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Urteil

8 K 971/04

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.386,25 EUR zu bezahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Beklagten tragen ihre eigenen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner. Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch wegen Verzugszinsen in Anspruch, die sie aus verspäteter Erfüllung einer noch vor der Bahnreform mit der Deutschen Bundesbahn (DBB) getroffenen Ablösungsvereinbarung herleitet. Diese von beiden Seiten am 16.11.1982/ 25.04.1983 unterzeichnete „Vereinbarung über die Herstellung einer neuen Kreuzung - § 11 Abs. 1 EKrG“ betraf die Ablösung der Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 EKrG an einem Bauwerk, das in Folge des Neubaus der Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart zur Überführung eines - in der Baulast der Klägerin stehenden - Fuß- und Radwegs erforderlich geworden war (vgl. § 2 Ziff. 1 u. 4, im Weiteren als Vereinbarung 1982/83 bezeichnet). In § 2 Ziff. 5 war folgende Regelung getroffen: 2 „Zum Zeitpunkt der verkehrsbereiten Fertigstellung des Bauwerks werden 90% des Ablösungsbetrags aufgrund vorläufiger Abrechnung gezahlt. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen nach Vorliegen einer geprüften Schlussrechnung zur Zahlung fällig. Zinsen werden nicht erhoben.“ 3 Im Zuge der auf den Ausbau folgenden Nachberechnungen erhöhte sich die in der Vereinbarung veranschlagte Ablösesumme auf 1,3 Mio. DM. Diese wurde - entsprechend dem auf die DBB entfallenen Anteil von 96,24 v. H. - im Laufe der Jahre bis auf einen Restbetrag von 233.400,- DM (= 119.335,53 EUR) abgetragen, über den sich die Klägerin mit Unterschrift vom 23.05.2000 und die DB Netz AG mit Unterschrift vom 09.11.2001 einigten. 4 Mit Schreiben vom 10.01.2002, das an die „Deutsche Bahn AG DB Netz - Niederlassung Südwest -xxx“ gerichtet war, forderte die Klägerin Zahlung des Restbetrags bis spätestens 18.02.2002 ein. Mit Schreiben vom 14.02.2002, das im Briefkopf die Bezeichnung DB Netz AG, Niederlassung Südwest, xxx trug und von dem Bediensteten R. unterzeichnet war, heißt es: „Wir anerkennen die Berechtigung ihrer Forderung, bitten Sie aber um einen Zahlungsaufschub. Bedingt durch eine komplette Umstrukturierung des Projekts Mannheim-Stuttgart xxx und einer Neubestellung des Projektleiters in meiner Person sind wir erst nach Klärung der noch anstehenden internen Finanzierungsproblematik in der Lage, die gewünschten Gelder auszuzahlen.“ 5 Es entspann sich daraufhin ein weiterer Schriftwechsel, in dem die Klägerin auf Zahlung bestand, die Gegenseite (R.) aber auf Finanzierungsschwierigkeiten und insbesondere darauf verwies, dass der Betrag im „Restabwicklungsprojekt für die NBS Mannheim-Stuttgart nicht enthalten“ sei, dass dieser daher „kurzfristig trotz ihres unbestrittenen Anspruchs“ nicht ausgezahlt werden könne und man bemüht sei, den Betrag schnellstmöglich nachgenehmigen zu lassen. 6 Schließlich erließ die Klägerin eine Pfändung- und Einziehungsverfügung, die ein von der Deutschen Bahn Netz AG, Niederlassung Südwest, bei der D. Bank geführtes Konto betraf. Trotz „Schuldnerwiderspruchs“, der u. a. auf die Unzulässigkeit einer Vollstreckung aus öffentlichem rechtlichem Vertrag hinwies, kam es am 31.01.2003 zur Zahlung des Restbetrags von 119.335,53 EUR durch die DB Netz AG. 7 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2003 wandte sich die Klägerin an die „Deutsche Bahn AG, Niederlassung Südwest, xxx“ und machte Verzugszinsen wegen des Restbetrags in Höhe von 119.335,53 EUR geltend. 8 Dies wurde von dem Bediensteten R. in einem Schreiben vom 13.08.2003, das den Briefkopf „Die Bahn DB, DB ProjektBau GmbH, Niederlassung Südwest, xxx“ trug, zurückgewiesen. An diesem Standpunkt hielt der Bedienstete R. endgültig mit Schreiben vom 31.10.2003 fest. 9 Am 29.03.2004 hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 (Deutsche Bahn AG) unter Beanspruchung eines Betrags von 10.352,95 EUR als Verzugszinsen für den Zeitraum vom 07.12.2001 bis 31.01.2003 Klage erhoben. 10 Wegen des Verzugs berief sie sich zunächst auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn laut § 2 Ziff. 5 der Vereinbarung 1982/83 sei der Restbetrag spätestens vier Wochen nach Vorliegen der geprüften Schlussrechnung fällig gewesen. Bei der Schlussrechnung handle es sich um die Berechnung, der bahnseitig am 09.11.2001 abschließend zugestimmt worden sei und mit der der zu zahlende Restbetrag festgestanden habe. Die Vertragsparteien hätten für die Leistungszeit wenigstens mittelbar einen Kalendertag festgelegt, so dass - bei Entbehrlichkeit einer Mahnung - Verzug mit der Erreichung dieser Leistungszeit eingetreten sei. 11 Nach Erwiderung des Beklagten zu 1 hat die Klägerin ihre Klage auf die Beklagte zu 2 erstreckt und folgendes ausgeführt: 12 Die Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor Verschmelzung der Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn zum Bundeseisenbahnvermögen am 01.01.1994 herrührten, seien zunächst auf die Beklagte zu 2 übergegangen. Wie in § 3 Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG - vorgesehen, sei zur Übernahme des aus dem Beklagten zu 2 ausgegliederten unternehmerischen Bereichs die Beklagte zu 1 gegründet worden, während der Verwaltungsbereich weiterhin bei der Beklagten zu 2 verblieben sei. Zum Zwecke der Bildung der Beklagten zu 1 seien auszugliedern gewesen insbesondere alle Liegenschaften sowie sonstiges Vermögen, soweit dies für die Erbringung von Eisenbahnleistungen und zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) sei. Hiervon seien laut dem gemäß § 4 Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG - aufzustellenden Ausgliederungsplan nicht nur Teile des Aktivvermögens, sondern auch des Passivvermögens erfasst. Insbesondere werde der dem Gericht vorzulegende Ausgliederungsplan bestätigen, dass die hier in Rede stehende Verbindlichkeit auf die Beklagte zu 1 übergegangen sei. Dies ergebe sich aber bereits aus § 3 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 ENeuOG. Denn zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur gehöre insbesondere auch die Erweiterung des Streckennetzes. Darunter falle die Schaffung der Neubaustrecke Mannheim-Stuttgart, welche wiederum den Bau der in Rede stehenden Rad- und Fußwegüberführung bedingt habe. Die Vereinbarung von 1982/83 sei ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 u. 4 EKrG gestützt, wonach der Träger des neu hinzukommenden Verkehrswegs den anderen Kreuzungsbeteiligten für die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten erstattungspflichtig sei. Folglich sei „bahnnotwendig“ auch die Verpflichtung zur Zahlung des Ablösebetrags für das im Zuge des Streckenneubaus mit ausgeführtem Überführungsbauwerk. 13 Die Klägerin macht ferner geltend, dass sich die in der Vereinbarung 1982/83 enthaltene Regelung „Zinsen werden nicht erhoben“ allein auf den 4-Wochen-Zeitraum bis zum Eintreten des den Restbetrag betreffenden Zahlungsziels beziehe. Den - von der Beklagten zu 1 als Gegenargument hervorgekehrten - Unterschied zum Musterentwurf sehe sie allein darin, dass in der Vereinbarung 1982/83 der Zeitpunkt der Restzahlung verbindlich habe geregelt werden sollen. Als Folge des verbindlichen Charakters der Restzahlungsvergütung habe man die Zinspflicht gerade nicht ausschließen wollen und daher beim Zinsausschluss das Wort „Restbetrag“ weggelassen. 14 Der Hinweis der Beklagten zu 1 auf § 284 Abs. 3 BGB a. F. sei zwar zutreffend, für das Ergebnis aber nicht entscheidend. Die Regelung sei dispositives Recht und als solches vertraglich abgedungen worden. Mit der Formulierung „Der Restbetrag ist spätestens vier Wochen nach Vorliegen der geprüften Schlussrechnung zur Zahlung fällig“ hätten die Vertragsparteien eine Leistungszeit bestimmt, die jedenfalls mittelbar einen bestimmten Kalendertag festlege und demzufolge, wie in § 284 Abs. 2 BGB a. F., mit der Erreichung dieser Leistungszeit eintrete, ohne dass es für den Verzug auf eine zusätzliche Frist von 30 Tagen ankommen könne. Folge man dem nicht, so sei Verzug spätestens am 08.01.2002 eingetreten. Dieses Datum ergebe sich gem. § 284 Abs. 3 BGB a. F. aus einem Zuschlag von 30 Tagen nach Fälligkeit des Restbetrags, die spätestens vier Wochen nach der am 09.11.2001 (bahnseitig) erklärten Zustimmung zur Ablöseberechnung, also am 07.12.2001 eingetreten sei. 15 Die Beklagte zu 2 hafte gem. § 9 ENeuOG weiterhin zusammen mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner. Gleiches gelte im Übrigen für die Beklagte zu 1, soweit aus dieser zum 01.01.1999 neue selbstständige Aktiengesellschaften ausgegliedert worden seien, was namentlich das Verhältnis zur Deutschen Bahn Netz AG betreffe. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.352,95 EUR zu zahlen. 18 Die Beklagte zu 1 beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung führt sie aus: Bei Berücksichtigung der Ergebnisse der Bahnreform kämen allenfalls eine Haftung der Beklagten zu 2 sowie eine Zahlungspflicht der DB Netz AG in Betracht. Sofern man überhaupt davon ausgehe, dass die Beklagte zu 1 in die Verpflichtungen der Deutschen Bundesbahn eingetreten sei, so sei die 2. Stufe der Bahnreform zu beachten, der zu Folge ab 01.06.1999 die DB Netz AG aus der Beklagten zu 1 ausgegliedert worden sei. Die Ablösungsberechnung vom 23.05.2000/09.11.2001 sei von der DB Netz AG unterzeichnet worden; diese habe auch die Hauptforderung, den Restbetrag, allerdings aus dafür nicht bestimmten Eigenmitteln und unter dem Druck einer von der Kontopfändung ausgehenden kaufmännischen Lähmung, entrichtet. 21 Dass die Beklagte zu 1 nicht Anspruchsgegner sei, ergebe sich insbesondere aus einem Urteil des VG Karlsruhe vom 10.11.2000 - 3 K 2257/98 -, in dem für eine Verkehrssicherungsmaßnahme an einer (über Schienenwege führenden) Straßenbrücke zwar eine Haftung des Bundeseisenbahnvermögens festgestellt, ein gegen die Beklagte zu 1 gerichteter Erstattungsanspruch aber verneint worden sei. 22 Wegen des Verzugszinses gelte folgendes: Zwar werde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung ein Verzugsschadenseratzanspruch zugebilligt; für das gesetzliche Kreuzungsverhältnis könnten Zinsen aber nicht verlangt werden. Die in der Vereinbarung 1982/83 enthaltene Klausel „Zinsen werden nicht erhoben“ habe die Bedeutung, dass sich die Vertragsparteien für das im gesetzlichen Kreuzungsverhältnis und im öffentlichen Recht grundsätzlich Geltung beanspruchende Prinzip der Zinslosigkeit entschieden hätten. Bei der Auslegung der Klausel sei ferner zu beachten, dass der für Ablösungsvereinbarungen vorgesehene Musterentwurf die Fälligkeit des Restbetrags nicht regle, dass hier aber die Vertragsparteien darüber hinaus die Zinslosigkeit ohne Einschränkung vereinbart hätten. Von daher sei der Rückgriff auf Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ausgeschlossen. 23 Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die den Eintritt des Verzugs regelnde, ab 01.01.2002 geltende Fassung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht eingreife. Allenfalls sei § 284 Abs. 3 BGB in der seit 01.05.2000 bis zum 31.12.2001 geltenden alten Fassung anzuwenden. Dies ergebe sich aus Artikel 229 § 1 Abs. 1 EGBGB, weil der in einer Geldforderung bestehende (Haupt-)Anspruch vor dem 01.05.2000, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, entstanden sei. Artikel 229 § 5 EGBGB, der die Wirkungen der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 regle, berühre die speziellere Vorschrift des Artikel 229 § 1 nicht. 24 Nach einhelliger Meinung sei § 284 Abs. 3 BGB a. F. eine - Geldforderungen betreffende Sondervorschrift, die die vorausgehenden Absätze nicht zum Zuge kommen lasse. Dies ergebe sich aus der dort gebrauchten Formulierung „abweichend von den Absätzen 1 und 2“. Mithin könne der zur Zahlung verpflichtete Schuldner erst 30 Tage nach Ergehen einer gegen ihn gerichteten Zahlungsaufforderung in Verzug geraten. Eine Zahlungsaufforderung liege hier zwar in Gestalt des Schreibens der Klägerin vom 10.01.2002 vor. Hiernach könnten Zinsen aber frühestens ab 11.02.2002 berechnet werden, was den Anspruch auf 8.665,23 EUR verkürze. Gleichwohl habe das Schreiben vom 10.01.2002 keine rechtliche Wirkung im Bezug auf die Beklagte zu 1, weil es nicht an diese gerichtet gewesen sei. 25 Auch die Beklagte zu 2 beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie erläutert ihren Standpunkt wie folgt: Nicht § 9 ENeuOG, sondern § 9 DBGrG ordne an, dass die Beklagte zu 2 durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die DB AG von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit werde. Dies setze aber voraus, dass die Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt ihrer Gründung überhaupt Verbindlichkeiten gehabt habe. Die in Frage stehende Verbindlichkeit sei aber erst mit der Ablöseberechnung vom 23.05.2000/09.11.2001 entstanden, also nach Gründung der Deutschen Bahn AG mit ihrer am 05.01.1994 erfolgten Eintragung ins Handelsregister. Auch habe die Beklagte zu 2 weder die Ablösevereinbarung noch die Ablöseberechnung unterschrieben. Darüber hinaus sei eine etwaige Forderung gem. § 9 Abs. 2 DBGrG nach Maßgabe einer Frist von 5 Jahren, die mit Eintragung der Deutschen Bahn AG im Handelsregister laufe, verjährt. 28 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die einschlägigen Akten der Klägerin (2 Bände) Bezug genommen. Darüber hinaus liegen dem Gericht die in den Entscheidungsgründen näher erläuterten Vorgänge, die zur Ausgliederung der Beklagten zu 1 aus der Beklagten zu 2 sowie zur Ausgliederung der Deutschen Bahn Netz AG aus der Beklagten zu 1 führten, insbesondere die Satzungen der beiden letzteren Rechtsträger, vor. Entscheidungsgründe 29 Die Klagen sind zulässig. 30 Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung in Anspruch, die im Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - vorgesehen ist und dessen Vollzug dient. Solche Vereinbarungen gehören, was auch unter den Beteiligten unstreitig ist, dem öffentlichen Recht an, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, NVwZ 2003, 481). 31 Die Klägerin hat die auf öffentlich-rechtlichen Vertrag gestützte allgemeine Leistungsklage im Laufe des Verfahrens auf die Beklagte zu 2 erstreckt. Gegen die darin liegende Klageänderung bestehen nach den hier einschlägigen Maßstäben des § 91 Abs. 1 u. 2 VwGO keine Bedenken. Denn zum einen hat sich die Beklagte zu 2 sachlich eingelassen. Zum anderen lässt sich auch die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung nicht bezweifeln. 32 Ferner bejaht die Kammer die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gem. § 52 Ziff. 1 VwGO, weil der auf Gemarkung xxx gelegene Standort der Eisenbahnkreuzung, auf die sich die Ablösungsvereinbarung bezieht, im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe liegt. Mithin kommt es für die vorliegende Leistungsklage nicht auf den Sitz beider Beklagter im Sinne einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 52 Ziff. 5 VwGO an. 33 Die Klagen sind - in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang - begründet. 34 Der auf Verzugszinsen gerichtete Klageanspruch knüpft an eine Hauptforderung, nämlich den am 31.01.2003 getilgten Restbetrag aus der Vereinbarung 1982/83 in Höhe von 119.335,53 EUR, an. Als dessen Schuldner waren beide Beteiligte bis zum Zeitpunkt der Erfüllung anzusehen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. Diesem steht der Inhalt der Ablösungsvereinbarung 1982/83 nicht entgegen. Bezüglich der Hauptforderung war zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung Verzug eingetreten. Dieser Verzug war beiden Beklagten zuzurechnen. 35 In Ansehung der Schuldnerschaft bzgl. der Hauptforderung (des Restbetrags aus der Ablösevereinbarung 1982/83) gilt im Hinblick auf die Beklagte zu 2 folgendes: 36 Die aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 resultierende Verbindlichkeit der ehemaligen Deutschen Bundesbahn ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) - ENeuOG - durch gesetzlich angeordnete Gesamtnachfolge („Zusammenführung“ mit der Deutschen Reichsbahn) auf die Beklagte zu 2 als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen (vgl. § 1 ENeuOG). Laut § 3 Abs. 1 ENeuOG wurde die Beklagte zu 2 seinerzeit in einen Unternehmerischen Bereich (Ziff. 1) und einen Verwaltungsbereich (Ziff. 2) gegliedert. § 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (BGBl. I S. 2386) - DBGrG - schreibt vor, den Unternehmerischen Bereich auf eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszugliedern. Diese erste Stufe der Bahnreform führte zur Gründung der Beklagten zu 1, deren unternehmerische Aufgabe in § 3 Abs. 1 ENeuOG als „Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen“ und „Betreiben der Eisenbahninfrastruktur“ vorab definiert war, was in der in § 1 DBGrG enthaltenen Definition des auf die Beklagte zu 1 auszugliedernden Vermögens, nämlich „Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind“, seine Entsprechung findet. 37 Diese Ausgliederung führte aber nicht zu einer „Enthaftung“ der Beklagten zu 2. Dies gilt gerade auch für den - noch im Folgenden zu bejahenden - Fall, dass die aus dem Ablösungsvertrag 1982/83 resultierende Verbindlichkeit auf die Beklagte zu 1 übergegangen ist. Denn § 9 Abs. 1 DBGrG bestimmt, dass durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Deutsche Bahn AG das Bundeseisenbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit wird (Satz 1) und beide als Gesamtschuldner hierfür haften (S. 3). Den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 gegen den Eintritt der Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 DBGrG erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Denn es trifft nicht zu, dass zum Zeitpunkt der Ausgliederung der Beklagten zu 1 die hier in Frage stehende Verbindlichkeit noch gar nicht entstanden gewesen sei. Denn diese hat ihren Entstehungsgrund in der bereits 1982/83 geschlossenen Ablösungsvereinbarung, woran die erst in den Jahren 2000/2001 von der Klägerin und bahnseitig vorgenommene endgültige Festlegung des Restbetrags nichts ändert. Ob die damalige bahnseitige Anerkennung des Restbetrags über die Ablösungsvereinbarung hinaus einen weiteren - eigenständigen - Schuldgrund, und dies gerade zu Lasten der Beklagten zu 2, geschaffen hat, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Ebenso wenig ist Verjährung eingetreten. Denn der den Restbetrag betreffende Fälligkeitszeitpunkt kann gemäß § 2 Ziff. 5 S. 2 der Ablösungsvereinbarung 1982/83 jedenfalls nicht vor den Jahren 2000/2001 eingetreten sein, weil es zuvor an der dort vorausgesetzten Schlussrechnung, der erst im November 2001 abschließend zugestimmt wurde, fehlte. § 9 Abs. 2 S. 3 DBGrG knüpft aber den Beginn der Verjährung an den Zeitpunkt der Fälligkeit, so dass hier die gem. Satz 1 der Vorschrift geltende 5-jährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen sein kann. 38 Bezüglich der Hauptforderung (des Restbetrags) ist auch die Beklagte zu 1 Schuldner geworden und dies bis zur Tilgung Ende Januar 2003 auch geblieben. Denn diese Forderung ist als passiver Vermögensgegenstand (Verbindlichkeit) im Zuge der Ausgliederung aus der Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 übergegangen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 39 Die auf § 15 EKrG beruhende Ablösungsvereinbarung 1982/83, welche die Erstattung der (künftigen) Erhaltungs- und Betriebskosten für die seinerzeit neu geschaffene Überführung eines in der Baulast der Klägerin liegenden Fußgänger- und Radwegs zum Gegenstand hatte, wäre - als nach der Ausgliederung der Beklagten zu 1 einsetzendes Vorhaben gedacht - mit Eindeutigkeit nicht mehr dem Aufgabenbereich der Beklagten zu 2, sondern dem der Beklagten zu 1 zuzuordnen gewesen. Denn als Maßnahme nach dem EKrG gehört sie entsprechend der in § 3 Abs. 1 ENeuOG enthaltenen Definition nicht zu dem der Beklagten zu 2 vorbehaltenen Verwaltungsbereich (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ENeuOG), sondern ist dem Ausbau des Verkehrsnetzes und dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und damit dem Unternehmerischen Bereich zuzuordnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ENeuOG). Dies wird durch § 3 Abs. 2 ENeuOG, der die der Beklagten zu 2 verbleibenden Aufgaben abschließend beschreibt, im Umkehrschluss bestätigt. Denn deren Funktion bezieht sich auf einen vor allem mit der Verwaltung von (Beamten-) Personal zusammenhängenden hoheitlichen Bereich (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 2 u. 3 ENeuOG), ferner auf Bereiche, die hier offensichtlich nicht in Betracht kommen (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 1 u. 5 ENeuOG) sowie auf die Bedienung solcher Schulden, denen eine Zinspflicht wesenseigen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 4 ENeuOG). Letzteres betrifft zum Beispiel Darlehen, nicht aber die aus einer Kreuzungsvereinbarung resultierende Ablösungssumme, für die, wie an anderer Stelle noch näher auszuführen sein wird, kein Kapitalzins vorgesehen war. Dass hier eine Zinspflicht gleichwohl streitig ist, macht die Ablösesumme nicht zur zinspflichtigen Forderung im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 4 ENeuOG. Denn die - hier umstrittene - Zinspflicht konnte erst mit Eintritt des Verzugstatbestands einsetzen und charakterisiert mithin nicht die Hauptforderung. 40 Der in § 4 DBGrG vorgeschriebene Ausgliederungsplan, der insbesondere die Übertragung der den „Unternehmerischen Bereich“ betreffenden Vermögensbestandteile auf die Beklagte zu 1 (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 DBGrG) sowie die genaue Bezeichnung und Ausführung des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 5 DBGrG) zum Gegenstand hat, knüpft zugleich an die gemäß § 3 Abs. 2 ENeuOG fortbestehende Aufgabenstellung der Beklagten zu 2 an und belässt dieser das zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Vermögen. 41 Entsprechend sieht der von der Beklagten zu 1 auf Aufforderung der Kammer vorgelegte Ausgliederungsplan (vgl. dort unter V, A) im Sinne eines Grundsatzes vor, dass alle im Geschäftsbereich des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn begründeten und zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten auf die Beklagte zu 1 zu übertragen waren. Hierzu gehörte zweifellos die hier in Frage stehende, aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 herrührende Restforderung, zumal die im Ausgliederungsplan (dort unter V, A, a - j) aufgeführten Ausnahmen, bezüglich derer von der Übertragung von Passivvermögen auf die Beklagte zu 1 abgesehen wird, nicht eingreifen. Bestätigend kommt hinzu, dass - unabhängig von V, A des Ausgliederungsplans - in V, M desselben angeordnet ist, dass alle zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Beklagte zu 1 übergehen. Hiermit wurde dem bereits erwähnten § 3 Abs. 2 Nr. 4 ENeuOG Rechnung getragen, der die Unterstützung der Verwaltung zinspflichtiger Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2 zuordnet. 42 Von der dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und des Ausgliederungsplans entsprechenden Rechtsfolge des Übergangs der Restverbindlichkeit aus der Vereinbarung 1982/83, durch die die Beklagte zu 1 bei Forthaftung der Beklagten zu 2 zur Schuldnerin wurde, vermag die Kammer auch nicht mit Rücksicht auf das von der Beklagten zu 1 vorgelegte Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2000 - 3 K 2257/98 - abzurücken. Im dortigen Rechtsstreit bestand allerdings insoweit eine unterschiedliche Ausgangslage, als es nicht um eine Ablösungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, sondern um eine - von den Rechtsvorgängern der dortigen Beteiligten vereinbarte - Sonderbaulast der Deutschen Bundesbahn am betroffenen Kreuzungsbauwerk ging. Sofern sich gleichwohl die Ziehung einer rechtlichen Parallele zwischen beiden Fällen aufdrängt, so vermag die 8. Kammer aber das von der 3. Kammer gefundene Ergebnis einer fehlenden Schuldnerschaft der Beklagten zu 1 auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn im Urteil der 3. Kammer wurde der rechtliche Blick allein auf den am Aktivvermögen orientierten, zudem eng ausgelegten Begriff der „Bahnnotwendigkeit“ ausgerichtet, nicht aber in die Überlegung einbezogen, welcher der von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 ENeuOG bezeichneten Aufgaben, die die Tätigkeitsbereiche der Beklagten zu 1 und zu 2 voneinander abgrenzen, die streitgegenständliche Verbindlichkeit als Bestandteil des Passivvermögens zuzuordnen war. Zudem wurde auf den Ausgliederungsplan, der der 3. Kammer wohl auch nicht vorlag, nicht eingegangen. 43 Von der ausgliederungsbedingt übernommenen Verbindlichkeit ist die Beklagte zu 1 auch keineswegs im Nachhinein befreit worden. 44 Zwar ist zutreffend, dass die seinerzeit noch ungetilgte Teilschuld aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 (Restbetrag) auf die Deutsche Bahn Netz AG (im Folgenden: DB Netz AG), die mit der Durchführung der 2. Stufe der Bahnreform im Jahre 1999 aus der Beklagten zu 1 „ausgegründet“ wurde, überging. Dieser Schuldübergang wirkte aber - ähnlich dem Verhältnis der beiden Beklagten untereinander - keineswegs schuldbefreiend. 45 Die sog. 2. Stufe der Bahnreform ist in § 2 Abs. 1 DBGrG angelegt, wonach aus der Deutschen Bahn AG spätestens fünf Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister die gem. § 25 gebildeten Bereiche auf neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern sind. Unter den in § 25 DBGrG aufgezählten Bereichen ist neben dem „Personennahverkehr“, „Personenfernverkehr“ und „Güterverkehr“ der Bereich „Fahrweg“ genannt. Laut der auf Anforderung der Kammer seitens der Beklagten zu 1 vorgelegten und im Sitzungstermin behandelten Satzung der DB Netz AG ist Gegenstand dieses Unternehmens insbesondere das Betreiben eigener oder fremder Eisenbahninfrastruktur, die Betriebsführung von Schienenwegen einschließlich Betriebsleit- und Sicherheitssystemen sowie die Planung, Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 der Satzung). Der einschlägige Teil der ebenfalls vorgelegten notariellen Urkunde vom 24.11.1998, die den Ausgliederungsplan (Haupturkunde) bezüglich der DB Netz AG (vgl. S. 20 ff.: Geschäftsbereiche Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau) betrifft, ordnet in § 4 an, dass das diesen Geschäftsbereichen zuzurechnende Aktiv- und Passivvermögen nach den Bestimmungen der notariellen Urkunde vom 16.11.1998 (sog. Bezugsurkunde) auf die DB Netz AG zu übertragen ist. In § 4 dieser Bezugsurkunde ist bestimmt, dass die Deutsche Bahn AG auf die DB Netz AG die Rechte und Pflichten, einschließlich der Nebenrechte und Nebenpflichten aus allen unmittelbar oder mittelbar den Geschäftsbereichen Netz, Umschlagbahnhöfen und Bahnbau rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden Vertragsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen, gleich ob privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur, überträgt (Ziff. 1). Hierzu gehören kraft spezieller Bestimmung (Ziff. 3.5) die Vereinbarungen mit Gebietskörperschaften nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, mithin auch die Vereinbarung 1982/83. 46 Dass mithin der DB Netz AG bei deren Gründung (1999) die noch unerfüllte Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags aus der Vereinbarung 1982/83 übertragen wurde, wird ferner bestätigt dadurch, dass es die DB Netz AG war, mit der sich die Klägerin in den Jahren 2000/2001 über die endgültige Abrechnung der Ablösesumme und den hieraus resultierenden Restbetrag einigte. Entsprechend war es auch die DB Netz AG, die diese Verbindlichkeit in einem Schreiben vom 14.02.2002 ausdrücklich anerkannte. Dies fügt sich ferner zusammen mit dem Ergebnis der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 angestellten Nachforschung, der zur Folge der mit der Sache befasste Bedienstete R. schon damals ausschließlich Angestellter der DB Netz AG war. 47 Die Forthaftung der Deutschen Bahn AG für den Restbetrag der Ablösungssumme ergab sich nach Ausgliederung der DB Netz AG aus § 133 des Umwandlungsgesetzes vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) - UmwG - . 48 In der bereits erwähnten notariellen Haupturkunde vom 24.11.1998 ist zur Gründung der DB Netz AG ausdrücklich (vgl. dort S. 20) darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG handle. § 123 UmwG sieht unterschiedliche Arten der Spaltung vor, bei denen es maßgeblich um die Übertragung von Vermögensbestandteilen von einem bestehenden (übertragenden) Rechtsträger auf einen anderen (übernehmenden) Rechtsträger geht. In § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG ist - ähnlich dem § 9 DBGrG - bestimmt, dass für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner haften (Haftung für „Altschulden“). Allerdings unterliegt derjenige Rechtsträger, dem, was für die Deutsche Bahn AG gilt, im Spaltungs- und Übernahmevertrag die Verbindlichkeit nicht zugewiesen ist, gem. § 133 Abs. 3 UmwG einer nur eingeschränkten Haftung. Diese Haftung ist kumulativ daran geknüpft, dass 1. nur Ansprüche betroffen sind, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig sind und 2. daraus Ansprüche gegen sie gerichtlich geltend gemacht sind. 49 Diese beiden Voraussetzungen, die eine Forthaftung der Deutschen Bahn AG als übertragender, aber „nicht zugewiesener“ Rechtsträgers begründen, hält die Kammer in Bezug auf den streitgegenständlichen Verzugszinsenanspruch für gegeben. Denn dessen Hauptforderung, der Restbetrag, war, wie im Folgenden (zu den Verzugsvoraussetzungen) noch darzulegen sein wird, nach der 1999 durchgeführten Spaltung der Deutschen Bahn AG erst im Jahre 2001 fällig geworden, sodass die 5-Jahresfrist nicht ausgeschöpft ist. Letzteres gilt erst recht für den an die Fälligkeit des Restbetrags anknüpfenden Anspruch auf Verzugszinsen. Die Verzugszinsen sind auch gerichtlich geltend gemacht. Dass die Hauptforderung, der Restbetrag, nicht gerichtlich geltend gemacht ist oder wurde, kann vorliegend nach dem Sinn des § 133 Abs. 3 UmwG nicht zu einem Haftungsausschluss führen. Denn der Restbetrag wurde lange vor Ablauf der 5-Jahresfrist bezahlt, sodass auch kein Anlass bestand, ihn zu einem früheren Zeitpunkt oder jetzt noch geltend zu machen. Im Übrigen ist mit dem in § 133 Abs. 3 1. Hs UmwG enthaltenen Merkmal „daraus“ zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Ansprüche handeln kann, die sich aus den Verbindlichkeiten („Altschulden“) noch entwickeln. Neben Gewährleistungsansprüchen kommen hierfür auch andere „Sekundäransprüche“ wie dies etwa bei Verzugszinsen der Fall ist, in Betracht. An alledem hat sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert (vgl. zur Neufassung: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, Stand: 2003, § 133, RdNr. 83) 50 Haften damit beide Beklagte für die Hauptforderung, den Restbetrag fort, so sind ferner die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verzugszinsen - jedenfalls dem Grunde nach - gegeben. 51 Die Klägerin macht mit ihrer Klage den in § 288 Abs. 1 BGB normierten gesetzlichen Verzugszins geltend. Hiervon ist sie weder wegen der Zuordnung der Vereinbarung 1982/83 zum öffentlichen Recht noch aus Gründen vertraglicher Abbedingung ausgeschlossen. 52 Die Kammer sieht für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB (aF, vgl. S. 19) auf öffentlich-rechtliche Verträge, namentlich auf Ablösungsvereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, kein Hindernis, nachdem das Bundesverwaltungsgericht, anknüpfend an eine Entscheidung, die einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag betraf (vgl. Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312, 317 f. = NJW 1989, 876), auch speziell für eine Kreuzungsvereinbarung unter analoger Anwendung des § 288 Abs. 2 (nunmehr: Abs. 4 n. F.) BGB einen Anspruch auf Verzugsschaden (Kreditkosten) zuerkannte (vgl. Urt. v. 12.06.2002, a. a. O.). Nichts anderes kann nämlich für den gesetzlichen Verzugszins gem. § 288 Abs. 1 BGB gelten. Denn zum einen sah das Bundesverwaltungsgericht das für die analoge Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB entscheidende Kriterium in der sich aus der vertraglichen Gestaltung ergebenden Parallele zu den bürgerlich-rechtlichen Regelungen, was ebenso gut die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB trägt. Zum anderen kommt hinzu, dass zwischen § 288 Abs. 1 BGB, der - in Gestalt eines Zinsanspruchs - den Mindestschaden definiert, und § 288 Abs. 2 BGB, der seiner bezeichnenden Wortfassung nach „die Geltendmachung eines höheren Schadens“ nicht ausschließt, gerade kein solcher rechtssystematischer Unterschied besteht, der - entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 geäußerten Ansicht - einer analogen Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB auf öffentlichrechtliche Verträge im Wege stehen würde. 53 Ebenso wenig vermag die Kammer der Beklagten zu 1 darin beizutreten, dass § 2 Ziff. 5 der Vereinbarung 1982/83 den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt. Zwar ist dort in Satz 3 geregelt, dass Zinsen nicht erhoben werden. Diese Regelung ist aber erkennbar nicht mit jener absoluten Geltungskraft ausgestattet, wie es zunächst den Anschein haben könnte. Bei näherer Betrachtung drängt sich nämlich auf, dass sich aus dem engen räumlichen Zusammenhang, in dem Satz 3 zum Vordersatz 2 steht, auch ein gedanklicher Zusammenhang ergibt. Satz 2 knüpft die Fälligkeit des Restbetrags an das Vorliegen einer geprüften Schlussrechnung und an eine von da an laufende 4-Wochenfrist. Von daher liegt es näher, Satz 3 als klarstellende Regelung dahingehend zu begreifen, dass während des 4-Wochenzeitraums keine (Kapital-) Zinsen anfallen sollen. Darüber hinaus dürfte, was hier allerdings nicht entscheidungserheblich ist, gemeint sein, dass die vor dem Restbetrag auszuzahlenden Beträge, laut Satz 1 90 v. H. der Ablösungssumme, gänzlich von der Verzinsung ausgeschlossen sein sollen, so dass Satz 3 zusätzlich die Bedeutung hat, dass bis zur Fälligkeit des Restbetrags schlechthin kein (Kapital-) Zins zu entrichten ist. Einem solchen Regelungsgehalt lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein auf Verzug gestützter Zinsanspruch nicht vor Fälligkeit der Hauptforderung entstehen kann. Denn bei der dargelegten von der Kammer bevorzugten Auslegung geht es um einen klarstellenden Ausschluss von Kapitalzins, mithin nicht um die erst mit der Fälligkeit des Restbeitrags einsetzenden Verzugszinsen. 54 Die vorstehenden Erwägungen werden durch den Wesenscharakter des Verzugszinses, der - anders als der gewöhnliche Kapitalzins - dem Prinzip als Schadensausgleichs dient, bestätigt. Dies kommt maßgeblich darin zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Verzugszins das Merkmal des Vertretenmüssens voraussetzt und damit - ähnlich einer Verschuldenshaftung - tatbestandsmäßig dem Schadenersatzrecht zuzuordnen ist, was durch die in § 288 Abs. 2 a. F. (Abs. 4 n. F.) BGB gebrauchte Formulierung „die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen“ bekräftigt wird. Auf einen „Zins“, der an ein so gekennzeichnetes Verhalten des Schuldners anknüpft, wird ein Gläubiger nicht ohne weiteres verzichten. Gerade dies ist bei der hier entsprechend § 157 BGB nach Treu und Glauben vorzunehmenden Vertragsauslegung angemessen zu gewichten. 55 Die Verzugsvoraussetzungen haben vorgelegen. Dies gilt jedenfalls für den Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit durch den Spaltungs- und Übernahmevertrag zugewiesen und der hierdurch zum Hauptschuldner wird (vgl. Semler/Stengel, a. a. O., Rd.-Nr. 62). Dies ist die DB Netz AG, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel, insbesondere dem hierbei benutzten Briefkopf, aber auch aus der betrieblichen Zugehörigkeit des Bediensteten R. hervorgeht. Dieser ist nicht nur bei der Anerkennung des Restbetrags sondern auch im weiteren, durch zögerliche Zahlung gekennzeichneten Verlauf der Dinge - und dies ausschließlich - in Erscheinung getreten. 56 Maßgeblich für die rechtliche Würdigung, ob und namentlich auch wann Verzug eingetreten ist, ist § 284 Abs. 3 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden (bei Eintritt der Schuldrechtsreform dann abgelösten) Fassung. Dies ergibt sich, worauf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu 1 übereinstimmend und zutreffend abheben, aus der Übergangsnorm des Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Diese bezieht sich allgemein auf Geldforderungen, die vor dem 01.05.2000 entstanden sind, womit die aus der Vereinbarung 1982/83 herrührende Ablösungssumme ohne weiteres erfasst ist. Zutreffend ist ferner, dass § 284 Abs. 3 BGB in der damaligen Fassung (im Folgenden: aF) wegen des darin enthaltenen Passus „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ die in § 284 Abs. 1 u. 2 BGB a. F. enthaltenen „klassischen“ Verzugsvoraussetzungen (z. B. Mahnung und Zeitbestimmung nach Kalender) verdrängte (vgl. zu dieser als „Fehlleistung des Gesetzgebers“ gewürdigten Ausschließlichkeitswirkung: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 284 RdNr. 24 ff.). 57 Gleichwohl führt die Anwendung des § 284 Abs. 3 aF hier bezüglich des Verzugs zu einem Beginnzeitpunkt, der sogar dem Mahnungsschreiben der Klägerin vom 10.01.2002 vorausging und der, zumal - mangels Erkennbarkeit des Leistungszeitpunkts bei Vertragsschluss - auch keine (mittelbare) Bestimmung der Leistung nach dem Kalender erfolgte, die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt. 58 § 284 Abs. 3 aF BGB setzt den Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsanforderung sowie die Fälligkeit einer Geldforderung voraus und knüpft den Beginn des Verzugs an den Ablauf von 30 Tagen, nachdem beide Ereignisse, nämlich Rechnung/Zahlungsaufforderung sowie Fälligkeit, kumulativ eingetreten sind. Vorliegend ist das am 09.11.2001 hergestellte Einvernehmen über den Restbetrag einer Rechnung/Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 3 a. F. zumindest gleichwertig. Denn hiernach war klar und zwischen den Handelnden verbindlich, was noch zu zahlen war. Einer (zusätzlichen) Zahlungsaufforderung bedurfte es nicht, da die endgültige Abrechnung - nach vorausgegangener Überprüfung durch die Klägerin - von dieser an die Beklagte bereits vor dem 09.11.2001 weitergereicht worden war und insoweit ein unmissverständliches Zahlungsverlangen enthielt. Vom 09.11.2001 führten die nach § 2 Ziff. 5 S. 2 der Vereinbarung 1982/83 ferner maßgebenden 4 Wochen zur Fälligkeit am 07.12.2001 und die gem. § 284 Abs. 3 aF BGB zuzuschlagenden weiteren 30 Tage auf den 06.01.2002. Der auf diesen Tag in Baden-Württemberg fallende Feiertag verschiebt den Fristablauf nicht, da es hier nicht um die Bewirkung einer Leistung oder Abgabe einer Willenserklärung geht (vgl. § 193 BGB). 59 Die weitere Voraussetzung des Vollzugs, dass Vertretenmüssen (vgl. nunmehr: § 286 Abs. 4 BGB n. F.), ist Geldforderungen wesensimmanent. 60 Der bei der DB Netz AG eingetretene Verzug ist auch den beiden Beklagten zuzurechnen, so dass diese gesamtschuldnerisch für den streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen haften. 61 Dem steht § 425 BGB, der im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der §§ 420 ff. BGB das Wesen einer Gesamtschuld grundlegend regelt, nicht entgegen. Zwar wirken hiernach andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eingetreten sind (sog. Einzelwirkung, vgl. Staudinger-Noack, BGB, 13. Bearb., 1999, § 425 RdNr. 1 - 3), was gemäß § 425 Abs. 2 maßgeblich für den Verzug gilt. 62 Gleichwohl handelt es sich hierbei jedoch lediglich um einen Grundsatz, der auch Ausnahmen erfährt, wie sich aus dem in § 425 Abs. 1 BGB enthaltenen Vorbehalt ergibt, der - im Gegensatz zur Einzelwirkung - den Schluss auf eine Gesamtwirkung zulässt, soweit sich „aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt“. 63 Solche Besonderheiten sieht die Kammer aber, soweit das Rechtsverhältnis der beiden Beklagten als Mithafter der DB Netz AG und zur Klägerin betroffen ist. 64 Ausgangspunkt dieser rechtlichen Betrachtung ist, dass es in den Verantwortungsbereich beider Beklagter als Glieder einer auf die DB Netz AG hinführenden Schuldnerkette fällt, dass die DB Netz AG überhaupt Schuldner und im Verhältnis zu beiden Beklagten Hauptschuldner, nämlich letztendlich Leistungspflichtiger, geworden ist. Für die Beklagte zu 2 ergibt sich dies daraus, dass ihr infolge Neugründung die Beklagte zu 1 entwachsen ist und sie dadurch im Innenverhältnis enthaftet wurde (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3. ENeuOG). Für die Beklagte zu 1 folgt dies aus dem Spaltungsvorgang und der damit einhergehenden gesetzlich und durch notariellen Vertrag bedingten Schuldübergabe, die hier - im Innenverhältnis - ebenfalls zu Lasten des übernehmenden Teils, der DB Netz AG, wirkte. Für den Außenstehenden, insbesondere für den Gläubiger, lässt sich bei derartigen Ausgründungen kaum eine Übersicht gewinnen, wer in der Gründungskette nun eigentlich schuldet und/oder (mit-) haftet. Das war vorliegend kaum möglich, sofern nicht ein Rechtskundiger eingeschaltet wurde, der - ähnlich wie dies nunmehr gerichtlich erfolgt ist - die einzelnen Ausgründungsvorgänge und ihre rechtlichen Folgen mit dem hierfür erforderlichen hohen Zeitaufwand analysierte. Solches ist im herkömmlichen Rechtsverkehr, der auf beschleunigte Abwicklung angewiesen ist, auch für die Klägerin als öffentlichrechtliche Körperschaft nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass die hier letztlich in Frage stehende Überprüfung der rechtlichen Folgen der Bahnreform auch die Einsicht in Unterlagen (wie Ausgliederungspläne, notarielle Urkunden und Satzungen) erforderlich machte, die nicht an der vom Gesetz noch eingehaltenen Publizitätswirkung teilnehmen. So lässt sich z. B. die Rechtsform, in der die Ausgründung der DB Netz AG aus der Beklagten zu 1 vorgenommen wurde, weder aus dem Eisenbahnneuregelungsgesetz noch aus dem Deutsche Bahn Gründungsgesetz (vgl. dort § 1) entnehmen, wobei die vorgenannten Unterlagen, nämlich Ausgliederungspläne, notarielle Urkunden und Satzungen, wie (Verwaltungs-) Interna behandelt werden und dem Gläubiger nicht zugänglich sind. Dieser hat - im Verlauf eines „vorgerichtlichen“ Schriftwechsels - nicht die Rechtsmacht, die Herausgabe derartiger Urkunden zu erzwingen. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel - die Beklagte zu 1 hält sich bezüglich ihrer eigenen Unterlagen schon gar nicht für vorlagepflichtig - ist nicht erkennbar, dass die Beklagten und später die DB Netz AG bei der sukzessiven Abwicklung der Vereinbarung 1982/83 der Klägerin die rechtliche Basis für ihr Tätigwerden offenbart hätten. Bezüglich des letzten Stadiums der Abwicklung, nämlich des Schriftwechsels mit dem Bediensteten der DB Netz AG, R., ist sogar festzustellen, dass der in den Schreiben vom 13.08.2003 und 31.10.2003 verwendete Briefkopf „Die Bahn DB, DB ProjektBau GmbH, Niederlassung Südwest“ als weiterer Wechsel in der Rechtsträgerschaft, nämlich von der DB Netz AG auf eine DB ProjektBau GmbH, verstanden werden konnte. Werden wie hier bei der Abwicklung desselben Vertragsverhältnisses nacheinander unterschiedlich bezeichnete Rechtsträger tätig, die sämtlich einen Namensbezug zum ursprünglichen Träger der Verbindlichkeit (der Deutschen Bundesbahn) aufweisen, so kann für die Außenstehenden der Schluss auf ein Vertretungsverhältnis, dem der Zurechnungsgedanke wesensimmanent ist, ebenso nahe liegen wie der (konkret sogar schwerer überschaubare) Umstand einer Rechtsnachfolge. Von daher kann jedenfalls aus der Sicht des Gläubigers keineswegs die Abschätzung erwartet werden, dass es am vielversprechendsten ist, sich an den jeweils zuletzt handelnden Rechtsträger, hier: die DB Netz AG, zu halten. Dies gilt umso mehr, als diese bei der äußerst zögerlichen Bezahlung des Restbetrags geradezu den Eindruck erweckte, sie sei (womöglich von den beiden Beklagten) nicht hinreichend mit Finanzmitteln ausgestattet worden. Ferner wertet es das Gericht als Beleg für eine bahnseitige Tendenz, die Vorgänge eher nicht transparent zu gestalten, dass es die Beklagte zu 1 - trotz rechtlich unleugbarer Weitergabe der aus der Vereinbarung 1982/83 resultierenden Verpflichtung an die DB Netz AG - in diesem Verfahren bestritten hat, überhaupt Schuldner der Hauptverbindlichkeit, an die der streitbefangene Sekundäranspruch voraussetzungsgemäß anknüpft, geworden zu sein. 65 Nach alledem bietet der Entscheidungsfall ein anschauliches Beispiel dafür, dass gerade in den Fällen der Ausgliederung (Ausgründung) neuer Rechtsträger dem Gläubigerschutz besonders hohe Bedeutung zugemessen werden muss. 66 Von daher schließt sich die Kammer, soweit das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 betroffen ist, der in der Rechtsliteratur vertretenen Meinung an, der zufolge die auf Grund des Umwandlungsgesetzes eintretende Mithaftung - jedenfalls im Verhältnis zum Hauptschuldner - nach den Maßstäben der Akzessorietät zu beurteilen ist (vgl. Kall-meyer, UmwG, 2. Aufl. 2001, § 133 RdNr. 5; ähnlich Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 3. Aufl. 2001, § 133 RdNr. 8 unter Hinweis auf kumulativ hinzutretende Sekundärverpflichtungen, weitere Nachweise bei Semler/Stengel a. a. O., RdNr. 30, wo unter Hervorkehrung der Gegenmeinung als herrschend, gleichwohl den Gläubigerschutz betonende Fallbeispiele angeführt werden). Dies hat - ähnlich den das Wesen der Bürgschaft kennzeichnenden Regelungen des § 767 Abs. 1 BGB - zur Folge, dass für die Verpflichtung des Mithafters der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend ist (S. 1) und die Mithafter insbesondere den in der Person des Hauptschuldners eingetretenen Verzug gegen sich gelten lassen müssen (S. 2), mithin insoweit Gesamtwirkung eintritt. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass eine derartige Haftung nicht mit dem § 133 UmwG inne wohnenden Normgefüge zu vereinbaren wäre, sieht die Kammer nicht. Die namentlich § 133 Abs. 3 UmwG zu entnehmenden Haftungsbeschränkungen sind zum einen zeitlicher Art (5-Jahres-Frist) und machen nur insofern eine Einzelwirkung erkennbar, als es um die - personenbezogene - Geltendmachung der Haftung auf dem Gerichts- oder Vollstreckungswege geht. Dem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, es handle sich hier der Sache nach um eine nur nachwirkende Haftung, hält die Kammer entgegen, dass das Weiterreichen der (Haupt-) Verbindlichkeit an die DB Netz AG allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 zuzurechnen ist. Dieser - „Ausgründungen“ bestimmende - Wesenszug der Schuldübergabe steht im Gegensatz zu anderen gesetzlich oder vertraglich begründeten Gesamtschuldverhältnissen und rechtfertigt in der Sache die vorbezeichnete schärfere Haftung. 67 Angesichts dieses Kriteriums muss im Ergebnis dasselbe für die Beklagte zu 2 gelten, auch wenn deren Forthaftung nicht auf dem Umwandlungsgesetz als vielmehr auf der öffentlichrechtlichen Sondernorm des § 9 ENeuOG beruht, die überdies die Haftung tendenziell strenger gestaltet als § 133 (vgl. dessen Abs. 3 mit § 9 Abs. 2 ENeuOG). 68 Im Übrigen spricht hier noch ein weiterer - in den Augen der Kammer selbstständig tragender - Grund für eine beide Beklagte treffende Gesamtwirkung, die sich aus der vertraglichen Gestaltung der Vereinbarung 1982/83 ergibt. Denn hiernach ist der Eintritt des Verzugs besonders eng an die Abwicklung der Hauptverbindlichkeit angelehnt. Insbesondere bedurfte es wegen der in § 2 Ziff. 5 S. 2 der Vereinbarung herausgestellten „geprüften Schlussrechnung“ keiner besonderen Schritte, um den Schuldner in Verzug zu setzen, namentlich nicht der Auslösung einer Warnfunktion, wie sie typischerweise der Mahnung eigen ist. Insofern ist unmittelbar aus Sinn und Zweck des Vertrags, und zwar spezifisch auf den Verzug bezogen, eine Gesamtwirkung herzuleiten, die beide Beklagte als Rechtsnachfolger eines der vertragsschließenden Teile gegen sich gelten lassen müssen. 69 Die Höhe des auf Verzugszinsen gerichteten Anspruchs, der sich entsprechend der Hauptforderung gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner richtet, ergibt sich aus der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptverbindlichkeit geltenden Fassung des § 288 BGB (vgl. Art. 229, § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Gemäß der seinerzeit gültigen, mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) eingeführten Fassung des § 288 Abs. 1 BGB liegt der hier maßgebende gesetzliche Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242). Unter Berücksichtigung der im Verzugszeitraum wechselnden Höhe des Basiszinssatzes errechnet sich der Klageanspruch bei einer Hauptforderung von 119.335,53 EUR wie folgt: 70 - 07.01.2002 - 30.06.2002: 7,57% für 174 Tage: 4.306,48 EUR 71 - 01.07.2002 - 31.12.2002: 7,47% für 180 Tage: 4.396,12 EUR 72 - 01.01.2003 - 30.01.2003: 6,97% für 30 Tage: 683,65 EUR 73 Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von 9.386,25 EUR. 74 Im Übrigen, nämlich in Bezug auf den Differenzbetrag zu den im Klageantrag bezeichneten 10.352,95 EUR, war die Klage, wie sich aus den Ausführungen S. 16 zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs ergibt, abzuweisen. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 4 ZPO. 76 Einen auf § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO gegründeten Anlass, die Berufung zuzulassen, sah die Kammer nicht. Gründe 29 Die Klagen sind zulässig. 30 Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung in Anspruch, die im Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - vorgesehen ist und dessen Vollzug dient. Solche Vereinbarungen gehören, was auch unter den Beteiligten unstreitig ist, dem öffentlichen Recht an, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, NVwZ 2003, 481). 31 Die Klägerin hat die auf öffentlich-rechtlichen Vertrag gestützte allgemeine Leistungsklage im Laufe des Verfahrens auf die Beklagte zu 2 erstreckt. Gegen die darin liegende Klageänderung bestehen nach den hier einschlägigen Maßstäben des § 91 Abs. 1 u. 2 VwGO keine Bedenken. Denn zum einen hat sich die Beklagte zu 2 sachlich eingelassen. Zum anderen lässt sich auch die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung nicht bezweifeln. 32 Ferner bejaht die Kammer die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gem. § 52 Ziff. 1 VwGO, weil der auf Gemarkung xxx gelegene Standort der Eisenbahnkreuzung, auf die sich die Ablösungsvereinbarung bezieht, im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe liegt. Mithin kommt es für die vorliegende Leistungsklage nicht auf den Sitz beider Beklagter im Sinne einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 52 Ziff. 5 VwGO an. 33 Die Klagen sind - in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang - begründet. 34 Der auf Verzugszinsen gerichtete Klageanspruch knüpft an eine Hauptforderung, nämlich den am 31.01.2003 getilgten Restbetrag aus der Vereinbarung 1982/83 in Höhe von 119.335,53 EUR, an. Als dessen Schuldner waren beide Beteiligte bis zum Zeitpunkt der Erfüllung anzusehen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. Diesem steht der Inhalt der Ablösungsvereinbarung 1982/83 nicht entgegen. Bezüglich der Hauptforderung war zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung Verzug eingetreten. Dieser Verzug war beiden Beklagten zuzurechnen. 35 In Ansehung der Schuldnerschaft bzgl. der Hauptforderung (des Restbetrags aus der Ablösevereinbarung 1982/83) gilt im Hinblick auf die Beklagte zu 2 folgendes: 36 Die aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 resultierende Verbindlichkeit der ehemaligen Deutschen Bundesbahn ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) - ENeuOG - durch gesetzlich angeordnete Gesamtnachfolge („Zusammenführung“ mit der Deutschen Reichsbahn) auf die Beklagte zu 2 als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen (vgl. § 1 ENeuOG). Laut § 3 Abs. 1 ENeuOG wurde die Beklagte zu 2 seinerzeit in einen Unternehmerischen Bereich (Ziff. 1) und einen Verwaltungsbereich (Ziff. 2) gegliedert. § 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (BGBl. I S. 2386) - DBGrG - schreibt vor, den Unternehmerischen Bereich auf eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszugliedern. Diese erste Stufe der Bahnreform führte zur Gründung der Beklagten zu 1, deren unternehmerische Aufgabe in § 3 Abs. 1 ENeuOG als „Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen“ und „Betreiben der Eisenbahninfrastruktur“ vorab definiert war, was in der in § 1 DBGrG enthaltenen Definition des auf die Beklagte zu 1 auszugliedernden Vermögens, nämlich „Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind“, seine Entsprechung findet. 37 Diese Ausgliederung führte aber nicht zu einer „Enthaftung“ der Beklagten zu 2. Dies gilt gerade auch für den - noch im Folgenden zu bejahenden - Fall, dass die aus dem Ablösungsvertrag 1982/83 resultierende Verbindlichkeit auf die Beklagte zu 1 übergegangen ist. Denn § 9 Abs. 1 DBGrG bestimmt, dass durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Deutsche Bahn AG das Bundeseisenbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit wird (Satz 1) und beide als Gesamtschuldner hierfür haften (S. 3). Den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 gegen den Eintritt der Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 DBGrG erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Denn es trifft nicht zu, dass zum Zeitpunkt der Ausgliederung der Beklagten zu 1 die hier in Frage stehende Verbindlichkeit noch gar nicht entstanden gewesen sei. Denn diese hat ihren Entstehungsgrund in der bereits 1982/83 geschlossenen Ablösungsvereinbarung, woran die erst in den Jahren 2000/2001 von der Klägerin und bahnseitig vorgenommene endgültige Festlegung des Restbetrags nichts ändert. Ob die damalige bahnseitige Anerkennung des Restbetrags über die Ablösungsvereinbarung hinaus einen weiteren - eigenständigen - Schuldgrund, und dies gerade zu Lasten der Beklagten zu 2, geschaffen hat, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Ebenso wenig ist Verjährung eingetreten. Denn der den Restbetrag betreffende Fälligkeitszeitpunkt kann gemäß § 2 Ziff. 5 S. 2 der Ablösungsvereinbarung 1982/83 jedenfalls nicht vor den Jahren 2000/2001 eingetreten sein, weil es zuvor an der dort vorausgesetzten Schlussrechnung, der erst im November 2001 abschließend zugestimmt wurde, fehlte. § 9 Abs. 2 S. 3 DBGrG knüpft aber den Beginn der Verjährung an den Zeitpunkt der Fälligkeit, so dass hier die gem. Satz 1 der Vorschrift geltende 5-jährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen sein kann. 38 Bezüglich der Hauptforderung (des Restbetrags) ist auch die Beklagte zu 1 Schuldner geworden und dies bis zur Tilgung Ende Januar 2003 auch geblieben. Denn diese Forderung ist als passiver Vermögensgegenstand (Verbindlichkeit) im Zuge der Ausgliederung aus der Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 übergegangen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 39 Die auf § 15 EKrG beruhende Ablösungsvereinbarung 1982/83, welche die Erstattung der (künftigen) Erhaltungs- und Betriebskosten für die seinerzeit neu geschaffene Überführung eines in der Baulast der Klägerin liegenden Fußgänger- und Radwegs zum Gegenstand hatte, wäre - als nach der Ausgliederung der Beklagten zu 1 einsetzendes Vorhaben gedacht - mit Eindeutigkeit nicht mehr dem Aufgabenbereich der Beklagten zu 2, sondern dem der Beklagten zu 1 zuzuordnen gewesen. Denn als Maßnahme nach dem EKrG gehört sie entsprechend der in § 3 Abs. 1 ENeuOG enthaltenen Definition nicht zu dem der Beklagten zu 2 vorbehaltenen Verwaltungsbereich (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ENeuOG), sondern ist dem Ausbau des Verkehrsnetzes und dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und damit dem Unternehmerischen Bereich zuzuordnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ENeuOG). Dies wird durch § 3 Abs. 2 ENeuOG, der die der Beklagten zu 2 verbleibenden Aufgaben abschließend beschreibt, im Umkehrschluss bestätigt. Denn deren Funktion bezieht sich auf einen vor allem mit der Verwaltung von (Beamten-) Personal zusammenhängenden hoheitlichen Bereich (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 2 u. 3 ENeuOG), ferner auf Bereiche, die hier offensichtlich nicht in Betracht kommen (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 1 u. 5 ENeuOG) sowie auf die Bedienung solcher Schulden, denen eine Zinspflicht wesenseigen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 4 ENeuOG). Letzteres betrifft zum Beispiel Darlehen, nicht aber die aus einer Kreuzungsvereinbarung resultierende Ablösungssumme, für die, wie an anderer Stelle noch näher auszuführen sein wird, kein Kapitalzins vorgesehen war. Dass hier eine Zinspflicht gleichwohl streitig ist, macht die Ablösesumme nicht zur zinspflichtigen Forderung im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 4 ENeuOG. Denn die - hier umstrittene - Zinspflicht konnte erst mit Eintritt des Verzugstatbestands einsetzen und charakterisiert mithin nicht die Hauptforderung. 40 Der in § 4 DBGrG vorgeschriebene Ausgliederungsplan, der insbesondere die Übertragung der den „Unternehmerischen Bereich“ betreffenden Vermögensbestandteile auf die Beklagte zu 1 (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 DBGrG) sowie die genaue Bezeichnung und Ausführung des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 5 DBGrG) zum Gegenstand hat, knüpft zugleich an die gemäß § 3 Abs. 2 ENeuOG fortbestehende Aufgabenstellung der Beklagten zu 2 an und belässt dieser das zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Vermögen. 41 Entsprechend sieht der von der Beklagten zu 1 auf Aufforderung der Kammer vorgelegte Ausgliederungsplan (vgl. dort unter V, A) im Sinne eines Grundsatzes vor, dass alle im Geschäftsbereich des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn begründeten und zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten auf die Beklagte zu 1 zu übertragen waren. Hierzu gehörte zweifellos die hier in Frage stehende, aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 herrührende Restforderung, zumal die im Ausgliederungsplan (dort unter V, A, a - j) aufgeführten Ausnahmen, bezüglich derer von der Übertragung von Passivvermögen auf die Beklagte zu 1 abgesehen wird, nicht eingreifen. Bestätigend kommt hinzu, dass - unabhängig von V, A des Ausgliederungsplans - in V, M desselben angeordnet ist, dass alle zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Beklagte zu 1 übergehen. Hiermit wurde dem bereits erwähnten § 3 Abs. 2 Nr. 4 ENeuOG Rechnung getragen, der die Unterstützung der Verwaltung zinspflichtiger Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2 zuordnet. 42 Von der dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und des Ausgliederungsplans entsprechenden Rechtsfolge des Übergangs der Restverbindlichkeit aus der Vereinbarung 1982/83, durch die die Beklagte zu 1 bei Forthaftung der Beklagten zu 2 zur Schuldnerin wurde, vermag die Kammer auch nicht mit Rücksicht auf das von der Beklagten zu 1 vorgelegte Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2000 - 3 K 2257/98 - abzurücken. Im dortigen Rechtsstreit bestand allerdings insoweit eine unterschiedliche Ausgangslage, als es nicht um eine Ablösungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, sondern um eine - von den Rechtsvorgängern der dortigen Beteiligten vereinbarte - Sonderbaulast der Deutschen Bundesbahn am betroffenen Kreuzungsbauwerk ging. Sofern sich gleichwohl die Ziehung einer rechtlichen Parallele zwischen beiden Fällen aufdrängt, so vermag die 8. Kammer aber das von der 3. Kammer gefundene Ergebnis einer fehlenden Schuldnerschaft der Beklagten zu 1 auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn im Urteil der 3. Kammer wurde der rechtliche Blick allein auf den am Aktivvermögen orientierten, zudem eng ausgelegten Begriff der „Bahnnotwendigkeit“ ausgerichtet, nicht aber in die Überlegung einbezogen, welcher der von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 ENeuOG bezeichneten Aufgaben, die die Tätigkeitsbereiche der Beklagten zu 1 und zu 2 voneinander abgrenzen, die streitgegenständliche Verbindlichkeit als Bestandteil des Passivvermögens zuzuordnen war. Zudem wurde auf den Ausgliederungsplan, der der 3. Kammer wohl auch nicht vorlag, nicht eingegangen. 43 Von der ausgliederungsbedingt übernommenen Verbindlichkeit ist die Beklagte zu 1 auch keineswegs im Nachhinein befreit worden. 44 Zwar ist zutreffend, dass die seinerzeit noch ungetilgte Teilschuld aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 (Restbetrag) auf die Deutsche Bahn Netz AG (im Folgenden: DB Netz AG), die mit der Durchführung der 2. Stufe der Bahnreform im Jahre 1999 aus der Beklagten zu 1 „ausgegründet“ wurde, überging. Dieser Schuldübergang wirkte aber - ähnlich dem Verhältnis der beiden Beklagten untereinander - keineswegs schuldbefreiend. 45 Die sog. 2. Stufe der Bahnreform ist in § 2 Abs. 1 DBGrG angelegt, wonach aus der Deutschen Bahn AG spätestens fünf Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister die gem. § 25 gebildeten Bereiche auf neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern sind. Unter den in § 25 DBGrG aufgezählten Bereichen ist neben dem „Personennahverkehr“, „Personenfernverkehr“ und „Güterverkehr“ der Bereich „Fahrweg“ genannt. Laut der auf Anforderung der Kammer seitens der Beklagten zu 1 vorgelegten und im Sitzungstermin behandelten Satzung der DB Netz AG ist Gegenstand dieses Unternehmens insbesondere das Betreiben eigener oder fremder Eisenbahninfrastruktur, die Betriebsführung von Schienenwegen einschließlich Betriebsleit- und Sicherheitssystemen sowie die Planung, Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 der Satzung). Der einschlägige Teil der ebenfalls vorgelegten notariellen Urkunde vom 24.11.1998, die den Ausgliederungsplan (Haupturkunde) bezüglich der DB Netz AG (vgl. S. 20 ff.: Geschäftsbereiche Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau) betrifft, ordnet in § 4 an, dass das diesen Geschäftsbereichen zuzurechnende Aktiv- und Passivvermögen nach den Bestimmungen der notariellen Urkunde vom 16.11.1998 (sog. Bezugsurkunde) auf die DB Netz AG zu übertragen ist. In § 4 dieser Bezugsurkunde ist bestimmt, dass die Deutsche Bahn AG auf die DB Netz AG die Rechte und Pflichten, einschließlich der Nebenrechte und Nebenpflichten aus allen unmittelbar oder mittelbar den Geschäftsbereichen Netz, Umschlagbahnhöfen und Bahnbau rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden Vertragsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen, gleich ob privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur, überträgt (Ziff. 1). Hierzu gehören kraft spezieller Bestimmung (Ziff. 3.5) die Vereinbarungen mit Gebietskörperschaften nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, mithin auch die Vereinbarung 1982/83. 46 Dass mithin der DB Netz AG bei deren Gründung (1999) die noch unerfüllte Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags aus der Vereinbarung 1982/83 übertragen wurde, wird ferner bestätigt dadurch, dass es die DB Netz AG war, mit der sich die Klägerin in den Jahren 2000/2001 über die endgültige Abrechnung der Ablösesumme und den hieraus resultierenden Restbetrag einigte. Entsprechend war es auch die DB Netz AG, die diese Verbindlichkeit in einem Schreiben vom 14.02.2002 ausdrücklich anerkannte. Dies fügt sich ferner zusammen mit dem Ergebnis der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 angestellten Nachforschung, der zur Folge der mit der Sache befasste Bedienstete R. schon damals ausschließlich Angestellter der DB Netz AG war. 47 Die Forthaftung der Deutschen Bahn AG für den Restbetrag der Ablösungssumme ergab sich nach Ausgliederung der DB Netz AG aus § 133 des Umwandlungsgesetzes vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) - UmwG - . 48 In der bereits erwähnten notariellen Haupturkunde vom 24.11.1998 ist zur Gründung der DB Netz AG ausdrücklich (vgl. dort S. 20) darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG handle. § 123 UmwG sieht unterschiedliche Arten der Spaltung vor, bei denen es maßgeblich um die Übertragung von Vermögensbestandteilen von einem bestehenden (übertragenden) Rechtsträger auf einen anderen (übernehmenden) Rechtsträger geht. In § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG ist - ähnlich dem § 9 DBGrG - bestimmt, dass für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner haften (Haftung für „Altschulden“). Allerdings unterliegt derjenige Rechtsträger, dem, was für die Deutsche Bahn AG gilt, im Spaltungs- und Übernahmevertrag die Verbindlichkeit nicht zugewiesen ist, gem. § 133 Abs. 3 UmwG einer nur eingeschränkten Haftung. Diese Haftung ist kumulativ daran geknüpft, dass 1. nur Ansprüche betroffen sind, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig sind und 2. daraus Ansprüche gegen sie gerichtlich geltend gemacht sind. 49 Diese beiden Voraussetzungen, die eine Forthaftung der Deutschen Bahn AG als übertragender, aber „nicht zugewiesener“ Rechtsträgers begründen, hält die Kammer in Bezug auf den streitgegenständlichen Verzugszinsenanspruch für gegeben. Denn dessen Hauptforderung, der Restbetrag, war, wie im Folgenden (zu den Verzugsvoraussetzungen) noch darzulegen sein wird, nach der 1999 durchgeführten Spaltung der Deutschen Bahn AG erst im Jahre 2001 fällig geworden, sodass die 5-Jahresfrist nicht ausgeschöpft ist. Letzteres gilt erst recht für den an die Fälligkeit des Restbetrags anknüpfenden Anspruch auf Verzugszinsen. Die Verzugszinsen sind auch gerichtlich geltend gemacht. Dass die Hauptforderung, der Restbetrag, nicht gerichtlich geltend gemacht ist oder wurde, kann vorliegend nach dem Sinn des § 133 Abs. 3 UmwG nicht zu einem Haftungsausschluss führen. Denn der Restbetrag wurde lange vor Ablauf der 5-Jahresfrist bezahlt, sodass auch kein Anlass bestand, ihn zu einem früheren Zeitpunkt oder jetzt noch geltend zu machen. Im Übrigen ist mit dem in § 133 Abs. 3 1. Hs UmwG enthaltenen Merkmal „daraus“ zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Ansprüche handeln kann, die sich aus den Verbindlichkeiten („Altschulden“) noch entwickeln. Neben Gewährleistungsansprüchen kommen hierfür auch andere „Sekundäransprüche“ wie dies etwa bei Verzugszinsen der Fall ist, in Betracht. An alledem hat sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert (vgl. zur Neufassung: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, Stand: 2003, § 133, RdNr. 83) 50 Haften damit beide Beklagte für die Hauptforderung, den Restbetrag fort, so sind ferner die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verzugszinsen - jedenfalls dem Grunde nach - gegeben. 51 Die Klägerin macht mit ihrer Klage den in § 288 Abs. 1 BGB normierten gesetzlichen Verzugszins geltend. Hiervon ist sie weder wegen der Zuordnung der Vereinbarung 1982/83 zum öffentlichen Recht noch aus Gründen vertraglicher Abbedingung ausgeschlossen. 52 Die Kammer sieht für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB (aF, vgl. S. 19) auf öffentlich-rechtliche Verträge, namentlich auf Ablösungsvereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, kein Hindernis, nachdem das Bundesverwaltungsgericht, anknüpfend an eine Entscheidung, die einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag betraf (vgl. Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312, 317 f. = NJW 1989, 876), auch speziell für eine Kreuzungsvereinbarung unter analoger Anwendung des § 288 Abs. 2 (nunmehr: Abs. 4 n. F.) BGB einen Anspruch auf Verzugsschaden (Kreditkosten) zuerkannte (vgl. Urt. v. 12.06.2002, a. a. O.). Nichts anderes kann nämlich für den gesetzlichen Verzugszins gem. § 288 Abs. 1 BGB gelten. Denn zum einen sah das Bundesverwaltungsgericht das für die analoge Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB entscheidende Kriterium in der sich aus der vertraglichen Gestaltung ergebenden Parallele zu den bürgerlich-rechtlichen Regelungen, was ebenso gut die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB trägt. Zum anderen kommt hinzu, dass zwischen § 288 Abs. 1 BGB, der - in Gestalt eines Zinsanspruchs - den Mindestschaden definiert, und § 288 Abs. 2 BGB, der seiner bezeichnenden Wortfassung nach „die Geltendmachung eines höheren Schadens“ nicht ausschließt, gerade kein solcher rechtssystematischer Unterschied besteht, der - entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 geäußerten Ansicht - einer analogen Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB auf öffentlichrechtliche Verträge im Wege stehen würde. 53 Ebenso wenig vermag die Kammer der Beklagten zu 1 darin beizutreten, dass § 2 Ziff. 5 der Vereinbarung 1982/83 den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt. Zwar ist dort in Satz 3 geregelt, dass Zinsen nicht erhoben werden. Diese Regelung ist aber erkennbar nicht mit jener absoluten Geltungskraft ausgestattet, wie es zunächst den Anschein haben könnte. Bei näherer Betrachtung drängt sich nämlich auf, dass sich aus dem engen räumlichen Zusammenhang, in dem Satz 3 zum Vordersatz 2 steht, auch ein gedanklicher Zusammenhang ergibt. Satz 2 knüpft die Fälligkeit des Restbetrags an das Vorliegen einer geprüften Schlussrechnung und an eine von da an laufende 4-Wochenfrist. Von daher liegt es näher, Satz 3 als klarstellende Regelung dahingehend zu begreifen, dass während des 4-Wochenzeitraums keine (Kapital-) Zinsen anfallen sollen. Darüber hinaus dürfte, was hier allerdings nicht entscheidungserheblich ist, gemeint sein, dass die vor dem Restbetrag auszuzahlenden Beträge, laut Satz 1 90 v. H. der Ablösungssumme, gänzlich von der Verzinsung ausgeschlossen sein sollen, so dass Satz 3 zusätzlich die Bedeutung hat, dass bis zur Fälligkeit des Restbetrags schlechthin kein (Kapital-) Zins zu entrichten ist. Einem solchen Regelungsgehalt lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein auf Verzug gestützter Zinsanspruch nicht vor Fälligkeit der Hauptforderung entstehen kann. Denn bei der dargelegten von der Kammer bevorzugten Auslegung geht es um einen klarstellenden Ausschluss von Kapitalzins, mithin nicht um die erst mit der Fälligkeit des Restbeitrags einsetzenden Verzugszinsen. 54 Die vorstehenden Erwägungen werden durch den Wesenscharakter des Verzugszinses, der - anders als der gewöhnliche Kapitalzins - dem Prinzip als Schadensausgleichs dient, bestätigt. Dies kommt maßgeblich darin zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Verzugszins das Merkmal des Vertretenmüssens voraussetzt und damit - ähnlich einer Verschuldenshaftung - tatbestandsmäßig dem Schadenersatzrecht zuzuordnen ist, was durch die in § 288 Abs. 2 a. F. (Abs. 4 n. F.) BGB gebrauchte Formulierung „die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen“ bekräftigt wird. Auf einen „Zins“, der an ein so gekennzeichnetes Verhalten des Schuldners anknüpft, wird ein Gläubiger nicht ohne weiteres verzichten. Gerade dies ist bei der hier entsprechend § 157 BGB nach Treu und Glauben vorzunehmenden Vertragsauslegung angemessen zu gewichten. 55 Die Verzugsvoraussetzungen haben vorgelegen. Dies gilt jedenfalls für den Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit durch den Spaltungs- und Übernahmevertrag zugewiesen und der hierdurch zum Hauptschuldner wird (vgl. Semler/Stengel, a. a. O., Rd.-Nr. 62). Dies ist die DB Netz AG, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel, insbesondere dem hierbei benutzten Briefkopf, aber auch aus der betrieblichen Zugehörigkeit des Bediensteten R. hervorgeht. Dieser ist nicht nur bei der Anerkennung des Restbetrags sondern auch im weiteren, durch zögerliche Zahlung gekennzeichneten Verlauf der Dinge - und dies ausschließlich - in Erscheinung getreten. 56 Maßgeblich für die rechtliche Würdigung, ob und namentlich auch wann Verzug eingetreten ist, ist § 284 Abs. 3 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden (bei Eintritt der Schuldrechtsreform dann abgelösten) Fassung. Dies ergibt sich, worauf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu 1 übereinstimmend und zutreffend abheben, aus der Übergangsnorm des Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Diese bezieht sich allgemein auf Geldforderungen, die vor dem 01.05.2000 entstanden sind, womit die aus der Vereinbarung 1982/83 herrührende Ablösungssumme ohne weiteres erfasst ist. Zutreffend ist ferner, dass § 284 Abs. 3 BGB in der damaligen Fassung (im Folgenden: aF) wegen des darin enthaltenen Passus „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ die in § 284 Abs. 1 u. 2 BGB a. F. enthaltenen „klassischen“ Verzugsvoraussetzungen (z. B. Mahnung und Zeitbestimmung nach Kalender) verdrängte (vgl. zu dieser als „Fehlleistung des Gesetzgebers“ gewürdigten Ausschließlichkeitswirkung: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 284 RdNr. 24 ff.). 57 Gleichwohl führt die Anwendung des § 284 Abs. 3 aF hier bezüglich des Verzugs zu einem Beginnzeitpunkt, der sogar dem Mahnungsschreiben der Klägerin vom 10.01.2002 vorausging und der, zumal - mangels Erkennbarkeit des Leistungszeitpunkts bei Vertragsschluss - auch keine (mittelbare) Bestimmung der Leistung nach dem Kalender erfolgte, die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt. 58 § 284 Abs. 3 aF BGB setzt den Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsanforderung sowie die Fälligkeit einer Geldforderung voraus und knüpft den Beginn des Verzugs an den Ablauf von 30 Tagen, nachdem beide Ereignisse, nämlich Rechnung/Zahlungsaufforderung sowie Fälligkeit, kumulativ eingetreten sind. Vorliegend ist das am 09.11.2001 hergestellte Einvernehmen über den Restbetrag einer Rechnung/Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 3 a. F. zumindest gleichwertig. Denn hiernach war klar und zwischen den Handelnden verbindlich, was noch zu zahlen war. Einer (zusätzlichen) Zahlungsaufforderung bedurfte es nicht, da die endgültige Abrechnung - nach vorausgegangener Überprüfung durch die Klägerin - von dieser an die Beklagte bereits vor dem 09.11.2001 weitergereicht worden war und insoweit ein unmissverständliches Zahlungsverlangen enthielt. Vom 09.11.2001 führten die nach § 2 Ziff. 5 S. 2 der Vereinbarung 1982/83 ferner maßgebenden 4 Wochen zur Fälligkeit am 07.12.2001 und die gem. § 284 Abs. 3 aF BGB zuzuschlagenden weiteren 30 Tage auf den 06.01.2002. Der auf diesen Tag in Baden-Württemberg fallende Feiertag verschiebt den Fristablauf nicht, da es hier nicht um die Bewirkung einer Leistung oder Abgabe einer Willenserklärung geht (vgl. § 193 BGB). 59 Die weitere Voraussetzung des Vollzugs, dass Vertretenmüssen (vgl. nunmehr: § 286 Abs. 4 BGB n. F.), ist Geldforderungen wesensimmanent. 60 Der bei der DB Netz AG eingetretene Verzug ist auch den beiden Beklagten zuzurechnen, so dass diese gesamtschuldnerisch für den streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen haften. 61 Dem steht § 425 BGB, der im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der §§ 420 ff. BGB das Wesen einer Gesamtschuld grundlegend regelt, nicht entgegen. Zwar wirken hiernach andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eingetreten sind (sog. Einzelwirkung, vgl. Staudinger-Noack, BGB, 13. Bearb., 1999, § 425 RdNr. 1 - 3), was gemäß § 425 Abs. 2 maßgeblich für den Verzug gilt. 62 Gleichwohl handelt es sich hierbei jedoch lediglich um einen Grundsatz, der auch Ausnahmen erfährt, wie sich aus dem in § 425 Abs. 1 BGB enthaltenen Vorbehalt ergibt, der - im Gegensatz zur Einzelwirkung - den Schluss auf eine Gesamtwirkung zulässt, soweit sich „aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt“. 63 Solche Besonderheiten sieht die Kammer aber, soweit das Rechtsverhältnis der beiden Beklagten als Mithafter der DB Netz AG und zur Klägerin betroffen ist. 64 Ausgangspunkt dieser rechtlichen Betrachtung ist, dass es in den Verantwortungsbereich beider Beklagter als Glieder einer auf die DB Netz AG hinführenden Schuldnerkette fällt, dass die DB Netz AG überhaupt Schuldner und im Verhältnis zu beiden Beklagten Hauptschuldner, nämlich letztendlich Leistungspflichtiger, geworden ist. Für die Beklagte zu 2 ergibt sich dies daraus, dass ihr infolge Neugründung die Beklagte zu 1 entwachsen ist und sie dadurch im Innenverhältnis enthaftet wurde (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3. ENeuOG). Für die Beklagte zu 1 folgt dies aus dem Spaltungsvorgang und der damit einhergehenden gesetzlich und durch notariellen Vertrag bedingten Schuldübergabe, die hier - im Innenverhältnis - ebenfalls zu Lasten des übernehmenden Teils, der DB Netz AG, wirkte. Für den Außenstehenden, insbesondere für den Gläubiger, lässt sich bei derartigen Ausgründungen kaum eine Übersicht gewinnen, wer in der Gründungskette nun eigentlich schuldet und/oder (mit-) haftet. Das war vorliegend kaum möglich, sofern nicht ein Rechtskundiger eingeschaltet wurde, der - ähnlich wie dies nunmehr gerichtlich erfolgt ist - die einzelnen Ausgründungsvorgänge und ihre rechtlichen Folgen mit dem hierfür erforderlichen hohen Zeitaufwand analysierte. Solches ist im herkömmlichen Rechtsverkehr, der auf beschleunigte Abwicklung angewiesen ist, auch für die Klägerin als öffentlichrechtliche Körperschaft nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass die hier letztlich in Frage stehende Überprüfung der rechtlichen Folgen der Bahnreform auch die Einsicht in Unterlagen (wie Ausgliederungspläne, notarielle Urkunden und Satzungen) erforderlich machte, die nicht an der vom Gesetz noch eingehaltenen Publizitätswirkung teilnehmen. So lässt sich z. B. die Rechtsform, in der die Ausgründung der DB Netz AG aus der Beklagten zu 1 vorgenommen wurde, weder aus dem Eisenbahnneuregelungsgesetz noch aus dem Deutsche Bahn Gründungsgesetz (vgl. dort § 1) entnehmen, wobei die vorgenannten Unterlagen, nämlich Ausgliederungspläne, notarielle Urkunden und Satzungen, wie (Verwaltungs-) Interna behandelt werden und dem Gläubiger nicht zugänglich sind. Dieser hat - im Verlauf eines „vorgerichtlichen“ Schriftwechsels - nicht die Rechtsmacht, die Herausgabe derartiger Urkunden zu erzwingen. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel - die Beklagte zu 1 hält sich bezüglich ihrer eigenen Unterlagen schon gar nicht für vorlagepflichtig - ist nicht erkennbar, dass die Beklagten und später die DB Netz AG bei der sukzessiven Abwicklung der Vereinbarung 1982/83 der Klägerin die rechtliche Basis für ihr Tätigwerden offenbart hätten. Bezüglich des letzten Stadiums der Abwicklung, nämlich des Schriftwechsels mit dem Bediensteten der DB Netz AG, R., ist sogar festzustellen, dass der in den Schreiben vom 13.08.2003 und 31.10.2003 verwendete Briefkopf „Die Bahn DB, DB ProjektBau GmbH, Niederlassung Südwest“ als weiterer Wechsel in der Rechtsträgerschaft, nämlich von der DB Netz AG auf eine DB ProjektBau GmbH, verstanden werden konnte. Werden wie hier bei der Abwicklung desselben Vertragsverhältnisses nacheinander unterschiedlich bezeichnete Rechtsträger tätig, die sämtlich einen Namensbezug zum ursprünglichen Träger der Verbindlichkeit (der Deutschen Bundesbahn) aufweisen, so kann für die Außenstehenden der Schluss auf ein Vertretungsverhältnis, dem der Zurechnungsgedanke wesensimmanent ist, ebenso nahe liegen wie der (konkret sogar schwerer überschaubare) Umstand einer Rechtsnachfolge. Von daher kann jedenfalls aus der Sicht des Gläubigers keineswegs die Abschätzung erwartet werden, dass es am vielversprechendsten ist, sich an den jeweils zuletzt handelnden Rechtsträger, hier: die DB Netz AG, zu halten. Dies gilt umso mehr, als diese bei der äußerst zögerlichen Bezahlung des Restbetrags geradezu den Eindruck erweckte, sie sei (womöglich von den beiden Beklagten) nicht hinreichend mit Finanzmitteln ausgestattet worden. Ferner wertet es das Gericht als Beleg für eine bahnseitige Tendenz, die Vorgänge eher nicht transparent zu gestalten, dass es die Beklagte zu 1 - trotz rechtlich unleugbarer Weitergabe der aus der Vereinbarung 1982/83 resultierenden Verpflichtung an die DB Netz AG - in diesem Verfahren bestritten hat, überhaupt Schuldner der Hauptverbindlichkeit, an die der streitbefangene Sekundäranspruch voraussetzungsgemäß anknüpft, geworden zu sein. 65 Nach alledem bietet der Entscheidungsfall ein anschauliches Beispiel dafür, dass gerade in den Fällen der Ausgliederung (Ausgründung) neuer Rechtsträger dem Gläubigerschutz besonders hohe Bedeutung zugemessen werden muss. 66 Von daher schließt sich die Kammer, soweit das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 betroffen ist, der in der Rechtsliteratur vertretenen Meinung an, der zufolge die auf Grund des Umwandlungsgesetzes eintretende Mithaftung - jedenfalls im Verhältnis zum Hauptschuldner - nach den Maßstäben der Akzessorietät zu beurteilen ist (vgl. Kall-meyer, UmwG, 2. Aufl. 2001, § 133 RdNr. 5; ähnlich Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 3. Aufl. 2001, § 133 RdNr. 8 unter Hinweis auf kumulativ hinzutretende Sekundärverpflichtungen, weitere Nachweise bei Semler/Stengel a. a. O., RdNr. 30, wo unter Hervorkehrung der Gegenmeinung als herrschend, gleichwohl den Gläubigerschutz betonende Fallbeispiele angeführt werden). Dies hat - ähnlich den das Wesen der Bürgschaft kennzeichnenden Regelungen des § 767 Abs. 1 BGB - zur Folge, dass für die Verpflichtung des Mithafters der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend ist (S. 1) und die Mithafter insbesondere den in der Person des Hauptschuldners eingetretenen Verzug gegen sich gelten lassen müssen (S. 2), mithin insoweit Gesamtwirkung eintritt. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass eine derartige Haftung nicht mit dem § 133 UmwG inne wohnenden Normgefüge zu vereinbaren wäre, sieht die Kammer nicht. Die namentlich § 133 Abs. 3 UmwG zu entnehmenden Haftungsbeschränkungen sind zum einen zeitlicher Art (5-Jahres-Frist) und machen nur insofern eine Einzelwirkung erkennbar, als es um die - personenbezogene - Geltendmachung der Haftung auf dem Gerichts- oder Vollstreckungswege geht. Dem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, es handle sich hier der Sache nach um eine nur nachwirkende Haftung, hält die Kammer entgegen, dass das Weiterreichen der (Haupt-) Verbindlichkeit an die DB Netz AG allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 zuzurechnen ist. Dieser - „Ausgründungen“ bestimmende - Wesenszug der Schuldübergabe steht im Gegensatz zu anderen gesetzlich oder vertraglich begründeten Gesamtschuldverhältnissen und rechtfertigt in der Sache die vorbezeichnete schärfere Haftung. 67 Angesichts dieses Kriteriums muss im Ergebnis dasselbe für die Beklagte zu 2 gelten, auch wenn deren Forthaftung nicht auf dem Umwandlungsgesetz als vielmehr auf der öffentlichrechtlichen Sondernorm des § 9 ENeuOG beruht, die überdies die Haftung tendenziell strenger gestaltet als § 133 (vgl. dessen Abs. 3 mit § 9 Abs. 2 ENeuOG). 68 Im Übrigen spricht hier noch ein weiterer - in den Augen der Kammer selbstständig tragender - Grund für eine beide Beklagte treffende Gesamtwirkung, die sich aus der vertraglichen Gestaltung der Vereinbarung 1982/83 ergibt. Denn hiernach ist der Eintritt des Verzugs besonders eng an die Abwicklung der Hauptverbindlichkeit angelehnt. Insbesondere bedurfte es wegen der in § 2 Ziff. 5 S. 2 der Vereinbarung herausgestellten „geprüften Schlussrechnung“ keiner besonderen Schritte, um den Schuldner in Verzug zu setzen, namentlich nicht der Auslösung einer Warnfunktion, wie sie typischerweise der Mahnung eigen ist. Insofern ist unmittelbar aus Sinn und Zweck des Vertrags, und zwar spezifisch auf den Verzug bezogen, eine Gesamtwirkung herzuleiten, die beide Beklagte als Rechtsnachfolger eines der vertragsschließenden Teile gegen sich gelten lassen müssen. 69 Die Höhe des auf Verzugszinsen gerichteten Anspruchs, der sich entsprechend der Hauptforderung gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner richtet, ergibt sich aus der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptverbindlichkeit geltenden Fassung des § 288 BGB (vgl. Art. 229, § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Gemäß der seinerzeit gültigen, mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) eingeführten Fassung des § 288 Abs. 1 BGB liegt der hier maßgebende gesetzliche Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242). Unter Berücksichtigung der im Verzugszeitraum wechselnden Höhe des Basiszinssatzes errechnet sich der Klageanspruch bei einer Hauptforderung von 119.335,53 EUR wie folgt: 70 - 07.01.2002 - 30.06.2002: 7,57% für 174 Tage: 4.306,48 EUR 71 - 01.07.2002 - 31.12.2002: 7,47% für 180 Tage: 4.396,12 EUR 72 - 01.01.2003 - 30.01.2003: 6,97% für 30 Tage: 683,65 EUR 73 Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von 9.386,25 EUR. 74 Im Übrigen, nämlich in Bezug auf den Differenzbetrag zu den im Klageantrag bezeichneten 10.352,95 EUR, war die Klage, wie sich aus den Ausführungen S. 16 zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs ergibt, abzuweisen. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 4 ZPO. 76 Einen auf § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO gegründeten Anlass, die Berufung zuzulassen, sah die Kammer nicht. Sonstige Literatur 77 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 78 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 79 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 80 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 81 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 82 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 83 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 84 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 85 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 86 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 87 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 88 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 89 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 90 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 91 BESCHLUSS: 92 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG n. F. (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) auf 10.352,95 EUR festgesetzt. 93 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 72 Nr. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG n. F. verwiesen.