Urteil
6 K 3496/04
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 29.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.10.2004 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Flst.Nr. ..., ... in .... Die Beigeladene ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Flst.Nr. ..., ..., das in nördlicher Richtung an das Grundstück der Klägerin grenzt. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich bereits eine an das Wohnhaus angebaute Garage mit Dachterrasse, deren südliche Seite sich auf einer Länge von ca. 7,5 m auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet. Für die Grenzgarage mit darüberliegender Terrasse hatte das Landratsamt ... dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen bestandskräftig eine Befreiung von § 7 LBO a.F. (Regelung über Grenzabstände) erteilt, nachdem zuvor der Rechtsvorgänger der Klägerin sein Einverständnis mit dem Bau der Terrasse über der Garage erklärt hatte. An die Grenzgarage der Beigeladenen wurde in späterer Zeit auf dem Grundstück der Klägerin eine Garage angebaut. Sowohl das Grundstück der Klägerin als auch das der Beigeladenen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. 3 Unter dem 31.01.2004 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks, nachdem der Carport bereits zuvor errichtet worden war. Er weist Stellplätze für zwei Autos auf, seine Südseite verläuft mit einer Länge von 6,20 m in einem Abstand von 1,25 m parallel zur Grenze der Klägerin. 4 Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung erhob die Klägerin folgende Einwendungen: Der Carport verstoße gegen die Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO, wonach die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m nicht überschreiten dürfe; bei der Berechnung der Grenzbebauung sei zur Länge des Carports von 6,20 m die Länge der an der gleichen Grundstücksgrenze befindlichen Grenzgarage hinzuzurechnen (Gesamtlänge von ca. 14 m). Die Beklagte wies die Einwendungen der Klägerin zurück und erteilte der Beigeladenen unter dem 29.06.2004 die beantragte Baugenehmigung. 5 Den Widerspruch der Klägerin vom 20.07.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 als unbegründet zurück. Im Bescheid hieß es unter anderem: Das höchstzulässige Längenmaß der privilegierten Grenzbebauung an einer Nachbargrenze gemäß § 6 Abs.1 Satz 4 LBO von 9 m werde durch den Carport nicht überschritten, weil die bereits vorhandene Grenzgarage mit Dachterrassennutzung nicht auf das Maß von 9 m anzurechnen sei. In diesem Zusammenhang seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -) bei der Berechnung der entlang einer Nachbargrenze höchstzulässigen Bebauung lediglich Gebäude zu berücksichtigen, die selbst gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 und/oder Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig seien. Es entspreche gerade nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO unabhängig vom Rechtsgrund für die Gestattung der Grenzbebauung die vorhandene Grenzbebauung zusammenzuzählen. Als Korrektiv in Situationen wie der vorliegenden diene das Gebot der Rücksichtnahme. Die sei hier aber nicht verletzt, weil die Klägerin weder hinsichtlich der Belange der Belüftung noch der Belichtung beeinträchtigt werde. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 06.10.2004 zugestellt. 6 Am 26.10.2004 hat die Klägerin erhoben. 7 Sie trägt ergänzend vor, das Einverständnis ihres Rechtsvorgängers mit einer Terrasse auf der bestehenden Grenzgarage dürfe ihr jetzt nicht zum Nachteil gereichen. Hätte dieser der Terrasse nicht zugestimmt, unterfiele die Grenzgarage für sich allein genommen der Privilegierung nach § 6 Abs.1 Satz 2 LBO mit der Folge, dass die Grenzbebauung der Beigeladenen (Grenzgarage und Carport) - unstreitig - die 9 m-Grenze in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO überschreiten würde. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Baugenehmigung der Beklagten vom 29.06.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 04.10.2004 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die systematische Auslegung des in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO gebrauchten Begriffes "Grenzbebauung" ergebe, dass damit lediglich eine solche gemeint sein könne, wie der Gesetzgeber sie im selben Absatz der Vorschrift vorher spezifiziert habe. Mitgerechnet werden könnten damit nur die nach § 6 Abs.1 LBO und nicht etwa die nach anderen Vorschriften privilegierten Grenzbebauungen. Die auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandene Grenzgarage sei jedoch nicht nach § 6 Abs.1 LBO bzw. deren Vorgängervorschrift genehmigt worden; das Landratsamt ... habe statt dessen für die Grenzgarage eine Befreiung von der Grenzabstandsvorschrift des § 7 der damaligen Landesbauordnung erteilt. 13 Die Beigeladene unterstützt die Rechtsansicht der Beklagten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Sie trägt ferner ergänzend vor, sie habe während des Verwaltungsverfahrens ihr Grundstück Flst.Nr. ... geteilt, der Carport befinde sich inzwischen auf dem separaten Grundstück Flst.Nr. .... 14 Das Gericht hat die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.10.2005 Bezug genommen. 15 Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtenen Bescheide, die vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs.3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.10.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die von einem Nachbarn gegen eine Baugenehmigung erhobene Anfechtungsklage hat nur dann Erfolg, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Dies ist hier der Fall. 18 Zwar hält der streitgegenständliche Carport die Maße des § 6 Abs.1 Satz 2 LBO (Wandhöhe nicht mehr als 3 m und Wandfläche nicht größer als 25 m²) ein, so dass Abstandsflächen grundsätzlich nicht erforderlich sind. Allerdings überschreitet die Grenzbebauung hin zum Grundstück der Klägerin insgesamt die Länge von 9 m und verstößt damit gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO. Denn bei der Berechnung der Grenzbebauung ist neben der Länge des Carports von 6,20 m auch die Länge der vorhandenen Grenzgarage von 7,50 m mit zu berücksichtigen (Gesamtlänge 13,70 m). 19 1. Der Vorschrift des § 6 Abs.1 LBO lässt sich bei sinnorientierter Auslegung zum einen entnehmen, dass Gebäude oder Gebäudeteile in Form von Garagen oder Nebenräumen in bestimmten Grenzen ohne Abstandsflächen zulässig sind, und zum anderen, dass ein Nachbar - bezogen auf ein angrenzendes Grundstück - nur eine Grenzbebauung mit Garagen oder Nebenräumen in einer Länge von 9 m hinzunehmen hat. Die Vorschrift legt damit für Garagen und Nebenräume konkret fest, welche Beeinträchtigungen im Hinblick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zumutbar sind und welche nicht. Sowohl die an das Wohnhaus der Beigeladenen angebaute Grenzgarage als auch der hier zu beurteilende Carport stellen Gebäude bzw. Gebäudeteile dar, für die in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO das Höchstmaß des für den Nachbarn Zumutbaren normiert wird. Dass sich auf der Grenzgarage der Beigeladenen zusätzlich noch eine Terrasse befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gebäudeteil wird (auch) als Grenzgarage genutzt und von ihm gehen die gleichen Wirkungen wie von einer Grenzgarage aus. Zurecht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Einverständnis ihres Rechtsvorgängers mit der Dachterrasse ihr - bezogen auf die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO - nicht zum Nachteil gereichen darf; hätte der Rechtsvorgänger die Zustimmung für die Errichtung der Dachterrasse innerhalb der Abstandsflächen verweigert, so wäre für die Grenzgarage an sich § 6 Abs.1 Satz 2 LBO bzw. die entsprechende Vorgängervorschrift einschlägig gewesen mit der Folge, dass unstreitig bei der Berechnung der Grenzbebauung Carport und Grenzgarage zu berücksichtigen wären. 20 Die vorhandene Grenzgarage mit Terrasse kann auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428) im Rahmen der Berechnung der Grenzbebauung nach § 6 Abs.1 Satz 4 LBO unberücksichtigt bleiben. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss den Leitsatz aufgestellt, dass "auf die Längenmaße des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO nur Gebäude oder Gebäudeteile angerechnet werden, die gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 und/oder Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig sind". Davon ausgehend ließe sich die Auffassung vertreten, die Grenzgarage mit aufgebauter Terrasse müsse im Rahmen des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO unberücksichtigt bleiben, weil das "Gesamtgebilde" nicht nach § 6 Abs.1 Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig war und ist, sondern nur aufgrund einer Befreiungsentscheidung zugelassen werden konnte. Allerdings unterscheidet sich der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich von der hier zu beurteilenden Fallkonstellation. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass eine an der Grundstücksgrenze stehende 5 m lange Scheune nach ihrer auf der Grundlage der Befreiungsvorschrift des § 56 Abs.2 Nr.1 LBO zulässigen Umwandlung in ein Wohnhaus nicht auf die 9 m-Begrenzung des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO angerechnet werden dürfe. Mithin kam nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Privilegierungsvorschrift in § 56 Abs.2 Nr.1 LBO zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Nutzungsänderung Vorrang vor § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zu. Bei dem Gebäude, das im Rahmen der Berechnung der Grenzbebauung keine Berücksichtigung fand, handelte es sich aber um ein Wohngebäude und gerade nicht - wie hier - um ein Garagengebäude; für Garagengebäude muss es aber - wie oben dargelegt - beim Grundsatz bleiben, dass die Grenzbebauung entlang einer einzelnen Nachbargrenze 9 m nicht überschreiben darf. 21 2. Unerheblich ist ferner der Umstand, dass die Klägerin ihr Grundstück geteilt und für den Bereich des Carports ein eigenständiges Flurstück geschaffen hat. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO jeweils nur die Grenzbebauung auf dem Baugrundstück anzurechnen, nicht aber die auf einem angrenzenden Grundstück an der gleichen Grenze vorhandene Bebauung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.1985 - 3 S 1833/84 -). Hier kann allerdings ausnahmsweise nicht auf das Buchgrundstück abgestellt werden, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit der beiden Grundstücke der Beigeladenen mit den Flurstücknummern ... und .... Dem Carport kommt für das neu gebildete Grundstück selbst keine Bedeutung zu, vielmehr dient er ausschließlich dem Wohnhaus auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. .... Die Situation an der Grundstücksgrenze der Klägerin ist nicht mit Konstellationen vergleichbar, in denen sich ein Nachbar an seiner Grundstücksgrenze verschiedenen Baugrundstücken, auf denen jeweils selbständige Bauvorhaben verwirklicht werden, gegenüber sieht. Hier hat die Beigeladene die Grundstücksteilung offensichtlich vorgenommen, um die gesetzliche Intention in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zu unterlaufen. Die Vorschrift würde jeden Sinn verlieren, wenn es dem jeweiligen Bauherrn ermöglicht würde, für jede Grenzbebauung - etwa jede einzelne Garage - ein Grundstück zu bilden, das dann der Berechnung in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zugrunde zu legen wäre. 22 Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen behält diese auf sich, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und demzufolge kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs.3, 154 Abs.3 VwGO). 23 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.06.1996 (aaO.) auch auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung finden, bedarf der Klärung. Der Verwaltungsgerichtshof wird seine Rechtsprechung zu § 6 Abs.1 Satz 4 LBO - anhand dieses Falles - weiterentwickeln können. Gründe 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.10.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die von einem Nachbarn gegen eine Baugenehmigung erhobene Anfechtungsklage hat nur dann Erfolg, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Dies ist hier der Fall. 18 Zwar hält der streitgegenständliche Carport die Maße des § 6 Abs.1 Satz 2 LBO (Wandhöhe nicht mehr als 3 m und Wandfläche nicht größer als 25 m²) ein, so dass Abstandsflächen grundsätzlich nicht erforderlich sind. Allerdings überschreitet die Grenzbebauung hin zum Grundstück der Klägerin insgesamt die Länge von 9 m und verstößt damit gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO. Denn bei der Berechnung der Grenzbebauung ist neben der Länge des Carports von 6,20 m auch die Länge der vorhandenen Grenzgarage von 7,50 m mit zu berücksichtigen (Gesamtlänge 13,70 m). 19 1. Der Vorschrift des § 6 Abs.1 LBO lässt sich bei sinnorientierter Auslegung zum einen entnehmen, dass Gebäude oder Gebäudeteile in Form von Garagen oder Nebenräumen in bestimmten Grenzen ohne Abstandsflächen zulässig sind, und zum anderen, dass ein Nachbar - bezogen auf ein angrenzendes Grundstück - nur eine Grenzbebauung mit Garagen oder Nebenräumen in einer Länge von 9 m hinzunehmen hat. Die Vorschrift legt damit für Garagen und Nebenräume konkret fest, welche Beeinträchtigungen im Hinblick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zumutbar sind und welche nicht. Sowohl die an das Wohnhaus der Beigeladenen angebaute Grenzgarage als auch der hier zu beurteilende Carport stellen Gebäude bzw. Gebäudeteile dar, für die in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO das Höchstmaß des für den Nachbarn Zumutbaren normiert wird. Dass sich auf der Grenzgarage der Beigeladenen zusätzlich noch eine Terrasse befindet, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gebäudeteil wird (auch) als Grenzgarage genutzt und von ihm gehen die gleichen Wirkungen wie von einer Grenzgarage aus. Zurecht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Einverständnis ihres Rechtsvorgängers mit der Dachterrasse ihr - bezogen auf die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO - nicht zum Nachteil gereichen darf; hätte der Rechtsvorgänger die Zustimmung für die Errichtung der Dachterrasse innerhalb der Abstandsflächen verweigert, so wäre für die Grenzgarage an sich § 6 Abs.1 Satz 2 LBO bzw. die entsprechende Vorgängervorschrift einschlägig gewesen mit der Folge, dass unstreitig bei der Berechnung der Grenzbebauung Carport und Grenzgarage zu berücksichtigen wären. 20 Die vorhandene Grenzgarage mit Terrasse kann auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 28.06.1996 - 5 S 1428/96 -, VBlBW 1996, 428) im Rahmen der Berechnung der Grenzbebauung nach § 6 Abs.1 Satz 4 LBO unberücksichtigt bleiben. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss den Leitsatz aufgestellt, dass "auf die Längenmaße des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO nur Gebäude oder Gebäudeteile angerechnet werden, die gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 und/oder Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig sind". Davon ausgehend ließe sich die Auffassung vertreten, die Grenzgarage mit aufgebauter Terrasse müsse im Rahmen des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO unberücksichtigt bleiben, weil das "Gesamtgebilde" nicht nach § 6 Abs.1 Satz 2 LBO privilegiert an der Grenze zulässig war und ist, sondern nur aufgrund einer Befreiungsentscheidung zugelassen werden konnte. Allerdings unterscheidet sich der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich von der hier zu beurteilenden Fallkonstellation. Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass eine an der Grundstücksgrenze stehende 5 m lange Scheune nach ihrer auf der Grundlage der Befreiungsvorschrift des § 56 Abs.2 Nr.1 LBO zulässigen Umwandlung in ein Wohnhaus nicht auf die 9 m-Begrenzung des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO angerechnet werden dürfe. Mithin kam nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Privilegierungsvorschrift in § 56 Abs.2 Nr.1 LBO zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Nutzungsänderung Vorrang vor § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zu. Bei dem Gebäude, das im Rahmen der Berechnung der Grenzbebauung keine Berücksichtigung fand, handelte es sich aber um ein Wohngebäude und gerade nicht - wie hier - um ein Garagengebäude; für Garagengebäude muss es aber - wie oben dargelegt - beim Grundsatz bleiben, dass die Grenzbebauung entlang einer einzelnen Nachbargrenze 9 m nicht überschreiben darf. 21 2. Unerheblich ist ferner der Umstand, dass die Klägerin ihr Grundstück geteilt und für den Bereich des Carports ein eigenständiges Flurstück geschaffen hat. Zwar ist grundsätzlich im Rahmen des § 6 Abs.1 Satz 4 LBO jeweils nur die Grenzbebauung auf dem Baugrundstück anzurechnen, nicht aber die auf einem angrenzenden Grundstück an der gleichen Grenze vorhandene Bebauung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.1985 - 3 S 1833/84 -). Hier kann allerdings ausnahmsweise nicht auf das Buchgrundstück abgestellt werden, sondern maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit der beiden Grundstücke der Beigeladenen mit den Flurstücknummern ... und .... Dem Carport kommt für das neu gebildete Grundstück selbst keine Bedeutung zu, vielmehr dient er ausschließlich dem Wohnhaus auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. .... Die Situation an der Grundstücksgrenze der Klägerin ist nicht mit Konstellationen vergleichbar, in denen sich ein Nachbar an seiner Grundstücksgrenze verschiedenen Baugrundstücken, auf denen jeweils selbständige Bauvorhaben verwirklicht werden, gegenüber sieht. Hier hat die Beigeladene die Grundstücksteilung offensichtlich vorgenommen, um die gesetzliche Intention in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zu unterlaufen. Die Vorschrift würde jeden Sinn verlieren, wenn es dem jeweiligen Bauherrn ermöglicht würde, für jede Grenzbebauung - etwa jede einzelne Garage - ein Grundstück zu bilden, das dann der Berechnung in § 6 Abs.1 Satz 4 LBO zugrunde zu legen wäre. 22 Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen behält diese auf sich, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und demzufolge kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs.3, 154 Abs.3 VwGO). 23 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs.1 VwGO i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, ob die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.06.1996 (aaO.) auch auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung finden, bedarf der Klärung. Der Verwaltungsgerichtshof wird seine Rechtsprechung zu § 6 Abs.1 Satz 4 LBO - anhand dieses Falles - weiterentwickeln können. Sonstige Literatur 24 Rechtsmittelbelehrung: 25 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. 26 Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 27 Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 28 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 29 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 30 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 31 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 32 Beschluss: 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs.1 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 469) auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs.1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.