Urteil
6 K 769/03
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung der Höchstgrenze für Hinzuverdienste nach § 53 BeamtVG können privatrechtlich vereinbarte, vom Dienstherrn mitgetragene Aufstockungsbeträge der Dienstbezüge berücksichtigt werden.
• Das Tatbestandsmerkmal „ruhegehaltfähige Dienstbezüge“ in § 53 BeamtVG ist teleologisch zu erweitern, wenn die höheren Bezüge durch eine Privatbeschäftigung einer staatlich geförderten Ersatzschule unter Zustimmung und Kostenbeteiligung des Dienstherrn entstanden sind.
• Ziel der Regelung des § 53 BeamtVG ist der Schutz des bisherigen Einkommensniveaus des Beamten; insoweit rechtfertigt die Gleichstellung privatrechtlich gezahlter, staatlich geförderter Bezüge mit öffentlichen Dienstbezügen eine Ansetzung auf die höhere Besoldungsgruppe.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 53 BeamtVG bei privatrechtlicher A15-Aufstockung • Bei der Berechnung der Höchstgrenze für Hinzuverdienste nach § 53 BeamtVG können privatrechtlich vereinbarte, vom Dienstherrn mitgetragene Aufstockungsbeträge der Dienstbezüge berücksichtigt werden. • Das Tatbestandsmerkmal „ruhegehaltfähige Dienstbezüge“ in § 53 BeamtVG ist teleologisch zu erweitern, wenn die höheren Bezüge durch eine Privatbeschäftigung einer staatlich geförderten Ersatzschule unter Zustimmung und Kostenbeteiligung des Dienstherrn entstanden sind. • Ziel der Regelung des § 53 BeamtVG ist der Schutz des bisherigen Einkommensniveaus des Beamten; insoweit rechtfertigt die Gleichstellung privatrechtlich gezahlter, staatlich geförderter Bezüge mit öffentlichen Dienstbezügen eine Ansetzung auf die höhere Besoldungsgruppe. Der Kläger, Ruhestandsbeamter (Jahrgang 1949), war ursprünglich als Sonderschullehrer in A13 im Landesdienst. Von 1982 bis 2000 war er beurlaubt und bei einer anerkannten Ersatzschule als Sonderschuldirektor nach privatem Arbeitsvertrag tätig, dort vergütet entsprechend A15. Er wurde 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; sein Ruhegehalt bemisst das Landesamt auf A13. Die Privatschule zahlte ihm zusätzlich einen Differenzbetrag zur A15-Vergütung; das Land erstattet zwei Drittel dieses Differenzbetrags nach PSchG. Das Landesamt setzte die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze nach § 53 BeamtVG auf Grundlage von A13 fest. Der Kläger begehrt festzustellen, dass bei der Berechnung der Höchstgrenze die A15-Vergütung zugrunde zu legen sei. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Es besteht ein konkretes Rechtsverhältnis und ein aktuelles Interesse des Klägers an der vorwegigen Klärung der anrechnungsfreien Hinzuverdiensthöhe (§ 43 Abs.1 VwGO). • Materiell begründet: Nach Wortlaut galt § 53 BeamtVG (alte Fassung) grundsätzlich für die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Wegen der besonderen Fallgestalt ist der Begriff teleologisch zu erweitern und die tatsächlich gezahlte A15-Vergütung als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. • Sinn und Zweck: Die Begrenzung der Hinzuverdienste soll das frühzeitige Ausscheiden aus dem Dienst verhindern und die individuelle Höchstgrenze am bisherigen Einkommensniveau orientieren. Da der Kläger vor Ruhestand faktisch A15-Bezüge hatte, würde eine Beschränkung auf A13 dem Schutzzweck zuwiderlaufen. • Rechtliche Rechtfertigung durch Privatschulgesetz und Staatliche Förderung: Die Ersatzschule war nach PSchG anerkannt; Dienstzeiten und Versorgungsfragen sind durch PSchG weitgehend gleichgestellt. Das Land trug durch Zustimmungs- und Kostenzusage sowie Erstattung wesentliche Teile der höheren Bezüge, so dass die privatrechtliche Aufstockung faktisch vom Dienstherrn mitgestaltet wurde. • Fazit der Auslegung: Unter Berücksichtigung der staatlichen Mitwirkung und Förderung ist die privatrechtliche A15-Aufstockung bei der Ermittlung der Höchstgrenze für Hinzuverdienste nach § 53 BeamtVG in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das Gericht hebt den Feststellungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.12.2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20.01.2003 auf und stellt fest, dass beim Kläger die Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbszusatzeinkommen nach § 53 BeamtVG so vorzunehmen ist, als ob er Versorgungsbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A15 erhalten würde. Die Begründung liegt darin, dass die höhere Vergütung durch die Privatschule unter ausdrücklicher Zustimmung und Kostenbeteiligung des Dienstherrn erfolgte und die Ersatzschule nach PSchG staatlich gefördert sowie in versorgungsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt ist. Damit entspricht die Feststellung dem Zweck des § 53 BeamtVG, das bisherige Einkommensniveau des Beamten zu schützen, und die privatrechtliche Aufstockung ist bei der Berechnung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wird zugelassen.