Urteil
2 K 967/03
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die konduktive Förderung nach Petö ist trotz pädagogischer Elemente eine medizinische Maßnahme und damit Gegenstand der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
• Nach den §§ 39 Abs.5, 40 Abs.1 Satz 2 BSHG sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Eingliederungshilfe auf das Leistungsbild der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt.
• Daraus folgt, dass der Träger der Eingliederungshilfe nicht subsidiär für Petö-Therapiekosten eintreten darf, wenn diese der Zuständigkeit der Krankenkasse unterfallen.
Entscheidungsgründe
Petö-Therapie: medizinische Leistung der GKV, keine Kostenübernahme durch Eingliederungshilfe • Die konduktive Förderung nach Petö ist trotz pädagogischer Elemente eine medizinische Maßnahme und damit Gegenstand der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. • Nach den §§ 39 Abs.5, 40 Abs.1 Satz 2 BSHG sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Eingliederungshilfe auf das Leistungsbild der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt. • Daraus folgt, dass der Träger der Eingliederungshilfe nicht subsidiär für Petö-Therapiekosten eintreten darf, wenn diese der Zuständigkeit der Krankenkasse unterfallen. Der Kläger, mit spastischer Diplegie und erheblicher Behinderung, nahm im Sommer 2002 an einer Petö-Therapie im Sommercamp teil und beantragte beim Beklagten die Erstattung der Kosten. Die Krankenkasse hatte zuvor die Kostenerstattung abgelehnt. Der Beklagte wies den Antrag und den Widerspruch zurück mit der Begründung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Eingliederungshilfe müssten den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, die Petö-Therapie sei für seine Entwicklung geeignet und subsidiär durch den Sozialhilfeträger zu übernehmen. Der Beklagte berief sich auf jüngere höchstrichterliche Entscheidungen, wonach Petö eine dem GKV-Leistungsbereich zuzuordnende medizinische Maßnahme sei. • Rechtsgrundlage sind insbesondere §39 Abs.1 und Abs.5 sowie §40 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 BSHG (SGB IX). • Der Gesetzgeber hat mit dem SGB IX klargestellt, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe den Rehabilitationsleistungen der GKV entsprechen müssen; Überschreitungen durch den Sozialhilfeträger sind ausgeschlossen. • Die Abgrenzung medizinischer und nichtmedizinischer Maßnahmen richtet sich nach der Zielsetzung der Maßnahme; steht die Besserung der krankheitsbedingten Behinderung im Vordergrund, ist die Maßnahme medizinisch (§27, §11 Abs.2 SGB V relevant für die Zweckbestimmung). • Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Petö-Methode trotz pädagogischer Ausrichtung therapeutische Ziele verfolgt und deshalb medizinischen Charakter hat; die Kammer schließt sich dieser Wertung an. • Vorgelegte Atteste, Therapiepläne und Erfahrungsbericht sprechen dafür, dass die Petö-Therapie auf Verbesserung der motorischen Fähigkeiten und damit auf Besserung der Behinderung zielt; dies bestätigt die Einordnung als medizinische Rehabilitation. • Folge: Zuständig für Leistungserbringung und Kostenübernahme ist die Krankenkasse; der Träger der Eingliederungshilfe kann die Kosten nicht ersetzen, auch wenn die GKV-Leistung derzeit nicht anerkannt oder erst in einem Anerkennungsverfahren ist. • Vergleichsentscheidungen früherer Rechtsprechung, die vor der Gesetzesänderung ergangen sind, sind auf den hier relevanten Sachverhalt nicht mehr einschlägig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Petö-Therapiekosten im Wege der Eingliederungshilfe. Die Kammer folgt der Einordnung der Petö-Methode als medizinische Maßnahme, die zum Versicherungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung gehört; damit ist ausschließlich die Krankenkasse zuständig. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in §§39, 40 BSHG (SGB IX) darf der Sozialhilfeträger die GKV-Leistungen nicht ergänzen oder ersetzen. Die Kostenentscheidung trägt der Kläger; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.