Urteil
6 K 1923/04
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach Ablauf einer Veränderungssperre vom Gemeinderat erneut beschlossene Veränderungssperre ist nur wirksam, wenn sie auf einem neuen Planaufstellungsbeschluss beruht oder die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 17 Abs.3 BauGB a.F. eingeholt wurde.
• Fehlt die erforderliche Zustimmung nach § 17 Abs.3 BauGB a.F., liegt ein absolut beachtlicher Verfahrensmangel vor, der die Veränderungssperre unwirksam macht.
• Bei der Prüfung eines Bauvorbescheids nach § 57 LBO beschränkt sich die Behörde auf Art und Maß der baulichen Nutzung; weitergehende bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Prüfungen sind dem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
• Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Verkaufsfläche >700 m²) kann sich nach § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn bereits ein vergleichbarer großflächiger Betrieb die Umgebung prägt.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Veränderungssperre; Bauvorbescheid bei Einfügung in die nähere Umgebung • Eine nach Ablauf einer Veränderungssperre vom Gemeinderat erneut beschlossene Veränderungssperre ist nur wirksam, wenn sie auf einem neuen Planaufstellungsbeschluss beruht oder die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 17 Abs.3 BauGB a.F. eingeholt wurde. • Fehlt die erforderliche Zustimmung nach § 17 Abs.3 BauGB a.F., liegt ein absolut beachtlicher Verfahrensmangel vor, der die Veränderungssperre unwirksam macht. • Bei der Prüfung eines Bauvorbescheids nach § 57 LBO beschränkt sich die Behörde auf Art und Maß der baulichen Nutzung; weitergehende bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Prüfungen sind dem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. • Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Verkaufsfläche >700 m²) kann sich nach § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wenn bereits ein vergleichbarer großflächiger Betrieb die Umgebung prägt. Die Klägerin beantragte am 20.10.2003 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters (Verkaufsfläche knapp 800 m², Geschossfläche 1172 m², 224 Stellplätze) auf einem Teil eines ehemaligen Kasernengeländes in der Stadt der Beklagten. Die Beklagte hatte zuvor mehrfach Planungen für das Gelände angestrebt und jeweils Veränderungssperren erlassen; eine Veränderungssperre aus 2001 war außer Kraft getreten. Der Gemeinderat beschloss am 26.01.2004 eine neue Planungsausrichtung und am 07.02.2004 eine erneute Veränderungssperre. Die Beklagte stellte das Bauvorbescheidsverfahren zunächst zurück, später wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin ab mit der Begründung, die neue Veränderungssperre sei wirksam. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Erteilung des Bauvorbescheids. Das Gericht nahm Akten, Ortsbesichtigung und die Nähe eines bereits bestehenden großflächigen Lebensmittelmarktes in seine Erwägungen auf. • Verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Veränderungssperre: Die Veränderungssperre vom Januar 2004 beruht nach Auffassung des Gerichts nicht auf einem neuen, selbständigen Planaufstellungsbeschluss (§ 2 Abs.1 Satz 2 BauGB) sondern stellt eine Fortführung bzw. Konkretisierung der bisherigen Planung dar; damit wäre sie nur als Wiederaufgreifen einer früheren Sperre nach § 17 Abs.3 BauGB a.F. zulässig. • Fehlende Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde: Für eine solche Wiederaufnahme nach § 17 Abs.3 BauGB a.F. wäre die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich, die die Beklagte nicht eingeholt hat; dies ist ein absolut beachtlicher Verfahrensmangel nach § 214 Abs.1 Nr.3 BauGB a.F., folglich ist die Veränderungssperre unwirksam. • Rechtlicher Prüfungsrahmen des Bauvorbescheids: Der Bauvorbescheidsantrag betrifft nur Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 57 LBO). Weitere bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen, insbesondere Erschließung, sind dem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. • Anwendung von § 34 Abs.1 BauGB: Die Kammer hat geprüft, ob sich das geplante Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgeblich war, dass sich in der näheren Umgebung bereits ein vergleichbarer großflächiger Einzelhandelsbetrieb befindet (Verkaufsfläche ca. 722 m²) und die Umgebung eine diffuse Gemengelage aufweist; daher ist die Einfügung gegeben. • Beurteilung der Großflächigkeit: Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung überschreitet die Verkaufsfläche von über 700 m² die Schwelle zur Großflächigkeit (§ 11 Abs.3 BauNVO erläuternd herangezogen). Das Vorhaben ist großflächig, gleichwohl fügt es sich in die Umgebung ein, auch weil Größe, Betriebskonzept und Geschossfläche keine erheblichen städtebaulichen Spannungen erwarten lassen. • Rücksichtnahme und Verkehr: Entgegen der Einwendungen der Beklagten begründet das Vorhaben nach Auffassung des Gerichts keine unzumutbaren Verkehrsimmissionen oder eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, da die Lage an einer stark befahrenen Durchgangsstraße keine wesentliche zusätzliche Belastung erwarten lässt. Das Gericht hat die Bescheide der Beklagten vom 04.12.2003 und des Regierungspräsidiums vom 15.06.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Begründend legte das Gericht dar, dass die am 07.02.2004 öffentlich bekannt gegebene Veränderungssperre unwirksam ist, weil ihr kein neuer Planaufstellungsbeschluss zugrunde liegt und die für eine Wiederaufnahme notwendige Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 17 Abs.3 BauGB a.F. nicht eingeholt wurde. Ferner stellte das Gericht fest, dass das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs.1 BauGB zulässig ist, da ein vergleichbarer großflächiger Lebensmittelmarkt die nähere Umgebung prägt und keine erheblichen städtebaulichen oder verkehrlichen Spannungen zu erwarten sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.