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Urteil

5 K 4713/03

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das bloße Vorhandensein eines geschiedenen Ehegatten schließt einen Leistungsanspruch nach dem GSiG nicht aus; entscheidend ist die Realisierbarkeit eines Unterhaltsanspruchs. • Nur alsbald durchsetzbare Unterhaltsansprüche (bereite Mittel) sind im Sinne des § 2 Abs.1 Satz1 GSiG auf die Grundsicherungsleistung anrechenbar. • Bei Anträgen vor dem 1. Juli beginnt die Bewilligung nach § 6 GSiG am 1. Januar des Jahres und endet regulär am 30. Juni; hier folgte daraus ein Anspruch für Jan.–Jun. 2003.
Entscheidungsgründe
Realisierbarkeit von Unterhaltsansprüchen entscheidet über Ausschluss von Grundsicherung • Das bloße Vorhandensein eines geschiedenen Ehegatten schließt einen Leistungsanspruch nach dem GSiG nicht aus; entscheidend ist die Realisierbarkeit eines Unterhaltsanspruchs. • Nur alsbald durchsetzbare Unterhaltsansprüche (bereite Mittel) sind im Sinne des § 2 Abs.1 Satz1 GSiG auf die Grundsicherungsleistung anrechenbar. • Bei Anträgen vor dem 1. Juli beginnt die Bewilligung nach § 6 GSiG am 1. Januar des Jahres und endet regulär am 30. Juni; hier folgte daraus ein Anspruch für Jan.–Jun. 2003. Der 1970 geborene K. ist seit 1988 querschnittsgelähmt, dauerhaft erwerbsunfähig und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er stellte zum 23.12.2002 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen; als Einkommen nannte er die Rente und Kindergeld, erhielt ab 01.01.2003 zusätzlich Wohngeld. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.02.2003 ab; nach Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 13.11.2003 die Leistungspflicht zurück mit der Begründung, Unterhaltsansprüche gegen die geschiedene E. seien möglich und damit der Bedarf nicht nachgewiesen. Der K. machte dagegen geltend, die E. sei unauffindbar, nicht erwerbstätig und Unterhaltsansprüche daher nicht durchsetzbar. Er klagte und verlangte Leistungen für den Zeitraum 01.01.2003–30.06.2003. • Die Klage ist begründet; die Ablehnung durch den Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig (§ 113 Abs.5 VwGO). • Zur Dauer der Bewilligung: Nach § 6 GSiG beginnt in diesem Fall die Leistung am 1. Januar 2003 und endet regulär am 30. Juni 2003, da der Antrag vor dem 1. Juli gestellt wurde. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 3 Abs.2 GSiG i.V.m. §§ 76 ff. BSHG sind nur tatsächlich verfügbare Einkommen zu berücksichtigen; § 2 Abs.1 S.1 GSiG knüpft den Anspruch an das ‚Beschaffen können‘ des Lebensunterhalts. • Auslegung zu Unterhaltsansprüchen: Das bloße Bestehen möglicher Unterhaltsansprüche gegen geschiedene Ehegatten führt nicht automatisch zum Ausschluss von Grundsicherungsleistungen; maßgeblich ist die Realisierbarkeit dieser Ansprüche. • Nur ‚bereite Mittel‘ beziehungsweise alsbald durchsetzbare Unterhaltsansprüche sind anrechenbar; ein strikter Verweis auf Dritte unabhängig von Durchsetzbarkeit ist mit dem Nachrangprinzip und der Systematik des GSiG unvereinbar. • Im konkreten Fall lagen erhebliche Zweifel an Bestehen, Höhe und Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen gegen die wieder verheiratete E.; insbesondere fehlte ein Titel und die Adresse der E. war nicht ermittelbar, sodass keine alsbaldige Durchsetzbarkeit vorlag. • Folge: Mangels bereiter Mittel war der K. hilfebedürftig und hatte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Jan.–Jun.2003; die Ablehnung war daher aufzuheben. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem K. Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für den Zeitraum 01.01.2003–30.06.2003 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, und hebt den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2003 auf. Begründend stellt das Gericht fest, dass nur durchsetzbare Unterhaltsansprüche (bereite Mittel) im Sinne des § 2 Abs.1 Satz1 GSiG anrechenbar sind; das bloße Bestehen möglicher Unterhaltsansprüche gegen eine geschiedene E. reicht nicht aus, um den Anspruch auf Grundsicherung auszuschließen. Im vorliegenden Fall waren Bestehen und Durchsetzbarkeit von Unterhaltsansprüchen gegen die wieder verheiratete E. ungewiss; ein Unterhaltstitel existierte nicht und die Anschrift war nicht ermittelbar, weshalb keine alsbaldige Durchsetzbarkeit gegeben war. Die Beklagte hat außerdem die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen und die Berufung wurde zugelassen.