Urteil
6 K 1824/03
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks ... in .... Der Beigeladene, ein seit ... bestehender ...verein, betreibt - östlich vom Grundstück des Klägers - auf der anderen Seite der ... eine .... 1930 bestanden drei Spielfelder, 1951 wurde das vierte und 1956 das fünfte Spielfeld errichtet. 1961 wurde die Errichtung eines Clubhauses, 1965 der Neubau eines sechsten ...platzes und 1975 zwei weitere ...plätze mitsamt einer Schlagwand genehmigt. Die Entfernung zwischen dem Gebäude des Klägers und dem nächstgelegenen ...platz beträgt ca. 15 bis 17 m. Sowohl die ...anlage als auch das Grundstück des Klägers liegen im unbeplanten Innenbereich. 2 Der Kläger fühlt sich durch den Betrieb der ...anlage bereits seit vielen Jahren gestört. Aufgrund seiner Beschwerden wurden vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe in den Jahren 1995, 1996 und 1998 orientierende Lärmmessungen durchgeführt. Mit Bescheid vom 05.11.1999 lehnte das Landratsamt Rastatt den Antrag des Klägers auf Erlass einer Lärmschutzanordnung gegenüber dem Beigeladenen ab. In der Begründung hieß es u.a.: Da in dem fraglichen Gebiet unter anderem Schank- und Speisewirtschaften vorhanden seien, könne es nicht als reines Wohngebiet, sondern nur als ein allgemeines Wohngebiet qualifiziert werden. Bei einer Gesamtschau der vorgenommenen Messungen sei davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte tagsüber außerhalb der Ruhezeiten eingehalten würden. Zwar sei der Richtwert für die Ruhezeit nicht eingehalten, aber der ...club könne hierfür die Regelung über die sogenannten „seltenen Ereignisse“ im Sinne von § 5 Abs.5 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Folgenden: 18. BImSchV) vom 18.07.1991 i.V.m. Nr.1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers, bei der die Behörde einschreiten müsse, nicht vor. Aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit seien das Wohngebiet und die ...anlage in enger räumlicher Nachbarschaft entstanden; insoweit sei eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme entstanden. Der ...verein habe die Zuschauerplätze direkt an der ... entfernt und sei insoweit den Anwohnern entgegen gekommen. 3 Am 26.11.1999 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamts Rastatt Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren beauftragte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (im Folgenden LfU) mit der Durchführung von Lärmmessungen auf dem Grundstück des Klägers. Diese wurden am 09.05.2002 (Turnierbetrieb) von 8.00 bis 16.00 Uhr, am 19.05.2002 (Sonntagsbetrieb) von 10.00 bis 16.00 Uhr und am 06.05.2002 (Werktagsbetrieb) von 16.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt. Unter dem 30.08.2002 legte die LfU den Bericht über die „Erfassung und Beurteilung der Geräuscheinwirkungen in der Nachbarschaft der ...anlage des ... vor. In dem Bericht hieß es u.a.: 4 Nach der 18. BImSchV Anhang Nr.3.2.2.2 hat sich die Wahl des Messzeitpunktes an der kennzeichnenden Nutzung der zu beurteilenden Anlage zu orientieren. Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass (auch) der Betrieb der ...anlage am 09.05.2002, dem lautesten Messtag, als kennzeichnende Nutzung der Anlage anzusehen ist. Insbesondere auch deshalb, weil eine noch stärkere Anlagenauslastung als an diesem Tag nicht völlig auszuschließen ist (beispielsweise an Spieltagen mit Wettkämpfen mehrerer Mannschaften). Die Messwerte des 09.05.2002 wurden daher der Beurteilung der Anlagengeräusche zugrunde gelegt. 5 Abhängig von der Gebietsart, in der sich der Immissionsort tatsächlich befindet, ergeben sich die in der Tabelle 4 angeführten Richtwertüberschreitungen. 6 Tabelle 4: Richtwertüberschreitungen am Immissionsort für unterschiedliche Gebietsarten (unter Zugrundelegung der Immissionen am 09.05.2002) 7 WR WA MI tags außerhalb der Ruhezeiten 3 dB(A) eingehalten eingehalten tags innerhalb der Ruhezeiten 9 dB(A) 4 dB(A) eingehalten nachts 19 dB(A) 14 dB(A) 9 dB(A) 8 Geht man davon aus, dass die während der Messung am 09.05.2002 vorgefundene Konstellation kennzeichnend für die Nutzung der ...anlage war, so führt die nach der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung durchgeführte Ermittlung der ...anlage Immissionen zu den Ergebnissen: 9 - die Immissionswerte am Tag außerhalb der Ruhezeiten werden für allgemeine Wohngebiete eingehalten, für reine Wohngebiete allerdings um 3 dB(A) überschritten, 10 - am Tag innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte sowohl für allgemeine Wohngebiete [um 4 dB(A)], als auch für reine Wohngebiete [um 9 dB(A)] deutlich überschritten und 11 - ggf. müsste nachts mit sehr hohen Richtwertüberschreitungen gerechnet werden. 12 Würden allerdings die energetischen Mittelwerte der Messergebnisse während der drei Messtage als kennzeichnend für die Anlageneinwirkungen betrachtet, so würden um 2 dB(A) geringere Richtwertüberschreitungen vorliegen. 13 Der mit dem Betrieb der ...anlage in Verbindung stehende Pkw-Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen verursacht am Messort Geräuschimmissionen, die am Tag die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung einhalten. Nachts wären Überschreitungen nicht auszuschließen. 14 Unter dem 28.02.2003 teilte die LfU dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergänzend unter anderem Folgendes mit: „Lediglich während der Messung am 09.05.2002 waren die Spielfelder der Anlage auch über längere Zeiten gut belegt. Aufgrund des an diesem Tag stattfindenden Mannschaftswettkampfes waren auch sportlich ambitionierte Spieler auf den Plätzen. Daher wurde der Betrieb am 09.05.2002 als kennzeichnende Nutzung einer solchen Anlage betrachtet. An den beiden anderen Messtagen war die ...anlage weniger frequentiert. In diesen Beobachtungszeiträumen fehlten harte, aggressive Ballwechsel fast gänzlich. Der Abstand des Immissionsortes zu den nächstgelegenen ...feldern betrug nur wenige Meter. Relevante meteorologische Einflüsse auf die Schallausbreitungsbedingungen waren daher nicht zu erwarten; auf Wiederholungsmessungen konnte verzichtet werden. Eine energetische Mittelung der Beurteilungspegel der drei Messtage hätte zwar zu niedrigeren Überschreitungen der Immissionsrichtwerte geführt, die Kernaussagen der Ergebnisdiskussion des LfU-Berichtes blieben allerdings erhalten: Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV können in den Ruhezeiten überschritten werden. Das Maß der Überschreitung läge allerdings unter 5 dB(A).“ 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2003 hob das Regierungspräsidium Karlsruhe den Bescheid des Landratsamtes Rastatt vom 05.11.1999 auf und ordnete Folgendes an: 16 1. a) … 17 b) Durch geeignete Maßnahmen hat der ... sicherzustellen, dass durch seine Sportanlage zu den Ruhezeiten von täglich 20.00 bis 22.00 Uhr, sonn- und feiertags von 7.00 bis 9.00 Uhr, werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr sowie sonn- und feiertags zusätzlich von 13.00 bis 15.00 Uhr einen Geräuschpegel von 45 dB(A) beim Anwesen ... des Widerspruchsführers (= des Klägers) nicht überschritten wird. Hiervon kann an 18 Kalendertagen im Jahr abgesehen werden. 18 Ab 22.00 Uhr ist der Spielbetrieb täglich bis 7.00 Uhr (sonntags) und 6.00 Uhr (werktags) einzustellen. 19 Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus: Die nähere Umgebung zum Grundstück des Klägers entspreche (ohne Berücksichtigung der ...anlage) einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO. Die in diesem Gebiet befindlichen Gebäude dienten ausschließlich Wohnzwecken. Ausgehend von einem reinen Wohngebiet hätten die im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Messungen der LfU am 06.05., 09.05. und 19.05.2002 ergeben, dass außerhalb des Turnierbetriebs ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) nicht überschritten werde. Da außerhalb der Ruhezeiten gemäß § 2 Abs.2 Nr.4 der 18. BimSchV ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) zu tolerieren sei, habe entsprechend § 2 Abs.5 der 18. BimSchV an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr keine Notwendigkeit bestanden, gegenüber dem ...club Anordnungen zu treffen. Anders verhalte es sich während der Ruhezeiten (werktags 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, sonn- und feiertags 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr). In dieser Zeit müsse der Kläger gemäß § 2 Abs.2 Nr.4 der 18. BimSchV nur einen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) tolerieren. Da dieser Wert um mindestens 4 dB(A) überschritten worden sei, stehe die Anordnung im Ermessen der Behörde. Dabei sei einmal zu berücksichtigen, dass die Überschreitung der Lärmwerte in den Ruhezeiten erheblich sei. Außerdem lasse erfahrungsgemäß der Spielbetrieb in den Abendstunden ohnehin immer mehr nach. Eine Spieldauer bis 22.00 Uhr sei alleine wegen der nicht vorhandenen Helligkeit nur um die Sonnenwende möglich. Sonn- und feiertags von 13.00 bis 15.00 Uhr sei in der Sommerzeit wegen der herrschenden Hitze auch nicht mit einer Spitzennachfrage zu rechnen. Von der morgendlichen Beschränkung werde der ...club nur theoretisch betroffen. Die Einschränkung sei auch verhältnismäßig, weil an 18 Tagen im Jahr von der Ruhezeitenregelung abgewichen werden könne. Rechne man von Anfang Mai bis Mitte September mit etwa 25 Sonn- und Feiertagen und ziehe etwa 10 ab, an denen wegen schlechtem Wetter kaum gespielt werden könne, so werde deutlich, dass das Kontingent von 18 Tagen durch die Sonn- und Feiertage kaum ausgeschöpft werde und ein Rest davon noch für den Werktagsspielbetrieb genutzt werden könne. Die getroffene Regelung stelle einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis des Klägers und den Interessen des ...clubs dar und ermögliche diesem auch weiterhin Tage mit durchgehendem Turnierbetrieb. Es sei ferner davon abgesehen worden, für die Ruhezeiten eine Spielzeitbeschränkung anzuordnen. Gemäß § 5 Abs.5 der 18. BimSchV „soll“ die Behörde von einer Spielzeitenbeschränkung absehen, wenn eine Überschreitung um mehr als 10 dB(A) nur bei seltenen Ereignissen (18 Kalendertage) auftrete. Aufgrund der Messungen der LfU sei davon auszugehen, dass eine Überschreitung von mehr als 10 dB(A) an mehr als 18 Kalendertagen nicht vorkommen werde. 20 Zwar verursache der Turnierbetrieb einen Beurteilungspegel von 53 bis 54 dB(A), der oberhalb der tags außerhalb der Ruhezeiten einzuhaltenden 50 dB(A) liege. Da es sich bei Turnieren jedoch um Ereignisse handele, die nicht an allen Sonn- und Feiertagen im Sommerhalbjahr aufträten und es sich um keine besonders erhebliche Überschreitung handele, erübrige sich eine besondere Anordnung. 21 In der Nachtzeit sei kein ...betrieb möglich. Die Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte um mehr als 10 dB(A) ließ nur die Möglichkeit zu, den Spielbetrieb zu untersagen. 22 Zu Recht habe die LfU in ihrem Messbericht die Verkehrsgeräusche nicht gesondert berücksichtigt. Die Parkplatzgeräusche der ...anlage seien gegenüber den sonstigen Anlagenimmissionen am Messort selbst unter der Annahme einer hohen Wechselfrequenz von untergeordneter Bedeutung. 23 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.05.2003 zugestellt. 24 Am 17.06.2003 hat der Kläger Klage erhoben. 25 Er trägt vor, in der näheren Umgebung zu seinem Grundstück seien nur Wohngebäude vorhanden; deshalb entspreche die Umgebung einem reinen Wohngebiet. Der von der ...anlage ausgehende Lärm sei unzumutbar. Dies gelte insbesondere für die Geräusche, die von der Herrichtung der Plätze am frühen Morgen herrührten, und für den Spielbetrieb spätabends. Es sei auch schon nach 22.00 Uhr gespielt worden. Gleichermaßen problematisch sei der von der Gaststätte (insbesondere Terrasse) ausgehende Lärm – vor allem spätabends; insbesondere die Sperrzeit würde nicht eingehalten. Schließlich sei besonders störend, dass von der ...anlage Lärmbeeinträchtigung den ganzen Tag ausgingen und keine Mittagspause festgesetzt sei. Nach alledem sei die Beseitigung der ...anlage notwendig. Hilfsweise müssten jedenfalls weitergehende – praktikable und durchsetzbare – Lärmschutzanordnungen getroffen werden. Die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe getroffene Anordnung sei zu unbestimmt und könne von ihm nicht kontrolliert werden. 26 Der Kläger beantragt, 27 den Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, 28 1. gegenüber dem Beigeladenen das ...spielen in vollem Umfang zu untersagen, 29 2. hilfsweise, gegenüber dem Beigeladenen tags innerhalb der Ruhezeiten (an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr) sowie zusätzlich an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr das ...spielen auf der ...anlage in vollem Umfang zu untersagen, 30 3. weiter hilfsweise, dem Beigeladenen aufzugeben, geeignete Maßnahmen zur Verminderung der von seiner ...anlage ausgehenden Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers zu treffen. 31 Das beklagte Land beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Er trägt u.a. Folgendes vor: Die ...anlage liege nicht in einem reinen, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. Vor diesem Hintergrund überschritten die von der ...anlage ausgehenden Lärmimmissionen nicht die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV. Bereits die im Widerspruchsbescheid verfügte Lärmschutzanordnung sei unverhältnismäßig. Im Übrigen seien die Begutachtungen der LfU nicht repräsentativ, da nicht einmal festgestellt worden sei, welche Windverhältnisse an den fraglichen Tagen geherrscht hätten. 34 Der Berichterstatter hat das Grundstück des Klägers, die ...anlage des Beigeladenen sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.08.2004 Bezug genommen. 35 Die die ...anlage betreffenden Bauakten (5 Bände), die einschlägigen Akten des Landratsamts Rastatt (2 Bände) sowie die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtenen Bescheide, die vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs.3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 36 Aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. §§ 87a Abs.2, Abs.3 und 101 Abs.2 VwGO). 37 Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - Verpflichtungsklage ist unbegründet. Soweit mit Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2003 das Begehren des Klägers auf Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen bzw. auf Erlass - weitergehender - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen abgelehnt wurde, ist dies rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bereits die Anordnung der Widerspruchsbehörde mit der dem Beigeladenen für seine ...anlage tags innerhalb der Ruhezeiten die Einhaltung eines Geräuschpegels von 45 dB(A) aufgegeben wurde, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Lediglich die Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen in der Nachtzeit hält einer rechtlichen Überprüfung stand (vgl. zum Ganzen: Urteil des Gerichts vom 21.11.2005 - 6 K 1952/03 -). Darüber hinaus steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Untersagung des Spielbetriebs (1.) noch auf Erlass - zusätzlicher - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage (2.) zu. 38 1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Untersagung des Spielbetriebs ist § 25 Abs.2 BImSchG. Danach soll die Behörde die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Da die Eingriffsvoraussetzung „Lebensgefahr oder Gefährdung bedeutender Sachwerte“ durch den Betrieb einer ...anlage nicht erfüllt werden, kann allein eine Gesundheitsgefahr für die Nachbarn Maßnahmen nach § 25 Abs.2 BImSchG rechtfertigen. Unter dem Begriff der Gesundheitsgefahr werden allerdings nicht schon bloße Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens verstanden, sondern erst Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, weil sonst die Grenze zu den erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG verwischt würde (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand April 2005, § 25 Rd.Nr.25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238). Erforderlich ist ferner eine konkrete Gefahr, d.h. es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit von gesundheitlichen Schädigungen bestehen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., § 25 Rd.Nr.25, 28). Dass ausgehend von diesem Maßstab die Voraussetzungen für die vollständige Untersagung des Spielbetriebs nicht vorliegen, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Erörterung; weder aus dem Gutachten der LfU vom 30.08.2002 noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte für eine gesundheitsschädigende Wirkung der von der ...anlage ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Angesichts der Eingriffsintensität einer Stilllegungsverfügung fängt der durch die Vorschrift vermittelte Gesundheitsschutz erst dann an, wenn gesicherte medizinische Kenntnisse hinsichtlich der Gefährlichkeit der Immissionen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Ferner müsste aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst versucht werden, mit weniger einschneidenden Maßnahmen (insbesondere Anordnungen gemäß § 24 BImSchG) Abhilfe zu schaffen. Erst wenn mildere Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg bieten, soll eine Untersagung als ultima ratio erfolgen. Dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Lärmminderung von vornherein ausscheiden, kann hier ebenfalls nicht angenommen werden. 39 2. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger hilfsweise begehrten Erlass zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage ist § 24 BImSchG; die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl.I S.1588) selbst enthält dagegen keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. § 2 der 18. BImSchV, wonach Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, konkretisiert die Grundpflichten des Betreibers aus § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 i.V.m. § 3 BImSchG, stellt aber ebensowenig wie § 22 BImSchG eine Rechtsgrundlage für Eingriffe gegenüber dem Betreiber dar. 40 Gemäß § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung der 18. BImSchV erforderlichen Anordnungen treffen. Die 18. BImSchV ist im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Nach § 1 Abs.1 der 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen; diese Voraussetzungen sind hier unstreitig gegeben. Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Pflicht, die in § 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte auf Dauer einzuhalten. Falls die Immissionsrichtwerte unterschritten werden, besteht für die Behörde keine Befugnis zu Eingriffen, da § 2 der 18. BImSchV als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle ausschließt, dass Lärmimmissionen, die die Richtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erhebliche eingestuft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993). Im Falle des Überschreitens der Richtwerte ist die Behörde berechtigt, nachträgliche Anordnungen zum Zwecke des Immissionsschutzes gemäß § 24 BImSchG zu erlassen. 41 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten - und besteht für die Behörde auch keine Befugnis zu Eingriffen -, weil die von der ...anlage des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht überschreiten. Im Einzelnen: 42 a) Nach § 2 Abs.1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs.1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Anrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs.2 der 18. BImSchV ist der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebiets abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt. Gemäß § 2 Abs.2 Nr.3 der Verordnung beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für reine Wohngebiete sieht § 2 Abs.2 Nr.4 der Verordnung einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 35 dB(A) nachts vor. Tags bedeutet dabei an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.1 der Verordnung), nachts umgekehrt an Werktagen die Zeiten von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 7.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.2 der Verordnung). Als Ruhezeit legt die Verordnung in § 2 Abs.5 Nr.3 an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr fest. 43 Gemäß § 2 Abs.6 Satz 1 der 18. BImSchV ergibt sich die Art der in § 2 Abs.2 der Verordnung genannten Gebiete aus den Festsetzungen im Bebauungsplan. Fehlt es an einer solchen Festsetzung, sind die betreffenden Gebiete nach § 2 Abs.2 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs.6 Satz 2 der Verordnung). 44 b) Davon ausgehend ist das Grundstück des Klägers gemäß § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, weil - unstreitig - nicht auf einen Bebauungsplan zurückgegriffen werden kann. Entspricht die nähere Umgebung des Immissionsortes einem der in § 2 Abs.2 18. BImSchV genannten Gebiete, ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich auf die in der vorgenannten Regelung bestimmten Immissionsrichtwerte für dieses Gebiet abzustellen (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE, 109, 314). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass für die Beurteilung der auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen durch die ...anlage des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs.2 Nr.3 der 18. BImSchV zugrunde zu legen sind. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 1 Abs.2 BauNVO. Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde im Rahmen der Beurteilung des Gebietscharakters die ...anlage sowie die dazu gehörende Vereinsgaststätte außer Betracht gelassen. Bei diesen Nutzungsarten handelt es sich nicht um „Fremdkörper“ bzw. „Ausreißer“; vielmehr sind sowohl die Gaststätte als auch die ...anlage bestandskräftig genehmigt und prägen damit ihrerseits das Grundstück des Klägers. Dabei ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die ...anlage in diesem Bereich seit Jahrzehnten ansässig ist und die Gesamtanlage kontinuierlich erweitert wurde und sich damit verfestigt hat. Prägen - wie dargelegt - Wohnnutzung und Sportnutzung gleichermaßen den Gebietscharakter, ist die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks des Klägers konsequenter Weise - im Vergleich zu einer durch reine Wohnbebauung geprägten Umgebung - gemindert. 45 Wird nach alledem der Gebietscharakter auch durch die ...anlage und die dazu gehörige Vereinsgaststätte geprägt, entspricht die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet. Bei der ...anlage handelt es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke, die gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell, im reinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 3 Abs.3 Nr.2 BauNVO). Die Vereinsgaststätte als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO ist im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls generell, im reinen Wohngebiet dagegen nicht einmal ausnahmsweise zulässig. 46 Entspricht danach bereits die unmittelbare Umgebung zum Grundstück des Klägers einem allgemeinen Wohngebiet, kann dahinstehen, ob die Gaststätten „...“ und „...-...“, das ...geschäft in der ... sowie der ...- und ... „...“ in der ... ebenfalls noch prägend auf das Grundstück des Klägers wirken. 47 Anhaltspunkte für eine abweichende erhöhte immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks im Sinne von § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. 48 c) Laut Gutachten der LfU überschreiten die durch die ...anlage auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht. 49 aa) Dies gilt zunächst für die Zeitspanne „tags außerhalb der Ruhezeiten“. Tags außerhalb der Ruhezeiten ist in allgemeinen Wohngebieten ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten (§ 2 Abs.2 Nr.3 18. BImSchV). Die im Widerspruchsverfahren durch die LfU durchgeführten Schallpegelmessungen, gegen deren ordnungsgemäßen technischen Ablauf entsprechend den hierfür bestimmten Regeln nach dem Anhang zur 18. BImSchV (Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren) während des gerichtlichen Verfahrens keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden, haben für diesen Zeitraum Immissionsrichtwerte von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs am 19.05.2002, von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs am 06.05.2002 und von 53 dB(A) während des Turnierbetriebs am 09.05.2002 ergeben; damit liegt eine Unterschreitung des Richtwerts selbst während des Turnierbetriebs - der lautesten Nutzung der Anlage - vor. 50 Der Gutachter hat die Immissionsrichtwerte auch entsprechend den Vorgaben der 18. BImSchV ermittelt. Entsprechend Nr.1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV wurden die ermittelten Beurteilungspegel zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung um 3 dB(A) vermindert. Ferner war ein weiterer Abzug von 3 dB(A) nach Nr.1.3.3, letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV vorzunehmen, weil es sich bei der ...anlage des Beigeladenen um eine Altanlage, für die bestandskräftig Baugenehmigungen erteilt wurden, handelt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verordnung im Rahmen der Beurteilung der belästigenden Wirkung von Sportlärm einen Bonus zur Sicherung vorhandener, legaler Sportanlagen vorsieht, um den Belangen des Eigentumsschutzes (Artikel 14 GG) und der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die genannten Vorschriften der 18. BImSchV zur Privilegierung von Altanlagen von der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs.1 BImSchG gedeckt sind. 51 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die unzureichende Berücksichtigung der vom Parkplatz der Sportanlage ausgehenden Verkehrsgeräusche rügt, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Gutachten vom 30.08.2002 ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass die Parkplatzgeräusche der ...anlage gegenüber den sonstigen Anlagenimmissionen am Messort selbst unter der Annahme einer hohen Wechselfrequenz von untergeordneter Bedeutung sind. 52 Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anordnungen für den Zeitraum „tags außerhalb der Ruhezeiten“, insbesondere keinen Anspruch auf eine Untersagung des Spielbetriebs an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr. 53 bb) Die im Gutachten der LfU ermittelten Geräuschpegel rechtfertigen auch keine behördlichen Maßnahmen für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ (= an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr). Die ermittelten Werte von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs und von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs überschreiten den für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nicht. Lediglich die während eines Turnierbetriebs am 09.05.2002 durchgeführte Schallpegelmessung ergab für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ einen Immissionsrichtwert von 54 dB(A) und damit die Überschreitung des Richtwerts um 4 dB(A). 54 Diese Überschreitung begründet zunächst keinen Anspruch des Klägers auf Festsetzung von Betriebszeiten. Nach § 5 Abs.4 18. BImSchV soll die Behörde bei Sportanlagen, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Verordnung am 26.10.1991 baurechtlich genehmigt waren, von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs.2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Durch diese Regelung sind bestehende Sportanlagen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Interesse einer sinnvollen Auslastung, gegenüber lediglich geplanten Anlagen privilegiert. Im Falle des Überschreitens der Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) - wie hier - hat die Behörde von Betriebszeitbeschränkungen abzusehen, wenn keine besonderen (atypischen) Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der angeordneten Regel zulassen; für eine solche Atypik ist hier nichts ersichtlich. 55 Die anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 4 dB(A) rechtfertigt - unabhängig von den obigen Ausführungen - auch wegen der Regelung in § 5 Abs.5 18. BImSchV keine Festsetzung von Betriebszeiten. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von der Festsetzung von „einschränkenden“ Betriebszeiten auch dann absehen, wenn infolge des Betriebs der Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr.1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs.2 um nicht mehr als 10 dB(A) zu verzeichnen sind, keinesfalls aber - soweit es Immissionen tags innerhalb der Ruhezeiten anbelangt - ein Höchstwert von 65 dB(A) überschritten wird. Gemäß der Regelung nach Nr.1.5 des Anhangs gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Veranstaltungen und Ereignisse als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Davon ausgehend handelt es sich bei den auf der Anlage des Beigeladenen stattfindenden Turnierwettkämpfen um seltene Ereignisse, denn diese Wettkämpfe finden - wie im Erörterungstermin am 31.08.2004 dargelegt - an weniger als 18 Kalendertagen im Jahr statt. Zudem wird der in § 5 Abs.5 18. BImSchV festgesetzte Höchstwert von 65 dB(A) bei weitem nicht erreicht. 56 Ist nach alledem die Festsetzung von Betriebszeiten nicht angezeigt, so sind auch - zusätzlich zu den vom ...club im behördlichen Verfahren freiwillig vorgenommenen Maßnahmen - keine Regelungen ersichtlich, um die Immissionsrichtwerte anlässlich von Turnierwettkämpfen weiter zu reduzieren. 57 Darüber hinaus rechtfertigt die Richtwertüberschreibung auch aus einem weiteren Grund nicht die Anordnung anderer - etwa technischer, baulicher, organisatorischer - Maßnahmen, die der Einhaltung des Immissionsrichtwerts - hier 50 dB(A) - dienen. Denn das Ergebnis der Messung anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 kann der Beurteilung, ob ein behördliches Einschreiten nach § 24 BImSchG gerechtfertigt ist, nicht zugrundegelegt werden. Nach Nr.3.2.2.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben sich Zeit und Dauer der Messungen an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen zu orientieren. Der Turnierbetrieb (Mannschaftswettkämpfe) kann aber nicht als kennzeichnende Nutzung für die ...anlage betrachtet werden. Der Geräuschpegel wird anlässlich der Mannschaftswettkämpfe von „hart schlagenden Spielern“ bzw. „aggressiven Ballwechseln“ geprägt. Diese Nutzung entspricht gerade nicht dem „...normalbetrieb“. Deshalb sind als kennzeichnende Nutzungen der „normale“ Sonntags- und Werktagsbetrieb anzusetzen; sowohl beim Sonntagsbetrieb am 19.05.2002 als auch beim Werktagsbetrieb am 06.05.2002 haben die Messungen aber - wie dargelegt - die Einhaltung des Richtwertes ergeben. 58 Auch wenn man die energetischen Mittelwerte der Messergebnisse während der drei Messtage am 06.05., 09.05. und 19.05.2002 als „kennzeichnend“ für die Anlageneinwirkungen betrachtet, würde laut Gutachten der LfU vom 30.08.2002 lediglich eine Richtwertüberschreitung von 2 dB(A) vorliegen, die ein behördliches Einschreiten ebenfalls nicht rechtfertigen könnte. 59 Auch soweit der Kläger ein Vorgehen gegen die Lärmimmissionen begehrt, die aus der Herrichtung der ...plätze - insbesondere tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen - herrühren, kann er damit nicht durchdringen. Zwar liegen insoweit keine Messergebnisse vor, der Gutachter der LfU hat in der Zeit vor 8.00 Uhr keine Messungen vorgenommen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in den morgendlichen Ruhezeiten (an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr) überschritten wird. Erfahrungsgemäß ist zu diesen Zeiten kein bzw. sehr wenig Spielbetrieb. Die vom Kläger geforderte vollständige Einstellung aller Tätigkeiten auf dem ...gelände in den Morgenstunden kann er nur im Wege eines Vergleichs mit dem ...club erreichen. 60 Schließlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber der Vereinsgaststätte auf der ...anlage. Zwar zählt auch die Gaststätte nach § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV zur ...anlage des Beigeladenen, weil sie mit dieser Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht. Gemäß Nr.1.1 Satz 1 Buchstabe c des Anhangs der 18. BImSchV werden die Geräusche durch die „sonstigen Nutzer“ der Sportanlage zugerechnet. Zu den sonstigen Nutzern zählen vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV auch Besucher des Gaststättenbetriebs. Daraus folgt, dass bei der Einbeziehung einer Gaststätte in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV die Ermittlung und Beurteilung des Gaststättenlärms trotz seiner andersartigen Störwirkungen und einer - im Vergleich zum Sportlärm - geringeren Akzeptanz nach der 18. BImSchV zu erfolgen hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fehlt es jedoch hier an zureichenden Anhaltspunkten, die ein behördliches Einschreiten gegenüber den Lärmimmissionen der Gaststätte rechtfertigen könnten. Denn der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang in erster Linie darauf, „teilweise würden von der Gaststätte die Sperrzeiten nicht eingehalten und er werde insbesondere durch spätabends lärmende Gäste auf der Terrasse beeinträchtigt“. In diesem Fall ist der Kläger gehalten, gegen „illegale“ störende Lärmeinwirkungen - insbesondere durch die von ihm behauptete Überschreitung der Betriebszeiten - in einem gesonderten gaststättenrechtlichen Verfahren vorzugehen. Denn das Gaststättengesetz und die 18. BImSchV sind nebeneinander anwendbar, wenn keine sachlichen Überschneidungen vorliegen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., vor § 22 Rd.Nr.28). Die Einhaltung der Sperrzeiten und damit ein Betrieb der Gaststätte in gaststättenrechtlich „legalem“ Umfang muss in einem ersten Schritt nach Maßgabe des Gaststättengesetzes durchgesetzt werden. Erst in einem weiteren - zweiten Schritt - ist dann behördlicherseits zu prüfen, ob sich die Gesamtimmissionswerte der Gaststätte einerseits und der ...anlage andererseits im Rahmen der Vorgaben der 18. BImSchV halten. Im Hinblick auf den bisherigen Vortrag des Klägers kann aber gerade noch nicht davon ausgegangen werden, dass die ...anlage und der „legale“ Betrieb der Gaststätte die vorgesehenen Immissionsrichtwerte in den Abendstunden überschreiten. 61 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen behält dieser auf sich, da er keinen eigenen Antrag gestellt und demzufolge kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs.2, 154 Abs.3 VwGO). Gründe 36 Aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. §§ 87a Abs.2, Abs.3 und 101 Abs.2 VwGO). 37 Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - Verpflichtungsklage ist unbegründet. Soweit mit Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2003 das Begehren des Klägers auf Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen bzw. auf Erlass - weitergehender - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen abgelehnt wurde, ist dies rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bereits die Anordnung der Widerspruchsbehörde mit der dem Beigeladenen für seine ...anlage tags innerhalb der Ruhezeiten die Einhaltung eines Geräuschpegels von 45 dB(A) aufgegeben wurde, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Lediglich die Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen in der Nachtzeit hält einer rechtlichen Überprüfung stand (vgl. zum Ganzen: Urteil des Gerichts vom 21.11.2005 - 6 K 1952/03 -). Darüber hinaus steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Untersagung des Spielbetriebs (1.) noch auf Erlass - zusätzlicher - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage (2.) zu. 38 1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Untersagung des Spielbetriebs ist § 25 Abs.2 BImSchG. Danach soll die Behörde die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Da die Eingriffsvoraussetzung „Lebensgefahr oder Gefährdung bedeutender Sachwerte“ durch den Betrieb einer ...anlage nicht erfüllt werden, kann allein eine Gesundheitsgefahr für die Nachbarn Maßnahmen nach § 25 Abs.2 BImSchG rechtfertigen. Unter dem Begriff der Gesundheitsgefahr werden allerdings nicht schon bloße Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens verstanden, sondern erst Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, weil sonst die Grenze zu den erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG verwischt würde (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand April 2005, § 25 Rd.Nr.25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238). Erforderlich ist ferner eine konkrete Gefahr, d.h. es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit von gesundheitlichen Schädigungen bestehen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., § 25 Rd.Nr.25, 28). Dass ausgehend von diesem Maßstab die Voraussetzungen für die vollständige Untersagung des Spielbetriebs nicht vorliegen, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Erörterung; weder aus dem Gutachten der LfU vom 30.08.2002 noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte für eine gesundheitsschädigende Wirkung der von der ...anlage ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Angesichts der Eingriffsintensität einer Stilllegungsverfügung fängt der durch die Vorschrift vermittelte Gesundheitsschutz erst dann an, wenn gesicherte medizinische Kenntnisse hinsichtlich der Gefährlichkeit der Immissionen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Ferner müsste aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst versucht werden, mit weniger einschneidenden Maßnahmen (insbesondere Anordnungen gemäß § 24 BImSchG) Abhilfe zu schaffen. Erst wenn mildere Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg bieten, soll eine Untersagung als ultima ratio erfolgen. Dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Lärmminderung von vornherein ausscheiden, kann hier ebenfalls nicht angenommen werden. 39 2. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger hilfsweise begehrten Erlass zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage ist § 24 BImSchG; die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl.I S.1588) selbst enthält dagegen keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. § 2 der 18. BImSchV, wonach Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, konkretisiert die Grundpflichten des Betreibers aus § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 i.V.m. § 3 BImSchG, stellt aber ebensowenig wie § 22 BImSchG eine Rechtsgrundlage für Eingriffe gegenüber dem Betreiber dar. 40 Gemäß § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung der 18. BImSchV erforderlichen Anordnungen treffen. Die 18. BImSchV ist im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Nach § 1 Abs.1 der 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen; diese Voraussetzungen sind hier unstreitig gegeben. Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Pflicht, die in § 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte auf Dauer einzuhalten. Falls die Immissionsrichtwerte unterschritten werden, besteht für die Behörde keine Befugnis zu Eingriffen, da § 2 der 18. BImSchV als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle ausschließt, dass Lärmimmissionen, die die Richtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erhebliche eingestuft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993). Im Falle des Überschreitens der Richtwerte ist die Behörde berechtigt, nachträgliche Anordnungen zum Zwecke des Immissionsschutzes gemäß § 24 BImSchG zu erlassen. 41 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten - und besteht für die Behörde auch keine Befugnis zu Eingriffen -, weil die von der ...anlage des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht überschreiten. Im Einzelnen: 42 a) Nach § 2 Abs.1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs.1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Anrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs.2 der 18. BImSchV ist der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebiets abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt. Gemäß § 2 Abs.2 Nr.3 der Verordnung beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für reine Wohngebiete sieht § 2 Abs.2 Nr.4 der Verordnung einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 35 dB(A) nachts vor. Tags bedeutet dabei an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.1 der Verordnung), nachts umgekehrt an Werktagen die Zeiten von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 7.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.2 der Verordnung). Als Ruhezeit legt die Verordnung in § 2 Abs.5 Nr.3 an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr fest. 43 Gemäß § 2 Abs.6 Satz 1 der 18. BImSchV ergibt sich die Art der in § 2 Abs.2 der Verordnung genannten Gebiete aus den Festsetzungen im Bebauungsplan. Fehlt es an einer solchen Festsetzung, sind die betreffenden Gebiete nach § 2 Abs.2 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs.6 Satz 2 der Verordnung). 44 b) Davon ausgehend ist das Grundstück des Klägers gemäß § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, weil - unstreitig - nicht auf einen Bebauungsplan zurückgegriffen werden kann. Entspricht die nähere Umgebung des Immissionsortes einem der in § 2 Abs.2 18. BImSchV genannten Gebiete, ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich auf die in der vorgenannten Regelung bestimmten Immissionsrichtwerte für dieses Gebiet abzustellen (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE, 109, 314). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass für die Beurteilung der auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen durch die ...anlage des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs.2 Nr.3 der 18. BImSchV zugrunde zu legen sind. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 1 Abs.2 BauNVO. Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde im Rahmen der Beurteilung des Gebietscharakters die ...anlage sowie die dazu gehörende Vereinsgaststätte außer Betracht gelassen. Bei diesen Nutzungsarten handelt es sich nicht um „Fremdkörper“ bzw. „Ausreißer“; vielmehr sind sowohl die Gaststätte als auch die ...anlage bestandskräftig genehmigt und prägen damit ihrerseits das Grundstück des Klägers. Dabei ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die ...anlage in diesem Bereich seit Jahrzehnten ansässig ist und die Gesamtanlage kontinuierlich erweitert wurde und sich damit verfestigt hat. Prägen - wie dargelegt - Wohnnutzung und Sportnutzung gleichermaßen den Gebietscharakter, ist die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks des Klägers konsequenter Weise - im Vergleich zu einer durch reine Wohnbebauung geprägten Umgebung - gemindert. 45 Wird nach alledem der Gebietscharakter auch durch die ...anlage und die dazu gehörige Vereinsgaststätte geprägt, entspricht die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet. Bei der ...anlage handelt es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke, die gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell, im reinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 3 Abs.3 Nr.2 BauNVO). Die Vereinsgaststätte als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO ist im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls generell, im reinen Wohngebiet dagegen nicht einmal ausnahmsweise zulässig. 46 Entspricht danach bereits die unmittelbare Umgebung zum Grundstück des Klägers einem allgemeinen Wohngebiet, kann dahinstehen, ob die Gaststätten „...“ und „...-...“, das ...geschäft in der ... sowie der ...- und ... „...“ in der ... ebenfalls noch prägend auf das Grundstück des Klägers wirken. 47 Anhaltspunkte für eine abweichende erhöhte immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks im Sinne von § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. 48 c) Laut Gutachten der LfU überschreiten die durch die ...anlage auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht. 49 aa) Dies gilt zunächst für die Zeitspanne „tags außerhalb der Ruhezeiten“. Tags außerhalb der Ruhezeiten ist in allgemeinen Wohngebieten ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten (§ 2 Abs.2 Nr.3 18. BImSchV). Die im Widerspruchsverfahren durch die LfU durchgeführten Schallpegelmessungen, gegen deren ordnungsgemäßen technischen Ablauf entsprechend den hierfür bestimmten Regeln nach dem Anhang zur 18. BImSchV (Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren) während des gerichtlichen Verfahrens keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden, haben für diesen Zeitraum Immissionsrichtwerte von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs am 19.05.2002, von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs am 06.05.2002 und von 53 dB(A) während des Turnierbetriebs am 09.05.2002 ergeben; damit liegt eine Unterschreitung des Richtwerts selbst während des Turnierbetriebs - der lautesten Nutzung der Anlage - vor. 50 Der Gutachter hat die Immissionsrichtwerte auch entsprechend den Vorgaben der 18. BImSchV ermittelt. Entsprechend Nr.1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV wurden die ermittelten Beurteilungspegel zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung um 3 dB(A) vermindert. Ferner war ein weiterer Abzug von 3 dB(A) nach Nr.1.3.3, letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV vorzunehmen, weil es sich bei der ...anlage des Beigeladenen um eine Altanlage, für die bestandskräftig Baugenehmigungen erteilt wurden, handelt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verordnung im Rahmen der Beurteilung der belästigenden Wirkung von Sportlärm einen Bonus zur Sicherung vorhandener, legaler Sportanlagen vorsieht, um den Belangen des Eigentumsschutzes (Artikel 14 GG) und der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die genannten Vorschriften der 18. BImSchV zur Privilegierung von Altanlagen von der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs.1 BImSchG gedeckt sind. 51 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die unzureichende Berücksichtigung der vom Parkplatz der Sportanlage ausgehenden Verkehrsgeräusche rügt, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Gutachten vom 30.08.2002 ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass die Parkplatzgeräusche der ...anlage gegenüber den sonstigen Anlagenimmissionen am Messort selbst unter der Annahme einer hohen Wechselfrequenz von untergeordneter Bedeutung sind. 52 Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anordnungen für den Zeitraum „tags außerhalb der Ruhezeiten“, insbesondere keinen Anspruch auf eine Untersagung des Spielbetriebs an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr. 53 bb) Die im Gutachten der LfU ermittelten Geräuschpegel rechtfertigen auch keine behördlichen Maßnahmen für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ (= an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr). Die ermittelten Werte von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs und von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs überschreiten den für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nicht. Lediglich die während eines Turnierbetriebs am 09.05.2002 durchgeführte Schallpegelmessung ergab für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ einen Immissionsrichtwert von 54 dB(A) und damit die Überschreitung des Richtwerts um 4 dB(A). 54 Diese Überschreitung begründet zunächst keinen Anspruch des Klägers auf Festsetzung von Betriebszeiten. Nach § 5 Abs.4 18. BImSchV soll die Behörde bei Sportanlagen, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Verordnung am 26.10.1991 baurechtlich genehmigt waren, von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs.2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Durch diese Regelung sind bestehende Sportanlagen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Interesse einer sinnvollen Auslastung, gegenüber lediglich geplanten Anlagen privilegiert. Im Falle des Überschreitens der Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) - wie hier - hat die Behörde von Betriebszeitbeschränkungen abzusehen, wenn keine besonderen (atypischen) Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der angeordneten Regel zulassen; für eine solche Atypik ist hier nichts ersichtlich. 55 Die anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 4 dB(A) rechtfertigt - unabhängig von den obigen Ausführungen - auch wegen der Regelung in § 5 Abs.5 18. BImSchV keine Festsetzung von Betriebszeiten. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von der Festsetzung von „einschränkenden“ Betriebszeiten auch dann absehen, wenn infolge des Betriebs der Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr.1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs.2 um nicht mehr als 10 dB(A) zu verzeichnen sind, keinesfalls aber - soweit es Immissionen tags innerhalb der Ruhezeiten anbelangt - ein Höchstwert von 65 dB(A) überschritten wird. Gemäß der Regelung nach Nr.1.5 des Anhangs gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Veranstaltungen und Ereignisse als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Davon ausgehend handelt es sich bei den auf der Anlage des Beigeladenen stattfindenden Turnierwettkämpfen um seltene Ereignisse, denn diese Wettkämpfe finden - wie im Erörterungstermin am 31.08.2004 dargelegt - an weniger als 18 Kalendertagen im Jahr statt. Zudem wird der in § 5 Abs.5 18. BImSchV festgesetzte Höchstwert von 65 dB(A) bei weitem nicht erreicht. 56 Ist nach alledem die Festsetzung von Betriebszeiten nicht angezeigt, so sind auch - zusätzlich zu den vom ...club im behördlichen Verfahren freiwillig vorgenommenen Maßnahmen - keine Regelungen ersichtlich, um die Immissionsrichtwerte anlässlich von Turnierwettkämpfen weiter zu reduzieren. 57 Darüber hinaus rechtfertigt die Richtwertüberschreibung auch aus einem weiteren Grund nicht die Anordnung anderer - etwa technischer, baulicher, organisatorischer - Maßnahmen, die der Einhaltung des Immissionsrichtwerts - hier 50 dB(A) - dienen. Denn das Ergebnis der Messung anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 kann der Beurteilung, ob ein behördliches Einschreiten nach § 24 BImSchG gerechtfertigt ist, nicht zugrundegelegt werden. Nach Nr.3.2.2.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben sich Zeit und Dauer der Messungen an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen zu orientieren. Der Turnierbetrieb (Mannschaftswettkämpfe) kann aber nicht als kennzeichnende Nutzung für die ...anlage betrachtet werden. Der Geräuschpegel wird anlässlich der Mannschaftswettkämpfe von „hart schlagenden Spielern“ bzw. „aggressiven Ballwechseln“ geprägt. Diese Nutzung entspricht gerade nicht dem „...normalbetrieb“. Deshalb sind als kennzeichnende Nutzungen der „normale“ Sonntags- und Werktagsbetrieb anzusetzen; sowohl beim Sonntagsbetrieb am 19.05.2002 als auch beim Werktagsbetrieb am 06.05.2002 haben die Messungen aber - wie dargelegt - die Einhaltung des Richtwertes ergeben. 58 Auch wenn man die energetischen Mittelwerte der Messergebnisse während der drei Messtage am 06.05., 09.05. und 19.05.2002 als „kennzeichnend“ für die Anlageneinwirkungen betrachtet, würde laut Gutachten der LfU vom 30.08.2002 lediglich eine Richtwertüberschreitung von 2 dB(A) vorliegen, die ein behördliches Einschreiten ebenfalls nicht rechtfertigen könnte. 59 Auch soweit der Kläger ein Vorgehen gegen die Lärmimmissionen begehrt, die aus der Herrichtung der ...plätze - insbesondere tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen - herrühren, kann er damit nicht durchdringen. Zwar liegen insoweit keine Messergebnisse vor, der Gutachter der LfU hat in der Zeit vor 8.00 Uhr keine Messungen vorgenommen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in den morgendlichen Ruhezeiten (an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr) überschritten wird. Erfahrungsgemäß ist zu diesen Zeiten kein bzw. sehr wenig Spielbetrieb. Die vom Kläger geforderte vollständige Einstellung aller Tätigkeiten auf dem ...gelände in den Morgenstunden kann er nur im Wege eines Vergleichs mit dem ...club erreichen. 60 Schließlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber der Vereinsgaststätte auf der ...anlage. Zwar zählt auch die Gaststätte nach § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV zur ...anlage des Beigeladenen, weil sie mit dieser Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht. Gemäß Nr.1.1 Satz 1 Buchstabe c des Anhangs der 18. BImSchV werden die Geräusche durch die „sonstigen Nutzer“ der Sportanlage zugerechnet. Zu den sonstigen Nutzern zählen vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV auch Besucher des Gaststättenbetriebs. Daraus folgt, dass bei der Einbeziehung einer Gaststätte in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV die Ermittlung und Beurteilung des Gaststättenlärms trotz seiner andersartigen Störwirkungen und einer - im Vergleich zum Sportlärm - geringeren Akzeptanz nach der 18. BImSchV zu erfolgen hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fehlt es jedoch hier an zureichenden Anhaltspunkten, die ein behördliches Einschreiten gegenüber den Lärmimmissionen der Gaststätte rechtfertigen könnten. Denn der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang in erster Linie darauf, „teilweise würden von der Gaststätte die Sperrzeiten nicht eingehalten und er werde insbesondere durch spätabends lärmende Gäste auf der Terrasse beeinträchtigt“. In diesem Fall ist der Kläger gehalten, gegen „illegale“ störende Lärmeinwirkungen - insbesondere durch die von ihm behauptete Überschreitung der Betriebszeiten - in einem gesonderten gaststättenrechtlichen Verfahren vorzugehen. Denn das Gaststättengesetz und die 18. BImSchV sind nebeneinander anwendbar, wenn keine sachlichen Überschneidungen vorliegen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., vor § 22 Rd.Nr.28). Die Einhaltung der Sperrzeiten und damit ein Betrieb der Gaststätte in gaststättenrechtlich „legalem“ Umfang muss in einem ersten Schritt nach Maßgabe des Gaststättengesetzes durchgesetzt werden. Erst in einem weiteren - zweiten Schritt - ist dann behördlicherseits zu prüfen, ob sich die Gesamtimmissionswerte der Gaststätte einerseits und der ...anlage andererseits im Rahmen der Vorgaben der 18. BImSchV halten. Im Hinblick auf den bisherigen Vortrag des Klägers kann aber gerade noch nicht davon ausgegangen werden, dass die ...anlage und der „legale“ Betrieb der Gaststätte die vorgesehenen Immissionsrichtwerte in den Abendstunden überschreiten. 61 Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen behält dieser auf sich, da er keinen eigenen Antrag gestellt und demzufolge kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs.2, 154 Abs.3 VwGO). Sonstige Literatur 62 Rechtsmittelbelehrung: 63 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen. 64 Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 65 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 66 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 67 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 68 4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 69 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 70 Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 71 Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 72 In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. 73 In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. 74 In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. 75 Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). 76 Beschluss: 77 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 7.500,00 festgesetzt. 78 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.