Urteil
10 K 1353/03
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grundstücke sind als Vermögen nach §27 BAföG anzurechnen, sofern der Auszubildende rechtlich und tatsächlich über Verfügungsbefugnis verfügt.
• Rechtsgeschäftliche Veräußerungs- oder Rückübertragungsvereinbarungen, die zwar eine Rückübertragung vorsehen, verhindern nicht grundsätzlich die Verwertbarkeit, wenn der Eigentümer im Grundbuch eingetragen und verfügungsbefugt ist.
• Eine unbillige Härte i.S.v. §29 Abs.3 BAföG liegt nicht vor, wenn aus dem vorhandenen Vermögen nur ein vergleichsweise geringer Betrag zur Deckung des Förderungsbedarfs zu gewinnen ist und Verwertung oder Beleihung rechtlich möglich erscheinen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von mit Nießbrauch und Rückübertragung belastetem Grundvermögen beim BAföG • Grundstücke sind als Vermögen nach §27 BAföG anzurechnen, sofern der Auszubildende rechtlich und tatsächlich über Verfügungsbefugnis verfügt. • Rechtsgeschäftliche Veräußerungs- oder Rückübertragungsvereinbarungen, die zwar eine Rückübertragung vorsehen, verhindern nicht grundsätzlich die Verwertbarkeit, wenn der Eigentümer im Grundbuch eingetragen und verfügungsbefugt ist. • Eine unbillige Härte i.S.v. §29 Abs.3 BAföG liegt nicht vor, wenn aus dem vorhandenen Vermögen nur ein vergleichsweise geringer Betrag zur Deckung des Förderungsbedarfs zu gewinnen ist und Verwertung oder Beleihung rechtlich möglich erscheinen. Der Kläger beantragte BAföG für ein Studium. Zum Zeitpunkt des Antrags war er Miteigentümer mehrerer Immobilien, die jeweils mit lebenslangen Nießbrauchsrechten und bedingten Rückübertragungsansprüchen zugunsten seiner Großeltern belastet waren; einzelne Übertragungen erfolgten im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Studentenwerk lehnte die Förderung ab und setzte ein anrechenbares Vermögen fest, das den Förderbedarf übersteigt. Der Kläger machte geltend, die Belastungen führten zu einem rechtlichen und faktischen Verwertungsverbot bzw. unbilliger Härte, weil er die Immobilien nicht belasten oder verkaufen könne. Er rügte ferner, die Immobilien dienten der Alterssicherung der Großeltern. Das Verwaltungsgericht hat darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die belasteten Immobilien als Vermögen nach §§27 ff. BAföG anzurechnen sind. • Anwendbare Vorschriften sind §§11 Abs.2, 26, 27, 28, 29, 30 BAföG; als Auslegungskriterien dienen BVerwG-Rechtsprechung und Grundsatz der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung. • Vermögen umfasst nach §27 BAföG u.a. unbewegliche Sachen; Ausnahmen bestehen nur, wenn rechtliche Verwertungsverbote nach §§134–136 BGB vorliegen. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen nach §137 BGB heben die Verwertbarkeit grundsätzlich nicht auf. • Die vertraglich vereinbarten Rückübertragungsrechte der Großeltern setzen die Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers voraus; die Rechtswirksamkeit von Veräußerung oder Belastung ist nicht generell von der Zustimmung der Großeltern abhängig. • Die vom Studentenwerk vorgenommene Wertermittlung (Abzug des Nießbrauchs nach BewG, Berücksichtigung von Verbindlichkeiten) ist nicht zu beanstanden; allein die Miteigentumsanteile an der Wohnung A. übersteigen nach Abzug bereits den Freibetrag nach §29 Abs.1 Nr.1 BAföG. • Eine analoge Anwendung des §28 Abs.3 BAföG zum Abzug der Rückübertragungsansprüche ist nicht gegeben; Rückübertragungsansprüche stellen keine vergleichbare Belastung wie bestimmte Sparprämienrückforderungen dar. • Die Vorschrift des §29 Abs.3 BAföG (unbillige Härte) greift nicht, weil der ermittelte Bedarf des Klägers gering ist und ihm nur ein vergleichsweise kleiner Betrag abverlangt wird, den er durch Beleihung oder Teilveräußerung aufbringen könnte. • Die Weigerung der Großeltern, einer Verwertung zuzustimmen oder von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch zu machen, wäre in der vorliegenden Konstellation sittenwidrig (§138 Abs.1 BGB), soweit sie ausschließlich darauf abzielt, staatliche Förderung zu erzwingen und das Subsidiaritätsprinzip zu unterlaufen. • Auch der Hinweis auf Alterssicherung der Großeltern steht einer Verwertung nicht entgegen; nicht alle Immobilien dienen der Alterssicherung, Nießbrauch bleibt bei Verwertung erhalten und eine Gefährdung der Existenz ist für den relevanten Zeitraum nicht ersichtlich. Die Klage des Antragstellers wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die mit Nießbrauch und Rückübertragung belasteten Grundstücksanteile als anrechenbares Vermögen im Sinne der §§27 ff. BAföG zu berücksichtigen sind, weil der Kläger als eingetragener Eigentümer über die Verfügungsbefugnis verfügt und keine gesetzlichen Verwertungsverbote vorliegen. Ein Abzug der Rückübertragungsansprüche nach §28 Abs.3 BAföG kommt nicht in Betracht und auch eine Anrechnungsausnahme wegen unbilliger Härte nach §29 Abs.3 BAföG ist nicht gegeben, da der zu verwertende Betrag vergleichsweise gering ist und rechtliche sowie faktische Verwertungsmöglichkeiten bestehen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.