Beschluss
6 K 1947/04
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Boden- und Grundwasserverunreinigung kann die Behörde nach § 9 Abs. 2 BBodSchG Untersuchungen anordnen; dies umfasst Raumluft-, Bodenluft-, Boden- und Wasserproben.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bodenschutzrechtlichen Maßnahme ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse wegen erheblicher Gefahren für Grundwasser und Umgebung besteht.
• Auch ein früherer Betreiber kann als Mitverursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden, wenn objektive Indizien einen relevanten ursächlichen Zusammenhang zu (einem Teil der) Verunreinigung begründen.
• Die Behörde muss vorab hinreichend anhören; umfassende Information über Ergebnisse der Erkundung und die beabsichtigte Anordnung kann diese Anhörung erfüllen.
Entscheidungsgründe
Anordnung von Untersuchungen bei LHKW-Belastung; sofortige Vollziehung und Heranziehung früheren Betreibers • Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Boden- und Grundwasserverunreinigung kann die Behörde nach § 9 Abs. 2 BBodSchG Untersuchungen anordnen; dies umfasst Raumluft-, Bodenluft-, Boden- und Wasserproben. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bodenschutzrechtlichen Maßnahme ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse wegen erheblicher Gefahren für Grundwasser und Umgebung besteht. • Auch ein früherer Betreiber kann als Mitverursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden, wenn objektive Indizien einen relevanten ursächlichen Zusammenhang zu (einem Teil der) Verunreinigung begründen. • Die Behörde muss vorab hinreichend anhören; umfassende Information über Ergebnisse der Erkundung und die beabsichtigte Anordnung kann diese Anhörung erfüllen. Der Antragsteller betrieb von 1969 bis Anfang 1995 eine chemische Reinigung in einem gemieteten Gebäude in Rastatt. Bei landkreisweiten Untersuchungen 2003 wurden im Boden, in Bodenluftproben und im Grundwasser erhebliche Konzentrationen leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe (LHKW) festgestellt, die den Prüfwert nach Bodenschutzrecht deutlich überschreiten. Die Behörde nahm den Antragsteller als möglichen Verursacher an und informierte ihn über die Gefahrverdachtserkundung; Besprechungen fanden statt. Nach ausbleibender Reaktion des Antragstellers erließ die Behörde am 17.06.2004 eine Anordnung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, die detaillierte Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung anordnete und sofort vollziehbar setzte. Der Antragsteller rügte Form- und Rechtswidrigkeit, fehlende Dringlichkeit, unzureichende Bestimmtheit der Maßnahmen und mangelnde Berechtigung zur Nutzung des Grundstücks. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Gericht wies den Antrag zurück. • Verfahrensrechtlich war der Antrag statthaft und zulässig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse besteht aufgrund der festgestellten erheblichen LHKW-Einträge und der konkreten Gefahr weiterer Grundwasserverunreinigungen; der gemessene LHKW-Gehalt im Grundwasser übersteigt den Prüfwert nach BBodSchV vielfach. • Gegen die behauptete verzögerte Behördenhandhabung ist zu beachten, dass der Antragsteller selbst durch Unterlassen der weiteren Kommunikation eine kooperative Klärung erheblich verzögert hat; dies rechtfertigt den Erlass der Verfügung. • Materiell sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG erfüllt: konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung liegen vor, und die angeordneten Untersuchungen sind hinreichend bestimmt. • Zur Haftung: Der Antragsteller kann als Mitverursacher nach § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden; es genügen tragfähige Indizien für einen ursächlichen Zusammenhang, nicht der vollständige Nachweis exklusiver Verursachung. • Als tragfähige Indizien wertete das Gericht die langjährige Betriebsweise mit offenem Umgang und Lagerung von LHKW, das Fehlen von Auffangwannen in risikobehafteten Bereichen über lange Zeit und frühere Messungen erhöhter Raumluftkonzentrationen. • Die Auswahl des Adressaten durch die Behörde war im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens vertretbar; der Grundstückseigentümer hatte bereits Maßnahmen getragen, sodass sich die Behörde an den mutmaßlichen Verursacher wandte. • Die behauptete rechtliche Unmöglichkeit der Durchführung der Untersuchungen trifft nicht zu; der Eigentümer sprach gegenüber der Behörde ausweislich der Akten Zustimmung bzw. forderte die Inanspruchnahme des Antragstellers, sodass keine Duldungsverfügung erforderlich war. • Bei summarischer Prüfung bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung; ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die sofort vollziehbare Anordnung zur Durchführung detaillierter Untersuchungen bleibt in Kraft. Begründend führt das Gericht an, dass aufgrund der konkreten Untersuchungsergebnisse und der festgestellten hohen LHKW-Konzentrationen im Boden und Grundwasser ein besonderes öffentliches Interesse an sofortigem Vollzug besteht und die angeordneten Maßnahmen zur Gefahrenabschätzung erforderlich und ausreichend bestimmt sind. Der Antragsteller kann als Mitverursacher nach § 4 Abs. 3 BBodSchG herangezogen werden, weil objektive Indizien einen relevanten Ursachenzusammenhang zwischen seiner langjährigen Betriebsführung und zumindest einem erheblichen Teil der Verunreinigungen rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.