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Urteil

2 K 1420/03

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem Mitgliedstaat geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe begründet nicht automatisch den Begriff des ‚Ehegatten‘ im Sinne der VO (EWG) Nr. 1612/68. • Die unionsrechtliche Auslegung des Begriffs ‚Ehegatte‘ erfordert eine gemeinschaftsweite Entwicklung; allein nationale Öffnung der Ehe in einzelnen Mitgliedstaaten reicht nicht aus. • Soweit das Aufnahmemitgliedstaatenrecht gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe gleichstellt, kommt ein Aufenthaltsrecht des Partners nach unionsrechtlichen Grundsätzen in Betracht; ansonsten ist die Rechtsstellung allenfalls nach nationalem Recht (z.B. § 27a AuslG) zu regeln.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehe als ‚Ehegatte‘ nach VO 1612/68 • Eine in einem Mitgliedstaat geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe begründet nicht automatisch den Begriff des ‚Ehegatten‘ im Sinne der VO (EWG) Nr. 1612/68. • Die unionsrechtliche Auslegung des Begriffs ‚Ehegatte‘ erfordert eine gemeinschaftsweite Entwicklung; allein nationale Öffnung der Ehe in einzelnen Mitgliedstaaten reicht nicht aus. • Soweit das Aufnahmemitgliedstaatenrecht gleichgeschlechtliche Partnerschaften der Ehe gleichstellt, kommt ein Aufenthaltsrecht des Partners nach unionsrechtlichen Grundsätzen in Betracht; ansonsten ist die Rechtsstellung allenfalls nach nationalem Recht (z.B. § 27a AuslG) zu regeln. Der Kläger, chinesischer Staatsangehöriger aus Taiwan, lebt seit 1986 in Deutschland und ist seit 14.07.2001 nach niederländischem Recht mit dem niederländischen Staatsangehörigen L. verheiratet. L. ist in Deutschland beschäftigt; die Partner wohnen gemeinsam in ausreichendem Wohnraum. Der Kläger beantragte am 21.08.2001 bei der Behörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG für fünf Jahre als Familienangehöriger eines Unionsbürgers. Die Behörde akzeptierte die niederländische Heiratsurkunde, lehnte jedoch die Anerkennung der Ehe als Ehe im Sinne von Art.10 VO 1612/68 ab und bot statt dessen eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach §27a AuslG an. Der Kläger legte Widerspruch ein und erhob Klage mit dem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG für fünf Jahre. Das Gericht musste klären, ob der Kläger als ‚Ehegatte‘ i.S. der VO 1612/68 anzusehen ist und damit Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis-EG hat. • Die Klage ist zulässig; der Widerspruch war materiell auf die ablehnende Rechtsfolge gerichtet und daher zu berücksichtigen. Entscheidend ist jedoch die materielle Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs ‚Ehegatte‘ in Art.10 Abs.1 VO 1612/68. • Verordnungen der Gemeinschaft gelten unmittelbar und ihre Begriffe sind gemeinschaftsweit einheitlich auszulegen; eine Ausweitung des Ehebegriffs bedarf einer gesellschaftlichen Entwicklung, die die gesamte Gemeinschaft erfasst. • Der EuGH hat festgestellt, dass ‚Ehe‘ im gemeinschaftsrechtlichen Verständnis bisher eine Lebensgemeinschaft zwischen Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet; bis zu einer umfassenden gemeinschaftlichen Änderung dieser Auffassung fällt eine in einem Mitgliedstaat geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nicht unter den Begriff des ‚Ehegatten‘ in Art.10 Abs.1 VO 1612/68. • Neuere Rechtsakte (Richtlinie 2004/38/EG) und Entwicklungen zeigen, dass die Zulassung neuer Lebensgemeinschaftsformen künftig vom Aufnahmemitgliedstaat abhängen soll; dies ändert jedoch nicht die Auslegung der derzeit anzuwendenden VO 1612/68. • Aus Art.13 EGV folgt kein unmittelbares, die Auslegung des Ehebegriffs änderndes Diskriminierungsverbot, weil die Gemeinschaft keine Zuständigkeit zur Festlegung des Ehebegriffs hat. • Soweit der Aufnahmemitgliedstaat gleichgeschlechtliche Partnerschaften gleichstellt, kommt nach Art.7 Abs.2 bzw. Art.10 Abs.2 VO 1612/68 bzw. nationalem Recht (z.B. §27a AuslG, künftig FreizügG/EU) ein Aufenthaltsrecht in Betracht; die Beklagte hat dem Kläger deshalb eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht erteilt. • Eine unmittelbare Anspruchsgrundlage nach §7 AufenthG/EWG für die fünfjährige Aufenthaltserlaubnis besteht nicht, weil der Kläger nicht als ‚Ehegatte‘ im Sinne der VO 1612/68 anzusehen ist. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer fünfjährigen Aufenthaltserlaubnis-EG, weil er nicht als Familienangehöriger (‚Ehegatte‘) eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers im Sinne von Art.10 Abs.1 VO 1612/68 gilt. Die Behörde durfte die in den Niederlanden geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nicht im Sinne der Verordnung als Ehe anerkennen und stattdessen die aufenthaltsrechtliche Behandlung nach nationale Regeln (z.B. §27a AuslG) vornehmen. Dementsprechend ist die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Berufung und Sprungrevision wurden zur weiteren Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.