Beschluss
9 K 839/06
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Karlsruhe vom 27.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.01.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 35 S. 1 u. 2 WPflG statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist begründet. 2 Gemäß § 35 S. 1 WPflG hat die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§§ 35 S. 2 WPflG, 80 Abs. 5 VwGO). Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zum Wehrdienst mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Wehrpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1994 - 8 C 1.94 -, Buchholz 448.11 § 74 ZDG Nr. 1 m.w.N.). 3 Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnet die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheids ernstlichen Zweifeln, so dass das vom Gesetzgeber unterstellte öffentliche Interesse am ungehinderten Vollzug des Einberufungsbescheids hinter den privaten Interessen des Antragstellers zurücktreten muss; denn es spricht viel dafür, dass die Heranziehung zum Grundwehrdienst ab dem 01.04.2006 für ihn wegen der damit verbundenen Unterbrechung seines Studiums eine besondere Härte bedeuten würde und er daher seine Zurückstellung vom Wehrdienst gem. § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG beanspruchen kann. 4 Wie sich aus der von ihm vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft - vom 20.03.2006 ergibt, befindet er sich seit dem 01.03.2006 im zweiten Semester des Diplom(FH)-Studiengangs Energie- und Automatisierungstechnik. Zum vorgesehenen Diensteintritt am 01.04.2006 hat er das dritte Semester dieses Fachhochschulstudiums somit noch nicht erreicht, der Regeltatbestand einer besonderen Härte nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b WPflG ist nicht gegeben. Voraussichtlich kann sich der Antragsteller jedoch auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG berufen. 5 Zwar können Nachteile, die mit der Heranziehung zum Wehrdienst vor der weitgehenden Förderung einer Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b WPflG regelmäßig verbunden sind, für sich allein nicht als besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1997 - 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276, m.w.N.). Solche Nachteile bestehen typischerweise vor allem darin, dass Erlerntes verloren geht, und dass zwischen der Beendigung des Wehrdienstes und der Wiederaufnahme einer durch ihn unterbrochenen Ausbildung oft Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen. Ferner kann ein zusätzlicher, über die Dauer des Wehrdienstes hinausgehender Zeitverlust dadurch entstehen, dass der Wehrpflichtige den vor Beginn des Wehrdienstes liegenden Ausbildungsteil nicht nahtlos fortsetzen kann, sondern ganz oder teilweise wiederholen muss (vgl. Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl., RdNr. 158). 6 Über diese typischen Nachteile, die mit der Unterbrechung eines Studiums vor Erreichen des dritten Semesters verbunden sind, geht die Betroffenheit des Antragstellers, müsste er ab dem 01.04.2006 sein Studium für neun Monate aussetzen, indessen deutlich hinaus. Dabei legt die Kammer folgenden - summarisch ermittelten - Sachverhalt zugrunde: 7 Der Antragsteller hat sich zum Wintersemester 2005/06 an der Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft - an der Fakultät Elektro- und Informationstechnik und dort im Bachelorstudiengang Elektrotechnik als Studierender eingeschrieben. Am 09.12.2005 beantragte er nach Rückmeldung zum Sommersemester 2006 einen Wechsel zum Studiengang Energie- und Automatisierungstechnik, der mit dem Diplom (FH) abschließt. Die Regelstudienzeit dieses Studiengangs beträgt acht Semester. Diesem Begehren wurde durch Zulassungsbescheid der Hochschule vom 17.01.2006 entsprochen. Nach diesem Bescheid ist der Antragsteller im 2. Fachsemester des Studiengangs Energie- und Automatisierungstechnik zum Sommersemester 2006 zugelassen. Diesen Diplomstudiengang kann der Antragsteller im Anschluss an den Grundwehrdienst jedenfalls an der Hochschule Karlsruhe nicht fortsetzen; denn, wie sich aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Dekans ... vom 09.01.2006 und einer von Prof. ... dem Berichterstatter telefonisch erteilten Auskunft ergibt, wird dieser Diplomstudiengang letztmals für Studienanfänger des Sommersemesters 2006 angeboten. Eine Wiederaufnahme des Studiums überhaupt - auch dies hat Prof. ... bestätigt - ist dem Antragsteller nicht bereits unmittelbar nach Beendigung des Grundwehrdienstes zum 31.12.2006, sondern mit Rücksicht auf die terminlichen Abläufe des zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittenen Wintersemesters erst mit Beginn des Sommersemesters 2007 am 01.03.2007 möglich. Ein (Wieder)einstieg in den Diplomstudiengang Energie- und Automatisierungstechnik mit dem Wissensstand, über den der Antragsteller dann lediglich verfügt, kommt nach Aussage von Prof. ... nicht in Betracht. Die Wiederaufnahme des Studiums in der vom Antragsteller gewählten Fachrichtung wäre zum 01.03.2007 lediglich im entsprechenden Bachelor-Studiengang möglich. Die Regelstudienzeit dieser Ausbildung beträgt sieben Semester. Der Erwerb eines darauf aufbauenden Masterabschlusses wäre möglich; allerdings würde dieses weiterführende Studium mindestens drei weitere Semester in Anspruch nehmen, und es setzt die Zulassung zum Masterstudiengang voraus. Würde sich der Antragsteller mit dem Bachelorabschluss zufrieden geben, wären seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt aus heutiger Sicht schlechter als mit einem Diplomabschluss. Ob er im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes an einer anderen deutschen Hochschule den Diplomstudiengang fortführen könnte, ließ sich im vorliegenden Verfahren nicht klären. Nach Einschätzung von Prof. ... erscheint dies freilich sehr unwahrscheinlich. 8 Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass der Antragsteller aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in sein Recht auf freie Berufswahl vom Wehrdienst zurückzustellen ist. Auf den nach Ableistung des Grundwehrdienstes für ihn aller Voraussicht nach nur noch erreichbaren Bachelorabschluss in der von ihm gewählten Fachrichtung muss er sich nicht verweisen lassen. Es liegt in Anbetracht der gegenüber dem Diplomstudiengang verkürzten Ausbildungsdauer auf der Hand und Prof. ... hat dies auch bestätigt, dass der Bachelorstudiengang im Verhältnis dazu geringere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Wegen der im Diplomstudiengang zu erwerbenden höheren Qualifikation erscheint auch die Prognose plausibel, dass die Chancen eines Diplomierten auf dem Arbeitsmarkt höher einzustufen sind als die eines Bachelor-Absolventen. 9 Nach der (jüngeren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.10.1997, a.a.O.; Beschl. v. 09.10.2001 - 6 B 57.01 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 204) ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Wehrpflichtigen auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) durch den wehrdienstbedingten Verlust einer Ausbildungsmöglichkeit und damit eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG anzunehmen, wenn ein gesicherter Ausbildungsplatz verloren geht und wenn der Betroffene nach Ableistung des Wehrdienstes die Ausbildung für den gleichen Beruf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weder an derselben Stelle noch anderweitig nachholen kann oder dies nur mit einem zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust möglich ist. Zwar würde dem Antragsteller im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes sein Studienplatz an der Hochschule Karlsruhe erhalten bleiben. Er könnte sich dort auch weiterhin für den gleichen Beruf ausbilden lassen. Den gleichen Ausbildungsstandard wie im Falle einer nicht durch die Leistung des Grundwehrdienstes unterbrochenen Fortsetzung des Diplomstudiengangs könnte er aber nur dann erlangen, wenn er zusätzlich den Masterabschluss erwürbe. Dies wiederum hätte einen zusätzlichen unverhältnismäßigen Zeitverlust zur Folge; denn Bachelor- und Masterabschluss beanspruchen eine (Regel-)Studienzeit von insgesamt mindestens zehn Semestern, während der Diplomstudiengang eine Regelstudienzeit von lediglich acht Semestern beansprucht. Hinzu träte der Zeitverlust, der dadurch entstünde, dass der Antragsteller aus dem seit dem 01.03.2006 laufenden Sommersemester herausgerissen würde und sein Studium erst zum 01.03.2007, also mit zweimonatiger Verzögerung, wieder aufnehmen könnte. Der wehrdienstbedingte zusätzliche Zeitverlust beliefe sich also - gemessen an den jeweiligen Regelstudienzeiten - auf voraussichtlich insgesamt 15 Monate, was außer Verhältnis zur Dauer des vom Antragsteller beschrittenen Diplomstudiengangs und zu der Dauer des Grundwehrdienstes von neun Monaten stünde. 10 Legt man die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang in Höhe von acht Semestern zugrunde, erscheint ein Abschluss des Studiums auch möglich, bevor der am 15.01.1985 geborene Antragsteller die für ihn nach § 5 Abs. 1 S. 2 WPflG maßgebende Altersgrenze für die Ableistung des Grundwehrdienstes erreicht. Sein Zurückstellungsbegehren ist daher nicht an den Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 12 Abs. 6 S. 2 WPflG zu messen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des Hauptsachestreitwerts). 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 S. 1 WPflG).