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Urteil

10 K 1069/04

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. 2 Der Kläger stellte am 24.08.2001 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Heidelberg für den Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002. Unter „Angaben zu meinem Vermögen“ im Formblatt 1 gab er ein Barvermögen in Höhe von 3.000,-- DM an und machte im Übrigen keine Angaben. Mit Bescheid vom 27.09.2002 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6.660,36 EUR für den Zeitraum von August 2001 bis September 2002. 3 Nachdem das Bundesamt für Finanzen in einer Auskunft vom 22.04.2003 mitgeteilt hatte, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2001 Freistellungsaufträge in Höhe von insgesamt 479,-- DM in Anspruch genommen hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 02.12.2003 auf, unter Verwendung eines beigefügten Erklärungsvordrucks sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.08.2001 darzulegen. 4 Mit Erklärung vom 19.07.2003, in der in der Überschrift „Angaben zu meinem Kapitalvermögen“ das Wort „meinem“ gestrichen ist, gab der Kläger ein Wertpapierdepot im Wert von 7.500,50 EUR bei der C. Bank und ein Sparguthaben bei der Postbank in Höhe von 5.273,83 EUR im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 an. Unter „Schulden und Lasten“ erfolgten keine Angaben. Mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung die Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum August 2001 bis September 2002 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf des Auszubildenden übersteige, und forderte vom Kläger 6.660,36 EUR zurück. Der Bescheid enthält den vorgedruckten Zusatz: „Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden“. 5 Am 16.02.2004 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das Kapital auf dem Depot bei der C. Bank befinde sich zu 60 % im Eigentum seines Bruders, der restliche Betrag im Eigentum seines Freundes K.. Er sei lediglich Verwalter des Geldes an der Börse gewesen; die Anlage habe noch keinerlei Gewinn erbracht. Das Konto bei der Postbank sei zwar von ihm selbst eröffnet worden; der Betrag sei jedoch von seinem Bruder einbezahlt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei positiven Börsengeschäften zügig über weiteres Geld verfügen zu können. Das Geld bei der Postbank stehe daher ausschließlich im Eigentum seines Bruders. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004, zugestellt am 31.03.2004, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die gesamte Summe aller Vermögenswerte im Zeitpunkt der Antragstellung habe 14.006,39 EUR betragen (Volksbank Baden-Baden 965,02 EUR, Stadtsparkasse Baden-Baden 267,04 EUR, Postsparbuch 5.273,83 EUR, Wertpapiere bei der C. Bank 7.500,50 EUR). Alle vorgelegten Nachweise hätten den Kläger als Forderungsinhaber ausgewiesen. Abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 5.200,-- EUR verbleibe ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 8.806,39 EUR. Hieraus ergebe sich ein monatlich anzurechnendes Vermögen in Höhe von 629,03 EUR. Dieses übersteige den Gesamtbedarf in Höhe von 531,24 EUR. Dem Kläger stehe daher kein Förderungsanspruch zu; der Förderungsbescheid vom 27.09.2002 sei somit rechtswidrig. Da der ursprüngliche Verwaltungsakt zumindest auf einer grob fahrlässigen Unterlassung von Angaben zum Vermögen des Klägers im Formblatt 1 beruhe, könne er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch die Fristen nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X seien eingehalten. Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte stehe zwar im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensabwägung sei aber das öffentliche Interesse an der Rücknahme höher einzustufen als das Interesse des Klägers an der Belassung der Ausbildungsförderung; denn diese würde den Kläger gegenüber den Auszubildenden privilegieren, die stets Angaben hinsichtlich ihres Vermögens gemacht hätten. 7 Der Kläger hat am 07.04.2004 Klage erhoben. Er beantragt, 8 den Bescheid des Studentenwerks ... vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 aufzuheben. 9 Er macht geltend, er sei zu keinem Zeitpunkt Rechtsinhaber der auf den Konten befindlichen Gelder gewesen, sondern lediglich deren Verwalter. Die Gelder seien ausschließlich von seinem Bruder und Herrn K. eingezahlt worden. Er habe sich in einem Vertrag vom Februar 2000 bereit erklärt, für diese Personen ein Depot bei der C. Bank zu eröffnen. Herr K. habe ihm dafür eine Bank- bzw. Depotvollmacht erteilt. Die Einzahlungen könnten durch Kontoauszüge nachgewiesen werden. Die Verwaltung fremder Gelder stelle kein eigenes Vermögen dar; er habe deshalb hierüber auch keine Auskunft erteilen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte seiner Amtsermittlungspflicht genügt habe. Weiter sei nicht ersichtlich, gegen wen sich der Widerspruchsbescheid richte. Er könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien unzureichend. Im Übrigen sei die Frist des § 45 Abs. 3 SGB X verstrichen. Das Konto sei aufgelöst und die Beträge zurückbezahlt worden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht geltend, der Kläger sei Inhaber der umstrittenen Konten gewesen; nur deshalb habe er die Freistellungsaufträge erteilen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus der vorgelegten Vollmacht, dass der Kläger als Kontoinhaber dem Herrn K. eine Vollmacht erteilt habe und nicht umgekehrt. Der Kläger sei auch nicht aus rechtlichen Gründen an der Verwertung des Bankguthabens gehindert gewesen, weil weder ein gesetzliches Verbot noch ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot vorgelegen habe. Rechtsgeschäftliche Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen stellten kein rechtliches Verwertungshindernis dar. Die Guthaben seien danach allein dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Der Widerspruchsbescheid sei hinreichend bestimmt, wie sich aus dem Betreff ergebe. Im Übrigen seien die Fristen des § 45 Abs. 3 u. 4 SGB X gewahrt, weil seit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides noch keine 10 Jahre verstrichen seien und dem Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden müsse. Die Behörde habe auch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. 13 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2005 informatorisch angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 14 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten vor (2 Hefte); wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 16 Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 17 Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 18 1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden. 19 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 20 a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war. 21 Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626). 22 Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich. 23 Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden. 24 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben: 25 Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde. 26 Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.). 27 Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626). 28 Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann. 29 Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben. 30 Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich. 31 b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen. 32 c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt. 33 Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). 34 d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris). 35 2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). 36 3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO. Gründe 15 Der nachgereichte Schriftsatz vom 7.3.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 16 Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Studentenwerks Heidelberg vom 30.12.2003/11.02.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 17 Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 45, 50 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 18 1. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X); dies ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistungen der Fall (45 Abs. 2 S. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er (mindestens) grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). Das muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geschehen, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 S. 3 SGB X). Begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung können außerdem nur während der in § 45 Abs. 3 SGB X genannten Fristen zurückgenommen werden. 19 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 20 a) Der Bewilligungsbescheid vom 27.09.2002 war rechtswidrig, weil der Kläger wegen förderungsrechtlich anzurechnenden Vermögens nicht bedürftig war. 21 Ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 1, 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Ein rechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der sich auch die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich nicht als rechtliches Verwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände von der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot nicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182/99 -, juris; BVerwG, Urt. v. 17.01.1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4553/03 -; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626). 22 Nach dieses Grundsätzen verfügte der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bzw. am 31.12.2000 (s. § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung vom 6.6.1983, zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2000) über ein anzurechnendes Kapitalvermögen i. H. v. ca. 12.800 EUR. Bei dem umstrittenen Bankguthaben bzw. Wertpapierdepot handelt es sich um Forderungen des Klägers gegen die Banken im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Auffassung des Klägers standen diese Forderungen in seinem Eigentum. Hierfür ist maßgeblich, wer nach den Vereinbarungen mit der Bank - u. a. im Kontoeröffnungsantrag - Kontoinhaber und damit Gläubiger der Bank werden soll. Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zugute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank; Gläubiger des Auszahlungsanspruchs ist nicht der Einzahlende (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931,932; VG Gera, B. v. 17.12.2002 - 6 E 2335/02 GE -, juris). Denn wer eine Bank anweist, einen Betrag von seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, verliert mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete und verschafft damit dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift (BGH, Urt. v. 02.02.1994 a.a.O.). Nach den eigenen Angaben des Klägers und allen von ihm vorgelegten Dokumenten war er alleiniger Inhaber der umstrittenen Bankkonten, die er nach eigenen Angaben auch selber eröffnet hat. Wer die umstrittenen Geldbeträge auf die Konten überwiesen hat, ist danach unerheblich. 23 Die genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber des Wertpapierdepots bzw. des Kontos bei der Postbank hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Zwar wurde auch Herrn K. eine Bankvollmacht über das Konto bei der C. Bank eingeräumt. Aus dem Umstand, dass noch weitere Personen verfügungsbefugt sind, folgt jedoch keine rechtliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers selbst. Etwas anderes hat der Kläger nicht dargetan, insbesondere sind die Kontoeröffnungsanträge, aus denen eventuelle Einschränkungen der Verfügungsbefugnis ersichtlich sein müssten, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung und Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht vorgelegt worden. 24 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, Wertpapierdepot und Bankguthaben lediglich nach Art eines Treuhänders für seinen Bruder und Herrn K. verwaltet zu haben: 25 Zunächst bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich Treuhänder in diesem Sinne gewesen ist. Denn es fällt auf, dass er erst im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens hierzu Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt hat. Der Kläger hat weder bei der Antragstellung noch bei der nachträglichen Erklärung seiner Vermögensverhältnisse vom 19.07.2003, bei der er schon auf die Möglichkeit einer Rückforderung hingewiesen worden war, Angaben zu einem Treuhandverhältnis gemacht. Dies hätte jedoch nahe gelegen, weil sowohl im Formblatt 1 als auch im Erklärungsvordruck eine Spalte „Schulden und Lasten“ vorgesehen ist. Aus der bloßen Streichung des Wortes „meinem“ in der Überschrift der Erklärung ergibt sich noch keine Treuhandschaft. Sollte der Kläger die Treuhandschaft nicht als „Schuld“ angesehen haben, so hätte es sich jedenfalls angeboten, die Formulare durch einen Zusatz oder eine Anlage zu ergänzen. Wenn der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mehrfach mit der Behörde telefoniert und die erforderlichen Unterlagen nur mit Mühe von Herrn K. erhalten, zu dem der Kontakt verloren gegangen sei, so überzeugt dies nicht. Denn er hätte die Behörde jedenfalls ohne weiteres rechtzeitig darüber informieren können, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung existiert, und die erforderlichen Nachweise später beibringen können. Auch fällt auf, dass das Original des Schriftstücks bis heute nicht vorgelegt wurde. 26 Es kann jedoch dahinstehen, ob diese und weitere Zweifel durchgreifen. Denn auch wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Geldern um ein dem Kläger ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnendes Vermögen gehandelt hat. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gem. § 662 BGB Geldbeträge von seinem Bruder und Herrn. K. zur Verwaltung und Anlage erhalten haben sollte, hat er die Gelder allenfalls in Form einer sog. verdeckten (stillen) Treuhand verwahrt, die förderungsrechtlich als dem Treuhänder selbst zurechenbares Vermögen zu behandeln ist. Denn die umstrittenen Beträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden. Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Amt für Ausbildungsförderung festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vornherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto, sei es durch Gläubiger des Treuhänders, sei es durch Sozialleistungsträger. Das verdeckte Treuhandkonto wird daher sowohl im Insolvenzrecht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1992 - IX ZR 45/92 -, juris; BGH v. 25.06.1973, BGHZ 61, 72; teilweise a. A. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - IX ZR 251/92 -, juris) als auch im Sozialrecht (s. dazu Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. 08.2002 - L 12 AL 247/01; LSG Saarland, Urt. v. 04.11.2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urt. v. 27.6.2003 - L 10 AL 4/02 -; jeweils juris) und Sozialhilferecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2004- 12 S 2429/04 -; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 - 8 K 1935/03 -, juris) als reines Privatkonto behandelt. Eine entsprechende rechtliche Wertung ist auch im Ausbildungsförderungsrecht geboten und trägt dem das Förderungsrecht beherrschenden Grundsatz der Nachrangigkeit Rechnung, wonach der Auszubildende zunächst in weitem Umfang private Vermögenswerte einzusetzen hat, bevor er öffentliche Gelder zu Ausbildungszwecken beanspruchen kann. Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für Lebensunterhalt und Ausbildung zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB auf Herausgabe zu erfüllen. Dieser Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und auch die Vorteile hieraus zieht (LSG Hessen v. 09.05.2001 a. a. O.; LSG Saarland v. 04.11.2003 a. a. O.; VG Hamburg v. 28.05.2004 a. a. O.). 27 Vorliegend ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Treuhandverhältnis gegenüber der Bank offen gelegt hat. Maßgeblich ist in solchen Fällen der nach außen erkennbare Wille des Handelnden; nicht erheblich ist demgegenüber sein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder tätig zu werden. Die Unerweislichkeit des atypischen Sachverhalts einer offenen Treuhand geht zu Lasten des Klägers (s. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.1985 - 6 S 1078/85 - zu § 88 BSHG, stille Treuhand; Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.201 a. a. O.). Es gibt vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Konten als Treuhandkonten gekennzeichnet waren. Der Kläger hat die ihm zur Verfügung gestellten Gelder im eigenen Namen angelegt. Er hat nicht dargetan, dass er bei der Eröffnung der Konten bzw. im Rahmen von Transaktionen als Treuhänder seines Bruders oder des Herrn K. aufgetreten ist. In dem gesamten Schriftwechsel mit den Banken wird er als (alleiniger) Kontoinhaber geführt, ohne dass sich ein Anhaltspunkt für ein Treuhandverhältnis ergibt. Insbesondere kann aus der Erteilung einer Kontovollmacht für Herrn K. und dem Umstand, dass der Bruder des Klägers Inhaber eines Auszahlungskontos war, allenfalls auf ein stilles, nicht aber auf ein offenes Treuhandverhältnis geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankauskünften. Dass der Kläger, sein Bruder und Herr K. ursprünglich die Absicht hatten, ein gemeinsames Konto zu eröffnen und sich hiernach bei der C. Bank erkundigt haben, belegt nicht, dass bei der späteren Kontoeröffnung, die unstrittig allein durch den Kläger erfolgte, gegenüber der Bank offen gelegt worden ist oder dieser auch nur hätte bewusst sein müssen, dass es sich um ein Treuhandkonto gehandelt hat. Nicht zuletzt hätte eine Treuhandschaft in den Kontoeröffnungsanträgen erkennbar werden müssen, die aber - wie ausgeführt - nicht vorgelegt worden sind. Selbst wenn der Kläger also im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, das Geld zu bestimmten Zwecken zu verwenden und seinem Bruder und Herrn K. gem. § 667 BGB alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wäre dies allenfalls einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung gleich zu erachten, die aber wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis des Klägers über die Konten eine Verwertung zu Ausbildungszwecken nicht objektiv unmöglich gemacht hat und daher nicht mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verwertungsverbot vergleichbar war (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 25.01.2005 a. a. O.; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, 2625, 2626). 28 Die Kammer konnte daher auch von der Vernehmung des Bruders des Klägers und des Herrn K. als Zeugen absehen. Denn die Frage, ob eine stille Treuhand bestand, ist für die Entscheidung des Falles nicht erheblich und kann daher als wahr unterstellt werden. Für den Umstand, dass der Kläger im Bankenverkehr offen als Treuhänder aufgetreten ist, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, dass ein Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung hierzu konkrete Angaben machen kann. 29 Auch im Übrigen leidet die Wertbestimmung des Vermögens nicht an Rechtsfehlern. Insbesondere können die aufgrund eines eventuellen Treuhandverhältnisses bestehenden Herausgabeansprüche nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung nicht als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG bei der Wertbestimmung des Vermögens außer Betracht bleiben. Der Kläger hat den nunmehr geltend gemachten Herausgabeanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht als Schuld angegeben. Die Behörde durfte daher davon ausgehen, dass keine Schulden vorliegen. Im übrigen liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand identische Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben. 30 Schließlich ist auch für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG nichts ersichtlich. 31 b) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides steht auch nicht die Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 2 SGB X entgegen. Denn der Kläger hat bei der Beantragung von Ausbildungsförderung zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (s. Hessisches LSG, Urt. v. 09.05.2001 a. a. O.). In dem vom Kläger verwandten Formblatt 1 der Beklagten wird unmissverständlich nach Bankguthaben und Wertpapierdepots gefragt; gleichwohl gab der Kläger die unter seinem Namen bestehenden Bankguthaben und Konten nicht an. Selbst wenn er - rechtsirrig - der Ansicht war, verdeckte Treuhandkonten gehörten nicht zu seinem eigenen Vermögen, so entsprach es doch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, die entsprechenden Bankkonten offen zu legen, damit die Beklagte eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Der Kläger hätte sich nicht auf die Richtigkeit seiner eigenen rechtlichen Beurteilung verlassen dürfen; vielmehr war er verpflichtet, durch vollständige Angabe seiner Vermögensverhältnisse dem Beklagten und ggf. auch den Verwaltungsgerichten eine entsprechende rechtliche Bewertung zu ermöglichen. Verlässt sich ein Auszubildender stattdessen auf seine eigene Rechtsmeinung, anstelle den Sachverhalt umfassend darzulegen und durch Nachweise zu belegen, so begründet dies einen groben Verstoß gegen die für jedermann offenkundige Sorgfaltspflicht im Rechtsverkehr (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.05.2004 a. a. O.). Die vom Kläger angeführten Telefonate mit der Behörde haben offenkundig erst nach der Antragstellung im Zuge der Nachermittlungen stattgefunden. Die Nichtangabe der Konten wiegt umso schwerer, als der Kläger steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsaufträgen in Anspruch genommen hat, so dass sich ihm die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass es sich ggf. auch förderungsrechtlich um eigene Vermögenswerte handelt. Als angehender Student der Rechtswissenschaft und nach dem in der mündlichen Verhandlung vom ihm gewonnen persönlichen Eindruck besaß der Kläger auch offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung seiner Angaben für die von ihm beantragte Ausbildungsförderung zu erkennen. 32 c) Auch die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides geltenden Fristen sind gewahrt. Da ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorliegt, durfte der Bewilligungsbescheid bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Behörde hat frühestens durch die Erklärung des Klägers vom 19.07.2003 vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt, die die Rücknahme für die Vergangenheit gerechtfertigt haben, und hat die Rücknahme der Bewilligungen mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügt. 33 Danach durfte der Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 SGB X). 34 d) Die Ermessenserwägungen der Behörde sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hat spätestens im Widerspruchsverfahren ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Es entspricht der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden. Atypische Umstände, welche die Annahme eines Regelfalles in Frage stellen würden, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Die knappen Ermessenserwägungen der Behörde stellen sich daher als ausreichend dar (s. BVerwG, Urt. v. 17.09.1987 - 5 C 26.84 -, FamRZ 1988, 328, 330; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 - und Urt. v. 22.1.1990 - 7 S 257/89 -, jeweils juris). 35 2. Die mit Bescheid vom 30.12.2003/11.02.2004 verfügte Rückforderung der geleisteten Beträge in vollem Umfang ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 S. 1 SGB X). 36 3. Die Berufung wird zugelassen, weil die Frage, inwieweit eine verdeckte Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennen ist bzw. hierauf beruhende Herausgabeansprüche nach § 667 BGB als Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 S. 2 VwGO. Sonstige Literatur 38 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 39 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. 40 Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 41 Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 42 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 43 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 44 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 45 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.