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Urteil

6 K 1783/03

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des die Abwasserabgabe für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 betreffenden Klageteils eingestellt. 2. Der Abwasserabgabebescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.05.2003 werden aufgehoben, soweit die für das Veranlagungsjahr 2001 festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von EUR 73.960,03 übersteigt. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Die Berufung gegen Ziff. 2 dieses Urteils wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vorbelastungen des Wassers bei der Festsetzung von Abwasserabgaben. 2 Die Klägerin betreibt eine Papierfabrik. Entsprechend einer wasserrechtlichen Erlaubnis entnimmt sie für ihre Produktion Wasser aus der Murg und leitet dieses später wieder ein. Das von ihr entnommene Wasser weist eine Vorbelastung von 15 mg/l CSB (oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf) und 0,1 mg/l Phosphor auf. 3 Mit Bescheiden vom 21.07.2000 und vom 31.10.2001 setzte das Landratsamt Rastatt die von der Klägerin für das Einleiten von Schmutzwasser zu entrichtende Abwasserabgabe für die Veranlagungsjahre 1999 bzw. 2000 fest. Dabei rechnete sie auf Antrag der Klägerin die Vorbelastung des Wassers an, wodurch sich für das Veranlagungsjahr 1999 eine um DM 90.090,00 und für das Veranlagungsjahr 2000 eine um DM 116.655,00 verringerte Abgabe ergab. 4 Nach Hinweis des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe auf das Ergebnis einer Dienstbesprechung der Wasserrechtsreferenten vom April 2000, wonach Vorbelastungen des entnommenen Wassers bei Festsetzung der Abwasserabgabe nur zu berücksichtigen seien, wenn die Schwellenwerte des § 3 AbwAG überschritten seien, setzte das Landratsamt Rastatt mit Bescheid vom 23.10.2002 die von der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2001 zu entrichtende Abwasserabgabe ohne Anrechnung der Vorbelastung auf EUR 133.604,07 fest. 5 Auf den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch teilte das Landratsamt Rastatt unter dem 09.12.2002 mit, bei einem Abzug der Vorbelastung ergebe sich ein gegenüber der Festsetzung um EUR 59.644,04 verminderter Betrag. Zugleich setzte das Landratsamt den Sofortvollzug des Abgabebescheides in Höhe dieses Unterschiedsbetrages aus. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2003 änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Festsetzungsbescheide des Landratsamts Rastatt für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 ab und erhöhte die festgesetzte Abgabe um die Abgabesumme für die errechnete Vorbelastung in Höhe von DM 90.090,00 (EUR 46.062,28) für das Jahr 1999 und DM 116.655,00 (EUR 59.644,75) für das Jahr 2000. Zugleich wies es den Widerspruch der Klägerin zurück, hob die Aussetzung des Sofortvollzuges auf und ordnete die sofortige Vollziehung des Abgabenbescheides für das Veranlagungsjahr 2001 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Anrechnung der Vorbelastung scheide im Falle der Klägerin aus, da die in der Anlage zum Abwasserabgabengesetz festgelegten Schwellenwerte, bis zu deren Erreichen eine Bewertung der Schädlichkeit des Wassers entfalle, nicht überschritten seien. Dies entspreche der Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg, an der trotz teilweise abweichender Auffassungen festgehalten werde. Soweit hiervon hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1999 und 2000 zu Gunsten der Klägerin abgewichen worden sei, seien die Festsetzungsbescheide rechtswidrig und daher abzuändern. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 17.05.2003 zugestellt. 7 Am 13.06.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich zunächst gegen die Zurechnung der Vorbelastung für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 wandte. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der die Jahre 1999 und 2000 getroffenen Entscheidungen unter dem 08.07.2003 insoweit aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Klageteils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 8 Die Klägerin beantragt nunmehr, 9 den Abwasserabgabebescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.05.2003 aufzuheben, soweit die für das Veranlagungsjahr 2001 festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von EUR 73.960,03 übersteigt. 10 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei der Berechnung der von ihr zu entrichtenden Abwasserabgabe sei die Vorbelastung des entnommenen Wassers anzurechnen. Dies entspreche auch der Auffassung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist der Auffassung, die Vorbelastung könne nach den gesetzlichen Regelungen nicht angerechnet werden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen das Verursacherprinzip. 14 Mit Beschluss vom 01.10.2003 - 6 K 2646/03 - hat die erkennende Kammer den Sofortvollzug der vorliegend angegriffenen Behördenentscheidungen hinsichtlich des zwischen den Beteiligten streitigen Teils der Abgabe ausgesetzt. 15 Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Rastatt und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (je 2 Bände) sowie ihre eigenen Akten aus dem parallelen Eilverfahren - 6 K 2646/03 - vor. Hierauf sowie auf die Prozessakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 1.) 16 Soweit die vorliegende Anfechtungsklage zunächst auch gegen die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.05.2003 erfolgte Abänderung der Festsetzungsbescheide des Landratsamts Rastatt für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 nebst Erhöhung der für diese Jahre festgesetzten Abwasserabgabe gerichtet war, ist das Verfahren einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Klageteils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs.3 S. 1 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. zur Teileinstellung im Schlussurteil BVerwG, Beschluss vom 08.08.1998 -4 B 75.98-, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115). 2.) 17 Die Klage ist mit dem allein noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Antrag zulässig und begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.05.2003 sind, soweit die für das Veranlagungsjahr 2001 festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von EUR 73.960,03 übersteigt, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn der Klägerin ist bei Ermittlung der zu entrichtenden Abwasserabgabe die - auch in ihrer Höhe unstreitige - Vorbelastung des von ihr aus der Murg entnommenen Wassers nicht zuzurechnen. 18 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Verringerung der Abgabenlast ist § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen, wenn das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 AbwAG (Vorbelastung) aufweist. In § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist geregelt, dass sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet und diese Schädlichkeit unter Zugrundelegung verschiedener dort genannter Schadstoffe und Schadstoffgruppen nach der Anlage zum Abwasserabgabengesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG sieht vor, dass eine Bewertung der Schädlichkeit unter anderem dann entfällt, wenn die Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet. 19 Zwar nimmt § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG auf § 3 Abs. 1 AbwAG insgesamt, also ohne Ausschluss des § 3 Abs. 1 S. 2 AbwAG, Bezug und überschreitet das von der Klägerin aus der Murg entnommene Wasser die in der Anlage zu § 3 AbwAG angegebenen Schwellenwerte nicht. Anders als der Beklagte meint, lässt sich dies dem beantragten Abzug der Vorbelastung aber nicht mit Erfolg entgegen halten. Denn § 3 Abs. 1 S. 2 AbwAG findet abweichend vom vordergründigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG im Rahmen der Berücksichtigung der Vorbelastung keine Anwendung: 20 Dies legt bereits das grammatikalische Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nahe. Denn die Vorschrift verweist nur insoweit auf § 3 Abs. 1 AbwAG, als es um die Frage der Schädlichkeit (Vorbelastung) des Wassers geht. Welche Belastungen als schädlich einzustufen sind, ist indes allein in § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG geregelt. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG sieht demgegenüber lediglich vor, dass eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt. Die Schädlichkeit an sich lässt diese Regelung mithin unberührt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 30.04.1998 - 22 B 94.1921, NuR 1998, 609, 610). 21 Darüber hinaus gerät die vom Beklagten vertretene Auffassung in einen Wertungswiderspruch zum Verursacherprinzip (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 30.04.1998, a. a. O.) als regelungsbestimmendem Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988 - 4 C 24.85 - BVerwGE 79, 54 ff.). Hat nämlich die Vorbelastung bei Unterschreiten der Schwellenwerte außer Acht zu bleiben, so ist ein Einleiter dann, wenn diese Werte durch seine Einleitung überschritten werden, in voller Höhe auch für Schadstoffbelastungen abgabepflichtig, die er weder beeinflussen kann noch verursacht hat. Dies wirft zum anderen auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit - als Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des Abgabenrechts - erhebliche rechtliche Bedenken auf (vgl. auch hierzu Bay. VGH, Urt. v. 30.04.1998, a.a.O.). Insbesondere lässt sich nämlich ein solcher, mit dem Überschreiten der Schwellenwerte durch den Einleiter ausgelöste „Abgabesprung“ nur rechtfertigen, wenn der festgestellte Verschmutzungswert mit hinreichender Sicherheit ausschließlich vom Einleiter selbst verursacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, a.a.O.). 22 In Ansehung dessen sind die angegriffenen Bescheide in Höhe des zwischen den Beteiligten für den Fall der Anrechnung der Vorbelastung unstreitigen Betrages von EUR 59.644,04 aufzuheben. 23 3. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs.1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wäre der Beklagte schon nach den unter 2. gemachten Ausführungen ebenfalls unterlegen, so dass ihm die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen sind. 4. 25 Die Berufung gegen Ziff. 2 dieses Urteils ist gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 26 Dieses Urteil ist hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung und der insoweit ergangenen Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung, § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende Gründe 1.) 16 Soweit die vorliegende Anfechtungsklage zunächst auch gegen die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.05.2003 erfolgte Abänderung der Festsetzungsbescheide des Landratsamts Rastatt für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 nebst Erhöhung der für diese Jahre festgesetzten Abwasserabgabe gerichtet war, ist das Verfahren einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Klageteils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs.3 S. 1 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. zur Teileinstellung im Schlussurteil BVerwG, Beschluss vom 08.08.1998 -4 B 75.98-, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115). 2.) 17 Die Klage ist mit dem allein noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Antrag zulässig und begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 23.10.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.05.2003 sind, soweit die für das Veranlagungsjahr 2001 festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von EUR 73.960,03 übersteigt, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn der Klägerin ist bei Ermittlung der zu entrichtenden Abwasserabgabe die - auch in ihrer Höhe unstreitige - Vorbelastung des von ihr aus der Murg entnommenen Wassers nicht zuzurechnen. 18 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Verringerung der Abgabenlast ist § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen, wenn das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 AbwAG (Vorbelastung) aufweist. In § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist geregelt, dass sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet und diese Schädlichkeit unter Zugrundelegung verschiedener dort genannter Schadstoffe und Schadstoffgruppen nach der Anlage zum Abwasserabgabengesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG sieht vor, dass eine Bewertung der Schädlichkeit unter anderem dann entfällt, wenn die Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet. 19 Zwar nimmt § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG auf § 3 Abs. 1 AbwAG insgesamt, also ohne Ausschluss des § 3 Abs. 1 S. 2 AbwAG, Bezug und überschreitet das von der Klägerin aus der Murg entnommene Wasser die in der Anlage zu § 3 AbwAG angegebenen Schwellenwerte nicht. Anders als der Beklagte meint, lässt sich dies dem beantragten Abzug der Vorbelastung aber nicht mit Erfolg entgegen halten. Denn § 3 Abs. 1 S. 2 AbwAG findet abweichend vom vordergründigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG im Rahmen der Berücksichtigung der Vorbelastung keine Anwendung: 20 Dies legt bereits das grammatikalische Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nahe. Denn die Vorschrift verweist nur insoweit auf § 3 Abs. 1 AbwAG, als es um die Frage der Schädlichkeit (Vorbelastung) des Wassers geht. Welche Belastungen als schädlich einzustufen sind, ist indes allein in § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG geregelt. § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG sieht demgegenüber lediglich vor, dass eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt. Die Schädlichkeit an sich lässt diese Regelung mithin unberührt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 30.04.1998 - 22 B 94.1921, NuR 1998, 609, 610). 21 Darüber hinaus gerät die vom Beklagten vertretene Auffassung in einen Wertungswiderspruch zum Verursacherprinzip (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 30.04.1998, a. a. O.) als regelungsbestimmendem Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988 - 4 C 24.85 - BVerwGE 79, 54 ff.). Hat nämlich die Vorbelastung bei Unterschreiten der Schwellenwerte außer Acht zu bleiben, so ist ein Einleiter dann, wenn diese Werte durch seine Einleitung überschritten werden, in voller Höhe auch für Schadstoffbelastungen abgabepflichtig, die er weder beeinflussen kann noch verursacht hat. Dies wirft zum anderen auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit - als Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen des Abgabenrechts - erhebliche rechtliche Bedenken auf (vgl. auch hierzu Bay. VGH, Urt. v. 30.04.1998, a.a.O.). Insbesondere lässt sich nämlich ein solcher, mit dem Überschreiten der Schwellenwerte durch den Einleiter ausgelöste „Abgabesprung“ nur rechtfertigen, wenn der festgestellte Verschmutzungswert mit hinreichender Sicherheit ausschließlich vom Einleiter selbst verursacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.02.1988, a.a.O.). 22 In Ansehung dessen sind die angegriffenen Bescheide in Höhe des zwischen den Beteiligten für den Fall der Anrechnung der Vorbelastung unstreitigen Betrages von EUR 59.644,04 aufzuheben. 23 3. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs.1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wäre der Beklagte schon nach den unter 2. gemachten Ausführungen ebenfalls unterlegen, so dass ihm die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen sind. 4. 25 Die Berufung gegen Ziff. 2 dieses Urteils ist gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 26 Dieses Urteil ist hinsichtlich der erfolgten Verfahrenseinstellung und der insoweit ergangenen Kostenentscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung, § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende