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Urteil

6 K 1763/03

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein am ... in .../Bundesrepublik Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung. 2 Der Kläger, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist, ist ledig. Seine Eltern und seine fünf weiteren Geschwister leben im Bundesgebiet. Im Sommer 2002 erlangte er seinen Realschulabschluss. Ab dem 17.09.2000 war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Wegen kurz zuvor begangener Straftaten reiste er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2002 in die Türkei und kehrte am 13.06.2002 nach Deutschland zurück, um sich seinem Strafverfahren zu stellen. 3 Strafrechtlich trat der Kläger wie folgt in Erscheinung: 4 1. Urteil des Amtsgerichts ...- Jugendschöffengericht - vom ... wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls jeweils tatmehrheitlich begangen: Jugendstrafe von 6 Monaten zur Bewährung (rechtskräftig). 5 Die Straftaten beging der Kläger im Zeitraum von August bis September 2000. 6 2. Urteil des Amtsgerichts ...- Jugendschöffengericht - vom ... wegen schweren Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls sowie wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils in Tatmehrheit begangen: Jugendstrafe von 3 Jahren unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... (rechtskräftig). 7 Die Straftaten beging der Kläger in der Zeit von Januar bis Mai 2002. 8 Hinsichtlich des begangenen schweren Raubes stellte das Amtsgericht Folgendes fest: Am 13.05.2002 gegen 0.30 Uhr betraten die Angeklagten (= der Kläger und sein Mittäter) mit schwarzen Motorradunterziehhauben, die lediglich die Augen frei ließen, maskiert, das Hotel „...“ in der ... in .... Auf Grund des gemeinsamen Tatplanes rief der Angeklagte ... „Überfall, Geld her“ und richtete eine zum Tatzeitpunkt nicht funktionsfähige Gaspistole, die optisch von einer scharfen Schusswaffe nicht zu unterscheiden war, auf den allein hinter dem Tresen befindlichen Nachtportier ..., während der Kläger, der ebenfalls eine optisch einer scharfen Schusswaffe ähnelnde Schreckschusspistole auf den Geschädigten richtete, um den Tresen herum zum Geschädigten lief. Absichtsgemäß duldete der Geschädigte ... unter dem Eindruck der von den Waffen ausgehenden Drohwirkung widerstandslos, dass der Kläger in Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans das gesamte Scheingeld aus einer geöffnet auf einer Ablage am Tresen stehenden Geldkassette in Höhe von 140,00 EUR, auf das der Kläger und sein Mittäter wissentlich keinen Anspruch hatten, zum gemeinsamen Nutzen entnahm. Auf die Forderung nach weiterem Bargeld gab der Geschädigte an, kein weiteres Bargeld hier zu haben. Darauf flüchteten der Kläger und sein Mittäter unter Mitnahme der 140,00 EUR vom Tatort. 9 Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht u.a. aus: Der Kläger war zu den jeweiligen Tatzeiten 17 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG bestehen keine Zweifel. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass in den vom Kläger begangenen Straftaten in ganz erheblichem Maße wiederum schädliche Neigungen zum Ausdruck kommen, denen allein durch die Verhängung einer Jugendstrafe begegnet werden kann. Dies zeigt sich sowohl an der Tatsache des einschlägigen Bewährungsbruches wie auch der erheblichen kriminellen Energie, die in den Taten zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus sieht das Gericht, wie bereits beim Mittäter erwähnt, das Kriterium der Schwere der Schuld für erfüllt an. Ganz erheblich zu seinen Lasten sprach die Tatsache des einschlägigen Bewährungsbruches und die Vielzahl erheblicher schwerwiegender Straftaten binnen kürzester Frist. 10 Nach Anhörung des Klägers wies ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 20.05.2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung der Entscheidung führte die Behörde u. a. Folgendes aus: Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach werde ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden sei. Über die Ausweisung des Klägers als eines heranwachsenden Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen sei und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, sei nach § 47 Abs. 3 S. 3 AuslG nach Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr maßgeblich zu berücksichtigen. Er sei mehrmals - auch in der Bewährungszeit - straffällig geworden und habe schwere Straftaten begangen. Auch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ... vom 08.04.2003 über den bisherigen Verlauf des Strafvollzugs stelle die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht entscheidend in Frage. Das Verhalten des Klägers sei in dieser Stellungnahme als neutral bewertet worden. Sein beanstandungsfreies Verhalten im Strafvollzug könne aber in der Gesamtwürdigung nicht zur Annahme besonderer Umstände führen, zumal ein beanstandungsfreies, zumindest unauffälliges Vollzugsverhalten immer noch als normal und nicht als Ausnahme anzusehen sei. Der Stellungnahme könne deshalb nicht die Bedeutung zukommen, dass hinter alledem das in der Vergangenheit gezeigte erhebliche kriminelle Verhalten des Klägers zurückzutreten hätte. Das Strafgericht habe beim Kläger als einschlägigem Bewährungsbrecher demgegenüber ganz erhebliche schädliche Neigungen gesehen. Im übrigen werde es dem Kläger aufgrund seines Alters und seiner deutschen Sprachkenntnisse in der Türkei nicht schwer fallen, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Insbesondere im noch boomenden Tourismusbereich könne der Kläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse einen Beruf ausüben. Der Ausweisung des Klägers stünde auch nicht Art. 6 bzw. 7 ARB 1/80 entgegen. Gleiches gelte für Art. 8 EMRK. 11 Am 11.06.2003 hat der Kläger Klage erhoben. 12 Er trägt im Wesentlichen vor, eine Ausweisung würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Für ihn sei die Türkei ein fremdes Land. Er könne dort nicht eigenständig leben. Zuletzt sei er vor der Einschulung mit den Eltern in der Türkei gewesen. Er habe einen rein deutschsprachigen Bekanntenkreis. Seine Eltern und seine Geschwister lebten in Deutschland, die Familie insgesamt denke nur noch deutsch und rede deutsch. Ferner sei auf den Schlussantrag von Generalanwältin ... vom 11.09.2003 in der Rs. ... zu verweisen. Danach sei bei Ausweisungen von Unionsbürgern die Frage entscheidungserheblich, in welchem Land eine Resozialisierung eher möglich sei. Der gemeinschaftsrechtliche Gefahrenbegriff stimme mit demjenigen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 überein. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung schon deshalb rechtswidrig, weil die Resozialisierung im Inland Vorrang genieße. Ihm stünden die Rechte aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 zu. Die daraus resultierende Rechtsposition erlösche nicht nach Maßgabe nationalen Rechts und schon gar nicht auf der Grundlage des § 44 AuslG, sondern nur unter den Voraussetzungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei selbst. Das folge schon aus dem deklaratorischen Charakter der assoziationsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis. Soweit dem Assoziationsrecht hinsichtlich der Frage des Erlöschens des Aufenthaltsanspruches keine klaren Aussagen zu entnehmen seien, sei subsidiär auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, d. h. auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 68/360/EWG. Nach dieser Vorschrift sei ein Auslandsaufenthalt von über 6 Monaten Voraussetzung für einen Rechtsverlust. Im Rahmen seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Mai 2002 habe er sich jedoch keine 6 Monate in der Türkei aufgehalten. Ferner seien nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Entwicklungen bis zur mündlichen Verhandlung, also auch die Entwicklung in der Haft zu berücksichtigen. Der Vollstreckungsleiter habe ihm mit Beschluss vom 10.10.2003 Strafaussetzung zur Bewährung zum 7/12-Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Die dabei aufgestellten Vorgaben habe er erfüllt. Auf Grund der Entwicklung im Strafvollzug stehe fest, dass die von der Ausländerbehörde angenommene „außerordentlich hohe Wiederholungsgefahr“ nicht mehr existiere und damit nach gemeinschaftsrechtlichem Maßstab die Ausweisung unverhältnismäßig sei. Schließlich sei die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Insoweit könne auf den Schlussantrag von Generalanwalt ... in seinem Schlussantrag vom 21.10.2004 - Rs. C-136/03 - ... und ... - zur österreichischen Rechtsordnung verwiesen werden. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Verfügung des Beklagten vom 20.05.2003 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hält die angegriffene Verfügung für rechtens und stützt sich auf die Ausführungen in dieser. Ergänzend trägt er vor, im Rahmen der Ermessensentscheidung habe die Ausländerbehörde nicht verkannt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sei und deshalb für ihn ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sei. Angesichts der gesteigerten Wiederholungsgefahr der Begehung gefährlicher Straftaten sei aber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Klägers auch im Hinblick auf seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet Vorrang einzuräumen. Dabei durfte auch berücksichtigt werden, dass dem Kläger aufgrund seines geringen Lebensalters ein Eingliedern in die türkische Lebensverhältnisse möglich und zumutbar sei, auch wenn die nächsten Familienangehörigen in Deutschland lebten. Mangels substantiiert entgegenstehendem Vortrag könne auch unterstellt werden, dass der Kläger der türkischen Sprache mächtig sei und die Lebensverhältnisse in der Türkei zumindest von Urlaubsreisen her kenne. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Vater des Klägers - nach den Feststellungen im Urteil des Strafgerichts - vor etwa 4 Jahren aus der Türkei nach Deutschland gekommen sei. Es könne daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass in der Familie des Klägers, zumindest mit den Eltern, in aller Regel türkisch gesprochen werde. Auf die Lebenshilfe der in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister sei der Kläger als Volljähriger nicht mehr angewiesen. Es sei ihm daher zuzumuten, eine Begegnungsgemeinschaft vom Ausland her aufrecht zu erhalten. 18 Einen Antrag des Klägers vom 04.11.2003, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 20.05.2003 wiederherzustellen, soweit er mit dieser Verfügung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, und anzuordnen, soweit ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde, lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 18.12.2003 (6 K 3801/03) ab. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 22.01.2004 - 11 S 192/04 - zurück. 19 Am 27.01.2004 erfolgte die Abschiebung des Klägers aus der Haft. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden, den Kläger betreffenden Ausländerakten (2 Bände) Bezug genommen. Die Akten enthalten Abdrucke der oben genannten rechtskräftig gewordenen Strafurteile. Der Inhalt der Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 22 Die Verfügung des Beklagten vom 20.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die verfügte Ausweisung zu Lasten des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 23 Zwar stand dem Kläger ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80) zu (1.). Die Ausweisung genügt aber den Anforderungen, die das gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht an die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten - hier des Klägers - stellt (2.). 24 1. Der Kläger kann sich auf eine Rechtsstellung nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 berufen. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 ist dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedsstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat (EuGH, U. v. 11.11.2004 - Rs. C 467/02 -,...; VG Karlsruhe, U. v. 14.05.2002 - 11 K 3494/00 -). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der Kläger entgegen dem Wortlaut von Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht im Wege des Familiennachzugs eingereist ist, sondern bereits im Bundesgebiet geboren wurde und hier aufgewachsen ist. 25 Die dem Kläger assoziationsrechtlich vermittelte Rechtsposition ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 11 S 192/04) - auch nicht dadurch erloschen, dass er im Mai 2002 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde in die Türkei ausgereist ist (vgl. dazu: § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG / § 51 Abs. 1 AufenthG). Denn die Frage des Erlöschens des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruch beurteilt sich - worauf der Kläger zu Recht hinweist - nicht nach nationalem Recht und damit nicht nach § 44 AuslG / § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, sondern ausschließlich nach Assoziationsrecht bzw. nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. U. v. 16.03.2000 - Rs. C-329/97 -, ..., InfAuslR 2000, 217) entsteht bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 ein europarechtliches Aufenthaltsrecht, das von der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig ist. Die Aufenthaltserlaubnis hat in diesem Fall nur deklaratorische Bedeutung und soll im Wesentlichen dem Ziel dienen, den nationalen Behörden die Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Denn das in Art. 7 S. 1 ARB 1/80 vorgesehene, durch keine Voraussetzungen - nicht einmal durch einen Vorrang der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, würde ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen, genauer bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken. Vor diesem Hintergrund sind die Mitgliedsstaaten nicht mehr befugt, Bestimmungen über den Aufenthalt zu erlassen, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte zu beeinträchtigen, die den Personen, die die in dem Beschluss Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und sich somit bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedsstaat integriert haben, durch den Beschluss ausdrücklich verliehen werden. 26 Ein Familienangehöriger im Sinne des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - wie der Kläger - verliert die von ihm erworbene Rechtsstellung deshalb nur dann, wenn er das Gebiet des Mitgliedsstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (EuGH, U. v. 16.03.2000, a. a. O., U. v. 17.04.1997 - Rs. C-351/95 -..., InfAuslR 1997, 21). Gemessen daran führt der nur kurzfristige Aufenthalt des Klägers in der Türkei - er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2002 in die Türkei und kehrte am 13.06.2002 nach Deutschland zurück - von vornherein nicht zum Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs. Welche Motivation der erfolgten Ausreise des Klägers zu Grunde lag, kann - anders als bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG / § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG - dahinstehen, wenn - wie hier - nur eine Abwesenheit von wenigen Wochen vorliegt. Ergibt sich die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger durch seine kurzzeitige Ausreise in die Türkei seinen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verloren hat, bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bedarf es nicht der vom Kläger begehrten Einholung einer Vorabentscheidung zu der Frage, ob bei der Bestimmung der zulässigen Dauer des Auslandsaufenthalts subsidiär auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 68/360/EWG bzw. nunmehr auf Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zurückzugreifen ist. 27 2. Auch vor dem Hintergrund der dem Kläger zustehenden Rechtsposition aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 genügt die streitgegenständliche Ausweisung den Anforderungen, die das Gemeinschaftsrecht an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen stellt. 28 a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der „formellen“ Frage, ob das einstufige Ausweisungsverfahren in Baden-Württemberg vor den Regierungspräsidium den Verfahrensgarantien des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG entspricht. Nach der eingehend begründeten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289) entspricht der gegen eine Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen von Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG fordert die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle vor Erlass der Ausweisungsverfügung nur dann, wenn es keine Rechtsmittel gegen diese Verfügung gibt oder die Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift auf die „Gesetzesmäßigkeit“ beschränkt sind oder „keine aufschiebende Wirkung“ haben. Dies ist hier nicht der Fall. Denn gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist das Rechtsmittel der Anfechtungsklage gegeben. Die Überprüfung der Ausweisungsverfügung ist nicht lediglich auf die „Gesetzesmäßigkeit“ im Sinne der Richtlinie in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs beschränkt, die nur die formelle Rechtmäßigkeit und die Nichtigkeit nach deutschem Rechtsverständnis umfasst. Die innerstaatlichen Rechtsmittel - hier Klage - sind auch keine solchen, die „keine aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG haben. Zwar entfaltet die streitgegenständliche Anfechtungsklage selbst keine aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO behördlicherseits angeordnet wurde. Es bestand jedoch eine - dem Betroffenen zumutbare und von ihm auch wahrgenommene - Möglichkeit, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und damit die Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme zu erlangen, wobei die Ausweisung einer den Anforderungen der Prüfungsdichte des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG genügenden Überprüfung unterzogen wurde. 29 b) Darüber hinaus hält die Ausweisung auch einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand. 30 Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29.04.2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - ... und ... -, DVBl 2004, 876) ist auch bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können, von veränderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Ausweisung auszugehen. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer materiell-rechtlichen Grundsätze auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen (BVerwG, U. v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -). Diese dürfen demnach nur noch aufgrund einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung nach §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. Im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 darf eine Ausweisung nur dann erfolgen, wenn der Assoziationsberechtigte durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet. Mithin ist die anzustellende Gefahrenprognose auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt besondere Bedeutung zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BVerwG, U. v. 03.08.2004, a. a. O.). 31 Ausgehend von den dargestellten Kriterien liegt zunächst die erforderliche ausländerbehördliche Ermessensentscheidung vor. Die Behörde hat beim Kläger, der im Bundesgebiet geboren wurde und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, § 47 Abs. 3 S. 3 AuslG herangezogen, wonach in solchen Fällen über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden ist. Die dargestellte Änderung der Rechtsprechung hat insoweit keine Auswirkungen auf das streitgegenständliche Verfahren. 32 Auch inhaltlich ist die Ermessensausübung im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz (vgl. § 114 VwGO) rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: 33 Die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht assoziationsrechtlich erforderliche - konkrete - Wiederholungsgefahr hat die Behörde zu Recht angenommen. Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Falle einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung - wie hier - zu stellen sind, können nicht einheitlich festgelegt werden. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße gegen die Rechtsordnung differiert nach der Schwere der Straftat nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Bei schweren Verstößen reicht ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad aus, während bei leichteren Verfehlungen eine höhere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist. Vor diesem Hintergrund sind bei Verurteilungen wegen Gewalttaten nach diesem Grundsatz an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten geringere Anforderungen zu stellen. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Behörde im Rahmen ihrer Gefahrenprognose zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger eine Vielzahl von - teilweise - schweren Straftaten begangen und zudem die „Bewährung gebrochen“ hat. Obwohl der Kläger bereits wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls in vier weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war, beging er - nach nur 11 Monaten und damit innerhalb der Bewährungszeit - weitere einschlägige Straftaten und zusätzlich noch Gewalttaten. Insbesondere der im Mai 2002 vom Kläger und einem Mitangeklagten mit Waffen begangene „Raubüberfall“ auf ein Hotel in Karlsruhe, ist als sehr schwerer Verstoß zu werten. Vor diesem Hintergrund hat das Strafgericht dem Kläger eine „nahezu professionelle Tatausführung und ein erhebliches Maß an krimineller Energie“ attestiert. 34 Die Ausländerbehörde hat im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zusätzlich Erkundigungen über den Verlauf der Strafhaft des Klägers eingezogen und in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Allein der Vollzugsverlauf, der zu keinen Beanstandungen Anlass gab, war jedoch nicht geeignet, die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr in Frage zu stellen. Zu Recht wies die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein beanstandungsfreies, zumindestens unauffälliges Vollzugsverhalten als „normal“ zu bewerten ist. 35 Die behördliche Gefahrenprognose und die Ermessensentscheidung beruhen aber auch bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage. Es lagen keine erheblichen - neuen - Tatsachen vor, die der Behörde Anlass zu aktuellen Ermessenserwägungen geben mussten. Der Kläger hat zwar einen Beschluss des Vollstreckungsleiters der Vollzugsanstalt Pforzheim vom 10.10.2003 vorgelegt, nach welchem auf den 08.04.2004 ein Termin zur Prüfung einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung nach § 88 JGG festgesetzt worden ist mit der Option, den Kläger dann zu entlassen, wenn er aktiv am Jugendvollzug teilgenommen habe (Abiturvorbereitungen) und ihm für die Zeit nach der Haftentlassung ein Wohnsitz und ein Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Auch dieser Beschluss stellt jedoch die behördliche Gefahrenprognose nicht in Frage, zumal die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe in dem Beschluss nicht erfolgte, sondern lediglich in Aussicht gestellt wurde. Als für die Beurteilung relevante Tatsache ergibt sich lediglich, dass der Kläger seine in der Haft begonnene Schreinerausbildung abgebrochen hatte, weil er damit nicht zurecht kam, und er stattdessen das Abitur nachholen wollte. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschluss des Vollstreckungsleiters gerade noch keine günstige Prognose hinsichtlich einer beruflichen bzw. schulischen Eingliederung des Klägers entnommen werden, zumal der Kläger erst im September 2003 mit dem Lehrgang zur Erreichung des Abiturs begonnen hatte. Auch das Vorliegen eines Arbeitsplatzes für den Kläger - wie im Beschluss vom 10.10.2003 gefordert - und damit eine berufliche Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann nicht angenommen werden, da der Kläger aus der Haft im Januar 2004 in die Türkei abgeschoben wurde. Die Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei allein reicht ebenfalls für eine entscheidend zugunsten des Klägers veränderte Tatsachengrundlage nicht aus. 36 Vor dem Hintergrund des Fehlens von Tatsachen, die die durch die Begehung schwerer Straftaten manifest gewordene Wiederholungsgefahr in Zweifel ziehen könnten, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, welches Gewicht der strafrichterlichen Prognose im Rahmen der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG bei der ausländerbehördlichen Prüfung der Wiederholungsgefahr zukommt. Immerhin verfolgen Strafrecht und Ausländerrecht verschiedene Gesetzeszwecke. Die Ausweisung stellt keine Bestrafung dar. Im Vordergrund steht daher der ordnungsbehördliche Zweck. Das Risiko der Wiederholungsgefahr, das nach dem Willen des Gesetzes bei der Aussetzung nach § 88 JGG in Kauf genommen wird, kann angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen einer Strafverbüßung groß sein. Strafrechtlich mag daher die Wiederholungsgefahr im strafrechtlichen Sinne zu verneinen sein, während sie ordnungsrechtlich wegen des verbliebenen Risikos insbesondere bei schweren Straftaten, aber auch bei Straftaten mit allgemein hoher Rückfallquote unter Umständen zu bejahen ist. 37 Zu Unrecht rügt der Kläger ferner, die Behörde habe nicht ausreichend geprüft, in welchem Land seine Resozialisierung eher möglich sei. Zunächst gibt es keinen Grundsatz dahingehend, dass eine Ausweisung immer dann zu unterbleiben habe, wenn eine Resozialisierung in Deutschland eher möglich wäre als im Heimatstaat des Ausländers. Der Aspekt der Resozialisierung ist ein Baustein im Rahmen der Ermessensausübung, aber nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt. Deshalb durfte die Ausländerbehörde maßgeblich darauf abstellen, dass eine Resozialisierung des Klägers in der Türkei jedenfalls möglich ist. Dafür sprechen - neben seinem geringen Lebensalter - auch die Sprachkenntnisse des Klägers. Dass er der türkischen Sprache mächtig und ihm die Lebensverhältnisse in der Türkei zumindest von Urlaubsreisen her bekannt sind, darf mangels entgegenstehendem Vortrag unterstellt werden. Zu Recht weist die Behörde in diesem Zusammenhang auch auf die - guten - deutschen Sprachkenntnisse des Klägers hin, die ihm berufliche Perspektiven im boomenden Tourismussektor eröffnen. Ob demgegenüber eine Resozialisierung des Klägers in Deutschland noch eher möglich ist, bedarf im Hinblick auf die dargelegten spezialpräventiven Gesichtspunkte keiner Entscheidung. 38 Nach alledem ging die Behörde zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 das private Interesse des Klägers als Assoziationsberechtigten an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Der Kläger ist ledig und volljährig und damit auf ein Zusammenleben mit den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern nicht unabdingbar angewiesen. Unter diesen Umständen verstößt die Ausweisung des Klägers nicht gegen den grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG bzw. nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. 39 Schließlich erweist sich die Ermessensentscheidung auch nicht im Hinblick auf den sinngemäßen Vortrag des Klägers, er sei zu einem „faktischen Inländer“ geworden, als rechtswidrig. Dieser Vortrag begründet insbesondere keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 742). Soweit sich der Kläger darüber hinaus mit seinem Vortrag auf das Schutzgut des Privatlebens beruft, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehört, ist der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK aber gerechtfertigt. Denn beim Kläger ist - wie dargelegt - im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin von der konkreten Gefahr wiederholter schwerer Straftaten - insbesondere Vermögens- und Gewaltdelikte - auszugehen. Die nachteiligen Auswirkungen auf das Privatleben des hier geborenen Klägers sind demgegenüber nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Er ist gerade noch nicht zu einem - in Deutschland außergewöhnlich integrierten und seinem Heimatland völlig entfremdeten - „faktischen Inländer“ geworden. Bislang ist ihm weder auf dem Gebiet der Ausbildung noch auf sozialem Gebiet eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelungen. Eine eigene Familie hat er auch nicht gegründet. Unter diesen Umständen - und unter Berücksichtigung seiner türkischen Sprachkenntnisse und seiner soziokulturellen Beziehungen in die Türkei - ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger „aufgrund seiner gesamten Entwicklung“ derart in Deutschland eingerichtet hat, dass ihm „wegen der Besonderheiten des Falles“ ein Leben in der Türkei nicht mehr zuzumuten ist (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, U. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303), zumal sich die Lebensverhältnisse insbesondere in den Großstädten der Türkei denen in Deutschland durchaus annähern. 40 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe 21 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 22 Die Verfügung des Beklagten vom 20.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die verfügte Ausweisung zu Lasten des Klägers hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 23 Zwar stand dem Kläger ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80) zu (1.). Die Ausweisung genügt aber den Anforderungen, die das gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht an die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten - hier des Klägers - stellt (2.). 24 1. Der Kläger kann sich auf eine Rechtsstellung nach Art. 7 S. 1 ARB 1/80 berufen. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 ist dahin auszulegen, dass er die Situation einer volljährigen Person, die Kind eines türkischen Arbeitnehmers ist, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats angehört oder angehört hat, erfasst, obwohl diese im Aufnahmemitgliedsstaat geboren ist und stets dort gewohnt hat (EuGH, U. v. 11.11.2004 - Rs. C 467/02 -,...; VG Karlsruhe, U. v. 14.05.2002 - 11 K 3494/00 -). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der Kläger entgegen dem Wortlaut von Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht im Wege des Familiennachzugs eingereist ist, sondern bereits im Bundesgebiet geboren wurde und hier aufgewachsen ist. 25 Die dem Kläger assoziationsrechtlich vermittelte Rechtsposition ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 11 S 192/04) - auch nicht dadurch erloschen, dass er im Mai 2002 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde in die Türkei ausgereist ist (vgl. dazu: § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG / § 51 Abs. 1 AufenthG). Denn die Frage des Erlöschens des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruch beurteilt sich - worauf der Kläger zu Recht hinweist - nicht nach nationalem Recht und damit nicht nach § 44 AuslG / § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, sondern ausschließlich nach Assoziationsrecht bzw. nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. U. v. 16.03.2000 - Rs. C-329/97 -, ..., InfAuslR 2000, 217) entsteht bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 ein europarechtliches Aufenthaltsrecht, das von der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig ist. Die Aufenthaltserlaubnis hat in diesem Fall nur deklaratorische Bedeutung und soll im Wesentlichen dem Ziel dienen, den nationalen Behörden die Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Denn das in Art. 7 S. 1 ARB 1/80 vorgesehene, durch keine Voraussetzungen - nicht einmal durch einen Vorrang der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - eingeschränkte Recht des Betroffenen, eine frei von ihm gewählte Beschäftigung aufzunehmen, würde ausgehöhlt, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit hätten, die Ausübung der dem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch den Beschluss Nr. 1/80 verliehenen, genauer bestimmten Rechte an Bedingungen zu knüpfen oder in irgendeiner Weise einzuschränken. Vor diesem Hintergrund sind die Mitgliedsstaaten nicht mehr befugt, Bestimmungen über den Aufenthalt zu erlassen, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte zu beeinträchtigen, die den Personen, die die in dem Beschluss Nr. 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und sich somit bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedsstaat integriert haben, durch den Beschluss ausdrücklich verliehen werden. 26 Ein Familienangehöriger im Sinne des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - wie der Kläger - verliert die von ihm erworbene Rechtsstellung deshalb nur dann, wenn er das Gebiet des Mitgliedsstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (EuGH, U. v. 16.03.2000, a. a. O., U. v. 17.04.1997 - Rs. C-351/95 -..., InfAuslR 1997, 21). Gemessen daran führt der nur kurzfristige Aufenthalt des Klägers in der Türkei - er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Mai 2002 in die Türkei und kehrte am 13.06.2002 nach Deutschland zurück - von vornherein nicht zum Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs. Welche Motivation der erfolgten Ausreise des Klägers zu Grunde lag, kann - anders als bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG / § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG - dahinstehen, wenn - wie hier - nur eine Abwesenheit von wenigen Wochen vorliegt. Ergibt sich die hier zu entscheidende Frage, ob der Kläger durch seine kurzzeitige Ausreise in die Türkei seinen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsanspruch verloren hat, bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bedarf es nicht der vom Kläger begehrten Einholung einer Vorabentscheidung zu der Frage, ob bei der Bestimmung der zulässigen Dauer des Auslandsaufenthalts subsidiär auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 68/360/EWG bzw. nunmehr auf Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG zurückzugreifen ist. 27 2. Auch vor dem Hintergrund der dem Kläger zustehenden Rechtsposition aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 genügt die streitgegenständliche Ausweisung den Anforderungen, die das Gemeinschaftsrecht an die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen stellt. 28 a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der „formellen“ Frage, ob das einstufige Ausweisungsverfahren in Baden-Württemberg vor den Regierungspräsidium den Verfahrensgarantien des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG entspricht. Nach der eingehend begründeten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289) entspricht der gegen eine Ausweisungsverfügung gegebene Rechtsschutz in der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen von Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG fordert die Einholung der Stellungnahme einer zuständigen Stelle vor Erlass der Ausweisungsverfügung nur dann, wenn es keine Rechtsmittel gegen diese Verfügung gibt oder die Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift auf die „Gesetzesmäßigkeit“ beschränkt sind oder „keine aufschiebende Wirkung“ haben. Dies ist hier nicht der Fall. Denn gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist das Rechtsmittel der Anfechtungsklage gegeben. Die Überprüfung der Ausweisungsverfügung ist nicht lediglich auf die „Gesetzesmäßigkeit“ im Sinne der Richtlinie in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs beschränkt, die nur die formelle Rechtmäßigkeit und die Nichtigkeit nach deutschem Rechtsverständnis umfasst. Die innerstaatlichen Rechtsmittel - hier Klage - sind auch keine solchen, die „keine aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG haben. Zwar entfaltet die streitgegenständliche Anfechtungsklage selbst keine aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO behördlicherseits angeordnet wurde. Es bestand jedoch eine - dem Betroffenen zumutbare und von ihm auch wahrgenommene - Möglichkeit, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und damit die Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme zu erlangen, wobei die Ausweisung einer den Anforderungen der Prüfungsdichte des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG genügenden Überprüfung unterzogen wurde. 29 b) Darüber hinaus hält die Ausweisung auch einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand. 30 Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 29.04.2004 (Rs. C-482/01 und C-493/01 - ... und ... -, DVBl 2004, 876) ist auch bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können, von veränderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Ausweisung auszugehen. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. Sie ist jedoch hinsichtlich ihrer materiell-rechtlichen Grundsätze auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, die ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen (BVerwG, U. v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -). Diese dürfen demnach nur noch aufgrund einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung nach §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden. Im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 darf eine Ausweisung nur dann erfolgen, wenn der Assoziationsberechtigte durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet. Mithin ist die anzustellende Gefahrenprognose auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt besondere Bedeutung zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (BVerwG, U. v. 03.08.2004, a. a. O.). 31 Ausgehend von den dargestellten Kriterien liegt zunächst die erforderliche ausländerbehördliche Ermessensentscheidung vor. Die Behörde hat beim Kläger, der im Bundesgebiet geboren wurde und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, § 47 Abs. 3 S. 3 AuslG herangezogen, wonach in solchen Fällen über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden ist. Die dargestellte Änderung der Rechtsprechung hat insoweit keine Auswirkungen auf das streitgegenständliche Verfahren. 32 Auch inhaltlich ist die Ermessensausübung im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz (vgl. § 114 VwGO) rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen: 33 Die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht assoziationsrechtlich erforderliche - konkrete - Wiederholungsgefahr hat die Behörde zu Recht angenommen. Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Falle einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung - wie hier - zu stellen sind, können nicht einheitlich festgelegt werden. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße gegen die Rechtsordnung differiert nach der Schwere der Straftat nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Bei schweren Verstößen reicht ein geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad aus, während bei leichteren Verfehlungen eine höhere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist. Vor diesem Hintergrund sind bei Verurteilungen wegen Gewalttaten nach diesem Grundsatz an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten geringere Anforderungen zu stellen. In Anwendung dieser Grundsätze hat die Behörde im Rahmen ihrer Gefahrenprognose zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger eine Vielzahl von - teilweise - schweren Straftaten begangen und zudem die „Bewährung gebrochen“ hat. Obwohl der Kläger bereits wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls in vier weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war, beging er - nach nur 11 Monaten und damit innerhalb der Bewährungszeit - weitere einschlägige Straftaten und zusätzlich noch Gewalttaten. Insbesondere der im Mai 2002 vom Kläger und einem Mitangeklagten mit Waffen begangene „Raubüberfall“ auf ein Hotel in Karlsruhe, ist als sehr schwerer Verstoß zu werten. Vor diesem Hintergrund hat das Strafgericht dem Kläger eine „nahezu professionelle Tatausführung und ein erhebliches Maß an krimineller Energie“ attestiert. 34 Die Ausländerbehörde hat im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung zusätzlich Erkundigungen über den Verlauf der Strafhaft des Klägers eingezogen und in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Allein der Vollzugsverlauf, der zu keinen Beanstandungen Anlass gab, war jedoch nicht geeignet, die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr in Frage zu stellen. Zu Recht wies die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein beanstandungsfreies, zumindestens unauffälliges Vollzugsverhalten als „normal“ zu bewerten ist. 35 Die behördliche Gefahrenprognose und die Ermessensentscheidung beruhen aber auch bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage. Es lagen keine erheblichen - neuen - Tatsachen vor, die der Behörde Anlass zu aktuellen Ermessenserwägungen geben mussten. Der Kläger hat zwar einen Beschluss des Vollstreckungsleiters der Vollzugsanstalt Pforzheim vom 10.10.2003 vorgelegt, nach welchem auf den 08.04.2004 ein Termin zur Prüfung einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung nach § 88 JGG festgesetzt worden ist mit der Option, den Kläger dann zu entlassen, wenn er aktiv am Jugendvollzug teilgenommen habe (Abiturvorbereitungen) und ihm für die Zeit nach der Haftentlassung ein Wohnsitz und ein Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Auch dieser Beschluss stellt jedoch die behördliche Gefahrenprognose nicht in Frage, zumal die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe in dem Beschluss nicht erfolgte, sondern lediglich in Aussicht gestellt wurde. Als für die Beurteilung relevante Tatsache ergibt sich lediglich, dass der Kläger seine in der Haft begonnene Schreinerausbildung abgebrochen hatte, weil er damit nicht zurecht kam, und er stattdessen das Abitur nachholen wollte. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschluss des Vollstreckungsleiters gerade noch keine günstige Prognose hinsichtlich einer beruflichen bzw. schulischen Eingliederung des Klägers entnommen werden, zumal der Kläger erst im September 2003 mit dem Lehrgang zur Erreichung des Abiturs begonnen hatte. Auch das Vorliegen eines Arbeitsplatzes für den Kläger - wie im Beschluss vom 10.10.2003 gefordert - und damit eine berufliche Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann nicht angenommen werden, da der Kläger aus der Haft im Januar 2004 in die Türkei abgeschoben wurde. Die Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei allein reicht ebenfalls für eine entscheidend zugunsten des Klägers veränderte Tatsachengrundlage nicht aus. 36 Vor dem Hintergrund des Fehlens von Tatsachen, die die durch die Begehung schwerer Straftaten manifest gewordene Wiederholungsgefahr in Zweifel ziehen könnten, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, welches Gewicht der strafrichterlichen Prognose im Rahmen der Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG bei der ausländerbehördlichen Prüfung der Wiederholungsgefahr zukommt. Immerhin verfolgen Strafrecht und Ausländerrecht verschiedene Gesetzeszwecke. Die Ausweisung stellt keine Bestrafung dar. Im Vordergrund steht daher der ordnungsbehördliche Zweck. Das Risiko der Wiederholungsgefahr, das nach dem Willen des Gesetzes bei der Aussetzung nach § 88 JGG in Kauf genommen wird, kann angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen einer Strafverbüßung groß sein. Strafrechtlich mag daher die Wiederholungsgefahr im strafrechtlichen Sinne zu verneinen sein, während sie ordnungsrechtlich wegen des verbliebenen Risikos insbesondere bei schweren Straftaten, aber auch bei Straftaten mit allgemein hoher Rückfallquote unter Umständen zu bejahen ist. 37 Zu Unrecht rügt der Kläger ferner, die Behörde habe nicht ausreichend geprüft, in welchem Land seine Resozialisierung eher möglich sei. Zunächst gibt es keinen Grundsatz dahingehend, dass eine Ausweisung immer dann zu unterbleiben habe, wenn eine Resozialisierung in Deutschland eher möglich wäre als im Heimatstaat des Ausländers. Der Aspekt der Resozialisierung ist ein Baustein im Rahmen der Ermessensausübung, aber nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt. Deshalb durfte die Ausländerbehörde maßgeblich darauf abstellen, dass eine Resozialisierung des Klägers in der Türkei jedenfalls möglich ist. Dafür sprechen - neben seinem geringen Lebensalter - auch die Sprachkenntnisse des Klägers. Dass er der türkischen Sprache mächtig und ihm die Lebensverhältnisse in der Türkei zumindest von Urlaubsreisen her bekannt sind, darf mangels entgegenstehendem Vortrag unterstellt werden. Zu Recht weist die Behörde in diesem Zusammenhang auch auf die - guten - deutschen Sprachkenntnisse des Klägers hin, die ihm berufliche Perspektiven im boomenden Tourismussektor eröffnen. Ob demgegenüber eine Resozialisierung des Klägers in Deutschland noch eher möglich ist, bedarf im Hinblick auf die dargelegten spezialpräventiven Gesichtspunkte keiner Entscheidung. 38 Nach alledem ging die Behörde zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 das private Interesse des Klägers als Assoziationsberechtigten an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Der Kläger ist ledig und volljährig und damit auf ein Zusammenleben mit den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern nicht unabdingbar angewiesen. Unter diesen Umständen verstößt die Ausweisung des Klägers nicht gegen den grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG bzw. nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. 39 Schließlich erweist sich die Ermessensentscheidung auch nicht im Hinblick auf den sinngemäßen Vortrag des Klägers, er sei zu einem „faktischen Inländer“ geworden, als rechtswidrig. Dieser Vortrag begründet insbesondere keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 742). Soweit sich der Kläger darüber hinaus mit seinem Vortrag auf das Schutzgut des Privatlebens beruft, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehört, ist der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK aber gerechtfertigt. Denn beim Kläger ist - wie dargelegt - im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin von der konkreten Gefahr wiederholter schwerer Straftaten - insbesondere Vermögens- und Gewaltdelikte - auszugehen. Die nachteiligen Auswirkungen auf das Privatleben des hier geborenen Klägers sind demgegenüber nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Er ist gerade noch nicht zu einem - in Deutschland außergewöhnlich integrierten und seinem Heimatland völlig entfremdeten - „faktischen Inländer“ geworden. Bislang ist ihm weder auf dem Gebiet der Ausbildung noch auf sozialem Gebiet eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelungen. Eine eigene Familie hat er auch nicht gegründet. Unter diesen Umständen - und unter Berücksichtigung seiner türkischen Sprachkenntnisse und seiner soziokulturellen Beziehungen in die Türkei - ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger „aufgrund seiner gesamten Entwicklung“ derart in Deutschland eingerichtet hat, dass ihm „wegen der Besonderheiten des Falles“ ein Leben in der Türkei nicht mehr zuzumuten ist (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, U. v. 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303), zumal sich die Lebensverhältnisse insbesondere in den Großstädten der Türkei denen in Deutschland durchaus annähern. 40 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Sonstige Literatur 41 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 42 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 43 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 44 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 45 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 46 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 47 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 49 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 50 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 51 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 52 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 53 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 54 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 55 BESCHLUSS: 56 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 4.000,00 festgesetzt. 57 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.