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Urteil

10 K 580/04

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ an der Universität Heidelberg. 2 Der Kläger hat ab Wintersemester 2000/01 bis einschließlich des Sommersemesters 2003 das Studium der Biochemie/Diplom an der Universität Potsdam betrieben. Zum Wintersemester 2003/2004 nahm er an der Universität Heidelberg das derzeitige Studium im Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ auf. 3 In der Zulassungsordnung für den Internationalen Master Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ vom 27.06.2000 wird in § 1 Abs. 1 bestimmt: 4 „Zum Internationalen Master Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ kann zugelassen werden, wer eine erste akademische Abschlussprüfung (Bachelor) in Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie oder Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Ebenfalls zugelassen werden kann, wer eine erste akademische Prüfung (Vordiplom oder Physikum) und mindestens 2 Semester im Hauptstudium in Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie oder Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nachweist.“ 5 In § 5 Abs. 1 wird hiervon folgende Ausnahme geregelt: 6 „Auf Antrag kann der Zulassungsausschuss bei besonderer Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Voraussetzung des einjährigen Hauptstudiums nach § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichen.“ 7 Mit Antrag vom 08.10.2003 beantragte der Kläger für sein derzeitiges Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. 8 Mit Schreiben vom 12.11.2003 bestätigte die Universität Heidelberg, „MCB Office“, dem Kläger, dass seine bisherigen sechs Fachsemester im Studiengang Biochemie an der Universität Potsdam im vollen Umfang anerkannt würden. Seine bisherigen Studienleistungen seien Voraussetzung und Pflicht, um in das MCB Masterprogramm aufgenommen zu werden und den Master-Abschluss absolvieren zu können. 9 Mit Bescheid vom 17.11.2003 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung Heidelberg den Antrag auf Förderung des Masterstudiums ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine unabweisbaren Gründe i. S. des § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel nach dem 4. Semester gegeben. Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG sei ebenfalls nicht möglich, da Voraussetzung hierfür sei, dass der Auszubildende vor Aufnahme des Master-Studiums einen Bachelor-Abschluss erzielt habe. Schließlich sei auch nicht von einer bloßen Schwerpunktverlagerung auszugehen, da der Master-Studiengang einen 3-semestrigen Aufbaustudiengang darstelle, für den die bisherigen Studienleistungen des vorangegangenen 6-semestrigen Diplomstudiums Voraussetzung sein mögen. Eine Anrechnung dieser Leistungen auf das lediglich 3-semestrige Studium sei dagegen nicht denkbar. 10 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2003 Widerspruch und legte ein Schreiben des Studiendekans der Fakultät für Biowissenschaften der Universität Heidelberg vom 15.12.2003 vor, in dem dieser die Ansicht vertritt, dass es sich beim Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ nicht um ein Aufbaustudium handele. Da der Bachelor-Studiengang erst zum Wintersemester 2004/2005 eingeführt werde, gelte derzeit eine provisorische Regelung, wonach sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Studierende aus dem Diplomstudium um die Aufnahme in den Master-Studiengang bewerben könnten. Seinen Widerspruch begründete der Kläger weiterhin im wesentlichen damit, dass er keinen Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorgenommen habe, die zudem noch zu einer kürzeren Studiendauer führen werde. Es handele sich bei dem Master-Studiengang nicht um ein Aufbaustudium, sondern um einen konsekutiven Studiengang, der als solcher nicht selbständig sei. In diesem Sinne sei auch die vollständige Anrechnung seiner bisherigen Studienleistungen zu verstehen, die aufgrund einer entsprechenden Prüfung als gleichwertig mit einem Bachelor-Abschluss angesehen worden seien. Weiterhin habe sich auch sein Studienziel nicht verändert, da er von Anfang an eine Promotion oder eine gleichwertige Graduierung (z.B. Ph.D.) angestrebt habe, was ihm nach dem Master-Abschluss ebenso wie nach dem Diplomabschluss möglich sei. Er habe seine Entscheidung für den Master-Studiengang unverzüglich getroffen, nachdem dieser angeboten worden sei. Es gebe schließlich auch derzeit immer noch keine Möglichkeit für deutsche Studenten, das entsprechende Studium mit dem 1. Semester aufzunehmen. Aus der Regelung des § 7 Abs. 1 a BAföG ergebe sich zudem nicht, dass das Master-Studium nur unter den dortigen Voraussetzungen gefördert werden könne. 11 Mit Bescheid vom 02.02.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nicht gegeben sei. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG seien mangels Bachelor-Abschluss nicht gegeben. Der Bescheid wurde als Übergabe-Einschreiben am 05.02.2004 zur Post gegeben. 12 Der Kläger hat am 26.02.2004 Klage erhoben. Er macht geltend, der Master-Studiengang baue nicht auf einem 6-semestrigen Diplom-Studium, sondern auf einem Bachelor-Studiengang auf, der ab dem Wintersemester 2004/2005 beginne. Er habe nicht vor Beginn des Master-Studiengangs einen Bachelor-Studiengang absolvieren können, da es einen solchen noch nicht gegeben habe. Die erste Möglichkeit des Wechsels in einen Masterstudiengang habe sich für ihn nach dem sechsten Fachsemester im Diplomstudiengang geboten. Diese habe er genutzt. Es liege kein Fachrichtungswechsel vor, da der Diplom- und der Masterabschluss gleichwertig seien. Eine andere Auslegung halte er mit Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsgesetzes nicht vereinbar. Der Wechsel des Abschlusses müsse hier außer Betracht bleiben, da er sein Studium mit dem Masterstudiengang fortsetze als habe er von Anfang an den konsekutiven Studiengang absolviert. Seine vorangegangenen Semester seien insgesamt angerechnet worden. Die Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16a BAföG sei auch mit § 7 Abs. 3 BAföG vereinbar, so dass er jedenfalls auf dieser Grundlage einen Förderungsanspruch habe. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium im Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ an der Universität Heidelberg in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 15 Das beklagte Studentenwerk beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Studentenwerk vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Entscheidung rechtmäßig sei, wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, § 7 Abs. 2 BAföG sei nicht einschlägig, weil diese Vorschrift eine bereits abgeschlossene Ausbildung voraussetze. Die Förderung nach einem Wechsel nach dem sechsten Semester eines Diplomstudiums in einen Master-Studiengang sei schon deshalb nicht vorgesehen und nicht möglich, weil die Aufnahme eines Master-Studiengangs ohne einen vorangegangenen berufsqualifizierendem Abschluss sowohl mit § 19 HRG als auch mit §§ 48 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 3 UG nicht in Einklang stehe. Schließlich hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, bis zu Beginn des 4. Semester in einen bereits eingerichteten Bachelor-Studiengang zu wechseln, um nach dessen Abschluss das Master-Studium aufzunehmen. 18 Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Förderungsakten und die Widerspruchsakte des Studentenwerks vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. 20 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG. 21 § 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn 22 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 23 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. 24 § 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen: 25 (1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. 26 (2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre. 27 (3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. 28 (4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 29 Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung. 30 Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert. 31 Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde. 32 Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist. 2. 33 Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden. 34 § 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat. 3. 35 Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor. 36 § 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b). 37 a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist. 38 Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -). 39 Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV). 40 b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.). 41 Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: 42 "Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...". 43 Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen. 44 Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann. 45 Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat. 46 Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO). 48 Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben. Gründe 19 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. 20 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG. 21 § 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn 22 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und 23 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. 24 § 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen: 25 (1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. 26 (2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre. 27 (3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. 28 (4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 29 Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung. 30 Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert. 31 Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde. 32 Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist. 2. 33 Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden. 34 § 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat. 3. 35 Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor. 36 § 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b). 37 a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist. 38 Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -). 39 Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV). 40 b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.). 41 Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: 42 "Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...". 43 Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen. 44 Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann. 45 Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat. 46 Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO). 48 Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben.