Urteil
10 K 4400/02
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. 2 Die Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro aus dem Kosovo und nach eigenen Angaben Ashkali. Der am ... geborene Kläger zu 1) und seine am ... geborene Ehefrau/Lebensgefährtin reisten im Jahre 1992 in das Bundesgebiet ein und meldeten sich als Asylbewerber. 3 Den Asylantrag des Klägers zu 1) lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom ... als offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Die Ablehnung ist seit 09.06.2000 rechtskräftig. 4 Den Asylantrag der Klägerin zu 2) lehnte das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom ... offensichtlich unbegründet ab. Am ... wurde die Klägerin abgeschoben. Im August ... reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am ... einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom ... lehnte das Bundesamt den Folgeantrag sowie die Gewährung von Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ab und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Jugoslawien an. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. 5 In der Folgezeit machten die Kläger geltend, zu der Volksgruppe der Ashkali zu gehören und erhielten daraufhin befristete Duldungen, die regelmäßig verlängert wurden. Am ... beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, für Angehörige ethnischer Minderheiten sei die Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar; die Beantragung von Reisepässen sei von vornherein aussichtslos. 6 Mit Verfügungen vom ... lehnte die Beklagte die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG lägen nicht vor, weil die Kläger ihre Ausreiseverpflichtung freiwillig erfüllten könnten. Freiwilligen Rückkehrern würden Flugmöglichkeiten angeboten und ein EU-Reisedokument erteilt, sodass der Nichtbesitz von gültigen jugoslawischen Reisedokumenten nicht von Bedeutung sei. Darüber hinaus habe sich die Sicherheitslage im Kosovo nach dreijähriger internationaler Verwaltung entscheidend verbessert. Ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland für die Minderheiten aus dem Kosovo sei daher nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz ausgeschlossen. Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise stehe auch einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 entgegen. Darüber hinaus habe das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bindend festgestellt, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. 7 Die Kläger haben am ... Widerspruch erhoben, den das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wiederholt im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend aus, im Hinblick auf die Klägerin zu 2) sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG bereits durch die vollzogene Abschiebung, deren Wirkungen noch nicht befristet worden seien, gesperrt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12.11.2002 zugestellt. 8 Die Kläger haben am ... Klage erhoben. Sie beantragen, 9 den Bescheid der Beklagten vom ... und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom ... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Zur Begründung machen sie ergänzend geltend, die Klägerin zu 2 leide an einer schweren insulinpflichtigen Diabetes. Die Behandlung Diabeteskranker im Kosovo mit Insulin sei nicht fortlaufend und nicht flächendeckend gewährleistet. Daher könne sie nicht in das Kosovo zurückkehren. Dem Wortlaut des § 30 AuslG könne für eine Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes nichts entnommen werden. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält die angefochtene Verfügung für rechtmäßig. 14 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom ... und vom ... ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erteilt. 15 Mit Schriftsätzen vom ... und vom ... haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. 16 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Hefte) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 3 VwGO). 18 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobenen Klagen sind nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom ... sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger, deren Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden sind, kommen nur die Regelungen des § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht (vgl. § 30 Abs. 5 AuslG). 20 Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweicht von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im übrigen einem Ausländer, der seit mindestens 2 Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Danach ist das Ermessen der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis eröffnet, wenn der betreffende Ausländer unanfechtbar ausreisepflichtig ist, ein von Ihm nicht zu vertretenden Abschiebungshindernis und ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis besteht. (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 07.03.1996 - 13 S 1443/96 -, VBlBW 1996, 309; U. v. 21.06.2004 -11 S 770/04 -, VENSA). 21 Wegen der Sperrwirkung ihrer Abschiebung am 24.06.1997 (§ 8 Abs. 2 S. 2 AuslG) scheidet für die Klägerin zu 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG von vorneherein aus. Auch im übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG bei den Klägern nicht vor: 22 Allerdings sind die Kläger nach der Ablehnung ihrer Asylanträge und dem rechtskräftigen Abschluss der hiergegen gerichteten gerichtlichen Verfahren seit dem ... und somit seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15.02.2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9). Die Kläger sind ferner im Besitz von Duldungen. Als Ashkali gehören sie einer nicht albanischen Minderheit an, die derzeit nicht abgeschoben wird. Dies ist im Einzelnen im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.03.2004 (Az: 4-13-JUG/90) geregelt. Danach sind die Verhandlungen über ein neues Memorandum mit der UNMIK noch nicht abgeschlossen, Duldungen für ausreisepflichtige Angehörige nicht albanischer Minderheiten ohne Roma und Serben werden daher für die Dauer von 3 Monaten unter der auflösenden Bedingung verlängert, dass die Duldung erlischt, sobald der Betroffene von dem Beginn der Zwangsmaßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Im Übrigen verbleibt es beim Erlass vom 29.04.2003). Hintergrund des Erlasses ist, dass die UNMIK nach den Vorfällen im März 2004 im Kosovo eine Rückführung von Angehörigen der Minderheit der Ashkali auf der Grundlage des Memorandum of Understanding vom 31.03.2003 nicht mehr zulässt (vgl. Länderinformation des UNHCR v. 26.04.2004). 23 Auch eine Abschiebung der Kläger in das übrige Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) erfolgt nicht. Dies ergibt sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 25.10.2002 (4-13-JUG/45). Danach habe das Bundesministerium des Innern darauf hingewiesen, dass das deutsch-jugoslawische Rückübernahmeabkommen vom 16.09.2002 ausschließlich für jugoslawische Staatsangehörige Anwendung findet, die nicht aus dem Kosovo stammen. Es habe ferner gebeten zu beachten, dass auf der Grundlage des Abkommens bis auf weiteres keine Minderheitsangehörige aus dem Kosovo in das restliche Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt Serbien und Montenegro) zurückgeführt werden dürfen. 24 Auch wenn ein Duldungsgrund vorliegt, kann der Betroffene nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jedoch eine Aufenthaltsbefugnis weder nach § 30 Abs. 3 AuslG noch nach § 30 Abs. 4 AuslG erhalten, wenn er freiwillig ausreisen kann. Denn wenn der Ausländer die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht nutzt, hat er das Ausreisehindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten bzw. die zumutbaren Anforderungen im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG nicht erfüllt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 07.03.1996 a.a.O.; U. v. 21.06.2004 -11 S 770/04 -, VENSA). 25 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer der erkennenden Einzelrichterin führt die Weigerung der UNMIK, aus dem Kosovo stammende Angehörige nicht albanischer Minderheiten zurückzunehmen zu einem tatsächlichen Abschiebungshindernis; dieses macht jedoch einer freiwilligen Ausreise von Ashkali aus dem Kosovo nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Hierzu hat die Kammer ausgeführt (vgl. etwa U. v. 19.02.2003 - 10 K 3072/02 -, v. 20.11.2002 - 10 K 2434/02 - u. v. 10.03.2004 - 10 K 1963/03 -): 26 „Hintergrund dieser Erlasslage ist, dass sich die UNMIK-Verwaltung gegenwärtig weigert, aus dem Kosovo stammende Angehörige nicht albanischer Minderheiten zurückzunehmen. Dies führt zu einem Abschiebungshindernis der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in den Kosovo, die von den Klägern nicht zu vertreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - VGHBW-Ls 2001, Beilage 8, B 3). Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen steht die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund der Rücknahmeverweigerung der UNMIK jedoch einer freiwilligen Ausreise nicht entgegen (so im Ergebnis auch VG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2002 - 6 K 2762/01 -). Wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.04.2001 (a.a.O.) ausführlich erläutert wird, bezieht sich die Rücknahmeverweigerung der UNMIK auf die zwangsweise Rückführung von nicht albanischen Minderheiten. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die UNMIK-Verwaltung auch freiwillig zurückkehrenden Angehörigen nicht albanischer Minderheiten Aufnahme und Schutz verweigert. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere weder aus den Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes noch aus den Stellungnahmen des UNHCR. Vielmehr betont gerade der UNHCR, dass die Rückkehr von Minderheiten auf einer strikt freiwilligen Basis beruhen sollte und Minderheiten nicht zu einer Rückkehr in den Kosovo gezwungen, genötigt oder veranlasst werden sollen (vgl. etwa Auskunft v. 08.05.2002 an VG Karlsruhe; Positionspapiere vom April 2002). Seine Bedenken gegen eine Rückkehr von Minderheitengruppen begründet der UNHCR darüber hinaus mit der instabilen Sicherheitslage und der schwierigen sozialen Situation der Minderheiten; Bedenken im Hinblick auf die Aufnahmebereitschaft der UNMIK werden nicht geäußert. Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 begrüßt die UNMIK grundsätzlich eine freiwillige Rückkehr (vgl. S. 12). Daraus schließt die Kammer, dass die Rücknahmeverweigerung der UNMIK-Verwaltung zwar einer Abschiebung entgegensteht, eine freiwillige Rückkehr aber möglich und nicht von vornherein auszuschließen ist; dies gilt zumindest, solange die Kläger nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch das Gegenteil nachweisen. Denn die Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG beruht gerade auf der Obliegenheit des Betroffenen, dass er alle erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen hat, die ihm eine Ausreise ermöglichen. Dazu gehört aber auch, wenn das Gegenteil nicht von vornherein feststeht, der Versuch einer freiwilligen Einreise in den Heimatstaat (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. v. 07.03.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2002 - 10 K 2434/02 -).“ 27 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsauffassung nicht beanstandet (B v. 19.07.2004 - 11 S 895/03 - u. B. v. 24.02.2004 - 11 S 534/04 -). 28 Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihnen die freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, auf Grund der Erkrankung der Klägerin zu 2 aber nicht zumutbar sei. Insoweit, berufen sich die Kläger auf ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (zur Abgrenzung: BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383, U. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - und v. 15.10.1999 - 9 C 7/99 -, jeweils juris). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer der erkennenden Berichterstatterin im Grundsatz angeschlossen hat, ist die Ausländerbehörde aus Rechtsgründen gehindert, über ein bei den Klägern eventuell vorliegendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu befinden. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit bestandskräftigen Bescheiden vom das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse verneint. Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird durch die Regelung des § 42 S. 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind (VGH Bad.-Württ., U. v. 21.06.2004 a.a.O., B. v. 19.07.2004 a. a. O.). Diese Bindungswirkung gilt uneingeschränkt sowohl für die positive sowie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (VGH Bad.-Württ., U. v. 21.06.2004 a. a. O. m. w. N. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit; B. v. 19.07.2004 a. a. O). Die Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG bezüglich einer Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat oder welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zu Grunde lag. Die Prüfungskompetenz geht daher nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft worden oder sich der Lebenssachverhalt zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändert. Späteren Entwicklungen soll grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamtes Rechnung getragen werden (VGH v. 21.06.2004 a. a. O. m. w. N.). 29 Die negative Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG hat somit grundsätzlich zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden darf, aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen einer im Zielstaat nicht behandelbaren Erkrankung, sei eine an sich mögliche freiwillige Ausreise nicht zumutbar (VGH Bad.-Württ., B. v. 19.07.2004 a. a. O; VG Stuttgart v. 22.05.2002 - 4 K 891/02 -, AuAS 2002, 158). Umgekehrt ist die Ausländerbehörde an die positive Statusfeststellung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG gebunden und darf den Ausländer bei der Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise verweisen (VGH Bad.-Württ., U. v. 21.06.2004 a.a.O.) Dies folgt nicht - worauf die Kläger zutreffend hinwiesen - aus dem Wortlaut des § 30 AuslG, sondern - wie ausgeführt - aus der Regelung des § 42 S. 1 AsylVfG. Über die Frage, ob die Erkrankung der Klägerin zu 2 im Kosovo behandelbar ist oder ob insoweit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG besteht mit der Folge, dass ihr auch eine freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nicht zugemutet werden darf ist, hat somit das Bundesamt die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu befinden. 30 Die Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger nach der geltenden Erlasslage derzeit Duldungen erhalten (andere Ansicht die 2. Kammer des VG Karlsruhe, vgl. U. v. 17.05.2004 - 2 K 1002/03 -, VENSA). Zwar wird in der Rechtsprechung des Gerichts die Auffassung vertreten, dass sich die Rechtsordnung in einen Widerspruch zu sich selbst setzt, wenn sie eine Abschiebung wegen im Heimatstaat bestehender Gefahren verböte, vom betreffenden Ausländer jedoch verlangen würde, sich freiwillig diesen Gefahren auszusetzen (so die 2. Kammer des VG Karlsruhe, vgl. U. v. 17.05.2004 -). So liegt es hier nach Überzeugung der Berichterstatterin aber nicht: Zum einen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erlass vom 22.03.2004, wonach den Angehörigen ethnischer Minderheiten Duldungen zu erteilen bzw. zu verlängern sind, darauf beruht, dass auch das Innenministerium Baden-Württemberg von einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausgeht (andere Ansicht VG Karlsruhe - 2. Kammer - a. a. O.). Der Erlass beruht vielmehr erkennbar darauf, dass die UNMIK die Rückführung von Minderheitenangehörigen auf der Grundlage des bisherigen Memorandums derzeit nicht mehr zulässt (weitere Nachweise im Urt. de 2. Kammer des Gerichts v. 17.05.2004 a.a.O.) und trägt somit in erster Linie einem tatsächlichen Abschiebungshindernis Rechnung. Auch aus dem Umstand, dass über ein neues Memorandum verhandelt wird, ist zu folgern, dass eine Rückkehr im Grundsatz für zumutbar gehalten wird. Aus der geltenden Erlasslage kann daher nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch eine freiwillige Rückkehr unzumutbar ist. Hinzu kommt, dass die Erteilung/Verlängerung von Duldungen unter anderen Voraussetzungen zu beurteilen ist als die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Während die Aussetzung von Abschiebungen im politischen Ermessen der obersten Landesbehörden steht, sind die Ausländerbehörden bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Der genannte Erlass ist aber weder im Hinblick auf die hierfür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen (politisches Ermessen) noch in Hinblick auf seine Rechtsnatur geeignet, verbindliche Feststellungen hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG zu treffen. Wie ausgeführt, ist die freiwillige Rückkehr tatsächlich möglich und - auf Grund der negativen Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes - in rechtlicher Hinsicht zumutbar. Dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder humanitären Gründen derzeit ausgesetzt ist, steht hierzu nicht in Widerspruch (im Ergebnis ebenso VG Stuttgart vom 22.05.2002 a. a. O.; a. A. VG Karlsruhe, U. v. 17.05.2004 - 2 K 1002/03 -, a.a.O.). 31 Die Bindungswirkung einer negativen Statusentscheidung des Bundesamtes könnte allenfalls dann in Frage gestellt werden, wenn es das Bundesamt im Hinblick auf eine Aussetzung der Abschiebung im Erlasswege nach § 54 AuslG abgelehnt hat, über das Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinn des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (erneut) zu befinden. Auch insoweit ist aber nach Auffassung der Berichterstatterin zunächst ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur förmlichen Abänderung der Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG zu stellen. Erst dann kann darüber entschieden werden, inwieweit einer negativen Entscheidung Bindungswirkung zukommt. 32 Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen hätte (vgl. BVerwG v. 15.10.1999 a.a.O). Insbesondere ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass die Klägerin zu 2 wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig ist. Insoweit ist ihr zuzumuten, dass sie sich für die Reise und sowie für die erste Zeit ihres Aufenthalts mit einem Vorrat der notwendigen Medikamenten versorgt. 33 Es kann dahinstehen, ob die Abschiebung der Kläger auch wegen des Fehlens ausreichender Ausweisdokumente aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Das Fehlen eines Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 - 13 S 42/03 -, juris). Denn auch die Passlosigkeit der Kläger steht einer freiwilligen Ausreise nicht entgegen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004 (Kosovo) erkennt die UNMIK die von Deutschland oder der EU ausgestellten Heimreisepapiere an bzw. gestattet die Einreise mit ungültigen („roten SFRJ“) Reisepässen. Allerdings kann es bei einer Rückkehr auf dem Landweg zu Schwierigkeiten beim Transit kommen. Gleichwohl erscheint nach dem vorliegenden Erkenntnisstand zumindest der Versuch einer freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat zumutbar, weil nicht von vorneherein feststeht, dass die Einreise zum Scheitern verurteilt wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 07.03.1996 a. a. O.; U. v. 11.12.2003 a. a. O. m. w. N.). 34 Darüber hinaus hätten die Kläger ein wegen Passlosigkeit bestehendes tatsächliches Ausreise- und Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis ursächlich geworden ist. An einer Ursächlichkeit fehlt es allerdings nur dann, wenn von vorneherein feststeht, dass das Abschiebungshindernis auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hätte beseitigt werden können (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 a. a. O. u. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 -). Die Kläger haben in ihrem Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen geltend gemacht, die Beantragung von Reisepässen sei für sie von vorneherein aussichtslos. Sie haben auch in der Folgezeit nicht dargetan, dass sie sich um die Ausstellung von Reisepässen oder sonstigen Dokumenten ernsthaft bemüht haben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beantragung von Reisedokumenten von vorneherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. So hat das Generalkonsulat Stuttgart gegenüber dem Innenministerium Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 erklärt, unter welchen Voraussetzungen (persönliche Vorsprache, Vorlage eines Identifikationsdokuments oder eines Dokuments von Verwandten, Nachweis der jugoslawischen Staatsangehörigkeit und Entrichtung der Gebühr) Reisepässe ausgestellt werden (vgl. hierzu Ziff. II.1 des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.06.2001 [Az: 4-13-JUG/104] u. VG Karlsruhe, U. v. 20.11.2002 - 10 K 2434/02 -). Eine ordnungsgemäße Passbeantragung in diesem Sinne ist nicht nachgewiesen. 35 Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG kommt insoweit nicht in Betracht. Diese Vorschrift stellt auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers ab, alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er sich förmlich weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen. Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vorneherein aussichtslos sind, d. h. wenn es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (BVerwG, U. v. 15.02.2001 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 a. a. O.). Vorliegend haben die Kläger zumutbare Handlungen zur Ermöglichung ihrer Ausreise - wie dargelegt - zumindest erheblich verzögert. Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Kläger das Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit bereits seit längerer Zeit hätten beseitigen können. 36 Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis somit nicht vor, ist das Ermessen der Ausländerbehörde nicht eröffnet. Ob bei den Klägern ein Regelversagungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 AuslG, etwa Sozialhilfebezug vorliegt, kann daher vorliegend dahinstehen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO. 38 Das Gericht lässt die Berufung zu, weil die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Betroffenen auf eine freiwilligen Ausreise verwiesen werden dürfen, obwohl sie im Erlasswege geduldet werden, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Gründe 17 Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 3 VwGO). 18 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobenen Klagen sind nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom ... sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger, deren Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden sind, kommen nur die Regelungen des § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG in Betracht (vgl. § 30 Abs. 5 AuslG). 20 Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweicht von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Gemäß § 30 Abs. 4 AuslG kann im übrigen einem Ausländer, der seit mindestens 2 Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Danach ist das Ermessen der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis eröffnet, wenn der betreffende Ausländer unanfechtbar ausreisepflichtig ist, ein von Ihm nicht zu vertretenden Abschiebungshindernis und ein nicht zu vertretendes Ausreisehindernis besteht. (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 07.03.1996 - 13 S 1443/96 -, VBlBW 1996, 309; U. v. 21.06.2004 -11 S 770/04 -, VENSA). 21 Wegen der Sperrwirkung ihrer Abschiebung am 24.06.1997 (§ 8 Abs. 2 S. 2 AuslG) scheidet für die Klägerin zu 2 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG von vorneherein aus. Auch im übrigen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG bei den Klägern nicht vor: 22 Allerdings sind die Kläger nach der Ablehnung ihrer Asylanträge und dem rechtskräftigen Abschluss der hiergegen gerichteten gerichtlichen Verfahren seit dem ... und somit seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15.02.2001 - 1 C 23.00 -, BVerwGE 114, 9). Die Kläger sind ferner im Besitz von Duldungen. Als Ashkali gehören sie einer nicht albanischen Minderheit an, die derzeit nicht abgeschoben wird. Dies ist im Einzelnen im Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.03.2004 (Az: 4-13-JUG/90) geregelt. Danach sind die Verhandlungen über ein neues Memorandum mit der UNMIK noch nicht abgeschlossen, Duldungen für ausreisepflichtige Angehörige nicht albanischer Minderheiten ohne Roma und Serben werden daher für die Dauer von 3 Monaten unter der auflösenden Bedingung verlängert, dass die Duldung erlischt, sobald der Betroffene von dem Beginn der Zwangsmaßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Im Übrigen verbleibt es beim Erlass vom 29.04.2003). Hintergrund des Erlasses ist, dass die UNMIK nach den Vorfällen im März 2004 im Kosovo eine Rückführung von Angehörigen der Minderheit der Ashkali auf der Grundlage des Memorandum of Understanding vom 31.03.2003 nicht mehr zulässt (vgl. Länderinformation des UNHCR v. 26.04.2004). 23 Auch eine Abschiebung der Kläger in das übrige Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) erfolgt nicht. Dies ergibt sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 25.10.2002 (4-13-JUG/45). Danach habe das Bundesministerium des Innern darauf hingewiesen, dass das deutsch-jugoslawische Rückübernahmeabkommen vom 16.09.2002 ausschließlich für jugoslawische Staatsangehörige Anwendung findet, die nicht aus dem Kosovo stammen. Es habe ferner gebeten zu beachten, dass auf der Grundlage des Abkommens bis auf weiteres keine Minderheitsangehörige aus dem Kosovo in das restliche Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt Serbien und Montenegro) zurückgeführt werden dürfen. 24 Auch wenn ein Duldungsgrund vorliegt, kann der Betroffene nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte jedoch eine Aufenthaltsbefugnis weder nach § 30 Abs. 3 AuslG noch nach § 30 Abs. 4 AuslG erhalten, wenn er freiwillig ausreisen kann. Denn wenn der Ausländer die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht nutzt, hat er das Ausreisehindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten bzw. die zumutbaren Anforderungen im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG nicht erfüllt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 07.03.1996 a.a.O.; U. v. 21.06.2004 -11 S 770/04 -, VENSA). 25 Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer der erkennenden Einzelrichterin führt die Weigerung der UNMIK, aus dem Kosovo stammende Angehörige nicht albanischer Minderheiten zurückzunehmen zu einem tatsächlichen Abschiebungshindernis; dieses macht jedoch einer freiwilligen Ausreise von Ashkali aus dem Kosovo nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Hierzu hat die Kammer ausgeführt (vgl. etwa U. v. 19.02.2003 - 10 K 3072/02 -, v. 20.11.2002 - 10 K 2434/02 - u. v. 10.03.2004 - 10 K 1963/03 -): 26 „Hintergrund dieser Erlasslage ist, dass sich die UNMIK-Verwaltung gegenwärtig weigert, aus dem Kosovo stammende Angehörige nicht albanischer Minderheiten zurückzunehmen. Dies führt zu einem Abschiebungshindernis der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in den Kosovo, die von den Klägern nicht zu vertreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - VGHBW-Ls 2001, Beilage 8, B 3). Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen steht die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund der Rücknahmeverweigerung der UNMIK jedoch einer freiwilligen Ausreise nicht entgegen (so im Ergebnis auch VG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2002 - 6 K 2762/01 -). Wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.04.2001 (a.a.O.) ausführlich erläutert wird, bezieht sich die Rücknahmeverweigerung der UNMIK auf die zwangsweise Rückführung von nicht albanischen Minderheiten. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die UNMIK-Verwaltung auch freiwillig zurückkehrenden Angehörigen nicht albanischer Minderheiten Aufnahme und Schutz verweigert. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere weder aus den Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes noch aus den Stellungnahmen des UNHCR. Vielmehr betont gerade der UNHCR, dass die Rückkehr von Minderheiten auf einer strikt freiwilligen Basis beruhen sollte und Minderheiten nicht zu einer Rückkehr in den Kosovo gezwungen, genötigt oder veranlasst werden sollen (vgl. etwa Auskunft v. 08.05.2002 an VG Karlsruhe; Positionspapiere vom April 2002). Seine Bedenken gegen eine Rückkehr von Minderheitengruppen begründet der UNHCR darüber hinaus mit der instabilen Sicherheitslage und der schwierigen sozialen Situation der Minderheiten; Bedenken im Hinblick auf die Aufnahmebereitschaft der UNMIK werden nicht geäußert. Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 begrüßt die UNMIK grundsätzlich eine freiwillige Rückkehr (vgl. S. 12). Daraus schließt die Kammer, dass die Rücknahmeverweigerung der UNMIK-Verwaltung zwar einer Abschiebung entgegensteht, eine freiwillige Rückkehr aber möglich und nicht von vornherein auszuschließen ist; dies gilt zumindest, solange die Kläger nicht durch einen gescheiterten Einreiseversuch das Gegenteil nachweisen. Denn die Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG beruht gerade auf der Obliegenheit des Betroffenen, dass er alle erforderlichen und zumutbaren Handlungen vorzunehmen hat, die ihm eine Ausreise ermöglichen. Dazu gehört aber auch, wenn das Gegenteil nicht von vornherein feststeht, der Versuch einer freiwilligen Einreise in den Heimatstaat (vgl. dazu VGH Bad.-Württ. v. 07.03.1996 - 13 S 1443/95 -, VBlBW 1996, 309; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2002 - 10 K 2434/02 -).“ 27 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsauffassung nicht beanstandet (B v. 19.07.2004 - 11 S 895/03 - u. B. v. 24.02.2004 - 11 S 534/04 -). 28 Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihnen die freiwillige Ausreise zwar tatsächlich möglich, auf Grund der Erkrankung der Klägerin zu 2 aber nicht zumutbar sei. Insoweit, berufen sich die Kläger auf ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (zur Abgrenzung: BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383, U. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - und v. 15.10.1999 - 9 C 7/99 -, jeweils juris). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer der erkennenden Berichterstatterin im Grundsatz angeschlossen hat, ist die Ausländerbehörde aus Rechtsgründen gehindert, über ein bei den Klägern eventuell vorliegendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu befinden. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat mit bestandskräftigen Bescheiden vom das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse verneint. Das Konzept der ausschließlichen Kompetenz des Bundesamtes für Statusfeststellungen nach § 53 AuslG wird durch die Regelung des § 42 S. 1 AsylVfG abgesichert, wonach die Ausländerbehörden an die Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gebunden sind (VGH Bad.-Württ., U. v. 21.06.2004 a.a.O., B. v. 19.07.2004 a. a. O.). Diese Bindungswirkung gilt uneingeschränkt sowohl für die positive sowie für die negative Statusfeststellung nach § 53 AuslG (VGH Bad.-Württ., U. v. 21.06.2004 a. a. O. m. w. N. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit; B. v. 19.07.2004 a. a. O). Die Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylVfG bezüglich einer Feststellung nach § 53 AuslG hängt dabei nicht davon ab, mit welchen Gründen sich das Bundesamt im Einzelnen befasst hat oder welcher Lebenssachverhalt der Entscheidung des Bundesamts zu Grunde lag. Die Prüfungskompetenz geht daher nicht auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände vom Bundesamt nicht geprüft worden oder sich der Lebenssachverhalt zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers nachträglich ändert. Späteren Entwicklungen soll grundsätzlich nur durch förmliche Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidung des Bundesamtes Rechnung getragen werden (VGH v. 21.06.2004 a. a. O. m. w. N.). 29 Die negative Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs. 6 AuslG hat somit grundsätzlich zur Folge, dass auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 u. 4 AuslG nicht davon ausgegangen werden darf, aus zielstaatsbezogenen Gründen, etwa wegen einer im Zielstaat nicht behandelbaren Erkrankung, sei eine an sich mögliche freiwillige Ausreise nicht zumutbar (VGH Bad.-Württ., B. v. 19.07.2004 a. a. O; VG Stuttgart v. 22.05.2002 - 4 K 891/02 -, AuAS 2002, 158). Umgekehrt ist die Ausländerbehörde an die positive Statusfeststellung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG gebunden und darf den Ausländer bei der Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise verweisen (VGH Bad.-Württ., U. v. 21.06.2004 a.a.O.) Dies folgt nicht - worauf die Kläger zutreffend hinwiesen - aus dem Wortlaut des § 30 AuslG, sondern - wie ausgeführt - aus der Regelung des § 42 S. 1 AsylVfG. Über die Frage, ob die Erkrankung der Klägerin zu 2 im Kosovo behandelbar ist oder ob insoweit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG besteht mit der Folge, dass ihr auch eine freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nicht zugemutet werden darf ist, hat somit das Bundesamt die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu befinden. 30 Die Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger nach der geltenden Erlasslage derzeit Duldungen erhalten (andere Ansicht die 2. Kammer des VG Karlsruhe, vgl. U. v. 17.05.2004 - 2 K 1002/03 -, VENSA). Zwar wird in der Rechtsprechung des Gerichts die Auffassung vertreten, dass sich die Rechtsordnung in einen Widerspruch zu sich selbst setzt, wenn sie eine Abschiebung wegen im Heimatstaat bestehender Gefahren verböte, vom betreffenden Ausländer jedoch verlangen würde, sich freiwillig diesen Gefahren auszusetzen (so die 2. Kammer des VG Karlsruhe, vgl. U. v. 17.05.2004 -). So liegt es hier nach Überzeugung der Berichterstatterin aber nicht: Zum einen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Erlass vom 22.03.2004, wonach den Angehörigen ethnischer Minderheiten Duldungen zu erteilen bzw. zu verlängern sind, darauf beruht, dass auch das Innenministerium Baden-Württemberg von einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ausgeht (andere Ansicht VG Karlsruhe - 2. Kammer - a. a. O.). Der Erlass beruht vielmehr erkennbar darauf, dass die UNMIK die Rückführung von Minderheitenangehörigen auf der Grundlage des bisherigen Memorandums derzeit nicht mehr zulässt (weitere Nachweise im Urt. de 2. Kammer des Gerichts v. 17.05.2004 a.a.O.) und trägt somit in erster Linie einem tatsächlichen Abschiebungshindernis Rechnung. Auch aus dem Umstand, dass über ein neues Memorandum verhandelt wird, ist zu folgern, dass eine Rückkehr im Grundsatz für zumutbar gehalten wird. Aus der geltenden Erlasslage kann daher nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auch eine freiwillige Rückkehr unzumutbar ist. Hinzu kommt, dass die Erteilung/Verlängerung von Duldungen unter anderen Voraussetzungen zu beurteilen ist als die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Während die Aussetzung von Abschiebungen im politischen Ermessen der obersten Landesbehörden steht, sind die Ausländerbehörden bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Der genannte Erlass ist aber weder im Hinblick auf die hierfür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen (politisches Ermessen) noch in Hinblick auf seine Rechtsnatur geeignet, verbindliche Feststellungen hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG zu treffen. Wie ausgeführt, ist die freiwillige Rückkehr tatsächlich möglich und - auf Grund der negativen Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes - in rechtlicher Hinsicht zumutbar. Dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder humanitären Gründen derzeit ausgesetzt ist, steht hierzu nicht in Widerspruch (im Ergebnis ebenso VG Stuttgart vom 22.05.2002 a. a. O.; a. A. VG Karlsruhe, U. v. 17.05.2004 - 2 K 1002/03 -, a.a.O.). 31 Die Bindungswirkung einer negativen Statusentscheidung des Bundesamtes könnte allenfalls dann in Frage gestellt werden, wenn es das Bundesamt im Hinblick auf eine Aussetzung der Abschiebung im Erlasswege nach § 54 AuslG abgelehnt hat, über das Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage im Sinn des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (erneut) zu befinden. Auch insoweit ist aber nach Auffassung der Berichterstatterin zunächst ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur förmlichen Abänderung der Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG zu stellen. Erst dann kann darüber entschieden werden, inwieweit einer negativen Entscheidung Bindungswirkung zukommt. 32 Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, die die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen hätte (vgl. BVerwG v. 15.10.1999 a.a.O). Insbesondere ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass die Klägerin zu 2 wegen ihrer Erkrankung nicht reisefähig ist. Insoweit ist ihr zuzumuten, dass sie sich für die Reise und sowie für die erste Zeit ihres Aufenthalts mit einem Vorrat der notwendigen Medikamenten versorgt. 33 Es kann dahinstehen, ob die Abschiebung der Kläger auch wegen des Fehlens ausreichender Ausweisdokumente aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Das Fehlen eines Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 - 13 S 42/03 -, juris). Denn auch die Passlosigkeit der Kläger steht einer freiwilligen Ausreise nicht entgegen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2004 (Kosovo) erkennt die UNMIK die von Deutschland oder der EU ausgestellten Heimreisepapiere an bzw. gestattet die Einreise mit ungültigen („roten SFRJ“) Reisepässen. Allerdings kann es bei einer Rückkehr auf dem Landweg zu Schwierigkeiten beim Transit kommen. Gleichwohl erscheint nach dem vorliegenden Erkenntnisstand zumindest der Versuch einer freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat zumutbar, weil nicht von vorneherein feststeht, dass die Einreise zum Scheitern verurteilt wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 07.03.1996 a. a. O.; U. v. 11.12.2003 a. a. O. m. w. N.). 34 Darüber hinaus hätten die Kläger ein wegen Passlosigkeit bestehendes tatsächliches Ausreise- und Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis ursächlich geworden ist. An einer Ursächlichkeit fehlt es allerdings nur dann, wenn von vorneherein feststeht, dass das Abschiebungshindernis auch durch ein pflichtgemäßes Verhalten nicht hätte beseitigt werden können (VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 a. a. O. u. v. 25.06.2003 - 13 S 2767/02 -). Die Kläger haben in ihrem Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen geltend gemacht, die Beantragung von Reisepässen sei für sie von vorneherein aussichtslos. Sie haben auch in der Folgezeit nicht dargetan, dass sie sich um die Ausstellung von Reisepässen oder sonstigen Dokumenten ernsthaft bemüht haben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beantragung von Reisedokumenten von vorneherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. So hat das Generalkonsulat Stuttgart gegenüber dem Innenministerium Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 erklärt, unter welchen Voraussetzungen (persönliche Vorsprache, Vorlage eines Identifikationsdokuments oder eines Dokuments von Verwandten, Nachweis der jugoslawischen Staatsangehörigkeit und Entrichtung der Gebühr) Reisepässe ausgestellt werden (vgl. hierzu Ziff. II.1 des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.06.2001 [Az: 4-13-JUG/104] u. VG Karlsruhe, U. v. 20.11.2002 - 10 K 2434/02 -). Eine ordnungsgemäße Passbeantragung in diesem Sinne ist nicht nachgewiesen. 35 Auch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG kommt insoweit nicht in Betracht. Diese Vorschrift stellt auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers ab, alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er sich förmlich weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen. Es genügt, dass er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt oder verzögert. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vorneherein aussichtslos sind, d. h. wenn es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (BVerwG, U. v. 15.02.2001 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., U. v. 11.12.2003 a. a. O.). Vorliegend haben die Kläger zumutbare Handlungen zur Ermöglichung ihrer Ausreise - wie dargelegt - zumindest erheblich verzögert. Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Kläger das Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit bereits seit längerer Zeit hätten beseitigen können. 36 Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis somit nicht vor, ist das Ermessen der Ausländerbehörde nicht eröffnet. Ob bei den Klägern ein Regelversagungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 AuslG, etwa Sozialhilfebezug vorliegt, kann daher vorliegend dahinstehen. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO. 38 Das Gericht lässt die Berufung zu, weil die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Betroffenen auf eine freiwilligen Ausreise verwiesen werden dürfen, obwohl sie im Erlasswege geduldet werden, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).