Urteil
11 K 1392/05
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Niederlassungserlaubnis kann trotz familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Kindern versagt werden, wenn der eigene Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 Abs.1 Nr.1, § 28 Abs.2 AufenthG).
• Zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nur der eigene Bedarf des Antragstellers maßgeblich; Leistungen nach SGB II gelten nicht generell als unberücksichtigbare öffentliche Mittel, führen aber zur Regelversagung, wenn der Bedarf nicht gedeckt ist (§ 2 Abs.3 AufenthG).
• Art.6 GG steht einer Versagung der Niederlassungserlaubnis nicht generell entgegen; familiäre Bindungen sind zu berücksichtigen, begründen aber keinen unmittelbaren Anspruch auf unbefristeten Aufenthalt.
• Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen; die bloße Tatsache, alleinerziehend mit mehreren Kindern zu sein, reicht ohne weitere besondere Umstände nicht aus.
Entscheidungsgründe
Versagung der Niederlassungserlaubnis bei nicht gesichertem Lebensunterhalt trotz deutscher Kinder • Eine Niederlassungserlaubnis kann trotz familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Kindern versagt werden, wenn der eigene Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 Abs.1 Nr.1, § 28 Abs.2 AufenthG). • Zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nur der eigene Bedarf des Antragstellers maßgeblich; Leistungen nach SGB II gelten nicht generell als unberücksichtigbare öffentliche Mittel, führen aber zur Regelversagung, wenn der Bedarf nicht gedeckt ist (§ 2 Abs.3 AufenthG). • Art.6 GG steht einer Versagung der Niederlassungserlaubnis nicht generell entgegen; familiäre Bindungen sind zu berücksichtigen, begründen aber keinen unmittelbaren Anspruch auf unbefristeten Aufenthalt. • Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen; die bloße Tatsache, alleinerziehend mit mehreren Kindern zu sein, reicht ohne weitere besondere Umstände nicht aus. Die Klägerin, libanesische Staatsangehörige, war langjährig in Deutschland verheiratet; die Ehe mit einem Deutschen ist geschieden. Aus der Ehe stammen vier deutsche Kinder, für die sie alleiniges Sorgerecht hat; sie lebt mit ihnen im Haushalt. Sie stellte am 13.01.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 28.01.2005 ab, weil ein Ausweisungsgrund vorgelegen habe; im Widerspruchsverfahren wurde die Ablehnung bestätigt. Die Klägerin bezog bis Ende 2005 Leistungen nach SGB II und arbeitet seit Januar 2006 geringfügig (400 EUR). Sie macht geltend, wegen Kindererziehung nur eingeschränkt erwerbstätig sein zu können und beruft sich auf Ausnahmetatbestände und Art.6 GG. • Anwendung von § 28 Abs.2 AufenthG: Anspruch auf Niederlassungserlaubnis richtet sich nach den Voraussetzungen des § 28 Abs.2, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschen Kindern besteht. • Vorrang von § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG: Die Erteilung setzt in der Regel voraus, dass der eigene Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung ohne öffentliche Mittel gesichert ist; dies ist hier nicht vollständig erfüllt (§ 2 Abs.3 AufenthG). • Berücksichtigung von SGB-II-Leistungen: Arbeitslosengeld II begründet nicht automatisch einen Ausweisungsgrund, zählt aber nicht zu den grundsätzlich unberücksichtigbaren öffentlichen Mitteln; die Klägerin erzielt mit 400 EUR nicht den gesamten ermittelten Bedarf (513,31 EUR). • Ausnahmeprüfung und Ermessensspielraum: Die "in der Regel"-Formel erlaubt Ausnahmen in atypischen Fällen; hierfür müssen besondere, das Gewicht der Regel beseitigende Umstände vorliegen. Eine alleinerziehende Person mit mehreren Kindern stellt jedoch für sich genommen keinen Ausnahmefall dar. • Art.6 GG und EMRK: Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten für Ehe und Familie sind zu berücksichtigen, begründen aber keinen unmittelbaren Anspruch auf unbefristeten Aufenthalt; hier liegt keine durch Art.6 GG gebotene Ausnahme vor. • Tauglichkeit zur Erwerbstätigkeit: Nach den glaubhaften Angaben kann die Klägerin vormittags arbeiten und ist bereit, zusätzliche zumutbare Anstrengungen zu unternehmen; Betreuungslösungen für die Kinder sind denkbar und zumutbar. • Verfahrensrecht: In den angefochtenen Bescheiden wurden keine Ermessenserwägungen getroffen, sodass nachträgliche Ermessenserwägungen in der Klageantwort die Entscheidung nicht stützen können. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Ablehnung ist rechtmäßig, weil ihr eigener Lebensunterhalt nach § 5 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.3 AufenthG nicht vollständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall nicht vorliegen. Art.6 GG und Art.8 EMRK stehen der Entscheidung nicht entgegen, da die familiären Bindungen berücksichtigt wurden, aber keine verfassungsrechtlich gebotene Korrektur der gesetzlichen Regelung erforderlich ist. Die Klägerin erhält weiterhin die Möglichkeit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 AufenthG; die Kosten des Verfahrens trägt sie.