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Beschluss

3 K 953/04

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 27.01.2004 ist statthaft (§§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V.m. den § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 212 a Abs. 1 BauGB) und auch im Übrigen zulässig. 2 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach Auffassung der Kammer überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung im Rahmen des Sofortvollzuges sofort nutzen zu dürfen, das Interesse der Antragstellerin, vor Eintritt der Unanfechtbarkeit keine vollendeten Tatsachen hinnehmen zu müssen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt wird und dass der Widerspruch und eine möglicherweise im Anschluss daran erhobene Klage somit erfolglos bleiben werden. 3 Der Widerspruch der Antragstellerin kann nur dann Erfolg haben, wenn sie durch die erteilte Baugenehmigung in einem Nachbarrecht verletzt würde. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn sind nämlich nicht schon dann begründet, wenn die angefochtene Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verlangt darüber hinaus, dass der Nachbar durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Rechte des Nachbarn sind nur verletzt, wenn und soweit solche Bauvorschriften fehlerhaft auf das Bauvorhaben angewandt worden sind, die ausschließlich oder wenigstens zum Teil auch dem Schutz der Interessen Dritter, nämlich des Nachbarn, zu dienen bestimmt sind. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedoch nach einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach nicht vor. 4 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich nach der im vorliegenden summarischen Verfahren darstellenden Sach- und Rechtslage nach dem Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ der Antragsgegnerin in der Fassung vom 09.10.1984, der für das Baugrundstück und für das Grundstück, auf dem die Antragstellerin eine Wohnung besitzt, ein Gewerbegebiet festlegt. Ferner ist in diesem Bebauungsplan festgelegt, dass Nutzungen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude) nur ausnahmsweise zulässig sind. Die Antragsgegnerin hat daher das beantragte Vorhaben „Umnutzung eines Betriebsgebäudes in ein türkisches Konsulat“ als „Büro- und Verwaltungsgebäude“ im Wege der Ausnahme zugelassen. Die hierbei getroffene Ermessensentscheidung ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: Zurückweisung der Nachbareinwendungen mit Bescheid vom 27.01.2004). Insbesondere ist im vorliegenden Eilverfahren bei nur summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ausnahmeermessens die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt hätte (vgl. zu deren Berücksichtigung im Rahmen des Ermessens: Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 31, RN 20; vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31, RN 27). 5 Die Antragstellerin beruft sich im vorliegenden Eilverfahren allein darauf, dass im Rahmen der nach § 31 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Ermessensentscheidung die von ihr befürchteten Gefahren durch Terroranschläge bei Nutzung des Gebäudes als türkisches Konsulat nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden seien. Diese Gefahren müssen jedoch bei der Würdigung nachbarlicher Interessen im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB außer Betracht bleiben. Denn die „nachbarlichen Interessen“ erfassen nach Auffassung der Kammer nur solche Belange, die nach planungsrechtlichen Grundsätzen abwägungserheblich sind (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 31, RN 60). Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können daher auch nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderen Gefahren und Beeinträchtigungen, die unabhängig von einem konkreten Bauvorhaben und vor allem unabhängig von einem bestimmten Baugebiet jederzeit und überall eintreten können, kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden (so auch: VG Berlin, Urt. v. 20.05.1999 - 13 A 245/98 -, LKV 1999, 412). Die im Rahmen des § 31 BauGB zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen sind auf solche Nachteile und Belästigungen ausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten, insbesondere zur Wohnnutzung, entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung widerstreitender Nutzungsarten, nämlich durch Verweisung in eine andere Gebietskategorie, gelöst werden können. Dies ist aber bei den von der Antragstellerin befürchteten Gefahren nicht möglich. Diese von Personen verursachten Gefahren können ebenso in jedem anderen Baugebiet auftreten. Sie ergeben sich gerade nicht unmittelbar aus der Nutzung des Gebäudes als türkisches Konsulat, sondern erst durch die Einwirkungen Dritter. Solche von Dritten veranlassten Gefahren sind aber keine bodenrechtlich relevanten Folgewirkungen (so auch VG Berlin, Urt. v. 20.05.1999, aaO). 6 Aus denselben Gründen verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im Hinblick auf die allein geltend gemachten Gefahren durch Terroranschläge auch nicht gegen das durch § 15 BauNVO konkretisierte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Denn auch die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigenden Belästigungen oder Störungen müssen von bodenrechtlicher Relevanz sein (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 6, Stand: Sept. 2002, § 15 BauNVO, RN 119). 7 Die von der Antragstellerin befürchteten Gefahren durch Terroranschläge können schließlich auch keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 LBO begründen, wobei die Kammer offen lassen kann, ob § 3 Abs. 1 S. 1 LBO vorliegend überhaupt nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 3, RN 51). § 3 Abs. 1 LBO stellt die allgemeinen und grundsätzlichen Anforderungen auf, die eine bauliche Anlage erfüllen muss. Die Vorschrift dient dem Schutz vor von der baulichen Anlage selbst ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei sowohl auf den Baukörper als solchen als auch auf die Bausubstanz in der ihr zugedachten Funktion abzustellen ist (vgl. Sauter, aaO, § 3, RN 6, 19). Von der bestimmungsgemäßen Nutzung des ehemaligen Betriebsgebäudes als türkisches Konsulat gehen aber selbst keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft aus. Vielmehr ergeben sich solche Gefahren eben erst durch Einwirkungen Dritter. Solche von Dritten veranlassten Gefahren werden aber nicht vom Schutzbereich des § 3 Abs. 1 S. 1 LBO erfasst. 8 Nach alledem war der Antrag abzulehnen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die der notwendig beigeladenen Bauherrin entstandenen außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -). 10 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.1999 - 5 S 2014/99 -; Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Januar 1996, Ziff. 2 7.6.1).