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Urteil

6 K 3862/03

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 06.11.2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 werden aufgehoben, soweit eine Gebühr von mehr als 2.151,41 EUR festgesetzt wurde. 2. Der Kläger trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks ... in ... mit einem Miteigentumsanteil von 3,403 %. Weiterer Miteigentümer ist die Firma ..., die auf dem Grundstück Fenster herstellt. Die Fa. ... befindet sich im Insolvenzverfahren. Nach § 2 der Teilungserklärung vom 28.07.1998 steht dem Kläger das Sondereigentum an drei Räumen im Bürogebäude zu, der Fa. ... das Sondereigentum an den im Aufteilungsplan bezeichneten Büro- und Nebenräumen nebst Flur im Erdgeschoss. 2 Die im Sondereigentum stehenden Räume verfügen jeweils über einen getrennten Wasserzähler, das Schmutzwasser wird über eine gemeinsame Anschlussleitung in die Kanalisation der Beklagten eingeleitet. 3 Mit Entwässerungsgebührenbescheid vom 27.07.2002 verlangte die Beklagte von der ... die Zahlung von Entwässerungsgebühren in Höhe von 2.408,52 EUR für den Zeitraum vom 21.08.2001 - 22.07.2002. Diese Gebühr teilte sich auf in eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 257,11 EUR auf der Grundlage des Wasserverbrauchs gemäß dem Wasserzähler der Fa. ... sowie eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 2.151,41 EUR. Die Firma ... zahlte die Gebühr jedoch nicht; Beitreibungsversuche waren vergeblich. Ferner gab der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.07.2002 die Zahlung einer Schmutzwassergebühr von 358,04 EUR auf; die Gebühr wurde auf der Grundlage des im Wasserzähler des Klägers angegebenen Wasserverbrauchs berechnet. 4 Mit Bescheid vom 06.11.2002 gab die Beklagte dem Kläger die Zahlung der zunächst von der ... geforderten Gebühr in Höhe von 2.406,10 EUR auf mit der Begründung, er schulde den Betrag gemeinsam mit der ... als Gesamtschuldner. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil er lediglich Miteigentümer zu 3,4 % sei. Der Widerspruch wurde von der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 zurückgewiesen. Nach § 15 Abs. 1 Abwassersatzung seien auch Miteigentümer Gebührenschuldner und zwar als Gesamtschuldner. Hiergegen bestünden keine rechtlichen Bedenken. Auf die Größe des Miteigentumsanteils komme es nicht an. Das Auswahlermessen sei ordnungsgemäß betätigt worden, denn man habe versucht, zunächst die ... heranzuziehen. Eine Beschränkung der Inanspruchnahme von Miteigentümern auf den Miteigentumsanteil sei gesetzlich nur bei Beiträgen, nicht aber bei Gebühren vorgesehen. 5 Der Kläger hat am 06.11.2003 Klage erhoben und sich erneut darauf berufen, dass es unverhältnismäßig sei, ihn zur Zahlung der Gebühren für das gesamte Grundstück heranzuziehen, obwohl er nur zu 3,4 % Miteigentümer sei. Da es gesonderte Zähler gebe, habe er nur den gemessenen Verbrauch an Wasser zu zahlen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie beruft sich erneut darauf, dass die Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner für das verbrauchte Wasser einzustehen hätten. Es würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, wenn die Gemeinde im Einzelfall ermitteln müsste, wie viel Wasser die einzelnen Miteigentümer jeweils verbraucht hätten. Außerdem sei nicht bekannt, ob das über den Wasserzähler des Klägers erfasste Frischwasser von 181 m³ auch tatsächlich nur in den Räumen des Klägers verbraucht worden sei. Nach §§ 15, 2 Abs.5 Abwassersatzung würden die dinglich Berechtigten als Gesamtschuldner herangezogen. Eine § 10 Abs.5 KAG a.F. vergleichbare Regelung gebe es bei § 9 KAG nicht. Das gesamte Schmutzwasser des Grundstücks ... werde über eine einzige Anschlussleitung in die Kanalisation eingeleitet. 11 Dem Gericht liegt ein Heft Akten der Beklagten vor. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Gebühr für die Einleitung des Schmutzwassers in die städtische Kanalisation begründet; hinsichtlich der Gebühr für die Einleitung des Niederschlagswassers ist die Klage dagegen unbegründet. 13 Die Beteiligten streiten ausschließlich darum, ob der Kläger als Wohnungseigentümer für die gesamte auf das Grundstück ... entfallende Abwassergebühr in Anspruch genommen werden kann oder aber nur hinsichtlich seines Miteigentumsanteils von 3,4 %. Beide Ansichten sind unzutreffend. Der Kläger kann trotz seines relativ geringen Miteigentumsanteils zur Zahlung der gesamten Gebühr für die Einleitung des Niederschlagswassers herangezogen werden. Demgegenüber kann er nicht zur Zahlung der Gebühr für die Einleitung des Schmutzwassers, das in dem Sondereigentum der Firma ... angefallen ist, verpflichtet werden. 14 Nach § 9 Abs.1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Voraussetzung für einen Gebührenanspruch ist somit, dass die öffentliche Einrichtung benutzt wird. § 9 KAG regelt zwar nicht ausdrücklich, wer Gebührenschuldner ist. Dies ergibt sich aber zwangsläufig aus dem Umstand, dass das Entstehen der Gebühr an eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung gekoppelt ist. Gebührenschuldner ist somit derjenige, der die öffentliche Einrichtung benutzt. Dabei richtet sich das Tatbestandsmerkmal der Benutzung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 09.06.1981 - 2 S 2117/82 -) nach den kommunalrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 10 Abs.2 GemO. Der VGH Baden-Württemberg hat deswegen angenommen, dass bei einem vermieteten oder verpachteten Gebäude nicht nur der Mieter bzw. Pächter Benutzer der Abwasseranlagen sei, sondern auch der Grundstückseigentümer, weil dieser bauordnungsrechtlich für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers verantwortlich sei. Auch wenn man sich dieser sehr weiten Auslegung des Begriffs des Benutzers anschließt, kann dies bei unter das Wohnungseigentumsgesetz fallenden Anlagen nicht dazu führen, dass auch das ausschließlich im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers bzw. Teileigentümers anfallende Schmutzwasser gebührenrechtlich allen Miteigentümern als Gesamtschuldnern zugeordnet wird (so aber VGH München, Urt. v. 28.10.1996, NVwZ 1997, 820; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.03.1992, DÖV 1993, 165). In beiden Entscheidungen wird darauf abgestellt, dass nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers zu den unter § 16 Abs.2 WEG fallenden gemeinschaftlichen Lasten zähle. Diese Rechtsansicht hat der BGH (Beschl. v. 25.09.2003 - BGHZ 156, 193 = NJW 2003, 3476) jedoch aufgegeben und entschieden, die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählten nicht zu den in § 16 Abs.2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese Entscheidung bezieht sich zwar nur auf das Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern, sie hat aber auch Bedeutung für das Entstehen einer Gebührenschuld nach § 9 KAG. Denn die im Sondereigentum stehenden Räume sind ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugeordnet; es gibt anders als bei einem Miet- oder Pachtverhältnis unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts keine unter Art.14 GG fallende Rechtsposition einer anderen Person. Das Sondereigentum ist insoweit identisch mit dem Volleigentum. Das im Sondereigentum anfallende Abwasser kann daher gebührenrechtlich ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugerechnet werden. Es wäre im Übrigen auch vom Ergebnis her bedenklich, wenn ein Wohnungseigentümer verpflichtet wäre, das in anderen Eigentumswohnungen verbrauchte Frischwasser bzw. abgeleitete Abwasser zu bezahlen, obwohl er mit diesem Frischwasser bzw. Abwasser in keinerlei tatsächlicher oder rechtlicher Verbindung steht. 15 Die von der Kammer für richtig erachtete Auslegung des Benutzungstatbestands im Sinne des § 9 KAG bei Wohnungseigentum bzw. Teileigentum steht auch nicht im Widerspruch zur Abwassersatzung der Beklagten. Zwar bestimmt § 15 Abs.1 der Abwassersatzung, dass Gebührenschuldner der unter § 2 Abs.5 genannte Personenkreis sei, der als Gesamtschuldner hafte. Nach § 2 Abs.5 AbwS ist Grundstückseigentümer der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; diesem stehen nach Satz 2 der Vorschrift der Miteigentümer, Wohnungseigentümer und derjenige, der sonst an dem Grundstück dinglich zur Nutzung berechtigt ist, gleich. Diese Vorschrift muss nämlich dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Für eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschriften spricht nicht nur der Umstand, dass der einzelne Wohnungs- bzw. Teileigentümer nicht das Wasser und Abwasser einer anderen Eigentumswohnung bzw. Teileigentumseinheit benutzt. Auch ein Vergleich mit der Behandlung von Mietern und Pächtern in der Abwassersatzung gebietet eine einschränkende Auslegung der Gebührenpflicht von Wohnungseigentümern. Nach § 15 Abs.2 AbwS sind nämlich Mieter, Pächter oder Personen, die aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benutzung eines Grundstücks berechtigt sind, nur in dem Verhältnis Gebührenschuldner, in dem sie die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch nehmen. Sie haben also nur für das aus der gemieteten Wohnung stammende Abwasser eine Gebühr zu entrichten, nicht aber für sonstige Wohneinheiten auf dem Grundstück. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei Wohnungseigentümern anders sein sollte. 16 Der Umstand, dass in § 10 Abs.5 Satz 4 KAG die Beitragsverpflichtung bei Wohnungs- und Teileigentum auf den jeweiligen Miteigentumsanteil beschränkt ist, während § 9 KAG bei Gebühren keine derartige Regelung enthält, steht einer Beschränkung der Gebührenpflicht für die Einleitung des Schmutzwassers in die öffentlichen Abwasseranlagen auf das aus dem jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentum stammende Schmutzwasser nicht entgegen. Einer nach § 10 Abs.5 Satz 4 KAG entsprechenden Beschränkung bedurfte es schon deswegen nicht, weil die Gebührenpflicht voraussetzt, dass der Gebührenpflichtige die öffentliche Anlagen benutzt. Bei Wohnungs- und Teileigentum beschränkt sich die Benutzung auf das „eigene“ Schmutzwasser, während bezüglich des aus sonstigen im Sondereigentum stehenden Räumen stammenden Schmutzwassers der Benutzungstatbestand des § 9 KAG nicht erfüllt ist, so dass insoweit auch keine Gebührenpflicht entsteht. 17 Die von der Beklagten vorgebrachten praktischen Probleme bei der Beschränkung der Gebührenpflicht auf den Sondereigentümer hält das Gericht nicht für berechtigt, sofern für das jeweilige Sondereigentum ein gesonderter Wasserzähler vorhanden ist und damit jedenfalls im Regelfall auch feststeht, wie viel Abwasser aus dem Sondereigentum in die Kanalisation eingeleitet wird. Es besteht zwar theoretisch die Möglichkeit, dass das über den Wasserzähler eines Sondereigentums gelaufene Wasser anschließend in ein anderes Sondereigentum weitergeleitet wird. Praktisch dürfte dies aber kaum vorkommen, da dies zu einer finanziellen Mehrbelastung des Inhabers des Wasserzählers führt. Dass die getrennte Erhebung der Schmutzwassergebühr für das jeweilige Sondereigentum keine praktischen Schwierigkeiten aufwirft, belegt anschaulich das Beispiel des Klägers und der ..., die getrennte Schmutzwassergebührenbescheide erhalten haben. 18 Das Gericht hält es schließlich gebührenrechtlich nicht für bedeutsam, dass das gesamte Schmutzwasser, das auf dem Grundstück ... anfällt, über eine einzige Hausanschlussleitung in die Kanalisation eingeleitet wird. Denn die Schmutzwassergebühr richtet sich gem. § 17 Abs.2 AbwS nach der zugeführten Frischwassermenge. Auch bei einer Zuleitung des Schmutzwassers über eine einzige Hausanschlussleitung kann die Schmutzwassergebühr für die angeschlossenen Sondereigentumseinheiten ohne weiteres getrennt abgerechnet werden. 19 Dagegen war die Beklagte berechtigt, den Kläger als Gesamtschuldner für die Beseitigung des auf dem Grundstück ... anfallenden Niederschlagswassers in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, auch wenn er nur mit einem geringen Anteil von 3,4 % Miteigentümer an diesem Grundstück ist. Die mit einem Gesamtschuldverhältnis verbundene Verpflichtung jeden Gesamtschuldners, für die gesamte Schuld im Außenverhältnis aufkommen zu müssen, hängt nicht von einer bestimmten Mindestgröße der Eigentumsanteile ab, sondern trifft auch Miteigentümer mit nur geringen Eigentumsanteilen. Die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 01.04.2005, dass von dem 3250 m² großen Grundstück eine Fläche von mehr als 2000 m², nämlich eine Werkhalle mit 1766 m², das Bürogebäude mit einer Nutzfläche von 282 m², ein Ausstellungsgebäude mit ca. 35 m² sowie ein Silogebäude und eine Doppelgarage im Sondereigentum der ... stünden, wird durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Teilungserklärung widerlegt. Nach § 2 Abs.1 hat die Firma ... ein Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr.1 bezeichneten gewerblich genutzten Räumen im Kellergeschoss und Erdgeschoss, der Kläger hat Sondereigentum an dem Aufteilungsplan mit Nr.2 bezeichneten Büro- und Nebenräumen nebst Flur im Erdgeschoss. Alle übrigen Flächen des Grundstücks sind nach § 3 Abs.2 gemeinschaftliches Eigentum. Das Sondereigentum beschränkt sich somit nach den genannten Bestimmungen der Teilungserklärung auf Räume; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 1 Abs.2 und 3 WEG. Das Niederschlagswasser fällt jedoch nicht in Räumen an, sondern auf den Dächern sowie den sonstigen befestigten Flächen. Diese stehen aber im gemeinschaftlichen Eigentum des Klägers und der .... Diese sind, wie bereits dargelegt, gem. §§ 15 Abs.1, 2 Abs.5 AbwS als Gesamtschuldner zur Zahlung der Abwassergebühr für das Niederschlagswasser verpflichtet. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte im Hinblick auf die ungewöhnlich großen Unterschiede in den beiden Miteigentumsanteilen verpflichtet war, ihre Gebührenforderung zunächst gegenüber der ... geltend zu machen. Dies ist nämlich geschehen; erst nach dem erfolglosen Versuch einer Beitreibung der Gebühr bei der ... hat die Beklagte dann den Kläger zur Zahlung der Abwassergebühr für die Einleitung des Niederschlagswassers herangezogen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. 20 Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick auf seinen kleinen Miteigentumsanteil einen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Gebührenforderung aus Billigkeitsgründen geltend machen kann, denn hierüber ist nicht in diesem Verfahren, sondern in einem eigenständigen Verfahren aufgrund eines entsprechenden Antrags des Klägers zu befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1985 - 2 S 1377/83 -). 21 Die Berufung war nach § 124a Abs.1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei Wohnungs- bzw. Teileigentum eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser besteht, grundsätzliche Bedeutung hat. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Gründe 12 Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Gebühr für die Einleitung des Schmutzwassers in die städtische Kanalisation begründet; hinsichtlich der Gebühr für die Einleitung des Niederschlagswassers ist die Klage dagegen unbegründet. 13 Die Beteiligten streiten ausschließlich darum, ob der Kläger als Wohnungseigentümer für die gesamte auf das Grundstück ... entfallende Abwassergebühr in Anspruch genommen werden kann oder aber nur hinsichtlich seines Miteigentumsanteils von 3,4 %. Beide Ansichten sind unzutreffend. Der Kläger kann trotz seines relativ geringen Miteigentumsanteils zur Zahlung der gesamten Gebühr für die Einleitung des Niederschlagswassers herangezogen werden. Demgegenüber kann er nicht zur Zahlung der Gebühr für die Einleitung des Schmutzwassers, das in dem Sondereigentum der Firma ... angefallen ist, verpflichtet werden. 14 Nach § 9 Abs.1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Voraussetzung für einen Gebührenanspruch ist somit, dass die öffentliche Einrichtung benutzt wird. § 9 KAG regelt zwar nicht ausdrücklich, wer Gebührenschuldner ist. Dies ergibt sich aber zwangsläufig aus dem Umstand, dass das Entstehen der Gebühr an eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung gekoppelt ist. Gebührenschuldner ist somit derjenige, der die öffentliche Einrichtung benutzt. Dabei richtet sich das Tatbestandsmerkmal der Benutzung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 09.06.1981 - 2 S 2117/82 -) nach den kommunalrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 10 Abs.2 GemO. Der VGH Baden-Württemberg hat deswegen angenommen, dass bei einem vermieteten oder verpachteten Gebäude nicht nur der Mieter bzw. Pächter Benutzer der Abwasseranlagen sei, sondern auch der Grundstückseigentümer, weil dieser bauordnungsrechtlich für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers verantwortlich sei. Auch wenn man sich dieser sehr weiten Auslegung des Begriffs des Benutzers anschließt, kann dies bei unter das Wohnungseigentumsgesetz fallenden Anlagen nicht dazu führen, dass auch das ausschließlich im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers bzw. Teileigentümers anfallende Schmutzwasser gebührenrechtlich allen Miteigentümern als Gesamtschuldnern zugeordnet wird (so aber VGH München, Urt. v. 28.10.1996, NVwZ 1997, 820; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.03.1992, DÖV 1993, 165). In beiden Entscheidungen wird darauf abgestellt, dass nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers zu den unter § 16 Abs.2 WEG fallenden gemeinschaftlichen Lasten zähle. Diese Rechtsansicht hat der BGH (Beschl. v. 25.09.2003 - BGHZ 156, 193 = NJW 2003, 3476) jedoch aufgegeben und entschieden, die Kosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten einschließlich der hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung zählten nicht zu den in § 16 Abs.2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Diese Entscheidung bezieht sich zwar nur auf das Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern bzw. Teileigentümern, sie hat aber auch Bedeutung für das Entstehen einer Gebührenschuld nach § 9 KAG. Denn die im Sondereigentum stehenden Räume sind ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugeordnet; es gibt anders als bei einem Miet- oder Pachtverhältnis unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts keine unter Art.14 GG fallende Rechtsposition einer anderen Person. Das Sondereigentum ist insoweit identisch mit dem Volleigentum. Das im Sondereigentum anfallende Abwasser kann daher gebührenrechtlich ausschließlich dem jeweiligen Sondereigentümer zugerechnet werden. Es wäre im Übrigen auch vom Ergebnis her bedenklich, wenn ein Wohnungseigentümer verpflichtet wäre, das in anderen Eigentumswohnungen verbrauchte Frischwasser bzw. abgeleitete Abwasser zu bezahlen, obwohl er mit diesem Frischwasser bzw. Abwasser in keinerlei tatsächlicher oder rechtlicher Verbindung steht. 15 Die von der Kammer für richtig erachtete Auslegung des Benutzungstatbestands im Sinne des § 9 KAG bei Wohnungseigentum bzw. Teileigentum steht auch nicht im Widerspruch zur Abwassersatzung der Beklagten. Zwar bestimmt § 15 Abs.1 der Abwassersatzung, dass Gebührenschuldner der unter § 2 Abs.5 genannte Personenkreis sei, der als Gesamtschuldner hafte. Nach § 2 Abs.5 AbwS ist Grundstückseigentümer der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; diesem stehen nach Satz 2 der Vorschrift der Miteigentümer, Wohnungseigentümer und derjenige, der sonst an dem Grundstück dinglich zur Nutzung berechtigt ist, gleich. Diese Vorschrift muss nämlich dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Gesamtschuldverhältnis besteht. Für eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschriften spricht nicht nur der Umstand, dass der einzelne Wohnungs- bzw. Teileigentümer nicht das Wasser und Abwasser einer anderen Eigentumswohnung bzw. Teileigentumseinheit benutzt. Auch ein Vergleich mit der Behandlung von Mietern und Pächtern in der Abwassersatzung gebietet eine einschränkende Auslegung der Gebührenpflicht von Wohnungseigentümern. Nach § 15 Abs.2 AbwS sind nämlich Mieter, Pächter oder Personen, die aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benutzung eines Grundstücks berechtigt sind, nur in dem Verhältnis Gebührenschuldner, in dem sie die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch nehmen. Sie haben also nur für das aus der gemieteten Wohnung stammende Abwasser eine Gebühr zu entrichten, nicht aber für sonstige Wohneinheiten auf dem Grundstück. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei Wohnungseigentümern anders sein sollte. 16 Der Umstand, dass in § 10 Abs.5 Satz 4 KAG die Beitragsverpflichtung bei Wohnungs- und Teileigentum auf den jeweiligen Miteigentumsanteil beschränkt ist, während § 9 KAG bei Gebühren keine derartige Regelung enthält, steht einer Beschränkung der Gebührenpflicht für die Einleitung des Schmutzwassers in die öffentlichen Abwasseranlagen auf das aus dem jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentum stammende Schmutzwasser nicht entgegen. Einer nach § 10 Abs.5 Satz 4 KAG entsprechenden Beschränkung bedurfte es schon deswegen nicht, weil die Gebührenpflicht voraussetzt, dass der Gebührenpflichtige die öffentliche Anlagen benutzt. Bei Wohnungs- und Teileigentum beschränkt sich die Benutzung auf das „eigene“ Schmutzwasser, während bezüglich des aus sonstigen im Sondereigentum stehenden Räumen stammenden Schmutzwassers der Benutzungstatbestand des § 9 KAG nicht erfüllt ist, so dass insoweit auch keine Gebührenpflicht entsteht. 17 Die von der Beklagten vorgebrachten praktischen Probleme bei der Beschränkung der Gebührenpflicht auf den Sondereigentümer hält das Gericht nicht für berechtigt, sofern für das jeweilige Sondereigentum ein gesonderter Wasserzähler vorhanden ist und damit jedenfalls im Regelfall auch feststeht, wie viel Abwasser aus dem Sondereigentum in die Kanalisation eingeleitet wird. Es besteht zwar theoretisch die Möglichkeit, dass das über den Wasserzähler eines Sondereigentums gelaufene Wasser anschließend in ein anderes Sondereigentum weitergeleitet wird. Praktisch dürfte dies aber kaum vorkommen, da dies zu einer finanziellen Mehrbelastung des Inhabers des Wasserzählers führt. Dass die getrennte Erhebung der Schmutzwassergebühr für das jeweilige Sondereigentum keine praktischen Schwierigkeiten aufwirft, belegt anschaulich das Beispiel des Klägers und der ..., die getrennte Schmutzwassergebührenbescheide erhalten haben. 18 Das Gericht hält es schließlich gebührenrechtlich nicht für bedeutsam, dass das gesamte Schmutzwasser, das auf dem Grundstück ... anfällt, über eine einzige Hausanschlussleitung in die Kanalisation eingeleitet wird. Denn die Schmutzwassergebühr richtet sich gem. § 17 Abs.2 AbwS nach der zugeführten Frischwassermenge. Auch bei einer Zuleitung des Schmutzwassers über eine einzige Hausanschlussleitung kann die Schmutzwassergebühr für die angeschlossenen Sondereigentumseinheiten ohne weiteres getrennt abgerechnet werden. 19 Dagegen war die Beklagte berechtigt, den Kläger als Gesamtschuldner für die Beseitigung des auf dem Grundstück ... anfallenden Niederschlagswassers in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, auch wenn er nur mit einem geringen Anteil von 3,4 % Miteigentümer an diesem Grundstück ist. Die mit einem Gesamtschuldverhältnis verbundene Verpflichtung jeden Gesamtschuldners, für die gesamte Schuld im Außenverhältnis aufkommen zu müssen, hängt nicht von einer bestimmten Mindestgröße der Eigentumsanteile ab, sondern trifft auch Miteigentümer mit nur geringen Eigentumsanteilen. Die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 01.04.2005, dass von dem 3250 m² großen Grundstück eine Fläche von mehr als 2000 m², nämlich eine Werkhalle mit 1766 m², das Bürogebäude mit einer Nutzfläche von 282 m², ein Ausstellungsgebäude mit ca. 35 m² sowie ein Silogebäude und eine Doppelgarage im Sondereigentum der ... stünden, wird durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Teilungserklärung widerlegt. Nach § 2 Abs.1 hat die Firma ... ein Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr.1 bezeichneten gewerblich genutzten Räumen im Kellergeschoss und Erdgeschoss, der Kläger hat Sondereigentum an dem Aufteilungsplan mit Nr.2 bezeichneten Büro- und Nebenräumen nebst Flur im Erdgeschoss. Alle übrigen Flächen des Grundstücks sind nach § 3 Abs.2 gemeinschaftliches Eigentum. Das Sondereigentum beschränkt sich somit nach den genannten Bestimmungen der Teilungserklärung auf Räume; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 1 Abs.2 und 3 WEG. Das Niederschlagswasser fällt jedoch nicht in Räumen an, sondern auf den Dächern sowie den sonstigen befestigten Flächen. Diese stehen aber im gemeinschaftlichen Eigentum des Klägers und der .... Diese sind, wie bereits dargelegt, gem. §§ 15 Abs.1, 2 Abs.5 AbwS als Gesamtschuldner zur Zahlung der Abwassergebühr für das Niederschlagswasser verpflichtet. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte im Hinblick auf die ungewöhnlich großen Unterschiede in den beiden Miteigentumsanteilen verpflichtet war, ihre Gebührenforderung zunächst gegenüber der ... geltend zu machen. Dies ist nämlich geschehen; erst nach dem erfolglosen Versuch einer Beitreibung der Gebühr bei der ... hat die Beklagte dann den Kläger zur Zahlung der Abwassergebühr für die Einleitung des Niederschlagswassers herangezogen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. 20 Es kann dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick auf seinen kleinen Miteigentumsanteil einen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Gebührenforderung aus Billigkeitsgründen geltend machen kann, denn hierüber ist nicht in diesem Verfahren, sondern in einem eigenständigen Verfahren aufgrund eines entsprechenden Antrags des Klägers zu befinden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1985 - 2 S 1377/83 -). 21 Die Berufung war nach § 124a Abs.1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei Wohnungs- bzw. Teileigentum eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr für das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser besteht, grundsätzliche Bedeutung hat. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Sonstige Literatur 23 RECHTSMITTELBELEHRUNG: 24 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. 25 Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 26 Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 27 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 28 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 29 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 30 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 31 BESCHLUSS: 32 Der Streitwert wird gem. § 13 Abs. 2 GKG a.F. auf 2.406,10 EUR festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.