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Urteil

2 K 4219/04

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 44 Abs.1 S.1 SGB X kann zur Rücknahme eines bestandskräftigen ablehnenden Bescheids über Sozialleistungen angewendet werden, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen wurde. • Der Erstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG ist öffentlich-rechtlich und stellt eine Ausnahme vom Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" des BSHG dar. • Ist ein bestandskräftiger ablehnender Bescheid rechtswidrig, ist der Träger zur Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit und zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, soweit § 44 SGB X die Voraussetzungen erfüllt.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des § 44 SGB X zur Rücknahme bestandskräftigen BSHG-Ablehnungsbescheids • § 44 Abs.1 S.1 SGB X kann zur Rücknahme eines bestandskräftigen ablehnenden Bescheids über Sozialleistungen angewendet werden, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen wurde. • Der Erstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG ist öffentlich-rechtlich und stellt eine Ausnahme vom Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" des BSHG dar. • Ist ein bestandskräftiger ablehnender Bescheid rechtswidrig, ist der Träger zur Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit und zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, soweit § 44 SGB X die Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin betreibt eine Klinik und forderte vom Beklagten die Erstattung von 42.135,99 EUR für die stationäre Behandlung eines frühgeborenen Kindes im Zeitraum November 2001 bis Februar 2002. Die Mutter und das Kind waren zum streitigen Zeitraum nicht krankenversichert; die Mutter erhielt zuvor Sozialhilfe vom Beklagten. Der Beklagte lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.02.2002 die Erstattung mit der Begründung ab, die Mutter habe zum Aufnahmezeitpunkt außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs gewohnt. Die Klägerin erhielt für einen späteren Aufenthalt der Mutter bereits rechtskräftig Erstattung. Nach Erkenntnis, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lag, beantragte die Klägerin die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids; der Beklagte lehnte den Rücknahmeantrag mit Bescheid vom 23.03.2005 ab. Die Klägerin klagte auf Rücknahme des Bescheids und Zahlung der Erstattungssumme. • Die Untätigkeitsklage wurde durch den nach Fristablauf ergangenen negativen Bescheid zulässig in den Rechtsstreit einbezogen; ein gesondertes Widerspruchsverfahren war nicht erforderlich (§ 75 VwGO und einschlägige Verfahrensrechtsprechung). • § 44 Abs.1 S.1 SGB X erlaubt die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht versagt wurden. • Der Erstattungsanspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG ist ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch und stellt systematisch eine Ausnahme vom Grundsatz des § 5 BSHG dar, weil er die Erstattung bereits in der Vergangenheit geleisteter Nothilfe regelt. • Das BSHG enthält kein ausdrückliches Verbot der Anwendung des § 44 SGB X; Strukturprinzipien des BSHG stehen der Anwendung nicht zwingend entgegen, insbesondere nicht dort, wo § 121 BSHG den Rückgriff auf vergangene Aufwendungen rechtfertigt. • Der bestandskräftige Bescheid vom 14.02.2002 war rechtswidrig, weil — wie bereits im Urteil 2 K 97/04 festgestellt — der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zum Aufnahmezeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten lag; damit sind die Voraussetzungen des § 44 Abs.1 S.1 SGB X erfüllt. • Aufgrund der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids ist der Beklagte verpflichtet, den Bescheid zurückzunehmen und die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 44 Abs.4 S.1 SGB X zu erstatten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 S.2 VwGO. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2005 auf und verpflichtet den Beklagten, den bestandskräftigen ablehnenden Bescheid vom 14.02.2002 zurückzunehmen und der Klägerin die Kosten der stationären Behandlung des Kindes in Höhe von 42.135,99 EUR zu erstatten. Die Entscheidung stützt sich auf § 44 Abs.1 S.1 SGB X in Verbindung mit § 121 BSHG, weil der Bescheid rechtswidrig war und der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen hat. Demnach kann die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen und die Erstattung ist zu leisten. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.