Urteil
A 11 K 10918/05
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bescheid des BAMF, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verneint, kann aufgehoben werden, wenn das Gericht überzeugt ist, dass politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
• Die Lage in Tschetschenien und das staatlich geduldete Vorgehen russischer und pro-russischer Kräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung können als örtlich begrenzte Gruppenverfolgung zu werten sein.
• Eine Verweisung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation ist unzulässig, wenn dem Betroffenen dort mit hinreichender Sicherheit die Verweigerung der Registrierung und daraus folgende existenzielle Gefährdungen drohen.
• Zweifel an bestimmten Einzeldarstellungen eines Asylbewerbers berühren nicht die Anerkennung einer gruppengerichteten Verfolgung der betreffenden Volksgruppe, wenn die regionale Lageberichte und Umstände eine solche Verfolgung belegen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung örtlich begrenzter Gruppenverfolgung von Tschetschenen; Feststellung des Schutzbedarfs nach § 60 Abs.1 AufenthG • Ein Bescheid des BAMF, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verneint, kann aufgehoben werden, wenn das Gericht überzeugt ist, dass politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. • Die Lage in Tschetschenien und das staatlich geduldete Vorgehen russischer und pro-russischer Kräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung können als örtlich begrenzte Gruppenverfolgung zu werten sein. • Eine Verweisung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation ist unzulässig, wenn dem Betroffenen dort mit hinreichender Sicherheit die Verweigerung der Registrierung und daraus folgende existenzielle Gefährdungen drohen. • Zweifel an bestimmten Einzeldarstellungen eines Asylbewerbers berühren nicht die Anerkennung einer gruppengerichteten Verfolgung der betreffenden Volksgruppe, wenn die regionale Lageberichte und Umstände eine solche Verfolgung belegen. Der Kläger, tschetschenischer Volkszugehöriger, stellte am 03.02.2004 einen Asylantrag in Deutschland und trug vor, er sei in Tschetschenien in Kämpfergruppen gewesen, dort inhaftiert und misshandelt worden und habe später die Flucht nach Deutschland unternommen. Das BAMF lehnte mit Bescheid vom 08.06.2005 das Asylgesuch ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG lägen nicht vor; hiergegen klagte der Antragsteller. Das Gericht führte eine mündliche Verhandlung und Anhörung des Klägers durch, stellte aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Darstellungen des Klägers zu Festnahme und Misshandlungen fest. Unabhängig davon würdigte das Gericht die allgemeine Lage in Tschetschenien sowie Berichte über systematische Übergriffe durch russische Streitkräfte und pro-russische Sicherheitskräfte und prüfte außerdem, ob eine inländische Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation besteht. Es schloss eine zumutbare Relokation aus, insbesondere aufgrund hoher Praxishindernisse bei Registrierung und Existenzsicherung für Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens. • Rechtliche Grundlage war das Asylverfahrensgesetz und das seit 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz; für die Voraussetzungen des Schutzes nach § 60 Abs.1 AufenthG gelten dieselben Kriterien wie für Art.16a GG und die Genfer Flüchtlingskonvention. • Das Gericht stellte fest, dass der Kläger tschetschenischer Volkszugehöriger ist und bis kurz vor Ausreise in Tschetschenien gelebt hat; dies wurde durch Angaben der Eltern bestätigt. • Es konnten berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestimmter persönlichen Schilderungen des Klägers (Mitgliedschaft bei Freiheitskämpfern, Umstände der Festnahme und Misshandlung) festgestellt werden; diese Zweifel berühren jedoch nicht die Gesamtbewertung der Lage in Tschetschenien. • Unabhängig von den Zweifeln an einzelnen Angaben liegt nach würdigerter Lageeinschätzung eine staatlich betriebene oder geduldete, örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der tschetschenischen Zivilbevölkerung vor; die Dichte und Art der Übergriffe rechtfertigen die Regelvermutung eigener Verfolgung für in Tschetschenien ansässige Tschetschenen. • Die inländische Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation scheidet aus: In der Praxis besteht für Tschetschenen ein erhebliches Risiko der Verweigerung der Registrierung, was den Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Wohnung und Arbeit verhindert und sie in eine ausweglose Lage bringen kann. • Die Verweigerung der Registrierung ist als zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an die tschetschenische Volkszugehörigkeit asylrelevant; die daraus folgenden existenziellen Gefährdungen begründen Schutzbedarf nach § 60 Abs.1 AufenthG. • Mangels Erfolgsaussichten des BAMF-Bescheids war dieser aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG festzustellen. Die Klage war zulässig und begründet; das Gericht hob den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.2005 auf und verpflichtete die Beklagte zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen. Begründend legte das Gericht dar, dass der Kläger als tschetschenischer Volkszugehöriger von einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung in Tschetschenien betroffen war und bei Rückkehr wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, außerhalb Tschetscheniens nicht registriert zu werden und infolgedessen in eine existenzielle ausweglose Lage zu geraten, nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Zweifel an einzelnen persönlichen Darstellungen des Klägers führten nicht zum Wegfall des Schutzbedarfs. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.