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Urteil

2 K 2941/24

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0521.2K2941.24.00
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Leitsätze
Es begegnet im Allgemeinen keinen Bedenken, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach zu fragen, auch wenn dieses nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt. (Rn.47) Bleibt bei einem Antrag, bei dem der Antragsteller das Vorhaben nur in seinen Grundzügen umreißt, ein darauf ergehender positiver Bescheid dementsprechend die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen, hat dies zur Folge, dass betroffene Dritte nach Maßgabe des § 55 LBO auch in einem späteren Baugenehmigungsverfahren erneut zu beteiligen sind. (Rn.47) Die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme aus einem bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid ist grundsätzlich möglich. (Rn.54) Wenn die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nicht möglich wäre, würde dies zwar die Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids nach sich ziehen, führte aber nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten. (Rn.55) Liegen ein faktisches reines Wohngebiet und ein faktisches Gewerbegebiet als Ergebnis eines Bauleitplanungsprozesses mit Blick auf das Gebot der Abwägung aller Belange und insbesondere mit Blick auf das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) gleichwohl nebeneinander, dürfte dies in der Regel nicht ohne ergänzende Maßnahmen in unmittelbarer räumlicher Nähe der gemeinsamen Gebietsgrenze möglich sein. (Rn.72)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid der Beklagten vom 06.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2024 verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach §§ 57 und 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist dem Bauherrn vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag ein positiver schriftlicher Bescheid zur Beantwortung einzelner Fragen eines Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001 = juris Rn. 41). Für Rechtsbehelfe eines Nachbarn gegen einen erteilten Bauvorbescheid gelten dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung selbst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.11.1983 - 8 S 1438/83 -, juris [LS]; VG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2020 - 15 K 10385/18 -, juris Rn. 79). Der sich gegen einen Bauvorbescheid wendende Dritte kann die Aufhebung des Bauvorbescheids im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit dieser rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage kann damit im Ergebnis nur Erfolg haben, wenn ein Verstoß des Bauvorbescheids gegen eine öffentlich-rechtliche Norm vorliegt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Nach diesen Maßstäben hat die Klage keinen Erfolg. Der angefochtene Bauvorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der von der Beklagten erteilte Bauvorbescheid vom 06.04.2023 ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (dazu I.). Der Bauvorbescheid verstößt auch nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende, auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmte Vorschriften (dazu II.). I. Ein die Aufhebung des Bauvorbescheids rechtfertigender Verfahrensfehler, auf den sich der Kläger berufen kann, liegt nicht vor. Ob der Bauvorbescheid vom 06.04.2023 deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, weil nach Änderung des Nutzungskonzepts keine erneute Nachbarbeteiligung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO durchgeführt wurde (zu den Folgen nachträglicher Änderungen des Bauantrages für die hier nicht in Rede stehende Präklusionswirkung des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ-RR 2005, 160 = juris Rn. 3), kann an dieser Stelle dahinstehen. Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob § 55 LBO überhaupt drittschützenden Charakter hat (vgl. dazu Dürr/Leven/Speckmaier/Dürig, Baurecht Baden-Württemberg, 18. Aufl. 2024, Rn. 332; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 Rn. 91 m.w.N.), wurde ein etwaiger Mangel jedenfalls mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. II. Der Bauvorbescheid verstößt nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende, jedenfalls auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmte Vorschriften. Hinsichtlich der vom Beigeladenen im Rahmen des Bauvorbescheidantrags gestellten Frage 2, die Baufluchten für Flucht- und Rettungswege auf der – dem Kläger nicht zugewandten – Westseite des Bestandsgebäudes entlang der NXXX Straße betrifft, sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung drittschützender Vorschriften ersichtlich. Auch der Kläger hat hierzu nicht vorgetragen. Seine Einwände gegen den Bauvorbescheid beziehen sich allein auf Frage 1 des Bauvorbescheidantrags. Diese hat zum Gegenstand, ob eine Kulturnutzung, unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme, nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid ist insoweit nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 LVwVfG unbestimmt (dazu 1.). Er verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu 2.). Auch sonst ist kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ersichtlich (dazu 3.). 1. Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid ist nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise entgegen § 37 Abs. 1 LVwVfG unbestimmt. Die Unbestimmtheit eines Bauvorbescheids ist nur dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.07.2018 - 2 A 2504/16 -, BauR 2019, 220 = juris Rn. 42; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, BauR 2007, 1399 = juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Urt. v. 10.12.2007 - 1 BV 04.843 -, BauR 2008, 654 = juris 26 jeweils zum Nachbarschutz bei unvollständigen oder unbestimmten Bauvorlagen; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.10.2016 - 3 K 44/16 -, juris Rn. 46). Entsprechend muss bei der Fragestellung auch die Ausklammerung einzelner Merkmale hinreichend bestimmt erfolgen, damit der drittbetroffene Nachbar Klarheit darüber besitzt, ob er aus seiner Sicht bestehende Einwände schon gegen den Bauvorbescheid oder erst gegen die Baugenehmigung zu richten hat. Nach diesen Maßstäben liegt keine nachbarrechtlich erhebliche Unbestimmtheit des Bauvorbescheids vor. Für den Kläger ergibt sich hinreichend klar, dass er Einwände, die auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme abzielen, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geltend machen kann. a) Aus der Fragestellung betreffend die Frage 1 mit dem Zusatz "unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme" geht hervor, dass der Beigeladene in einem Baugenehmigungsverfahren vorangestellt klären wollte, ob die von ihm im Nutzungskonzept umrissene Nutzung bei typisierender Betrachtung an dem vorgesehenen Standort bauplanungsrechtlich zulässig sein kann. Dafür spricht, dass die Bauvorbescheidfragen in dem ergänzenden Text zur Bauvoranfrage als "grundsätzliche zu klärende Fragen" überschrieben werden. Ferner ließe sich eine Entscheidung, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung endgültig verbindlich festzustellen, auf der Grundlage der eingereichten Bauvorlagen von vornherein nicht treffen, da zentrale betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen wie etwa die Nutzungszeiten offen bleiben. Die Beschreibung der Nutzung in dem ergänzenden Text zur Bauvoranfrage (Stand: 14.09.2022) und der "Zusammenfassung Nutzungskonzept" (Stand: 18.08.2022) dienten offensichtlich nur dazu, die grundsätzliche Zulässigkeit der insoweit typisierten Nutzung beurteilen zu können. Auch diese Umstände belegen im Ergebnis klar, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand der Bauvoranfrage sein sollte. Eine verbindliche Entscheidung über die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hat der Beigeladene nicht erreichen wollen. Es begegnet im Allgemeinen keinen Bedenken, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach zu fragen, auch wenn dieses nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt. Folge einer solchen Vorhabenbeschreibung ist lediglich, dass ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen lässt (Vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63 = juris Rn. 13, Urt. v. 23.05.1975 - IV C 28.72 -, BVerwGE 48, 242 = BauR 1975, 394 = juris Rn. 14 ff.; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2009 - 10 A 2635/07 -, juris Rn. 30 ff.). Bleibt bei einem Antrag, bei dem der Antragsteller das Vorhaben nur in seinen Grundzügen umreißt, ein darauf ergehender positiver Bescheid dementsprechend die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen, hat dies zur Folge, dass betroffene Dritte nach Maßgabe des § 55 LBO auch in einem späteren Baugenehmigungsverfahren erneut zu beteiligen sind. b) Die in der Fragestellung vorgenommene Ausklammerung des – bauplanungsrechtlichen – Rücksichtnahmegebots findet auch in dem erteilten Bauvorbescheid Berücksichtigung. Eine über die Ausklammerung hinausgehende Bindungswirkung zulasten des Klägers besteht nicht. Die Beklagte hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot nicht festgestellt. Der Kläger geht bislang davon aus, dass das Gebot der Rücksichtnahme vor allem im Hinblick auf die vom Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen verletzt sein könnte. Hierzu enthält der streitgegenständliche Bauvorbescheid gerade keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. Dies folgt ersichtlich auch aus dem dem Bauvorbescheid unter Nummer 6 (Hinweise Immissionsschutz) beigefügten Hinweis, in dem aufgeführt wird: "Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist für die geplante Nutzung ein Schallgutachten mit einer Schallimmissionsprognose entsprechend des Anhangs A.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), welches durch einen Sachverständigen erstellt werden muss, vorzulegen. Der Sachverständige, welcher das Schallgutachten erstellt, sollte vorab mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz (umwelt-arbeitsschutzekarisruhe.de) Kontakt aufnehmen, um den Inhalt des Gutachtens abzustimmen. Mit dem Schallgutachten ist der Nachweis zu erbringen, dass die schützenswerte Bebauung in der näheren Umgebung durch die Ausführung und Nutzung des Vorhabens nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben." c) Insoweit besteht für den Kläger Klarheit darüber, dass er seine dahingehenden Einwände, die ihren Ausgangspunkt im Rücksichtnahmegebot haben, nicht gegen den Bauvorbescheid, sondern gegen die Baugenehmigung zu richten hat. Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, "vorab" zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten des Klägers schon im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen. Da der positive Vorbescheid nur die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung der umschriebenen Art in der ehemaligen Molkereizentrale klärt und über die konkrete Ausführung des Vorhabens oder auch über einzelne Elemente seiner baulichen oder technischen Ausgestaltung keine Entscheidung trifft, ist kein Raum für Auflagen, um die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen sicherzustellen, unter denen das Vorhaben im Einzelnen – insbesondere mit Blick auf nachbarschützende Gesichtspunkte – in rechtlich zulässiger Form gestaltet werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben hinsichtlich des mit ihm verfolgten Nutzungstyps in irgendeiner Weise so ausgestaltet werden kann, dass es mit den anzuwendenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Ob und mit welchem konkreten Zuschnitt und unter welchen Auflagen dieses insgesamt genehmigungsfähig wäre, bleibt indes offen und soll es nach der im Bauvorbescheidverfahren gestellten Frage ausdrücklich auch. Davon geht letztlich der Kläger ebenfalls aus, soweit er vorträgt, die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots führe dazu, dass die Baugenehmigung nur "in Aussicht" gestellt werde, was ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Beigeladenen zur Folge habe, da trotz positiven Bauvorbescheid unklar bleibe, ob das Vorhaben überhaupt umgesetzt werden könne. 2. Der Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. a) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt aufgrund der Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht. Ob die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen einer Anfrage zum Bauvorbescheid – wie vom Kläger in Abrede gestellt – überhaupt möglich ist (dazu aa)), kann vorliegend dahinstehen (dazu bb)). aa) Für die Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage ist erforderlich, dass die zur Bescheidung gestellte Frage einer selbstständigen Beurteilung zugänglich ist. Aus der Fragestellung dürfen keine Teile ausgeklammert werden, deren Kenntnis zur Beantwortung der gestellten Frage unerlässlich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, juris Rn. 45; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 66. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2024, § 57 Rn. 6 m.w.N.). Ob die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme vor diesem Hintergrund möglich ist, ist umstritten (vgl. hierzu – jeweils im konkreten Einzelfall – bejahend: Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.02.2020 - 9 ZB 17.1283 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.06.2019 - 2 A 670/17 -, BauR 2020, 61 = BauR 2020, 61 = juris Rn. 32; Urt. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 -, juris Rn. 36; VG Minden, Urt. v. 06.03.2024 - 1 K 991/20 -, juris Rn. 49; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 22.09.2020 - 13 K 3129/19 -, juris Rn. 62; VG Ansbach, Urt. v. 26.04.2017 - AN 9 K 16.1416, AN 9 K 16.1417 -, BeckRS 2017, 110798 Rn. 22; Weiblen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 31. Edition, Stand: 01.02.2025, § 57 Rn. 19; verneinend dagegen OVG Thüringen, Urt. v. 11.08.2021 - 1 KO 214/19 -, ThürVBl 2022, 163 = juris Rn. 22; wohl auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.08.2016 - 15 B 14.1624 -, juris Rn. 14; VG München, Urt. v. 19.01.2015 - M 8 K 14.90 -, juris Rn. 190, Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 66. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 2024, § 57 Rn. 6). Das Gericht geht davon aus, dass die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend möglich ist. Denn geht es um die Art der baulichen Nutzungen, determiniert die Baunutzungsverordnung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung mit. Die Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO) ist ein eigener Zulassungskomplex neben dem Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff.) sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche (§§ 22 f.). Dabei ist das in § 15 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ein gesonderter Prüfungspunkt auf nachgelagerter Ebene. Es handelt sich insoweit um ein Einzelfallkorrektiv, das zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen kann, obwohl die betreffende Anlagenart bei der allgemein gebotenen rein typisierenden Betrachtung in dem Baugebiet an sich zulässig wäre. Damit setzt die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zunächst voraus, dass das Vorhaben hinreichend konkret gefasst ist und kann – spiegelbildlich – nicht erfolgen, wenn das Vorhaben nicht konkret ist. Maßgebend ist also zunächst, ob die Bauvoranfrage darauf abzielt, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorbehaltlos zu klären, oder ob – nach den vorgelegten Unterlagen – noch Konkretisierungsbedarf besteht. Kann und soll – wie vorliegend – die aufgeworfene Frage erkennbar nur dahingehend beantwortet werden, dass ein Vorhaben nach Art seiner baulichen Nutzung – typisierend – bauplanungsrechtlich zulässig ist, muss die Frage unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme selbstständig prüffähig sein. bb) Letztlich kommt es auf die Abtrennbarkeit des Gebots der Rücksichtnahme aber nicht an. Denn wenn die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme entgegen den vorstehenden Erwägungen nicht möglich wäre, würde dies zwar die Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids nach sich ziehen, nicht aber zu einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten führen. Für diesen allein maßgebend ist, dass die Beklagte ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit der Abtrennbarkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht über das Gebot der Rücksichtnahme entschieden hat und infolgedessen etwaigen Einwendungen des Klägers im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren diesbezüglich nicht die (positive) Tatbestandswirkung des Bauvorbescheids entgegenhalten kann. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. b) Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch – auch in der Gestalt des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs – liegt ebenfalls nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung nach ihrer Art der Bebauungsplan (dazu aa)) oder § 34 BauGB (dazu bb)) maßgeblich ist. aa) Soweit sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 754 "Neureuter Straße (B36), Keplerstraße, Heimgartenweg, Sonnenstraße" richtet, scheidet ein Verstoß des Bauvorbescheids gegen nachbarschützende Vorschriften unter dem Gesichtspunkt eines sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsprägungserhaltungsanspruchs aus. (1) Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke im Baugebiet haben. Die dem Einzelnen auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung seines Grundstücks erscheinen deswegen gerechtfertigt, weil die Nutzung der anderen Grundstücke im Gebiet in derselben Weise beschränkt ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist – das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung" des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (Bayerischer VGH, Urt. v. 14.07.2006 - 1 BV 03.2179 -, BauR 2007, 505 = juris 20). Der Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass das Baugrundstück und das Grundstück desjenigen, der den Abwehranspruch geltend macht, im selben Baugebiet liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793 = juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.02.2025 - 8 A 10317/24.OVG -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.06.2020 - 2 A 211/17 -, juris Rn. 85; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.01.2019 - 8 S 2441/18 -, VBlBW 2019, 329 = juris Rn. 8 [m. w. N., auch zu Gegenmeinungen]). Dasselbe gilt auch für den Gebietsprägungserhaltungsanspruch (VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2024 - 2 K 5494/24 -, n.v.). Ist das – wie vorliegend – nicht der Fall, dann fehlt schon das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Baugebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich grundsätzlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen – und vorliegend von der Prüfung ausgenommenen – Gebot der Rücksichtnahme (Dürr/Leven/Speckmaier/Dürig, Baurecht Baden-Württemberg, 18. Aufl. 2024, Rn. 341). (2) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für die – hier allein in Rede stehende – Art der baulichen Nutzung lediglich für den Fall, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundstückseigentümern außerhalb des Baugebiets Drittschutz vermitteln sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.02.2025 - 8 A 10317/24.OVG -, juris).Anhaltspunkte für eine Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass mit der Baugebietsfestsetzung für das Gewerbegebiet eine Schutzwirkung für Grundstücke im reinen Wohngebiet beabsichtigt gewesen ist. Der vom Kläger vorgelegte Zeitungsartikel der Badischen Neuesten Nachrichten vom 20.11.2003, wonach das Molkereiareal nur Platz für solche Betriebe bieten solle, die das benachbarte Wohngebiet nicht stören, zieht diesen Rückschluss einerseits aus Aussagen eines CDU-Stadtrats, die ohnehin nicht pars pro toto Rückschlüsse auf den Willen des Plangebers zulassen, und andererseits aus dem Inhalt des Bebauungsplans selbst. Dieser hält in den textlichen Festsetzungen zwar fest, dass sich die Stellung der baulichen Anlagen im Hinblick auf eine effektiv geeignete Abschirmung gegenüber der benachbarten Wohnbebauung an der örtlichen Lage gewerblicher Schallquellen zu orientiere habe. Soweit daraus eine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Wohnbebauung angenommen werden könnte, bezieht sich diese aber allenfalls auf die Stellung der Anlage und damit das Maß der baulichen Nutzung, nicht aber auf die hier allein in Rede stehende Art der baulichen Nutzung. Auch die Begründung liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, drittschützende Wirkung haben könnten. Dort heißt es zu Verhältnis des Gewerbegebiets zum angrenzenden reinen Wohngebiet: "Um eine Pufferzone zwischen dem ‚Gewerbegebiet‘ und den nördlich angrenzenden ‚Reinen Wohngebiet‘ zu schaffen, sondern nördlichste Teil des Grundstücks Flst.Nr. 8470 in eine ‚Private Grünfläche‘, auf der auf zwei Dritteln als Ausnahme Stellplätze zulässig sind, umgewandelt werden, da die bisher auf diesem Grundstück vorgesehene ‚Grünanlage‘ bereits bebaut ist und dem ‚Gewerbegebiet‘ zugeschlagen wurde. Durch diese Regelungen soll gewährleistet werden, dass sich die städtebaulich gewachsene Situation, das Nebeneinander von Gewerbe-/ Sondergebietsflächen und Reinen Wohngebieten, nicht negativ verändert. In den letzten Jahren wurden deshalb im ‚neuen‘ Sondergebiet nur Bauvorhaben genehmigt, die aufgrund immissionsschutzrechtliche Aspekte durch die Anordnung der Baukörper dazu beigetragen haben, einen Abschirmungseffekt gegenüber der Wohnbebauung zu erzielen. Um auch künftig im ‚restlichen‘ Gewerbegebiet eine Verschlechterung der vorhandenen Gegebenheiten zu vermeiden, sollte festgelegt werden, dass sich die Stellung der baulichen Anlagen im Hinblick auf eine effektiv geeignete Abschirmung gegenüber der benachbarten Wohnbebauung an der örtlichen Lage gewerblicher Schallquellen (z.B. Parkierung, Andienung, etc.) zu orientieren hat." Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ergeben sich auf der Begründung zum Bebauungsplan damit gerade nicht. Vielmehr zeigt die Begründung an anderer Stelle, dass der Plangeber das Nutzungsspektrum mit dem neu aufgestellten Bebauungsplan erweitern und nicht - zugunsten des angrenzenden Wohngebiets - beschränken wollte: "Die bisher im gesamten Plangebiet abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ‚Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude‘ soll im ‚neuen‘ Gewerbegebiet wieder generell und die bisher abweichend von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 unzulässigen Nutzungen ‚Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke‘ wieder ausnahmsweise zugelassen werden. Damit wird gewährleistet, dass diese Nutzungsarten in allen Gewerbegebieten gleichbehandelt werden." Ein (gebietsübergreifender) Gebietserhaltungsanspruch zugunsten des Klägers besteht damit nicht. (3) Soweit der Kläger schließlich vorträgt, dass mit der Zulassung einer (ausnahmsweise) im Gewerbegebiet zulässigen Nutzung, das durch § 8 BauNVO vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis kippen würde, kann er daraus keine Verletzung in eigenen Rechten ableiten. Ein Nachbar kann nur kraft seines Gebietserhaltungsanspruchs die Wahrung dieses Regel-Ausnahmeverhältnisses verlangen (BVerwG, Urt. v. 29.03.2022 - 4 C 6/20 -, BVerwGE 175, 192 = juris Rn. 17). Auf diesen kann sich der Kläger – wie vorstehend ausgeführt – nicht berufen. bb) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Bebauungsplan Nr. 754 "Neureuter Straße (B36), Keplerstraße, Heimgartenweg, Sonnenstraße" vom 23.03.2004 und auch der vorangegangene Bebauungsplan Nr. 614 "Nutzungsartenfestsetzung (ehemals Bauordnung der Stadt Karlsruhe)", rechtskräftig seit 22.02.1985, ungültig wären. Ob dies zutrifft, weil den Bebauungsplänen insofern ein Abwägungsmangel zugrunde liegt, als ein uneingeschränktes Gewerbegebiet neben einem reinen Wohngebiet festgesetzt wird und die Gebiete in weiten Teilen nur durch einen Straßenzug (HXXXweg bzw. KXXXstraße) getrennt werden (vgl. zu einer solchen Konstellation VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155 = juris Rn. 9), bedarf im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung. Im Falle der Ungültigkeit beider Bebauungspläne würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung zwar nach § 34 BauGB richten (dazu (1)). Auch insoweit scheidet aber eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten aus (dazu (2)). (1) Angesichts der tatsächlichen Bebauung liegen das Grundstück des Klägers und das Vorhabengrundstück des Beigeladenen nicht in einem einheitlichen Baugebiet. Vielmehr ist das Grundstück des Klägers einem faktischen reinen Wohngebiet und das Vorhabengrundstück des Beigeladenen einem faktischen Gewerbegebiet zuzuordnen. Der Verlauf der KXXXstraße und des HXXXwegs markiert die scharfe Abgrenzung zwischen den verschiedenen Baugebieten. Die dem Gericht vorliegenden Karten, Plänen und Luftbilder (Google Maps/Geoportal Baden-Württemberg) verdeutlichen die Lage, wonach sich die Wohnbebauung nördlich der KXXXstraße und südöstlich des HXXXwegs, zu der das Grundstück des Klägers zählt, aufgrund ihrer Einheitlichkeit und klar erkennbaren andersartigen Bebauung im Verhältnis zu dem Gebiet südlich der KXXXstraße und nordwestlich des Heimgartenwegs mit den einem Lebensmittel-Discountmarkt, einem Baumarkt, einem Gartencenter, einem Geschäft für Heimtierbedarf sowie dem Verwaltungsgebäude und den Betriebsgebäuden der (ehemaligen) Molkereizentrale absetzt. Eine Übergangsform in der Art einer Vermischung der Nutzungsarten gibt es noch nicht einmal im Randbereich, wie die deutliche Unterscheidbarkeit beider Bereiche zeigt. Dieser Bewertung zweier gesonderter Baugebiete steht nicht entgegen, dass beide Gebiete als Ergebnis eines bauleitplanerischen Prozesses mit Blick auf das Gebot der Abwägung aller Belange und insbesondere mit Blick auf das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) in der Regel nicht ohne ergänzende Maßnahmen in unmittelbarer räumlicher Nähe möglich sein dürften. Denn die allein an optischen Kriterien ausgerichtete Bewertung folgt insoweit nur der tatsächlich gewachsenen Bebauung, wie sie im Übrigen auch bereits Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 614 "Nutzungsartenfestsetzung (ehemals Bauordnung der Stadt Karlsruhe)" aus dem 1985 gewesen ist, da die Molkereizentrale schon in den 1960er Jahren errichtet worden ist und die nördlich gelegene Wohnbebauung noch älter ist. Ob der Lebensmitteldiscounter und die weiteren Einzelhandelsbetriebe großflächige Einzelhandelsbetriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO darstellen, die der Einordnung des Vorhabengrundstücks als faktisches Gewerbegebiet entgegenstehen könnten, lässt das Gericht offen. Das würde allenfalls dazu führen, dass der Bereich südlich der KXXXstraße und nordwestlich des HXXXwegs als uneinheitlich bebauter Bereich im Sinne einer Gemengelage zu qualifizieren wäre. Der Bereich des faktischen reinen Wohngebiets, dessen Wahrung der Kläger geltend macht, wäre diesem Bereich aus den vorstehend genannten Gründen und der klaren Trennung unter keinen Umständen nicht hinzuzusetzen. Aus Sicht des Klägers, der in einem – insoweit gegebenenfalls faktischen – reinen Wohngebiet wohnt, kann die Einordnung des Vorhabengrundstücks daher dahinstehen. Denn ein Nachbar kann sich gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören (BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48/12 -, BauR 2013, 934 = juris Rn. 4). Ist das nicht der Fall, besteht kein bau- oder bodenrechtliches Austauschverhältnis zwischen den Grundstücken. Der außerhalb des Baugebiets belegene Grundstückseigentümer kann insoweit nur eine Verletzung des – vorliegend von der Prüfung ausgenommenen – Rücksichtnahmegebots rügen (Dürr/Leven/Speckmaier/Dürig, Baurecht Baden-Württemberg, 18. Aufl. 2024, Rn. 341). 3. Ein Verstoß gegen sonstige, von der Baurechtsbehörde im Rahmen des Bauvorbescheids zu prüfende, dem Schutz des Klägers dienende Bestimmungen liegt nicht vor. a) Die vom Kläger behauptete, aber nicht ansatzweise näher dargelegte Wertminderung seines Grundstücks führt nicht zum Erfolg der Klage gegen den Bauvorbescheid. Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung – so denn überhaupt eine solche eintritt – aufgrund der baulichen Ausnutzung der Nachbargrundstücke bewahrt zu bleiben, besteht nicht (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.2024 - 2 K 5052/23 -, juris Rn. 90 m.w.N.). b) Fragen im Umgang und der Entsorgung von asbesthaltigen Bauelementen des Bestandsgebäudes werden im Rahmen der Fragen zum Bauvorbescheid nicht aufgeworfen und von diesem daher auch nicht geregelt. Ungeachtet dessen ist der dahingehende Vortrag des Klägers auch in keiner Weise substantiiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen. Denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko getragen. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 21.05.2025 Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anhang zu § 164). Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. XXX/5, LXXXweg XXX, auf der Gemarkung der Beklagten, das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Das Grundstück liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 614 "Nutzungsartfestsetzung (ehemals Bauordnung der Stadt Karlsruhe)" vom 10.04.1984, der dort – als alleinige Festsetzung – ein reines Wohngebiet (WR) ausweist. Das Vorhaben des Beigeladenen, ein gemeinnütziger Verein, liegt auf dem südlich vom Grundstück des Klägers gelegenen Grundstück Flst.-Nr. XXX. Auf diesem Grundstück befindet sich unter der Adresse NXXX Straße 10 eine ehemaligen Molkereizentrale und unter der Adresse KXXXstraße 45 ein Verwaltungsgebäude. Die ehemalige Molkereizentrale besteht aus einem Bebauungskomplex, der sich unter anderem aus einem ehemaligen Kühlhaus im südlicheren Bereich und einem nördlich daran angrenzenden ehemaligen Käselager zusammensetzt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baufluchtenplans Nr. 219 "Siemensallee, Neureuter Straße, Sonnestraße, Hertzstraße" rechtskräftig seit 22.11.1937 und Nr. 614. Die vorgenannten Bebauungspläne wurden durch den Bebauungsplan Nr. 754 "Neureuter Straße (B36), Keplerstraße, Heimgartenweg, Sonnenstraße" vom 23.03.2004, bekannt gemacht am 08.04.2004, in den Teilbereichen aufgehoben, die durch den Bebauungsplan neu geregelt wurden. Der Bebauungsplan Nr. 754 setzt ein Gewerbegebiet (GE) nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 fest. Der Beigeladene beabsichtigt, das ehemalige Kühlhaus und das ehemalige Käselager unter der postalischen Adresse NXXX Str. 10 teilweise und in mehreren Stufen einer neuen Nutzung zuzuführen. Hierbei sollen im ehemaligen Käselager im Untergeschoss Übungs-, Proberäume, Tonstudios, Ateliers und Lagerräume entstehen. Weiter sind Vortrags-, Schulungs-, Lehr- und Ausbildungsräume, Büroräume, Versammlungs- und Vereinsräume sowie Sanitärräume vorgesehen. Im ehemaligen Kühlhaus sollen Veranstaltungsräume sowie Ausstellungs- und Übungsflächen entstehen. Der Beigeladene stellte am 21.09.2022 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit folgenden Einzelfragen: "1. ist eine entsprechende Kulturnutzung an diesem Ort zulässig? 2. Ist die Erstellung von vorgelagerten Stahltreppenkonstruktionen als Flucht- und Rettungsweg außerhalb der Bauflucht an der NXXX Straße 10 genehmigungsfähig? Auf dem vorhandenen Hofgelände existieren zwar eine Vielzahl von Stellplätzen, die aber für mögliche andere Nutzungen reserviert sind: 3. Wird für die angefragte Nutzung der Bandproberäume auf den baurechtlich notwendigen Nachweis von Stellplätzen verzichtet" Dem Antrag beigefügt waren ein von der KXXXKarlsruhe und dem Beigeladenen erstelltes Nutzungskonzept (Stand: 18.08.2022) und ein "ergänzender Text für die Bauvoranfrage" (Stand: 14.09.2022), nach denen die Räumlichkeiten unter anderem wie folgt genutzt werden sollten: Im ehemaligen Käselager ("Gebäude 1") sollten ca. 30 Übungs- und Proberäume, Ateliers, Studios, Schulung- und Seminarräume entstehen, im ehemaligen Kühlhaus ("Gebäude 2") vier Veranstaltungsräume mit je 250 m² mit Bühne und ein Club/Bistro mit ca. 250 m². Der Kläger wurde mit Angrenzerbenachrichtigung vom 19.10.2022 am Verfahren beteiligt. Er erhob mit Schreiben vom 18.11.2022 und vom 02.03.2023 Einwendungen und führte insbesondere aus, eine Überprüfung einer etwaigen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange sei aufgrund unvollständiger Bauvorlagen nicht möglich. Durch die fehlende Schallprognose bestehe kein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an dem beantragten Bauvorbescheid. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor, weil das gesetzlich vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht gewahrt würde. Weiter könne auf den Nachweis von Stellplätzen nicht verzichtet werden. Zudem verstoße die geplante Nutzung gegen das Rücksichtnahmegebot, insbesondere im Hinblick auf Lärmimmissionen und die Verkehrs- und Parksituation. Darüber hinaus sei Bausubstanz des Gebäudes asbesthaltig und die Nutzungsänderung führe zu einer massiven Wertminderung seines Eigentums. Im Verlauf des Verfahrens änderte der Beigeladene die Planung sowie die Fragen ab. Mit Schreiben vom 31.01.2023 wurde die Frage 1 konkretisiert, mit Schreiben vom 13.02.2023 der Umfang der Nutzungsänderung ergänzt sowie mit Schreiben vom 08.03.2023 auf die Beantwortung der Frage 3 verzichtet. Nach der Nutzungsbeschreibung vom 13.02.2023 sollen die Gebäude unter anderem wie folgt genutzt werden: Im ehemaligen Käselager sollen im Untergeschoss ca. 30 Übungs- und Proberäume, Tonstudios und Ateliers mit je ca. 16 – 45 m² entstehen und im Obergeschoss 14 Räume unter anderem als "Vortrags-, Schulungs-, Lehr-, und Ausbildungsräume, Studio, Ateliers, Büro, Aufenthaltsräume, Versammlungs- und Vereinsräume, Ausstellungsraum" genutzt werden. Im ehemaligen Kühlhaus sind im Untergeschoss ein Bistro mit ca. 250 m² sowie zwei Veranstaltungsräume mit je ca. 180 m² geplant. Im Erdgeschoss sollen zwei Veranstaltungsräume mit Bühne mit je ca. 300 m² sowie im Obergeschoss zwei Kulturräume für Nutzungen mit größerem Raumbedarf, auch als Ausstellungs- und Übungsfläche, mit je ca. 300 m² genutzt werden. Ein Club/Bistro ist in dem Nutzungskonzept nicht vorgesehen. Nach der Konkretisierung standen folgende Fragen zur Beantwortung: "1. Ist eine Kulturnutzung, unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme, nach der Art der baulichen Nutzung zulässig? 2. Ist die Erstellung von vorgelagerten Stahltreppenkonstruktionen als Flucht- und Rettungsweg außerhalb der Bauflucht an der NXXX Straße 10 genehmigungsfähig?" Der Kläger wurde nach der Anpassung der Fragen und der Konkretisierung des Nutzungsumfangs nicht erneut am Verfahren beteiligt. Die Beklagte erteilte am 06.04.2023 einen Bauvorbescheid und beantwortete die Fragen wie folgt: "1. Ist eine Kulturnutzung, unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme, nach Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Ja, es wird festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB vorliegen, sodass die Kulturnutzung gemäß der Nutzungsbeschreibung zur Bauvoranfrage (ergänzender Text zur Bauvoranfrage vom 13.02.2023) durch das XXX Karlsruhe e. V. als Betreiber, als Anlage für kulturelle Nutzung ausnahmsweise zulässig ist. 2. Ist die Erstellung von vorgelagerten Stahltreppenkonstruktionen als Flucht- und Rettungsweg außerhalb der Bauflucht an der NXXX Straße 10 genehmigungsfähig? Ja, es wird festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung von zwei offenen Außentreppen gemäß den vorgelegten Zeichnungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vorliegen." Der Kläger erhob am 12.05.2023 Widerspruch gegen den Bauvorbescheid. Die zur Vorabentscheidung gestellte Frage nach der Zulässigkeit der geplanten Art der baulichen Nutzung ließe sich nicht ohne die Prüfung des Rücksichtnahmegebots beantworten. Weiter führe die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots auch zum Fehlen des Sachbescheidungsinteresses des Beigeladenen. Im Übrigen sei die gewährte Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB rechtswidrig und das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung unzulässig. Die bereits erfolgte rechtswidrige Nutzung habe gezeigt, dass die Bandproben zu erheblichen Lärmbelästigungen führten und der damit einhergehende An- und Abfahrtsverkehr ausschließlich über das Wohngebiet erfolge. Mit Schreiben vom 29.02.2024 hat der Kläger zudem darauf hingewiesen, der Nachbar habe einen Anspruch darauf, dass alle Fragen, die in seine Rechte eingreifen können, in einem einheitlichen Verfahren beurteilt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2024, dem Kläger zugestellt am 22.05.2024, zurück. Die Frage, ob das Vorhaben seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig ist, könne losgelöst von der Frage, ob es die erforderliche Rücksicht auf seine Umgebung wahre, geprüft und beantwortet werden. Es gebe keinen Anspruch eines Nachbarn darauf, dass in einem Bauvorbescheid alle Fragen, die Rechte des Nachbarn betreffen, beantwortet werden. Es liege in der Natur des Bauvorbescheids, dass einzelne Fragen eines Bauvorhabens in einem vorgezogenen Verfahren geklärt werden könnten. Im Gegenzug gehe die Bindungswirkung eines Bauvorbescheids nur soweit, wie es die Beantwortung der Einzelfragen vorgebe. Im konkreten Falle bedeute das, dass im Bauvorbescheid keinerlei Entscheidung über die Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getroffen worden sei und dies einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibe. Die Zulassung des Bauvorhabens beeinträchtige auch hinsichtlich seiner Art der Nutzung nicht den Ausnahmecharakter des § 31 Abs. 1 BauGB. Teile des Kühlhauses sowie das Verwaltungsgebäude blieben von der geplanten Nutzungsänderung unberührt, sodass hierin ausreichend Möglichkeit bestehe, allgemein zulässige Nutzungen zuzulassen. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 28.11.2024 die am 21.06.2024 beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung für die Räumlichkeiten im ersten Untergeschoss der Molkereizentrale für kulturelle Zwecke. Die Genehmigung wurde dem Kläger am 04.12.2024 zugestellt. Über den hiergegen am 07.01.2025 eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Der Kläger hat am 24.06.2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Rücksichtnahmegebot könne bei der Prüfung der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden. Die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für kulturelle Nutzungen in einem Gewerbegebiet schließe die Bewertung der Gebietsverträglichkeit oder im Einzelfall der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 BauNVO ein. Da das Gebot der Rücksichtnahme nicht ausgeklammert werden könne, fehle dem Beigeladenen auch das Sachbescheidungsinteresse. Die Beantwortung der Frage nur nach der Art der baulichen Nutzung bringe ihm keinen Vorteil. Die Feststellung, dass die kulturelle Nutzung ausnahmsweise zulässig sei, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Er könne sich auf den gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch in Gestalt des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs berufen, da der Baugebietsfestsetzung eine drittschützende Wirkung zukomme. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans solle gewährleistet werden, dass sich die städtebaulich gewachsene Situation, das Nebeneinander von Gewerbe-/Sondergebietsflächen und reinen Wohngebieten, nicht negativ verändere. Durch die Ausnahme werde das Regel-Ausnahme-Verhältnis im festgesetzten Gewerbegebiet in sein Gegenteil verkehrt. Eine Kulturnutzung könne auch nicht zugelassen werden, weil es sich nicht um eine Anlage des Gemeinbedarfs handele. Dabei sei zu berücksichtigten, dass der Bauvorbescheid grundstücksbezogen ergehe. Da der Beigeladene nicht Eigentümer der Grundstücke sei und hinsichtlich der Überlassung lediglich zivilrechtliche Abreden mit dem Eigentümer bestünden, sei nicht ausreichend sichergestellt, dass der Allgemeinwohlbezug bei einem Wechsel des Betreibers gewahrt werde. Darüber hinaus seien auch die geplanten Veranstaltungsräume für bis zu 600 Gäste nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung zuzulassen. Diese entsprächen schon nicht dem Tatbestand "kulturelle Zwecke", da es sich dabei vorwiegend um kommerzielle Veranstaltung handele. Der Kläger beantragt, den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 06.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen und nimmt auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe Bezug. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt im Wesentlichen vor, mit der Voranfrage zur Nutzungsänderung sollte zunächst geklärt werden, ob grundsätzlich eine kulturelle Nutzung sowie die für die Realisierung des Kulturprojektes wichtigen Treppenhäuser und die Erschließung auf der Westseite genehmigungsfähig seien. Die Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei zum Zeitpunkt der Bauvoranfrage gerechtfertigt gewesen, eine genaue Planung habe noch nicht vorgelegen und eine zutreffende Schallprognose sei somit noch nicht möglich gewesen. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 28.11.2024 die am 21.06.2024 beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung für die Räumlichkeiten im ersten Untergeschoss der Molkereizentrale für kulturelle Zwecke. Die Genehmigung wurde dem Kläger am 04.12.2024 zugestellte. Über den hiergegen am 07.01.2025 eingelegten Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Die Bauvorbescheidakte, die Baugenehmigungsakte und die Bebauungspläne Nr. 614 und Nr. 754 der Beklagten liegen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.