OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 K 2924/01

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10.06.2003 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Stellt eine Partei im Hinblick auf einen ergangenen Kostenansatz den Antrag, gemäß § 8 GKG a.F. die Kosten nicht zu erheben - hier: Antrag auf Niederschlagung der Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 4.071,60 EUR -, so handelt es sich um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz; das gerichtliche Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach § 5 GKG a.F. (BFH, Beschluss v. 22.10.1991 - VIII E 5/91 -, Rpfleger 1992, 365; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn 15). Die Anwendbarkeit des Gerichtskostengesetzes in der vor dem 01.07.2004 geltenden Fassung ergibt sich hier aus § 72 Nr. 1 GKG n.F.. 2 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt hier eine Niederschlagung der Kosten, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstanden sind, nicht in Betracht. Denn es fehlt an der nach § 8 GKG a.F. hierfür erforderlichen unrichtigen Sachbehandlung. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 Rn 8, 10, 11, 12; Markl/Meyer, a.a.O., § 8 Rn 5 bis 8), der das Gericht folgt, liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 GKG a.F. nur dann vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. Eine unrichtige Sachbehandlung ist demgegenüber nicht gegeben, wenn der vom Gericht eingenommene Rechtsstandpunkt oder die vorgenommene Würdigung des Sachverhalts vertretbar sind und vor diesem Hintergrund das Gericht in noch irgendwie sachlich und rechtlicher vertretbarer Weise eine Beweisaufnahme angeordnet hat. 3 Ausgehend von diesen Kriterien ist bereits nicht erkennbar, dass das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, rechtsfehlerhaft gehandelt hat; jedenfalls fehlt es - wenn man einen Fehler unterstellt - an der Offensichtlichkeit des Verstoßes. Im Einzelnen: 4 Das erkennende Gericht hat ein Lärmschutzgutachten zu der Frage eingeholt, ob die von der Beklagten zugunsten des Beigeladenen genehmigte Nutzungsänderung zu einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für den Kläger führt. Auf der Grundlage des Gutachtens hat das Gericht die Beklagte in erster Instanz verpflichtet, der erteilten Baugenehmigung weitere Lärmschutzauflagen hinzuzufügen. Im Gegensatz dazu hat der Vorsitzende im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung geäußert, „möglicherweise seien die Schallschutzanforderungen... bereits Teil der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung gewesen“. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung schlossen die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die entsprechenden Schallschutzanforderungen im Rahmen der Verwirklichung des Bauvorhabens durchzusetzen. Zwar ist der Beklagten vor dem Hintergrund der dargestellten Prozessgeschichte zuzugeben, dass das erkennende Gericht und - jedenfalls der Vorsitzende - des Verwaltungsgerichtshofs unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage vertreten haben, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung bereits in ausreichendem Umfang den Schallschutz für das Gebäude des Klägers sicherstellte. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 8 GKG a.F. sein, eine Nachprüfung der Sachentscheidung auf ihre materielle Richtigkeit zu erzwingen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 Rn 12). Übertragen auf die vorliegende - besondere - Konstellation bedeutet dies: Da die Parteien ihren Rechtsstreit im Wege eines Vergleichs beigelegt haben und es damit an einer verbindlichen Streitentscheidung durch die Gerichte fehlt, kann es unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht Sinn des „Erinnerungsverfahrens“ sein, den Prozess „neu aufzurollen“. In dem Verfahren nach § 8 GKG a.F. kann und soll nicht jedes scheinbare oder auch tatsächliche, aber nicht offensichtliche, Fehlverhalten nachgeprüft werden. In der Regel wird es ohnehin kaum möglich sein, im Nachhinein zu sagen, was objektiv richtig war oder - übertragen auf den hier zu entscheidenden Fall - dass die geäußerte Rechtsauffassung des Vorsitzenden im Berufungsverfahren dem objektiven Recht mehr entspricht als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Unsere Rechtsordnung ist nun einmal so angelegt, dass jedes Gericht das Recht unabhängig auslegt und anwendet, wobei kontroverse Meinungen systemimmanent sind und vom Kostenschuldner als allgemeines Prozessrisiko einkalkuliert werden müssen (Markl/Meyer, a.a.O., § 8 Rn 7). 5 Dass das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht - wie von der Beklagten behauptet - überflüssig war, sondern vielmehr entscheidend zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz beigetragen hat, ergibt sich auch aus Folgendem: Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - vor Einholung des Sachverständigengutachtens, mit dem die Notwendigkeit weiterer Schallschutzmaßnahmen zugunsten des Klägers nachgewiesen wurde - stellte sich die Beklagte noch auf den Standpunkt, durch die genehmigte Nutzungsänderung entstünden keinerlei unzumutbare zusätzliche Lärmbelästigungen für den Kläger; im Parteivortrag der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt keine Rede davon, dass sich der erforderliche Schallschutz für den Kläger bereits aus den gesetzlichen Schallschutzanforderungen ergebe. Erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens hat die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt geändert und sich im Wege des Vergleichs bereit erklärt, die Einhaltung des erforderlichen Schallschutzes beim Bauvorhaben des Beigeladenen zu kontrollieren und durchzusetzen; dies entsprach im Kern dem von Anfang geäußerten Begehren des Klägers. 6 Unabhängig davon kommt eine Niederschlagung der Sachverständigenkosten auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte vor Einholung des Gutachtens durch das Gericht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise Einwendungen gegen die beabsichtigte Beweisaufnahme vorgetragen hatte. Zwar kann es eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 GKG a.F. darstellen, wenn das Gericht ein kostenträchtiges Gutachten im Rahmen der Amtsaufklärung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen einholt (AG Zschopau, ZfS 1994, 422; LG Baden-Baden, ZfS 1994, 263). Wenn - wie hier - vor Einholung des Sachverständigengutachtens über diese Frage kein Streit bestand und sich erst im Nachhinein - eine womöglich - bessere Rechtsauffassung bei den Beteiligten durchsetzt, scheidet ein offensichtlicher Gesetzesverstoß - wie er für eine Niederschlagung nach § 8 GKG a.F. gefordert wird - aber von vorneherein aus. 7 Das Verfahren über die Erinnerung nach § 5 GKG a.F. ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.). Sonstige Literatur 8 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 9 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands fünfzig Euro übersteigt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeht.