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Beschluss

6 K 4485/03

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 4.000,-- festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller, ein im Jahre 1977 im Bundesgebiet geborener türkischer Staatsangehöriger, beantragt bei sachdienlicher Fassung seines vorläufigen Rechtsschutzbegehrens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums XXX vom 11.11.2003 hinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen und in bezug auf die Abschiebungsandrohung anzuordnen. 3 Der so gefasste Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. 4 Die gebotene Abwägung (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung - den der Antragsgegner formell ordnungsgemäß angeordnet hat (§ 80 Abs.3 S. 1 VwGO) - und der Abschiebungsandrohung - die im Land Baden-Württemberg kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO, § 12 LVwVG) - das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt; denn der von ihm angesichts seiner Heroin- und Kokainabhängigkeit ausgehenden Gefahr einer erneuten gewerbsmäßigen Beteiligung am illegalen Heroin- und Kokainhandel kann nur durch den alsbaldigen Vollzug der bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßigen Ausweisungsverfügung wirksam begegnet werden. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der Ausweisung ein die Ausländerbehörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ermächtigender Dringlichkeitsgrund (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997, VBlBW 1997, 390, 391 f.) vor. 5 Rechtliche Bedenken gegen die verfügte Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet bestehen zunächst nicht mit Blick auf innerstaatliches Recht. 6 Der Antragsteller erfüllt den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, weil er zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts XXX vom 05.03.2003 (Az.: XXX) vor allem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (2 Jahre und 10 Monate) verurteilt wurde und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 7 Zwar genießt der im Bundesgebiet geborene Antragsteller, der sich im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis befindet, besonderen Ausweisungsschutz i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Indes liegt ein derartiger schwerwiegender Ausweisungsgrund gem. § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor, und ein atypischer Sonderfall ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Antragsteller beabsichtigt, sich ein weiteres Mal einer Entziehungskur zu unterziehen. Allein die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Erfolges einer solchen Rehabilitationsmaßnahme lässt nämlich die gesetzlich für den Regelfall unterstellte Wiederholungsgefahr nicht entfallen. 8 Was die Rechtsfolgenseite betrifft, wird zwar wegen des Vorliegens erhöhten Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG die zwingende Ausweisung i. S. des § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu einer Regel-Ausweisung herabgestuft (§ 47 Abs. 3 S. 1 AuslG). Indes ist auch in diesen Fällen die Ausweisung obligatorisch, verbunden mit der Möglichkeit der Ausnahme bei atypischen Sachverhalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.10.1994 - 11 S 1202/94 -). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber auch hier nach aller Voraussicht nicht vor. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 11.11.2003 verwiesen. 9 Ergänzend ist auszuführen, dass sich eine Ausnahme von der Regelausweisung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller ausgehenden Gefahren auch nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines Lebens in der Türkei ergibt. Denn unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens, er spreche gebrochen türkisch, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage ist, sich in der Türkei verständlich zu machen. Dass er dort nach seinen Angaben nicht über Verwandte verfügt, macht die Ausweisung angesichts seines Alters nicht unverhältnismäßig. Soweit er schließlich darauf abhebt, die Voraussetzungen für eine Resozialisierung seien im Bundesgebiet besser als in der Türkei, ist darauf hinzuweisen, dass eine hierfür erforderliche dauerhafte Drogenfreiheit des Antragstellers auch im Bundesgebiet mehr als fraglich erscheint. Denn auch der Erfolg seiner nach dem Urteil des Amtsgerichts XXX vom 11.11.1999 - XXX - im Jahre 1999 durchgeführten rund 6½-monatigen Drogen- und Reintegrationstherapie hielt nach den Feststellungen des Amtsgerichts XXX im bereits angeführten Urteil vom 05.03.2003 nur rund zwei Jahre an. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass die im letztgenannten Urteil angeführten Gründe für die Wiederaufnahme des Heroin- und Kokainkonsums des Antragstellers - berufliche Unzufriedenheit und Trennung von der langjährigen Freundin - nicht in einem Maße außergewöhnlich sind, dass dieser Rückfall bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer erneuten Therapie außer Betracht bleiben kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in Zukunft vergleichbaren psychischen Belastungen ausgesetzt sein wird, so dass die Chancen einer dauerhaften Drogenfreiheit auch bei im Bundesgebiet bestehender Therapiemöglichkeit kaum besser zu beurteilen ist, als für den Fall einer Übersiedlung in die Türkei. 10 Die Ausweisung des Antragstellers widerspricht voraussichtlich auch nicht hier zu beachtendem zwischenstaatlichem Recht. 11 Dies gilt insbesondere insoweit, als der Antragsteller rügt, die Ausweisungsverfügung verstoße - in formeller Hinsicht - gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG vom 25. Februar 1964 (Abl. S. 850; vgl. zur unmittelbaren Wirkung dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 -11 S 1270/02- m. w. N.). Diese Regelung sieht vor, dass die Verwaltungsbehörde, sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, die Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, getroffen wird; dabei muss die besagte Stelle eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist. 12 Allerdings spricht zum Einen schon nichts dafür, dass der Antragsteller dem Geltungsbereich dieser Regelung unterfällt. Denn die Richtlinie 64/221/EWG trifft Vorkehrungen nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG nebst bestimmten Angehörigen, und zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht. Aber auch soweit er trotz seiner gegenwärtigen Inhaftierung sowie des Umstandes, dass sein Vater eigenen Angaben zu Folge Frührentner ist, Rechte nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) - ARB 1/80 - geltend machen kann (vgl. zu Ersterem die unterschiedlichen Auffassungen in den Stellungnahmen der Portugiesischen Republik, der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C-467/02 - Cetinkaya - sowie zu Letzterem VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.11.2002, a.a.O. und vom 17.08.2000 -13 S 950/00 NVwZ-RR 2001, 134 ff.; EuGH, Urteil vom 16.03.2000 in der Rechtssache C-329/97 - Ergat -, DVBl. 2000, 691) vermag sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die in Rede stehende Regelung zu berufen. Denn die an die Mitgliedstaaten gerichtete Richtlinie 64/221/EWG findet im Rahmen des Assoziationsrechts keine ergänzende Anwendung: 13 Eine solche Ergänzung ginge über die auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Türkei vom 12. September 1963 und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 sowie des auf dieser Grundlage ergangenen Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 übernommenen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinaus (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - - NVwZ 1999, 303/305). Anderes lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die vorherige Beteiligung einer unabhängigen Stelle gehöre zu den im Rahmen des Art. 39 EG-Vertrag geltenden Grundsätzen, die die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Assoziationsrecht leiten. Art. 39 EG-Vertrag regelt lediglich die materiell-rechtlichen Grundlagen und Grenzen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Gemeinschaftsrechtliche Regelungen des Verwaltungsverfahrens enthält die Vorschrift nicht. Dementsprechend können ihr keine Grundsätze für das Verwaltungsverfahren entnommen werden, die auch im Rahmen des Assoziationsrechts anzuwenden wären (BVerwG vom 29.09.1998, a.a.O.). Aus den beiden Vorabentscheidungsersuchen des VG Stuttgart vom 20.11.2001 und 04.11.2001 (Rechtssachen C-482/01 - Orfanopoulos u. a. - und C-493/01 - Oliveri -) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, da sie griechische bzw. italienische Staatsangehörige betreffen. Soweit der Österreichische Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG auch im Fall der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger für denkbar hält (vgl. Vorlagebeschluss vom 18.03.2003. InfAuslR 2003, 217), hält die Kammer die Rechtslage, anders als der 10. Senat des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 09.12.2003 - 10 S 1517/03 -, aus den dargestellten Gründen nicht für offen. 14 Zum Anderen liegt aber auch in der Sache wohl kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG vor. Denn die im Falle des Antragstellers anzuwendenden innerstaatlichen verfahrens- und prozessrechtlichen Bestimmungen werden den Anforderungen dieser Regelung gerecht, obschon gegen die vom Regierungspräsidium erlassene Verfügung wegen § 6 a AGVwGO der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht gegeben ist. Die dem Antragsteller im vorliegenden Fall zur Verfügung stehende - und auch erhobene - Anfechtungsklage ist nämlich nicht auf die Prüfung der "Gesetzmäßigkeit" i. S. der Richtlinie 64/221/EWG beschränkt (vgl. hierzu die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -). Eine abweichende Einschätzung ist auch im Vorabentscheidungsverfahren der Rechtssachen C-482/01 - Orfanopoulos u. a. - und C-493/01 - Oliveri - nicht zu erwarten, nachdem der Europäische Gerichtshof in diesen Verfahren nicht zur Auslegung innerstaatlicher Bestimmungen befugt ist (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin, RdNr. 80 ff.). Darüber hinaus hat die Anfechtungsklage auch aufschiebende Wirkung i. S. dieser Richtlinie, da das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen kann (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -). 15 Die hier im Streit befindliche Ausweisung verstößt auch nicht gegen sonstiges internationales Recht. Insbesondere ist sie nach Art. 3 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 ENA zulässig. Denn zwischen den vom Antragsgegner zutreffend bejahten schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S. des § 48 Abs.1 AuslG und den für die Ausweisung eines Ausweisungsschutz nach dem Europäischen Niederlassungsabkommen genießenden Ausländers erforderlichen "besonders schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung i.S. des Art. 3 Abs. 3 ENA besteht kein qualitativer Unterschied, und einen weitergehenden Ausweisungsschutz gewährt auch das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen vom 12.01.1927 nicht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.1997, NVwZ 1997, 1119, 1123). Ein Verstoß gegen Art. 14 ARB 1/80 liegt ebenfalls nicht vor. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift unterstellt, steht einem Ausländer allenfalls Abschiebungsschutz entsprechend § 12 Abs. 1 S. 2 AufenthG/EWG zur Seite. Ein danach die Ausländerbehörde zur Ausweisung berechtigender schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt aber angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefährdungen vor. Dass schließlich auch Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entgegensteht, ergibt sich bereits aus den oben gemachten Ausführungen. 16 Die Abschiebungsandrohung entspricht den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Abs. 2, Abs. 5 S. 1 i. V. mit § 49 Abs. 2 S. 1 AuslG. 17 Hinsichtlich der voraussichtlich rechtmäßigen, aber nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ausweisung (vgl. § 72 Abs. 1 AuslG) liegt schließlich auch ein besonderes Interesse i.S. des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor. Die besondere Dringlichkeit ergibt sich bei der hier in Rede stehenden Maßnahme der Gefahrenabwehr bereits aus der Besorgnis, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.1990 -10 S 1121/90-; vom 13.03.1997, a.a.O., S. 391 f.; und vom 25.06.1998 - 11 S 628/98 -). Auf diesen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs auch eindeutig abgehoben. Die erforderliche Dringlichkeit entfällt vorliegend auch nicht deshalb, weil sich der Antragsteller derzeit in Strafhaft befindet. Denn eine Haftentlassung kommt bei realistischer Betrachtungsweise nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB) bereits in weniger als zwölf Monaten in Betracht. In Ansehung dessen teilt die Kammer die Besorgnis des Antragsgegners, dass sich die vom Antragsteller ausgehende Gefahr vor Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die von ihm erhobene Anfechtungsklage realisieren wird. Insoweit ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht bedeutet, das Strafgericht halte eine günstige Entwicklung des Straftäters für sicher (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1983, EZAR 123 Nr. 5). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.