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Urteil

A 9 K 10658/01

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die am 02.10.1996 in Pforzheim geborene Klägerin zu 1) und ihre am 23.05.1998 ebenfalls in Pforzheim geborene Schwester (Klägerin zu 2) sind angolanische Staatsangehörige. Der Vater der Klägerinnen reiste im Juni 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 09.05.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag ab; eine hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.1996 - A 5 K 12443/95 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.01.1997 - A 13 S 214/97 -). Die Mutter der Klägerinnen kam im Februar 1996 nach Deutschland und führte ebenfalls erfolglos ein Asylverfahren durch (Bundesamtsbescheid vom 18.05.1996; VG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1996 - A 14 K 11690/96 -). 2 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2001 beantragten die Klägerinnen ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit der Begründung, sie seien als Kinder von Bakongo-Volkszugehörigen und aufgrund der katastrophalen Verhältnisse in Angola bei einer Rückkehr einer extremen Gefährdung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 06.04.2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich wurden die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung nach Angola aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik zu verlassen. Der Bescheid wurde am 09.05.2001 per Einschreiben zur Post gegeben. 3 Am 17.05.2001 haben die Klägerinnen Klage erhoben. 4 Die Klägerinnen beantragen, 5 die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.04.2001 zu verpflichten, bezüglich Angola ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen. 6 Zur Begründung verweisen sie im einzelnen auf die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Angola. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass bei einer Rückkehr ihr Überleben nicht gesichert sei, da ihre Eltern das hierfür erforderliche Existenzminimum nicht erarbeiten und sie auch nicht auf die Unterstützung einer Großfamilie zurückgreifen könnten. Darüber hinaus seien sie als in Europa aufgewachsene Kleinkinder angesichts der Nichtanpassung an die Keim- und schlechte Hygienesituation im Heimatland der extremen Gefahr ausgesetzt, lebensgefährlich zu erkranken. Insbesondere hätten sie wegen ihrer fehlenden Semi-Immunität mit einer schweren Malariaerkrankung zu rechnen, deren fachgerechte Behandlung zur Vermeidung des Todes oder schwerster gesundheitlicher Schäden nicht gewährleistet sei. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beteiligte hat sich nicht geäußert. 10 Die Eltern der Klägerinnen wurden in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 angehört. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. 11 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Welthungerhilfe e. V., des Malteser Hilfsdienstes e. V. und der Organisation Ärzte ohne Grenzen. Wegen des Ergebnisses wird auf die eingegangenen Auskünfte und Stellungnahmen Bezug genommen. 12 Mit Beschluss vom 12.06.2001 - A 9 K 10659/01 - hatte die Einzelrichterin der erkennenden Kammer die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Klägerinnen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nach Angola abgeschoben werden dürften. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, der Akte des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens A 9 K 10659/01 und der gewechselten Schriftsätze sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Kammer konnte über die Klagen verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend bzw. vertreten waren; denn die Beteiligten sind rechtzeitig und mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden. 15 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden von dieser Vorschrift keine allgemeinen Gefahren erfasst, die der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, drohen. Dies gilt auch dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urt. v. 08.12.1998, NVwZ 1999, 666). Beruft sich ein Ausländer - wie hier die Klägerinnen - auf solche allgemeinen Gefahren im Heimatstaat, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG erhalten. Eine entsprechende Regelung besteht für Angola jedoch nicht. 17 Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Fehlen eines solchen Abschiebestopps die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass einem Ausländer, dem allgemeine Gefahren im Heimatstaat drohen, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zuzusprechen ist, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Heimatstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer landesweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die gesteigerten Anforderungen an Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung („Tod oder schwerste Verletzungen“) und an die Eintrittswahrscheinlichkeit („sehenden Auges“) rechtfertigen sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, NVwZ 2001, 1420 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - Juris). 18 Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sei nur auf eingereiste, nicht aber auf hier geborene Ausländer anwendbar mit der Folge, dass für Letztere auch bei allgemeinen Gefahrensituationen im Heimatland Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sei, ist dem nicht zu folgen. Darauf, dass im Bundesgebiet geborene (ausländische) Kinder nie der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe in ihrem Heimatstaat angehört haben, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht an. Vielmehr stellt § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auf die allgemeinen Gefahren ab, die einem Ausländer - ob hier geboren oder nicht - in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, drohen. Von der Anwendbarkeit der Sperrwirkung der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und deren verfassungskonformer Auslegung auf im Bundesgebiet geborene angolanische Kinder geht im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht aus, dessen Rechtsprechung die Kammer folgt (vgl. Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.; ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 06.11.2003 - 3 UE 557/01.A -, BayVGH, Beschl. v. 27.10.2003 - 25 B 02.31192 -, OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2003 - 1 A 264/02.A - Juris). 19 Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass für die Klägerinnen im Falle einer Abschiebung nach Angola eine extreme Gefahrenlage im obigen Sinne besteht. Dabei geht die Kammer bei der Gefahrenprognose davon aus, dass die Klägerinnen nicht allein abgeschoben werden, sondern mit ihren Eltern nach Angola zurückkehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999, InfAuslR 2000, 93 m. w. N.) und eine Abschiebung nach wie vor nur auf dem Luftweg nach Luanda in Betracht kommt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 05.11.2004). 20 Nach der neuesten Erkenntnislage hat sich die politische und soziale Situation Angolas seit dem Ende des Bürgerkriegs und der Einstellung der militärischen Auseinandersetzungen im Frühjahr 2002 inzwischen weiter verbessert. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 05.11.2004 - ältere Erkenntnismittel, die sich auf die Situation Angolas während des Bürgerkriegs oder kurz danach beziehen, sind insoweit obsolet geworden - sind nach Angaben der Regierung von April 2002 bis September 2004 ca. 4 Mio. durch den Krieg innerhalb Angolas vertriebene Menschen in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Auch die Vereinten Nationen gehen von dieser Zahl aus. Etwa 300.000 Binnenvertriebene sind danach bisher nicht zurückgekehrt; ihre humanitäre Lage hat sich stabilisiert. Regierung und Vereinte Nationen gehen davon aus, dass viele der bisher nicht zurückgekehrten Binnenvertriebenen an den neuen Wohnorten bleiben und nicht mehr an ihre Heimatorte zurückkehren wollen. Auch aus den Nachbarländern kommen seit 2003 angolanische Flüchtlinge zurück. Bis 22. September 2004 kehrten laut UNHCR von dort insgesamt 250.224 Angolaner zurück. In vielen Gebieten im Landesinnern bleibt die Lage allerdings (teilweise sehr) kritisch: Dort sind oft Wasserversorgung, Gesundheitszentren, Straßen und Verwaltungsstrukturen beschädigt oder zerstört. Während der Regenzeit von Dezember bis März sind viele dieser Gegenden aufgrund des Straßenzustands zudem schwer erreichbar. Nach den Zahlen des Welternährungsprogramms (WFP) der Vereinten Nationen waren dort im April 2004 noch etwa 1 Mio. Angolaner von Nahrungsmittelknappheit betroffen. Nach wie vor wird der weitaus größte Teil der humanitären Hilfe für Angola von der internationalen Gebergemeinschaft getragen. Zwar hat es im Zuge des nun zweieinhalb Jahre andauernden Friedens verstärktes Interesse des Auslands an Investitionsmöglichkeiten in Angola gegeben. Auch Handel und Dienstleistungen haben mit der Öffnung der Überlandstraßen nach Ende des Konflikts einen spürbaren Aufschwung erfahren. Substantielle Neuinvestitionen in den Nicht-Erdölsektor blieben jedoch bisher aus. Die Bewegungsmöglichkeiten für die Bevölkerung haben sich seit April 2002 deutlich verbessert. 21 Der ganz überwiegende Teil der durch den Bürgerkrieg innerhalb des Landes Vertriebenen ist seit dem Waffenstillstand in die Heimat zurückgekehrt, oft allerdings in Gegenden ohne entsprechende Infrastruktur. In weiten Teilen des Landesinneren ist die Fortbewegung wegen der sehr schlechten Straßenzustände weiterhin sehr mühsam, auf manchen Straßen ist sie wegen der Minengefahr gefährlich. In der Hauptstadt Luanda, in den Provinzhauptstädten und größeren Orten im Landesinnern, im erweiterten Küstenstreifen sowie in ganz Südwestangola sind Bewegungsmöglichkeiten und Sicherheitslage inzwischen generell akzeptabel. Eine Weiterreise in Angola von Luanda aus ist inzwischen auf dem Landweg möglich. Mehrere Provinzhauptstädte (Sumbe, Caxito, Ndalatando, Benguela) sind problemlos mit dem Auto zu erreichen. Es gibt inzwischen von Luanda aus mehrere tägliche Bus- und „Sammeltaxi“-Verbindungen in diese Städte. Die Fahrten in andere Provinzhauptstädte (Malange, Uige, Huambo, Lubango) sind - wegen des Straßenzustands - langwieriger, werden aber per Bus oder „Sammeltaxi“ täglich von Luanda aus unternommen. Selbst Fahrten in schwer zugängliche Provinzhauptstädte (Luena, Saurimo, Mbanza Congo) werden wieder auf dem Landweg unternommen. Aus den jeweiligen Provinzhauptstädten gibt es in allen Provinzen inzwischen Sammeltaxiverbindungen in die Kreisstädte. Rückkehrer haben prinzipiell die Möglichkeit, in Luanda zu bleiben oder sich in die schon jetzt ohne Weiteres zugänglichen Landesteile (erweiterte Küstenregion, Mehrzahl der Provinzhauptstädte und der gesamte Südwesten des Landes) zu begeben. 22 Zur Situation der Rückkehrer teilt das Auswärtige Amt mit: Im Großraum Luanda (dort lebt ca. ein Drittel der Angolaner), dem erweiterten Küstenstreifen, den meisten Provinzhauptstädten und im ganzen Südwesten des Landes ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln und den Gebrauchsgütern des Alltags weitestgehend gewährleistet. In vielen Teilen des Landesinnern Angolas ist die Versorgungslage aber weiterhin sehr kritisch. Die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung lebt nach wie vor am Rande des Existenzminimums, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel oder Gelegenheitsarbeiten. Die Lebensbedingungen für behinderte Menschen sind, wenn diese nicht von ihrer Familie unterstützt werden, auch in Luanda sehr bedenklich. Im Großraum Luanda leben viele allein stehende Frauen mit Kindern. Aus Sicht des Auswärtigen Amtes besteht für diese dort keine existentielle Bedrohung. Die meisten allein stehenden Frauen sind in irgendeiner Form im Klein- und Kleinsthandel tätig und halten sich so über Wasser, andere arbeiten als Geldwechslerinnen im informellen Sektor oder verrichten Gelegenheitsarbeiten. Die Versorgungslage in Luanda hat sich seit 2002 spürbar verbessert. Eine kontinuierliche Weiterverbesserung steht zu erwarten. Nach und nach verbessert sich auch die Versorgungslage in den anderen Landesteilen, da seit dem Waffenstillstand zahlreiche bisher für den Güterverkehr geschlossene Verkehrswege (Überlandstraßen) wieder geöffnet sind. Dies und die Aussicht auf dauerhaften Frieden fördert einerseits den Ausbau der nationalen Produktion von Versorgungsgütern und macht Angola andererseits als Absatzmarkt für Produkte aus anderen Ländern leichter und auch deutlich kostengünstiger zugänglich. Mittlerweile besteht reger Güterverkehr per Lkws zwischen dem südlichen Nachbarland Namibia und der Hauptstadt Luanda. Vom zunehmenden Warenverkehr mit Namibia profitiert neben Luanda vor allem der Süden und Südwesten Angolas. Die meisten Binnenvertriebenen, ca. 4 Mio. Menschen, sind - trotz dort oft fehlender materieller Voraussetzungen - inzwischen in ihre Heimatregionen zurückgekehrt. Hinzugekommen sind 250.224 seit 2003 zurückgekehrte angolanische Flüchtlinge aus den Nachbarländern. Die Versorgung der Binnenvertriebenen im Landesinnern erfolgt hauptsächlich durch WFP, das Internationale Rote Kreuz und andere Hilfsorganisationen. In Angola sind ca. 100 internationale und ausländische Hilfsorganisationen, darunter auch deutsche, sowie 10 VN - Unterorganisationen tätig. Ein Teil der zurückgekehrten Flüchtlinge wird von Familienangehörigen unterstützt oder findet Arbeit im informellen Sektor. Die Arbeit der internationalen Hilfsorganisationen wird allerdings - trotz mittlerweile feststellbarer Verbesserungen - in weiten Teilen des Landesinnern noch immer von der weitgehend zerstörten Verkehrsinfrastruktur und teilweise auch durch Minen behindert. Angola wird auf absehbare Zeit auf humanitäre Hilfe angewiesen bleiben (so im einzelnen: Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 05.11.2004). 23 Danach ist zumindest für Luanda keine Versorgungslage gegeben, die einer Rückkehr der Klägerinnen dorthin zwingend entgegensteht. Es kann auch nicht mit der allein ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass diese dennoch im Falle einer Abschiebung nach Luanda sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden, weil ihre Eltern dort nicht das notwendige Existenzminimum sichern können, das auch ihnen das Überleben gewährleistet. Davon, dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände keine realistische Möglichkeit besteht, das erforderliche Existenzminimum zumindest durch die Aufnahme einer legalen Tätigkeit im informellen Beschäftigungssektor sicherzustellen, ist nicht auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerinnen sich seit 13 bzw. 8 Jahren nicht mehr in ihrer Heimat aufgehalten haben und nicht aus Luanda, sondern aus dem Norden Angolas stammen. Allerdings hat die Mutter der Klägerinnen vor ihrer Ausreise eine längere Zeit bei Verwandten in Luanda gewohnt, sodass ihr die Verhältnisse dort nicht gänzlich unbekannt sein dürften, auch wenn die Eltern dort erstmals mit dem täglichen Überlebenskampf konfrontiert werden. Zu der Gruppe der behinderten Menschen ohne familiäre Unterstützung, für die allein das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht (a.a.O.) die Lebensbedingungen als sehr bedenklich bezeichnet, gehören sie nicht. Der Vater der Klägerinnen, der auch Französisch spricht, hat nach seinen Angaben beim Bundesamt neun Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als Kfz.-Mechaniker begonnen. Angesichts der Tatsache, dass 60 % der Angolaner Analphabeten sind (Botschaft Luanda an VG Hannover vom 23.10.2002), verfügt er damit über Qualifikationen, die ihm nicht nur auf dem informellen Arbeitsmarkt zugute kommen. Dass er seit mehreren Jahren hier in einem für ihn fremden Land als Küchenhilfe den Lebensunterhalt der Familie sicherstellt, spricht ebenfalls für seine Anpassungsfähigkeit und Tatkraft. Hinzu kommt, dass auch die Mutter der Klägerinnen zur Existenzsicherung der Familie beitragen kann, da die Klägerinnen aufgrund ihres Alters nicht mehr der ständigen Betreuung bedürfen. Sie ist gelernte Schneiderin und hat in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise auch als solche gearbeitet. Daran kann sie anknüpfen. Zwar verfügen die Eltern der Klägerinnen nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 über keinen Kontakt zu Verwandten in Angola, die der Familie den Übergang in die neuen Lebensverhältnisse erleichtern könnten. Aber allein der Vater der Klägerinnen hat insgesamt elf Geschwister bzw. Halbgeschwister im Norden Angolas. Auch gibt es einen in Angola geborenen Bruder der Klägerinnen, der bei den Eltern der Mutter ebenfalls im Norden gelebt hat. Es spricht Einiges dafür, dass jedenfalls heute gegebenenfalls über Dritte ein solcher Kontakt hergestellt werden kann, nachdem die Heimatregion der Eltern der Klägerinnen im Norden Angolas wieder problemlos zu erreichen ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O. und die von der Kammer eingeholte Auskunft des Malteser Hilfsdienstes e.V. vom 19.08.2004). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 05.11.2004 lässt sich nach Auskunft von Angolanern für neu nach Luanda ziehende Angolaner leicht herausfinden, in welchem Stadtteil Luandas besonders viele Menschen aus der jeweiligen Heimatprovinz wohnen (z. B. wohnen in den Stadtvierteln Palanca und Petrangol überwiegend Menschen aus den angolanischen Nordprovinzen Uige und Zaire sowie der kongolesischen Provinz Bas-Congo). Dass jemand dort weder auf Familie noch Freunde noch Leute aus dem eigenen Dorf zurückgreifen könne, komme praktisch nicht vor. Selbst wenn man ursprünglich nicht aus Luanda stamme, irgend eine „prima“ oder ein „tio“ (d. h. eine „Cousine“ oder ein „Onkel“, auch entfernte, manchmal auch gar nicht verwandt) oder irgendjemand, den man aus dem eigenen Dorf kenne, und weiterhelfen könne, lasse sich nach verlässlicher Auskunft von Angolanern immer finden. Auch auf diese Möglichkeit können die Eltern der Klägerinnen zurückgreifen. 24 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerinnen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Rückkehr mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit an einer Erkrankung sterben oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden könnten. 25 Erkenntnisse über Seuchen oder Epidemien in Angola mit einem akuten Sterberisiko für weite Teile der Bevölkerung liegen nicht vor. Nach dem Gutachten von Dr. J.J.GH Baden-Württemberg vom 05.04.2001 sterben - basierend auf dem WHO-Report 2000 - in afrikanischen Ländern der Kategorie 4 (hohe Kindersterblichkeit/hohe Erwachsenensterblichkeit), zu denen Angola zählt, pro Jahr 675 von 100.000 Personen an Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen einschließlich Malaria, wobei die Daten Durchschnittswerte für alle Altersgruppen darstellen. Nach dem Gutachten von Dr. J. vom 03.04.2003 an das VG Gera sind dies nach dem WHO-Report 2002 680 von 100.000 Personen; der Anteil der Malaria-Toten beträgt dabei 163 von 100.000. Bei Kindern von 0 - 4 Jahren liegt die malariaspezifische Mortalität bei 940 von 100.000. Angola weist nach einer UNICEF-Studie weltweit die zweithöchste Kindersterblichkeit auf (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Angola-update vom Oktober 2002). Im Jahre 1997 betrug in Angola die Säuglingssterblichkeit 126 pro 1.000 und die Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren 191 pro 1.000 (Medico International e.V. vom 13.12.1999 an OVG Nordrhein-Westfalen). Der UNHCR (Auskunft vom 28.11.2002 an OVG Sachsen-Anhalt) hat eine Todesrate bei Kindern mit 250 pro 1.000 Lebensgeburten angegeben. Für das Jahr 2002 hat das Institut für Afrika-Kunde (Auskunft vom 12.08.2004 an VG Oldenburg) unter Bezugnahme auf einen UNDP-Bericht mitgeteilt, dass 15,4 % der Neugeborenen das erste Lebensjahr nicht erleben und 26 % der Kinder vor dem 5. Lebensjahr sterben. Hauptursache sind Malaria, Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen (SFH, a.a.O.) aufgrund mangelnder hygienischer Verhältnisse, unreinen Trinkwassers und fehlender medizinischer Versorgung (vgl. SFH, a.a.O., IfK vom 15.10.1998 an VG München, vom 10.07.2001 und 12.08.2004 an VG Oldenburg, Dr. J. an VG Gera vom 03.04.2004). Ob sich hieraus für die Klägerinnen bei einer Rückkehr eine extrem zugespitzte Gefährdungslage ergibt, kann in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden. Es kommt vielmehr darauf an, welche spezifische Risikofaktoren, auf die sich die statistische Aussagen zurückführen lassen, mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des Ausländers zutreffen und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O.). 26 Danach kann im vorliegenden Fall weder im Hinblick auf eine Malaria-Infektion noch auf eine sonstige Erkrankung eine Extremgefahr bejaht werden. Nach den beiden Gutachten von Dr. J. vom 05.04. und 15.10.2001 (an den VGH Baden-Württemberg) ist Angola in Bezug auf Malaria ein Hochendemie-Gebiet, in dem mit mehreren infektiösen Stichen pro Nacht zu rechnen sei. Bei der Malaria tropica, der häufigsten Form, genüge ein einzelner infektiöser Stich, um eine tödlich endende Malaria auszulösen. Ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malaria-Übertragung wie z.B. Angola geboren werde, baue über die Jahre einen relativen Schutz auf. Dieser verhindere zwar nicht erneute Infektionen, jedoch deren tödliche Komplikationen. Der Aufbau dieser sog. Semi-Immunität fordere weltweit ca. 2 Mio. Todesopfer, greife aber unter der Voraussetzung einer Exposition seit Geburt im Laufe des Kindesalters voll. Komme ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, sei der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Ebenso verlören Erwachsene, die über mehrere Jahre nicht in einem Malariagebiet gewesen seien, diesen relativen Schutz. Zwangsläufig werde jemand innerhalb kürzester Zeit nach seiner Ankunft in einem Malariagebiet wie Angola eine Malaria-Infektion bekommen und, sofern er nicht prompt und wirkungsvoll behandelt werde, unmittelbar der Lebensgefahr ausgesetzt sein. Eine wirkungsvolle Behandlung bestehe nicht allein in der Verabreichung spezifischer Medikamente, sondern nur unter Idealbedingungen, d.h. bei frühzeitigem Erkennen des Vorliegens einer Malaria-Infektion, sei die alleinige Verabreichung derartiger Medikamente ausreichend. Eine nicht bzw. verspätet erfolgte oder nicht adäquate Behandlung einer Malaria-Infektion könne bei nicht semi-immunen Personen in kurzer Zeit zu einer schweren Malaria mit einem Sterberisiko von 20 bis 30 % und einem Spätfolgerisiko von 10 bis 20 % führen (vgl. auch Dr. J., Sachverständigen-Anhörung beim VGH Baden-Württemberg am 06.11.2002). Da die Klägerinnen im Bundesgebiet geboren sind und daher nicht über eine Semi-Immunität verfügen, entspricht ihr malariaspezifisches Sterberisiko nicht dem der Gesamtbevölkerung, sondern dem der Altersgruppe der ein- bis vierjährigen in Angola lebenden Kinder, die ebenfalls noch keine Semi-Immunität ausgebildet haben. Danach sterben in Angola pro Jahr - wie bereits ausgeführt - 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter an Malaria. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon im Hinblick auf diesen Wert und den Umstand, dass das Infektionsrisiko durch die Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes um etwa 50 % gesenkt werden kann, wie der Gutachter Dr. J. angegeben hat, eine Extremgefahr zu verneinen ist (so Hess. VGH, Beschl. v. 06.11.2003, a.a.O.). Auch wenn man die Verminderung der Infektionsrate durch die Verwendung eines Moskitonetzes außer Betracht lässt, können schwere Folgen einer Malaria-Erkrankung jedenfalls durch eine rechtzeitige Behandlung vermieden werden, wovon auch Dr. J. ausgeht. Auch im Gutachten von Prof. Dietrich (vom 02.04.2002 an das BAFl.) wird festgestellt, dass die Sterblichkeitsrate mit Behandlung bei rechtzeitiger Diagnostik gegen Null geht. Solche Behandlungsmöglichkeiten sind zumindest in Luanda in ausreichendem Maße vorhanden (ebenso BayVGH, Beschl. v. 27.10.2003, a.a.O.). Dies ergibt sich insbesondere aus den von der Kammer eingeholten Auskünften und Stellungnahmen. Danach ist zwar nach wie vor die allgemeine medizinische Versorgung in Angola insgesamt sehr schlecht, was insbesondere für ländliche Gegenden des Landesinnern gilt. Funktionierende staatliche Krankenhäuser sind immer noch auf die Hauptstadt Luanda und einige wichtige Provinzhauptstädte beschränkt. Dort können sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen (z.B. Malaria) ohne Weiteres behandelt werden. In der Hauptstadt Luanda ist die medizinische Versorgung insgesamt deutlich besser als im Landesinneren. Anders als dort haben die Menschen in Luanda Zugang zur medizinischen Versorgung; dies gilt auch für arme Bevölkerungsschichten (AA v. 05.05.2004 an VG Karlsruhe; Lagebericht v. 05.11.2004). Auch nach Einschätzung des Malteser Hilfsdienstes (Auskunft v. 19.08.2004 an VG Karlsruhe) und der Deutschen Welthungerhilfe (Stellungnahme vom 21.04.2004) hat sich die medizinische Versorgungslage in Luanda seit dem Ende des Bürgerkriegs 2002 deutlich verbessert bzw. positiv entwickelt. Nach diesen übereinstimmenden Auskünften stehen in Luanda ärztliche Hilfe und Medikamente im Falle einer Malaria-Erkrankung zur Verfügung, die auch die Klägerinnen so rechtzeitig erhalten können, dass ein lebensbedrohlicher Verlauf bzw. schwerste Gesundheitsschäden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt auch für den Fall, dass sie wegen der für sie ungewohnten Keim- und Hygieneverhältnisse zugleich an einer Infektion-/Durchfallerkrankung leiden sollten. Es obliegt den Eltern der Klägerinnen, rechtzeitig auf den Eintritt von Symptomen, die auf eine Malaria-Infektion hindeuten könnten, zu reagieren und zur Vermeidung einer inadäquaten Behandlung auf die fehlende Semi-Immunität hinzuweisen. Malaria und andere Infektions- und Durchfallerkrankungen aufgrund der Keim- und Hygieneverhältnisse gehören zu den zehn häufigsten Krankheiten in Angola, die in jedem Gesundheitsposten (kleinste Einheit im staatlichen Gesundheitssystem) behandelt werden können (Malteser Hilfsdienst vom 19.08.2004, der für Luanda von einer für die Malaria-Behandlung ausreichenden Anzahl von Gesundheitsposten ausgeht). Grundsätzlich ist die Malaria-Behandlung im staatlichen Gesundheitssystem kostenfrei. In staatlichen Krankenhäusern wird von Patienten seit Anfang 2003 allerdings eine geringfügige Kostenbeteiligung verlangt, die bei derzeit 200 angolanischen Kwanza für die gesamte Behandlung (etwa EUR 2,--) liegt. In der Praxis kann es in staatlichen Krankenhäusern vorkommen, dass Krankenhausbedienstete Bestechungsgeld für die Behandlung verlangen und bestimmte Medikamente dort zeitweise nicht vorhanden sind. Die Behandlungsmöglichkeiten für Malaria sind in Luanda allerdings so gut, dass eine medizinische Versorgung von Malaria-Patienten durch Hilfsorganisationen wie Ärzte ohne Grenzen in der angolanischen Hauptstadt nicht erforderlich ist (vgl. Auswärtiges Amt v. 05.05.2004; Lagebericht v. 05.11.2004). Selbst wenn es den Eltern der Klägerinnen nicht gelingen sollte, diesen Kostenbeitrag aufzubringen, wäre eine rechtzeitige und adäquate Behandlung der Klägerinnen bei einer möglichen Malaria-Infektion und einer anderen Krankheit gewährleistet, da sie dann - oder auch von vorneherein - die staatliche Kinderklinik in Luanda aufsuchen könnten. Behandlungen mit Medikamenten sind dort gratis. Im Falle des Auftretens von Symptomen der Malaria führt die staatliche Kinderklinik umgehend und gratis Blutabnahme und einen entsprechenden Malaria-Test durch. Alle zur Malaria-Behandlung notwendigen Medikamente sind dort vorhanden und werden an Patienten gratis abgegeben. Für schwere Fälle gibt es die Möglichkeit der stationären Behandlung; für sehr schwere Fälle eine gut ausgestattete Intensivstation. Alle Fälle von Malaria werden dort sofort behandelt. Ein lebensbedrohlicher Verlauf der Krankheit kann daher bei rechtzeitigem Aufsuchen der Kinderklinik in aller Regel verhindert werden. Die Kinderklinik ist vor etwa drei Jahren durch verschiedene ausländische Erdölgesellschaften und die spanische Entwicklungszusammenarbeit hochmodern ausgestattet worden; sie wird immer wieder durch verschiedene Botschaften, auch von EU-Staaten, und Erdölgesellschaften finanziell unterstützt. Zudem wird sie durch verschiedene Wohltätigkeitsgruppen kontinuierlich unterstützt. Aus diesem Grund ist die „Pediatria de Luanda“ derzeit das am besten ausgestattete staatliche Krankenhaus Angolas und diesbezüglich mit einer privaten Klinik vergleichbar. Aufgrund der besonderen Situation der Kinderklinik und ihrer intensiven Förderung durch verschiedene Organisationen gibt es dort keine Berichte über Korruption (vgl. AA v. 05.05.2004). Darüber hinaus bieten in Luanda auch Gesundheitseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft Behandlungsmöglichkeiten, die die Einkommensverhältnisse berücksichtigen und ggf. kostenfrei sind (Malteser Hilfsdienst vom 19.08.2004). Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit oder auf privater, freiwilliger Basis arbeiten zudem an einigen staatlichen Krankenhäusern in Luanda gratis ausländische Ärzte und Ärzteteams, u. a. auch aus Deutschland und anderen Staaten der Europäischen Union (AA v. 05.05.2004). 27 Im Hinblick auf diese Behandlungsmöglichkeiten in Luanda kann auch nicht in Bezug auf andere Krankheiten, insbesondere Infektions-/Durchfallkrankheiten aufgrund der schlechten hygienischen Verhältnisse in Luanda (vgl. SFH v. Oktober 2002), des unsauberen Trinkwassers und der bisher fehlenden Anpassung an die Keimflora eine extreme Gefährdungssituation für die Klägerinnen prognostiziert werden. Sie sind zudem in einem Alter, in dem der Krankheitsverlauf, insbesondere was die gefährliche Austrocknung bei Durchfällen betrifft, nicht mehr so gravierend ist, wie bei kleinen Kindern, deren Organe noch nicht ausgereift sind (vgl. Ochel, Sachverständigenaussage vom 27.06.2002 gegenüber dem VG Frankfurt). 28 Nach alledem lässt sich aufgrund der seit Beendigung des Bürgerkriegs erheblich geänderten Tatsachenlage die in früheren gerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.1999 - A 13 S 3092/95 - und Urteil vom 18.05.2000 - A 13 S 446/98 -) getroffene Einschätzung der Gefahrenlage nicht mehr aufrechterhalten. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch der Klägerinnen. 29 Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 durch den Verweis auf den Schriftsatz vom 13.01.2004 hilfsweise gestellten Beweisanträge brauchte die Kammer nicht einzugehen. Sie hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften und gutachterlichen Stellungnahmen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Beweiserhebung neue entscheidungserhebliche, über die bisherige Auskunftslage hinausgehende Erkenntnisse erbringen würde. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Gründe 14 Die Kammer konnte über die Klagen verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend bzw. vertreten waren; denn die Beteiligten sind rechtzeitig und mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden. 15 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden von dieser Vorschrift keine allgemeinen Gefahren erfasst, die der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, drohen. Dies gilt auch dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urt. v. 08.12.1998, NVwZ 1999, 666). Beruft sich ein Ausländer - wie hier die Klägerinnen - auf solche allgemeinen Gefahren im Heimatstaat, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 54 AuslG erhalten. Eine entsprechende Regelung besteht für Angola jedoch nicht. 17 Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Fehlen eines solchen Abschiebestopps die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass einem Ausländer, dem allgemeine Gefahren im Heimatstaat drohen, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zuzusprechen ist, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Heimatstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer landesweit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die gesteigerten Anforderungen an Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzung („Tod oder schwerste Verletzungen“) und an die Eintrittswahrscheinlichkeit („sehenden Auges“) rechtfertigen sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, NVwZ 2001, 1420 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - Juris). 18 Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sei nur auf eingereiste, nicht aber auf hier geborene Ausländer anwendbar mit der Folge, dass für Letztere auch bei allgemeinen Gefahrensituationen im Heimatland Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren sei, ist dem nicht zu folgen. Darauf, dass im Bundesgebiet geborene (ausländische) Kinder nie der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe in ihrem Heimatstaat angehört haben, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht an. Vielmehr stellt § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auf die allgemeinen Gefahren ab, die einem Ausländer - ob hier geboren oder nicht - in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, drohen. Von der Anwendbarkeit der Sperrwirkung der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und deren verfassungskonformer Auslegung auf im Bundesgebiet geborene angolanische Kinder geht im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht aus, dessen Rechtsprechung die Kammer folgt (vgl. Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.; ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 06.11.2003 - 3 UE 557/01.A -, BayVGH, Beschl. v. 27.10.2003 - 25 B 02.31192 -, OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2003 - 1 A 264/02.A - Juris). 19 Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass für die Klägerinnen im Falle einer Abschiebung nach Angola eine extreme Gefahrenlage im obigen Sinne besteht. Dabei geht die Kammer bei der Gefahrenprognose davon aus, dass die Klägerinnen nicht allein abgeschoben werden, sondern mit ihren Eltern nach Angola zurückkehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999, InfAuslR 2000, 93 m. w. N.) und eine Abschiebung nach wie vor nur auf dem Luftweg nach Luanda in Betracht kommt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 05.11.2004). 20 Nach der neuesten Erkenntnislage hat sich die politische und soziale Situation Angolas seit dem Ende des Bürgerkriegs und der Einstellung der militärischen Auseinandersetzungen im Frühjahr 2002 inzwischen weiter verbessert. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 05.11.2004 - ältere Erkenntnismittel, die sich auf die Situation Angolas während des Bürgerkriegs oder kurz danach beziehen, sind insoweit obsolet geworden - sind nach Angaben der Regierung von April 2002 bis September 2004 ca. 4 Mio. durch den Krieg innerhalb Angolas vertriebene Menschen in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Auch die Vereinten Nationen gehen von dieser Zahl aus. Etwa 300.000 Binnenvertriebene sind danach bisher nicht zurückgekehrt; ihre humanitäre Lage hat sich stabilisiert. Regierung und Vereinte Nationen gehen davon aus, dass viele der bisher nicht zurückgekehrten Binnenvertriebenen an den neuen Wohnorten bleiben und nicht mehr an ihre Heimatorte zurückkehren wollen. Auch aus den Nachbarländern kommen seit 2003 angolanische Flüchtlinge zurück. Bis 22. September 2004 kehrten laut UNHCR von dort insgesamt 250.224 Angolaner zurück. In vielen Gebieten im Landesinnern bleibt die Lage allerdings (teilweise sehr) kritisch: Dort sind oft Wasserversorgung, Gesundheitszentren, Straßen und Verwaltungsstrukturen beschädigt oder zerstört. Während der Regenzeit von Dezember bis März sind viele dieser Gegenden aufgrund des Straßenzustands zudem schwer erreichbar. Nach den Zahlen des Welternährungsprogramms (WFP) der Vereinten Nationen waren dort im April 2004 noch etwa 1 Mio. Angolaner von Nahrungsmittelknappheit betroffen. Nach wie vor wird der weitaus größte Teil der humanitären Hilfe für Angola von der internationalen Gebergemeinschaft getragen. Zwar hat es im Zuge des nun zweieinhalb Jahre andauernden Friedens verstärktes Interesse des Auslands an Investitionsmöglichkeiten in Angola gegeben. Auch Handel und Dienstleistungen haben mit der Öffnung der Überlandstraßen nach Ende des Konflikts einen spürbaren Aufschwung erfahren. Substantielle Neuinvestitionen in den Nicht-Erdölsektor blieben jedoch bisher aus. Die Bewegungsmöglichkeiten für die Bevölkerung haben sich seit April 2002 deutlich verbessert. 21 Der ganz überwiegende Teil der durch den Bürgerkrieg innerhalb des Landes Vertriebenen ist seit dem Waffenstillstand in die Heimat zurückgekehrt, oft allerdings in Gegenden ohne entsprechende Infrastruktur. In weiten Teilen des Landesinneren ist die Fortbewegung wegen der sehr schlechten Straßenzustände weiterhin sehr mühsam, auf manchen Straßen ist sie wegen der Minengefahr gefährlich. In der Hauptstadt Luanda, in den Provinzhauptstädten und größeren Orten im Landesinnern, im erweiterten Küstenstreifen sowie in ganz Südwestangola sind Bewegungsmöglichkeiten und Sicherheitslage inzwischen generell akzeptabel. Eine Weiterreise in Angola von Luanda aus ist inzwischen auf dem Landweg möglich. Mehrere Provinzhauptstädte (Sumbe, Caxito, Ndalatando, Benguela) sind problemlos mit dem Auto zu erreichen. Es gibt inzwischen von Luanda aus mehrere tägliche Bus- und „Sammeltaxi“-Verbindungen in diese Städte. Die Fahrten in andere Provinzhauptstädte (Malange, Uige, Huambo, Lubango) sind - wegen des Straßenzustands - langwieriger, werden aber per Bus oder „Sammeltaxi“ täglich von Luanda aus unternommen. Selbst Fahrten in schwer zugängliche Provinzhauptstädte (Luena, Saurimo, Mbanza Congo) werden wieder auf dem Landweg unternommen. Aus den jeweiligen Provinzhauptstädten gibt es in allen Provinzen inzwischen Sammeltaxiverbindungen in die Kreisstädte. Rückkehrer haben prinzipiell die Möglichkeit, in Luanda zu bleiben oder sich in die schon jetzt ohne Weiteres zugänglichen Landesteile (erweiterte Küstenregion, Mehrzahl der Provinzhauptstädte und der gesamte Südwesten des Landes) zu begeben. 22 Zur Situation der Rückkehrer teilt das Auswärtige Amt mit: Im Großraum Luanda (dort lebt ca. ein Drittel der Angolaner), dem erweiterten Küstenstreifen, den meisten Provinzhauptstädten und im ganzen Südwesten des Landes ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln und den Gebrauchsgütern des Alltags weitestgehend gewährleistet. In vielen Teilen des Landesinnern Angolas ist die Versorgungslage aber weiterhin sehr kritisch. Die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung lebt nach wie vor am Rande des Existenzminimums, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel oder Gelegenheitsarbeiten. Die Lebensbedingungen für behinderte Menschen sind, wenn diese nicht von ihrer Familie unterstützt werden, auch in Luanda sehr bedenklich. Im Großraum Luanda leben viele allein stehende Frauen mit Kindern. Aus Sicht des Auswärtigen Amtes besteht für diese dort keine existentielle Bedrohung. Die meisten allein stehenden Frauen sind in irgendeiner Form im Klein- und Kleinsthandel tätig und halten sich so über Wasser, andere arbeiten als Geldwechslerinnen im informellen Sektor oder verrichten Gelegenheitsarbeiten. Die Versorgungslage in Luanda hat sich seit 2002 spürbar verbessert. Eine kontinuierliche Weiterverbesserung steht zu erwarten. Nach und nach verbessert sich auch die Versorgungslage in den anderen Landesteilen, da seit dem Waffenstillstand zahlreiche bisher für den Güterverkehr geschlossene Verkehrswege (Überlandstraßen) wieder geöffnet sind. Dies und die Aussicht auf dauerhaften Frieden fördert einerseits den Ausbau der nationalen Produktion von Versorgungsgütern und macht Angola andererseits als Absatzmarkt für Produkte aus anderen Ländern leichter und auch deutlich kostengünstiger zugänglich. Mittlerweile besteht reger Güterverkehr per Lkws zwischen dem südlichen Nachbarland Namibia und der Hauptstadt Luanda. Vom zunehmenden Warenverkehr mit Namibia profitiert neben Luanda vor allem der Süden und Südwesten Angolas. Die meisten Binnenvertriebenen, ca. 4 Mio. Menschen, sind - trotz dort oft fehlender materieller Voraussetzungen - inzwischen in ihre Heimatregionen zurückgekehrt. Hinzugekommen sind 250.224 seit 2003 zurückgekehrte angolanische Flüchtlinge aus den Nachbarländern. Die Versorgung der Binnenvertriebenen im Landesinnern erfolgt hauptsächlich durch WFP, das Internationale Rote Kreuz und andere Hilfsorganisationen. In Angola sind ca. 100 internationale und ausländische Hilfsorganisationen, darunter auch deutsche, sowie 10 VN - Unterorganisationen tätig. Ein Teil der zurückgekehrten Flüchtlinge wird von Familienangehörigen unterstützt oder findet Arbeit im informellen Sektor. Die Arbeit der internationalen Hilfsorganisationen wird allerdings - trotz mittlerweile feststellbarer Verbesserungen - in weiten Teilen des Landesinnern noch immer von der weitgehend zerstörten Verkehrsinfrastruktur und teilweise auch durch Minen behindert. Angola wird auf absehbare Zeit auf humanitäre Hilfe angewiesen bleiben (so im einzelnen: Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 05.11.2004). 23 Danach ist zumindest für Luanda keine Versorgungslage gegeben, die einer Rückkehr der Klägerinnen dorthin zwingend entgegensteht. Es kann auch nicht mit der allein ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass diese dennoch im Falle einer Abschiebung nach Luanda sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden, weil ihre Eltern dort nicht das notwendige Existenzminimum sichern können, das auch ihnen das Überleben gewährleistet. Davon, dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände keine realistische Möglichkeit besteht, das erforderliche Existenzminimum zumindest durch die Aufnahme einer legalen Tätigkeit im informellen Beschäftigungssektor sicherzustellen, ist nicht auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerinnen sich seit 13 bzw. 8 Jahren nicht mehr in ihrer Heimat aufgehalten haben und nicht aus Luanda, sondern aus dem Norden Angolas stammen. Allerdings hat die Mutter der Klägerinnen vor ihrer Ausreise eine längere Zeit bei Verwandten in Luanda gewohnt, sodass ihr die Verhältnisse dort nicht gänzlich unbekannt sein dürften, auch wenn die Eltern dort erstmals mit dem täglichen Überlebenskampf konfrontiert werden. Zu der Gruppe der behinderten Menschen ohne familiäre Unterstützung, für die allein das Auswärtige Amt in seinem neuesten Lagebericht (a.a.O.) die Lebensbedingungen als sehr bedenklich bezeichnet, gehören sie nicht. Der Vater der Klägerinnen, der auch Französisch spricht, hat nach seinen Angaben beim Bundesamt neun Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als Kfz.-Mechaniker begonnen. Angesichts der Tatsache, dass 60 % der Angolaner Analphabeten sind (Botschaft Luanda an VG Hannover vom 23.10.2002), verfügt er damit über Qualifikationen, die ihm nicht nur auf dem informellen Arbeitsmarkt zugute kommen. Dass er seit mehreren Jahren hier in einem für ihn fremden Land als Küchenhilfe den Lebensunterhalt der Familie sicherstellt, spricht ebenfalls für seine Anpassungsfähigkeit und Tatkraft. Hinzu kommt, dass auch die Mutter der Klägerinnen zur Existenzsicherung der Familie beitragen kann, da die Klägerinnen aufgrund ihres Alters nicht mehr der ständigen Betreuung bedürfen. Sie ist gelernte Schneiderin und hat in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise auch als solche gearbeitet. Daran kann sie anknüpfen. Zwar verfügen die Eltern der Klägerinnen nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 über keinen Kontakt zu Verwandten in Angola, die der Familie den Übergang in die neuen Lebensverhältnisse erleichtern könnten. Aber allein der Vater der Klägerinnen hat insgesamt elf Geschwister bzw. Halbgeschwister im Norden Angolas. Auch gibt es einen in Angola geborenen Bruder der Klägerinnen, der bei den Eltern der Mutter ebenfalls im Norden gelebt hat. Es spricht Einiges dafür, dass jedenfalls heute gegebenenfalls über Dritte ein solcher Kontakt hergestellt werden kann, nachdem die Heimatregion der Eltern der Klägerinnen im Norden Angolas wieder problemlos zu erreichen ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O. und die von der Kammer eingeholte Auskunft des Malteser Hilfsdienstes e.V. vom 19.08.2004). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 05.11.2004 lässt sich nach Auskunft von Angolanern für neu nach Luanda ziehende Angolaner leicht herausfinden, in welchem Stadtteil Luandas besonders viele Menschen aus der jeweiligen Heimatprovinz wohnen (z. B. wohnen in den Stadtvierteln Palanca und Petrangol überwiegend Menschen aus den angolanischen Nordprovinzen Uige und Zaire sowie der kongolesischen Provinz Bas-Congo). Dass jemand dort weder auf Familie noch Freunde noch Leute aus dem eigenen Dorf zurückgreifen könne, komme praktisch nicht vor. Selbst wenn man ursprünglich nicht aus Luanda stamme, irgend eine „prima“ oder ein „tio“ (d. h. eine „Cousine“ oder ein „Onkel“, auch entfernte, manchmal auch gar nicht verwandt) oder irgendjemand, den man aus dem eigenen Dorf kenne, und weiterhelfen könne, lasse sich nach verlässlicher Auskunft von Angolanern immer finden. Auch auf diese Möglichkeit können die Eltern der Klägerinnen zurückgreifen. 24 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerinnen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Rückkehr mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit an einer Erkrankung sterben oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden könnten. 25 Erkenntnisse über Seuchen oder Epidemien in Angola mit einem akuten Sterberisiko für weite Teile der Bevölkerung liegen nicht vor. Nach dem Gutachten von Dr. J.J.GH Baden-Württemberg vom 05.04.2001 sterben - basierend auf dem WHO-Report 2000 - in afrikanischen Ländern der Kategorie 4 (hohe Kindersterblichkeit/hohe Erwachsenensterblichkeit), zu denen Angola zählt, pro Jahr 675 von 100.000 Personen an Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen einschließlich Malaria, wobei die Daten Durchschnittswerte für alle Altersgruppen darstellen. Nach dem Gutachten von Dr. J. vom 03.04.2003 an das VG Gera sind dies nach dem WHO-Report 2002 680 von 100.000 Personen; der Anteil der Malaria-Toten beträgt dabei 163 von 100.000. Bei Kindern von 0 - 4 Jahren liegt die malariaspezifische Mortalität bei 940 von 100.000. Angola weist nach einer UNICEF-Studie weltweit die zweithöchste Kindersterblichkeit auf (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Angola-update vom Oktober 2002). Im Jahre 1997 betrug in Angola die Säuglingssterblichkeit 126 pro 1.000 und die Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren 191 pro 1.000 (Medico International e.V. vom 13.12.1999 an OVG Nordrhein-Westfalen). Der UNHCR (Auskunft vom 28.11.2002 an OVG Sachsen-Anhalt) hat eine Todesrate bei Kindern mit 250 pro 1.000 Lebensgeburten angegeben. Für das Jahr 2002 hat das Institut für Afrika-Kunde (Auskunft vom 12.08.2004 an VG Oldenburg) unter Bezugnahme auf einen UNDP-Bericht mitgeteilt, dass 15,4 % der Neugeborenen das erste Lebensjahr nicht erleben und 26 % der Kinder vor dem 5. Lebensjahr sterben. Hauptursache sind Malaria, Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen (SFH, a.a.O.) aufgrund mangelnder hygienischer Verhältnisse, unreinen Trinkwassers und fehlender medizinischer Versorgung (vgl. SFH, a.a.O., IfK vom 15.10.1998 an VG München, vom 10.07.2001 und 12.08.2004 an VG Oldenburg, Dr. J. an VG Gera vom 03.04.2004). Ob sich hieraus für die Klägerinnen bei einer Rückkehr eine extrem zugespitzte Gefährdungslage ergibt, kann in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden. Es kommt vielmehr darauf an, welche spezifische Risikofaktoren, auf die sich die statistische Aussagen zurückführen lassen, mit welchem Gewicht und welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des Ausländers zutreffen und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002, a.a.O.). 26 Danach kann im vorliegenden Fall weder im Hinblick auf eine Malaria-Infektion noch auf eine sonstige Erkrankung eine Extremgefahr bejaht werden. Nach den beiden Gutachten von Dr. J. vom 05.04. und 15.10.2001 (an den VGH Baden-Württemberg) ist Angola in Bezug auf Malaria ein Hochendemie-Gebiet, in dem mit mehreren infektiösen Stichen pro Nacht zu rechnen sei. Bei der Malaria tropica, der häufigsten Form, genüge ein einzelner infektiöser Stich, um eine tödlich endende Malaria auszulösen. Ein Kind, das in einem Gebiet mit hoher Malaria-Übertragung wie z.B. Angola geboren werde, baue über die Jahre einen relativen Schutz auf. Dieser verhindere zwar nicht erneute Infektionen, jedoch deren tödliche Komplikationen. Der Aufbau dieser sog. Semi-Immunität fordere weltweit ca. 2 Mio. Todesopfer, greife aber unter der Voraussetzung einer Exposition seit Geburt im Laufe des Kindesalters voll. Komme ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet, sei der Aufbau eines solchen Schutzes sehr unsicher oder gar unmöglich. Ebenso verlören Erwachsene, die über mehrere Jahre nicht in einem Malariagebiet gewesen seien, diesen relativen Schutz. Zwangsläufig werde jemand innerhalb kürzester Zeit nach seiner Ankunft in einem Malariagebiet wie Angola eine Malaria-Infektion bekommen und, sofern er nicht prompt und wirkungsvoll behandelt werde, unmittelbar der Lebensgefahr ausgesetzt sein. Eine wirkungsvolle Behandlung bestehe nicht allein in der Verabreichung spezifischer Medikamente, sondern nur unter Idealbedingungen, d.h. bei frühzeitigem Erkennen des Vorliegens einer Malaria-Infektion, sei die alleinige Verabreichung derartiger Medikamente ausreichend. Eine nicht bzw. verspätet erfolgte oder nicht adäquate Behandlung einer Malaria-Infektion könne bei nicht semi-immunen Personen in kurzer Zeit zu einer schweren Malaria mit einem Sterberisiko von 20 bis 30 % und einem Spätfolgerisiko von 10 bis 20 % führen (vgl. auch Dr. J., Sachverständigen-Anhörung beim VGH Baden-Württemberg am 06.11.2002). Da die Klägerinnen im Bundesgebiet geboren sind und daher nicht über eine Semi-Immunität verfügen, entspricht ihr malariaspezifisches Sterberisiko nicht dem der Gesamtbevölkerung, sondern dem der Altersgruppe der ein- bis vierjährigen in Angola lebenden Kinder, die ebenfalls noch keine Semi-Immunität ausgebildet haben. Danach sterben in Angola pro Jahr - wie bereits ausgeführt - 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter an Malaria. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon im Hinblick auf diesen Wert und den Umstand, dass das Infektionsrisiko durch die Verwendung eines imprägnierten Moskitonetzes um etwa 50 % gesenkt werden kann, wie der Gutachter Dr. J. angegeben hat, eine Extremgefahr zu verneinen ist (so Hess. VGH, Beschl. v. 06.11.2003, a.a.O.). Auch wenn man die Verminderung der Infektionsrate durch die Verwendung eines Moskitonetzes außer Betracht lässt, können schwere Folgen einer Malaria-Erkrankung jedenfalls durch eine rechtzeitige Behandlung vermieden werden, wovon auch Dr. J. ausgeht. Auch im Gutachten von Prof. Dietrich (vom 02.04.2002 an das BAFl.) wird festgestellt, dass die Sterblichkeitsrate mit Behandlung bei rechtzeitiger Diagnostik gegen Null geht. Solche Behandlungsmöglichkeiten sind zumindest in Luanda in ausreichendem Maße vorhanden (ebenso BayVGH, Beschl. v. 27.10.2003, a.a.O.). Dies ergibt sich insbesondere aus den von der Kammer eingeholten Auskünften und Stellungnahmen. Danach ist zwar nach wie vor die allgemeine medizinische Versorgung in Angola insgesamt sehr schlecht, was insbesondere für ländliche Gegenden des Landesinnern gilt. Funktionierende staatliche Krankenhäuser sind immer noch auf die Hauptstadt Luanda und einige wichtige Provinzhauptstädte beschränkt. Dort können sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen (z.B. Malaria) ohne Weiteres behandelt werden. In der Hauptstadt Luanda ist die medizinische Versorgung insgesamt deutlich besser als im Landesinneren. Anders als dort haben die Menschen in Luanda Zugang zur medizinischen Versorgung; dies gilt auch für arme Bevölkerungsschichten (AA v. 05.05.2004 an VG Karlsruhe; Lagebericht v. 05.11.2004). Auch nach Einschätzung des Malteser Hilfsdienstes (Auskunft v. 19.08.2004 an VG Karlsruhe) und der Deutschen Welthungerhilfe (Stellungnahme vom 21.04.2004) hat sich die medizinische Versorgungslage in Luanda seit dem Ende des Bürgerkriegs 2002 deutlich verbessert bzw. positiv entwickelt. Nach diesen übereinstimmenden Auskünften stehen in Luanda ärztliche Hilfe und Medikamente im Falle einer Malaria-Erkrankung zur Verfügung, die auch die Klägerinnen so rechtzeitig erhalten können, dass ein lebensbedrohlicher Verlauf bzw. schwerste Gesundheitsschäden nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt auch für den Fall, dass sie wegen der für sie ungewohnten Keim- und Hygieneverhältnisse zugleich an einer Infektion-/Durchfallerkrankung leiden sollten. Es obliegt den Eltern der Klägerinnen, rechtzeitig auf den Eintritt von Symptomen, die auf eine Malaria-Infektion hindeuten könnten, zu reagieren und zur Vermeidung einer inadäquaten Behandlung auf die fehlende Semi-Immunität hinzuweisen. Malaria und andere Infektions- und Durchfallerkrankungen aufgrund der Keim- und Hygieneverhältnisse gehören zu den zehn häufigsten Krankheiten in Angola, die in jedem Gesundheitsposten (kleinste Einheit im staatlichen Gesundheitssystem) behandelt werden können (Malteser Hilfsdienst vom 19.08.2004, der für Luanda von einer für die Malaria-Behandlung ausreichenden Anzahl von Gesundheitsposten ausgeht). Grundsätzlich ist die Malaria-Behandlung im staatlichen Gesundheitssystem kostenfrei. In staatlichen Krankenhäusern wird von Patienten seit Anfang 2003 allerdings eine geringfügige Kostenbeteiligung verlangt, die bei derzeit 200 angolanischen Kwanza für die gesamte Behandlung (etwa EUR 2,--) liegt. In der Praxis kann es in staatlichen Krankenhäusern vorkommen, dass Krankenhausbedienstete Bestechungsgeld für die Behandlung verlangen und bestimmte Medikamente dort zeitweise nicht vorhanden sind. Die Behandlungsmöglichkeiten für Malaria sind in Luanda allerdings so gut, dass eine medizinische Versorgung von Malaria-Patienten durch Hilfsorganisationen wie Ärzte ohne Grenzen in der angolanischen Hauptstadt nicht erforderlich ist (vgl. Auswärtiges Amt v. 05.05.2004; Lagebericht v. 05.11.2004). Selbst wenn es den Eltern der Klägerinnen nicht gelingen sollte, diesen Kostenbeitrag aufzubringen, wäre eine rechtzeitige und adäquate Behandlung der Klägerinnen bei einer möglichen Malaria-Infektion und einer anderen Krankheit gewährleistet, da sie dann - oder auch von vorneherein - die staatliche Kinderklinik in Luanda aufsuchen könnten. Behandlungen mit Medikamenten sind dort gratis. Im Falle des Auftretens von Symptomen der Malaria führt die staatliche Kinderklinik umgehend und gratis Blutabnahme und einen entsprechenden Malaria-Test durch. Alle zur Malaria-Behandlung notwendigen Medikamente sind dort vorhanden und werden an Patienten gratis abgegeben. Für schwere Fälle gibt es die Möglichkeit der stationären Behandlung; für sehr schwere Fälle eine gut ausgestattete Intensivstation. Alle Fälle von Malaria werden dort sofort behandelt. Ein lebensbedrohlicher Verlauf der Krankheit kann daher bei rechtzeitigem Aufsuchen der Kinderklinik in aller Regel verhindert werden. Die Kinderklinik ist vor etwa drei Jahren durch verschiedene ausländische Erdölgesellschaften und die spanische Entwicklungszusammenarbeit hochmodern ausgestattet worden; sie wird immer wieder durch verschiedene Botschaften, auch von EU-Staaten, und Erdölgesellschaften finanziell unterstützt. Zudem wird sie durch verschiedene Wohltätigkeitsgruppen kontinuierlich unterstützt. Aus diesem Grund ist die „Pediatria de Luanda“ derzeit das am besten ausgestattete staatliche Krankenhaus Angolas und diesbezüglich mit einer privaten Klinik vergleichbar. Aufgrund der besonderen Situation der Kinderklinik und ihrer intensiven Förderung durch verschiedene Organisationen gibt es dort keine Berichte über Korruption (vgl. AA v. 05.05.2004). Darüber hinaus bieten in Luanda auch Gesundheitseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft Behandlungsmöglichkeiten, die die Einkommensverhältnisse berücksichtigen und ggf. kostenfrei sind (Malteser Hilfsdienst vom 19.08.2004). Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit oder auf privater, freiwilliger Basis arbeiten zudem an einigen staatlichen Krankenhäusern in Luanda gratis ausländische Ärzte und Ärzteteams, u. a. auch aus Deutschland und anderen Staaten der Europäischen Union (AA v. 05.05.2004). 27 Im Hinblick auf diese Behandlungsmöglichkeiten in Luanda kann auch nicht in Bezug auf andere Krankheiten, insbesondere Infektions-/Durchfallkrankheiten aufgrund der schlechten hygienischen Verhältnisse in Luanda (vgl. SFH v. Oktober 2002), des unsauberen Trinkwassers und der bisher fehlenden Anpassung an die Keimflora eine extreme Gefährdungssituation für die Klägerinnen prognostiziert werden. Sie sind zudem in einem Alter, in dem der Krankheitsverlauf, insbesondere was die gefährliche Austrocknung bei Durchfällen betrifft, nicht mehr so gravierend ist, wie bei kleinen Kindern, deren Organe noch nicht ausgereift sind (vgl. Ochel, Sachverständigenaussage vom 27.06.2002 gegenüber dem VG Frankfurt). 28 Nach alledem lässt sich aufgrund der seit Beendigung des Bürgerkriegs erheblich geänderten Tatsachenlage die in früheren gerichtlichen Entscheidungen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.1999 - A 13 S 3092/95 - und Urteil vom 18.05.2000 - A 13 S 446/98 -) getroffene Einschätzung der Gefahrenlage nicht mehr aufrechterhalten. Dies gilt auch für die Entscheidung über das Eilrechtsschutzgesuch der Klägerinnen. 29 Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 durch den Verweis auf den Schriftsatz vom 13.01.2004 hilfsweise gestellten Beweisanträge brauchte die Kammer nicht einzugehen. Sie hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2004 Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften und gutachterlichen Stellungnahmen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Beweiserhebung neue entscheidungserhebliche, über die bisherige Auskunftslage hinausgehende Erkenntnisse erbringen würde. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Sonstige Literatur 32 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 33 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen. 34 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 35 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. 36 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 37 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.