Urteil
6 K 230/06
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2002 für die Ersetzung des vorhandenen schienengleichen Bahnübergangs der L 608 über die Bahnlinie Karlsruhe - Ettlingen - Rastatt in der beigeladenen Gemeinde Malsch durch eine Ortsumfahrung der L 608 am östlichen Rand von Malsch. Die Klage der Mutter des Klägers gegen diesen Planfeststellungsbeschluss wurde von der Kammer mit Urteil vom 25.09.2003 - 6 K 461/02 - abgewiesen. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. ... und ...1 der Gemarkung Malsch, die mit 394 bzw. 444 Quadratmetern für die Ortsumfahrung Malsch der L 608 in Anspruch genommen werden sollen. 3 Der Kläger beantragte am 30.11.2005 beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2002. Er trug vor, das beklagte Land habe am 17.02.2005 ein Gebiet als FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ an den Bund gemeldet, das in wesentlich größerem Umfang an die planfestgestellte Trasse heranrücke als dies bei Erlass des Urteils vom 25.09.2003 vorgesehen gewesen sei. Das sich aus § 49 VwVfG ergebende Ermessen sei hier auf Null reduziert, weil die planfestgestellte Straße mit der Ausweisung des FFH-Gebiets nicht zu vereinbaren sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30.12.2005 mit, es sei nicht beabsichtigt, das Verfahren wieder aufzunehmen, da es keinen Anlass gebe, über eine veränderte Rechts- und Sachlage nachzudenken. § 75 VwVfG stehe nämlich einer Anwendung von § 49 Abs.2 VwVfG entgegen. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen sei nach § 72 Abs.1 VwVfG ausgeschlossen. 4 Der Kläger hat am 20.01.2006 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: § 72 Abs.1 und § 75 Abs.2 VwVfG schlössen die Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse nicht aus. Eine Planänderung nach § 76 VwVfG komme nicht in Betracht. Der Kläger sei in seinen Eigentumsrechten betroffen und könne daher die Verletzung objektiven Rechts und damit auch einen Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften rügen. Durch Gutachten der Sachverständigen ... und ... vom 29.11.2005, 08.06.2006 und 19.06.2006 werde belegt, dass der durch Anhang 1 der FFH-Richtlinie geschützte Lebensraum Flachland-Mähwiesen, der beiderseits der planfestgestellten Trasse vorhanden sei, sowie verschiedene geschützte Arten nach Anhang 2 und Anhang 4 erheblich betroffen und dadurch die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets voraussichtlich erheblich beeinträchtigt würden. Für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 26c Abs.2 NatSchG reiche es aus, dass die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung bestehe; dies sei durch das Gutachten der Sachverständigen belegt. Außerdem müsse wegen § 26 c Abs.4 NatSchG eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt werden, weil in dem Gebiet prioritäre Biotope (artenreiche Borstgrasrasen) sowie prioritäre Arten (spanische Flagge) vorhanden seien. Zu den charakteristischen Arten zählten ferner die im Gutachten angeführten Fledermäuse und Vogelarten; dies müsse in der Abwägung ebenfalls berücksichtigt werden. Es bestehe die Gefahr, dass die Fledermäuse beim Überfliegen der Straße von den Kraftfahrzeugen erfasst werden. Erst kurz vor der mündlichen Verhandlung habe sich zudem herausgestellt, dass ein Tümpel am Ortsrand von Malsch das Laichgewässer von Springfröschen sei, die ihren Lebensraum östlich der vorgesehenen Ortsumfahrung hätten und daher zukünftig ihr Laichgewässer nicht mehr erreichen könnten. Die planfestgestellte Straße verstoße somit gegen § 26e NatSchG, eine Befreiung gem. § 26c NatSchG sei nicht erteilt worden. Das beklagte Land könne sich bei einer vom Regierungspräsidium Karlsruhe erlassenen Planfeststellung nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Daher sei der Ermessensspielraum für einen Widerruf auf Null reduziert. 5 Der Kläger beantragt, 6 das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss L 608/3 und 3 a „Beseitigung des Bahnübergangs in Malsch im Zuge der L 608 durch den Bau der nördlichen Teilortsumfahrung vom 28.01.2002 zu widerrufen. 7 Das beklagte Land beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Es trägt zur Begründung vor, der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2002 könne schon deswegen nicht aufgehoben werden, weil dem die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2003 (6 K 461/02) entgegenstehe. In jedem Fall sei die Klage unbegründet. § 72 Abs.1 VwVfG schließe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG aus. Bezüglich §§ 48, 49 VwVfG sei § 75 Abs.2 VwVfG die speziellere Vorschrift. Außerdem liege keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, die einen Anspruch auf Widerruf begründen könnte. Das FFH-Gebiet 7116-342 werde von der planfestgestellten Straße lediglich am Rande teilweise berührt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke oder Erhaltungsziele trete dadurch nicht ein. Im Übrigen habe die EU-Kommission zwischenzeitlich beschlossen, auf die Petition des Klägers nicht einzugehen. Damit bestehe aber auch kein Anlass, in eine Sachprüfung einzutreten. 10 Die beigeladene Gemeinde Malsch hat keinen Antrag gestellt und auch keine Stellungnahme abgegeben. 11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung der vom Kläger in die Sitzung gestellten Sachverständigen ... und .... 12 Dem Gericht liegen ein Ordner und ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Akten des VG Karlsruhe - 6 K 461/02 - vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig. Die vom Beklagten in der Klageerwiderung vorgebrachten Zweifel an der Zulässigkeit hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen. 14 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2002 noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, ob der Planfeststellungsbeschluss widerrufen werden soll. 15 Der Kläger kann sich als enteignend betroffener Grundstückseigentümer nicht nur auf seine privaten Interessen, sondern auch auf öffentliche Belange berufen (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - BVerwGE 67, 74; Urt. v. 27.10.2000, BVerwGE 112, 140). Er stützt seinen behaupteten Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses darauf, dass nach Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25.09.2003 - 6 K 461/02 - das Land Baden-Württemberg das FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr.7116 - 342“ dem Bund gemeldet habe und der Bund diese Meldung an die Europäische Kommission weitergeleitet habe; infolge dieser Meldung sei es nach §§ 40, 38 Abs.2 NatSchG unzulässig, die planfestgestellte Straße zu bauen. Der Kläger beruft sich somit auf eine nach Rechtskraft des genannten Urteils eingetretene Änderung der Rechtslage, so dass als Widerrufstatbestand § 49 Abs.2 Nr.4 VwVfG in Betracht kommt. Diese Vorschrift lässt den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsakts noch keine Leistung empfangen hat und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Behauptung des Klägers in der Klageschrift, der Widerruf richte sich nach § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG, trifft nicht zu. Die Meldung eines FFH-Gebiets ist zwar eine Tatsache. Rechtliche Relevanz erhält die FFH-Meldung aber erst durch die neu geschaffene Vorschrift des § 40 NatSchG, der den Schutz der FFH-Richtlinie bereits auf lediglich gemeldete Gebiete erstreckt. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannte Widerrufsgrund des § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG liegt dagegen nicht vor, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl eintreten könnte. 16 In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob die §§ 48, 49 VwVfG bei Planfeststellungsbeschlüssen Anwendung finden. Das BVerwG (Urt. v. 21.05.1997 - NVwZ 1998, 281) hat dies für eine atomrechtliche Planfeststellung bejaht; der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 12.09.1996 - NVwZ-RR 1997, 682; ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 17.06.1992 - DVBl. 1992, 1446; OVG Berlin, Urt. v. 02.05.1996 - DVBl 1997, 73, zum Stand der Meinungen in der Literatur s. Knack/Dürr, VwVfG, § 72 Rd.Nr.30; Ziekow, VwVfG, 2006, § 72 Rd.Nr.29 ff., vgl. auch Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Rd.Nr.151) dagegen verneint, weil die §§ 75 Abs.2, 76 VwVfG insoweit lex specialis seien. Nach Ansicht der Kammer müssen §§ 48, 49 VwVfG jedenfalls insoweit Anwendung finden, als die §§ 75 Abs.2, 76 VwVfG nicht heranzogen werden könnten; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nachträglich die für die Planungsentscheidung maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse grundlegend ändern (siehe dazu Dürr in Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kap. 34 Rd.Nr.18, 30). Dem steht auch der Ausschluss des § 51 VwVfG bei Planfeststellungsverfahren (§ 72 Abs.1 VwVfG) nicht entgegen. Es ist ein Unterschied, ob ein Betroffener bei Änderung der Sach- oder Rechtslage einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat, was bei Planfeststellungsverfahren mit einem ungeheuren Verwaltungsaufwand verbunden sein kann oder ob ihm lediglich ein Anspruch darauf eingeräumt wird, dass die Behörde nach Ermessenserwägungen über eine Überprüfung der Planfeststellung entscheidet. Im letzteren Fall wird der erhöhte Bestandsschutz, den Planfeststellungsbeschlüsse genießen sollen, nicht in Frage gestellt. Eine weitere Vertiefung der Frage, ob und in welchem Umfang, die §§ 48, 49 VwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung finden, ist in diesem Verfahren nicht geboten, weil es hierauf zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. 17 Ein Widerruf nach § 49 Abs.2 Nr.4 VwVfG setzt voraus, dass das Regierungspräsidium berechtigt gewesen wäre, den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumfahrung Malsch der L 608 nicht zu erlassen, wenn das FFH-Gebiet bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschluss in dem jetzigen Umfang an die Europäische Kommission gemeldet worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die planfestgestellte Straße Erhaltungsziele oder den Schutzzweck des FFH-Gebiets erheblich beeinträchtigen würde (§ 38 Abs.2 NatSchG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 01.04.2004 (4 C 2/03 - NVwZ 2004, 1114) zur Erheblichkeit ausgeführt: 18 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Schwelle zur Erheblichkeit nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten aus Artikel 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird. In seinem Urteil zu den Santona-Sümpfen (EuGH-Sammlung 1993 I - 4272, Rd.Nr.36) hat der Gerichtshof die Verkleinerung eines besonderen Schutzgebietes durch den Bau einer Straße, die zum Verlust von Rückzugs-, Ruhe- und Nistgebieten der zu schützenden Vogelvorkommen führt, ebenso wie Aquakulturvorhaben und die Einleitung von Abwässern jeweils für sich betrachtet als erhebliche Beeinträchtigung der Richtlinienziele gewertet und der Frage nachzugehen, ob diese Eingriffe jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen wären, die Erhaltungsziele in dem über 40 ha großen Sumpfgebiet zu vereiteln oder Kernbestandteile des Gebiets unwiederbringlich zu zerstören. 19 Das OVG Münster (Urt. v. 11.05.1999 - NuR 2000, 165 - zitiert bei Gassner/Bendomir-Kahler/Schmidt-Rätsch, BNatSchG, § 34 Rdnr. 38) verlangt „gewichtige und nachhaltige Auswirkungen“ auf das FFH-Gebiet. 20 Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings entgegen der Ansicht des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht dahingehend verstanden werden, dass bereits eine Beeinträchtigung eines einzigen oder auch nur einiger weniger Exemplare einer geschützten Art eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Flughafen Berlin-Schönefeld vom 16.03.2006 (4 A 1073.04) zwar zunächst auf Seite 258 ausgeführt, dass eine Befreiung vom Artenschutz auch dann erforderlich sei, wenn nur einzelne Exemplare betroffen seien, weil Art. 5 Vogelschutzrichtlinie (VRL) keine individuen- sondern eine populationsbezogene Betrachtungsweise zugrunde liege. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann aber auf Seite 262/263 (Rd.Nr.578/579) ausgeführt: 21 Das Schutzregime der Artikel 5, 9 und 13 VRL stellt nicht auf den Erhalt jedes einzelnen Exemplars oder jedes vorhandenen Reviers einer Vogelart ab. Ob die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, ist vom Erhaltungszustand der Art her zu beurteilen, der in dem als Orientierungshilfe auch für die Vogelschutzrichtlinie brauchbaren Artikel 1 Buchst. e FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse definiert wird, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Arten auswirken können. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Population ist Artikel 2 Buchst. l der Verordnung EG Nr.338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( ABlG Nr. L 61 S.1) entnommen und findet sich wortgleich in § 10 Abs.2 Nr.4 BNatSchG wieder. Er umfasst eine logisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen. Wie aus Artikel 1 Buchst. e FFH-RL zu ersehen ist, bestimmt sich die Güte des Erhaltungszustands insbesondere danach, ob aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiter bilden wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population der Art zu sichern. 22 Vor diesem Hintergrund greifen die Kläger zu kurz, wenn sie davon ausgehen, dass der Verlust eines lokalen Vorkommens oder eines Reviers zwangsläufig mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Vogelart gleichzusetzen sei. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Träfe die Ansicht der Kläger zu, so wäre jedes Großvorhaben, bei dem sich negative Einwirkungen im Sinne des Artikels 5 VRL schlechterdings nicht verhindern lassen, aus artenschutzrechtlichen Gründen von vornherein zum Scheitern verurteilt. 23 Ergänzend hierzu hat der EuGH im Urteil vom 07.09.2004 (C-127/02-NuR 2004, 788) unter Ziffer 46 ff. ausgeführt: 24 Wie sich aus Artikel 6 Abs.3 Satz 1 der Habitat-Richtlinie in Verbindung mit deren zehnter Begründungserwägung ergibt, ist die Erheblichkeit der Auswirkung von Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen. Drohen solche Pläne oder Projekte, obwohl sie sich auf das Gebiet auswirken, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele nicht zu beeinträchtigten, so sind sie nicht geeignet, das in Rede stehende Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Drohen umgekehrt solche Pläne oder Projekte die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden, so steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung der mit diesen Plänen oder Projekten verbundenen Wirkungen ist deren Erheblichkeit, wie die Kommission im Kern geltend gemacht hat, namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes zu beurteilen. Daher ist auf die Frage 3 b zu antworten, dass nach Artikel 6 Abs.3 Satz 1 der Habitatrichtlinie dann feststeht, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. 25 Die planfestgestellte Straße steht im Sinn der zitierten Entscheidung des EuGH nicht unmittelbar mit der Verwaltung des festgelegten FFH-Gebiets in Verbindung, weil die Straße zwar am Rande, aber nicht innerhalb des FFH-Gebiets liegt. Es handelt sich somit lediglich um eine mittelbare Beeinträchtigung des FFH-Gebiets infolge von Auswirkungen, die der Wegfall der Straße als Nahrungsfläche oder die Gefährdung von Tieren beim Überqueren/Überfliegen der Straße zur Folge haben kann. Außer Betracht bleiben muss, dass nach dem Vortrag des Klägers, der sich insoweit auf das Gutachten des ... stützt, die für die Straße vorgesehene Fläche derzeit den Lebensraumtypus Flachland-Mähwiese aufweist; nach dem Schreiben des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum Baden-Württemberg vom 01.12.2005 an das Bundesumweltministerium kommt allerdings der Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiese im direkten Wirkungsraum der Straße nicht vor. Selbst wenn insoweit aber die Behauptung des Klägers zutreffend wäre, wird dadurch das an die EU-Kommission gemeldete FFH-Gebiet nicht beeinträchtigt, weil die Straße außerhalb dieses Gebiets liegt. Falls einige wenige Quadratmeter innerhalb des FFH-Gebiets liegen sollten, was in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, spielt dies im Hinblick auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets keine Rolle. 26 Bei der Beurteilung der Frage, ob das FFH-Gebiet in seinen Erhaltungszielen und seinem Schutzzweck dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass der Straßenraum als Nahrungsfläche verloren geht und außerdem die Nutzung der zwischen der Straße und dem Ortsrand gelegenen Wiesenfläche zum Zwecke der Nahrungsaufnahme durch den Straßendamm zumindest erschwert wird, ist nach der zitierten Entscheidung des EuGH allein auf die in der Meldung des FFH-Gebiets an die EU-Kommission festgelegten Erhaltungsziele abzustellen. Danach beschränkt sich das Erhaltungsziel auf die Schmetterlinge Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Spanische Flagge sowie auf die Grasart Dicke Trespe. Die in dem schriftlichen Gutachten des .... vom 08.06.2006 mit Ergänzungsgutachten vom 19.06.2006 angeführten sonstigen geschützten Arten sind dagegen nicht in der Gebietsmeldung, sondern lediglich in einem behördeninternen Schreiben des Herrn ... angeführt; dieses Schreiben hat rechtlich keine Relevanz. Maßgeblich sind allein die in der Gebietsmeldung angegebenen Erhaltungsziele und Schutzzwecke. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Auskunft des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln, dass lediglich diese Arten, nicht aber die übrigen in dem Schreiben des Herrn ... genannten Arten als Erhaltungsziele gemeldet worden sind, denn dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Ernährung und ländlicher Raum Baden-Württemberg vom 01.02.2005 an das Bundesumweltministerium. 27 Dem schriftlichen Gutachten vom 08.06.2006 ist zu entnehmen, dass die genannten Falterarten von dem Diplom-Biologen ..., der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Kartierung an sieben Tagen im Mai 2006 durchgeführt hat, nicht im Trassenbereich gesehen worden sind, sondern er lediglich anhand der dort vorkommenden Pflanzen, die den Schmetterlingsarten als Nahrung dienen, auf das Vorkommen dieser Schmetterlingsarten geschlossen hat. Selbst wenn dieser Schluss richtig sein sollte, bietet er keinen Anhalt dafür, dass durch den Verlust dieser im Verhältnis zur gesamten Wiesenfläche nur kleinen Teilfläche die Erhaltung der vier Falterarten in diesem Bereich gefährdet sein könnte. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.03.2006 (Flughafen Berlin/Schönefeld - aaO.) reicht der Verlust einiger Exemplare der geschützten Arten nicht aus, sofern das Überleben der Population dauerhaft gesichert ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies in Bezug auf die vier Falterarten nach dem Bau der Straße nicht mehr der Fall wäre. 28 Der Sachverständige ... hat maßgeblich auch darauf abgestellt, dass die den Faltern als Nahrung dienenden Pflanzen auch in dem Bereich zwischen der planfestgestellten Straße und dem Ortsrand von Malsch vorkämen und dieser Bereich den Faltern als Nahrungsraum ebenfalls entzogen würde, weil die auf einem Damm geführte Straße insoweit als ein Hindernis wirken würde. Diese Argumentation lässt jedoch außer Acht, dass dieser Bereich nicht zum FFH-Gebiet gehört und damit auch nicht in die Schutzwirkung des § 40 NatSchG einbezogen werden darf. Die FFH-Richtlinie eröffnet den nationalen Naturschutzbehörden einen weiten fachlichen Beurteilungsspielraum, welche Flächen sie dem Schutzregime der FFH-Richtlinie unterstellen wollen (EuGH, Urt. v. 07.11.2000 - C 371/98 - NVwZ 2001, 1147; BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - BVerwGE 107, 1; Urt. v. 31.01.2002 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 17.05.2002 - BVerwGE 116, 254). Es besteht daher auch keine Verpflichtung, alle für eine Meldung als FFH-Gebiet geeigneten Gebiete auch tatsächlich zu melden (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 118, 15). Dies gilt nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sogar dann, wenn in dem Gebiet prioritäre Arten vorkommen. 29 Die Grasart Dicke Trespe ist von dem Dipl.-Biologen ... ebenfalls nicht im Trassenbereich gesehen worden, so dass davon auszugehen ist, dass sie dort nicht vorkommt. Die Behauptung in dem Gutachten vom 08.06.2006, man könne die Dicke Trespe nur während der Blüte im Juni erkennen, leuchtet nicht ein. 30 In dem Gutachten der Sachverständigen ... und ... vom 08.06./19.06.2006 wird vor allem auf die Beeinträchtigung der Fledermäuse, Springfrösche und verschiedener Vogelarten abgestellt. Da diese Arten nicht in der Meldung des FFH-Gebiets genannt sind, ist diese Behauptung aus rechtlichen Gründen unbeachtlich. Soweit Fledermäuse und Vögel in den vom Sachverständigen ... festgestellten Höhlen in dem kleinen Baumbestand auf der planfestgestellten Trasse ihren Lebensraum gefunden haben sollten, kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass vergleichbare Höhlen auch in den zahlreichen anderen alten Obstbäumen, die auf der Streuobstwiese östlich der planfestgestellten Trasse stehen, vorhanden sind. Es ist auch nicht zu befürchten, dass Fledermäuse oder Vögel beim Überfliegen der Straße in größerer Zahl von Kraftfahrzeugen erfasst werden könnten. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan soll die Straße auf der Ostseite mit einer durchgängigen Baumreihe versehen werden, so dass Schmetterlinge und Vögel schon wegen der Bäume die Straße nicht in Höhe der Fahrzeuge überfliegen werden. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe bei der Kartierung im Mai östlich der planfestgestellten Trasse einen Springfrosch festgestellt. Für seine Annahme, dass aus den Kaulquappen, die in dem Tümpel westlich der planfestgestellten Trasse vorhanden waren, weitere Springfrösche hervorgegangen sein könnten, gibt es keinen Beleg. Der Sachverständige ... hat in dem Gutachten vom 08.06.2006 selbst ausgeführt, dass man bei den Kaulquappen nicht erkennen könne, um welche Froschart es sich handelt. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass neben dem vom Sachverständigen ... gesehenen Springfrosch noch eine größere Zahl sonstiger Springfrösche in dem von ihm angegebenen Lebensraum auf der Nordseite der planfestgestellten Trasse existieren. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ergäbe sich daraus nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 keine erhebliche Beeinträchtigung für die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets. 31 Die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die in § 42 BNatSchG geschützten Arten würden quasi automatisch unter die Erhaltungsziele des § 38 Abs.2 NatSchG fallen, trifft nicht zu. Insbesondere lässt sich dies nicht auf Artikel 1 e FFH-RL stützen. Diese Vorschrift definiert den Begriff „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“, betrifft also allenfalls mittelbar die in § 6 Abs.3 FFH-RL bzw. § 38 Abs.2 NatSchG genannten Erhaltungsziele. § 42 BNatSchG betrifft außerdem den Artenschutz und zwar völlig unabhängig von einem geschützten Gebiet. In Bezug auf den Artenschutz hat sich die Rechtslage aber seit der Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 25.09.2003 (6 K 461/02) nicht geändert. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich nach der Rechtskraft des genannten Urteils in dem in Rede stehenden Bereich in naturschutzrechtlich relevantem Umfang neue geschützte Arten angesiedelt hätten, die zuvor dort nicht vorhanden waren. Dass einzelne der in dem Gutachten ... angeführte Arten bei früheren Begehungen nicht entdeckt worden sind, reicht nicht aus, um eine neue Tatsache im Sinn von § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG anzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.12.1990 - NVwZ 1991, 577; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.02.1992 - NVwZ-RR 1992, 602; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49 Rd.Nr.63). 32 Da somit bereits die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs.2 VwVfG fehlen, weil die planfestgestellte Straße nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks des der EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiets führen wird, kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 38 Abs.3 oder 4 NatSchG gegeben wären, also zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die planfestgestellte Alternative sprechen. Es kommt daher auch nicht auf den vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag an, mit dem bewiesen werden soll, dass die vom Kläger favorisierte Variante einer Bahnunterführung im Bereich des jetzigen schienengleichen Bahnübergangs technisch und wirtschaftlich eine zumutbare Alternative darstellt. Aus den im Urteil vom 25.09.2003 im Einzelnen dargelegten Gründen spricht allerdings alles dafür, dass dies nicht der Fall ist und zwar auch dann nicht, wenn die unterschiedlichen Bau- und Betriebskosten außer Betracht bleiben. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 34 Die Berufung war nach § 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob bei der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets nur auf die in der Meldung genannten Arten abzustellen ist oder auch sonstige Arten, insbesondere die geschützten Arten, in die Prüfung einbezogen werden müssen, hat grundsätzliche Bedeutung. 35 Beschluss 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat telefonisch mitgeteilt, dass es dem Kläger weniger um die Abwehr eines Zugriffs auf seine Grundstücksflächen geht als vielmehr vor allem um den Schutz von Natur und Landschaft. 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 13 Die Klage ist zulässig. Die vom Beklagten in der Klageerwiderung vorgebrachten Zweifel an der Zulässigkeit hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen. 14 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2002 noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, ob der Planfeststellungsbeschluss widerrufen werden soll. 15 Der Kläger kann sich als enteignend betroffener Grundstückseigentümer nicht nur auf seine privaten Interessen, sondern auch auf öffentliche Belange berufen (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - BVerwGE 67, 74; Urt. v. 27.10.2000, BVerwGE 112, 140). Er stützt seinen behaupteten Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses darauf, dass nach Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25.09.2003 - 6 K 461/02 - das Land Baden-Württemberg das FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr.7116 - 342“ dem Bund gemeldet habe und der Bund diese Meldung an die Europäische Kommission weitergeleitet habe; infolge dieser Meldung sei es nach §§ 40, 38 Abs.2 NatSchG unzulässig, die planfestgestellte Straße zu bauen. Der Kläger beruft sich somit auf eine nach Rechtskraft des genannten Urteils eingetretene Änderung der Rechtslage, so dass als Widerrufstatbestand § 49 Abs.2 Nr.4 VwVfG in Betracht kommt. Diese Vorschrift lässt den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu, wenn die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsakts noch keine Leistung empfangen hat und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Behauptung des Klägers in der Klageschrift, der Widerruf richte sich nach § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG, trifft nicht zu. Die Meldung eines FFH-Gebiets ist zwar eine Tatsache. Rechtliche Relevanz erhält die FFH-Meldung aber erst durch die neu geschaffene Vorschrift des § 40 NatSchG, der den Schutz der FFH-Richtlinie bereits auf lediglich gemeldete Gebiete erstreckt. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannte Widerrufsgrund des § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG liegt dagegen nicht vor, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl eintreten könnte. 16 In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob die §§ 48, 49 VwVfG bei Planfeststellungsbeschlüssen Anwendung finden. Das BVerwG (Urt. v. 21.05.1997 - NVwZ 1998, 281) hat dies für eine atomrechtliche Planfeststellung bejaht; der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 12.09.1996 - NVwZ-RR 1997, 682; ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 17.06.1992 - DVBl. 1992, 1446; OVG Berlin, Urt. v. 02.05.1996 - DVBl 1997, 73, zum Stand der Meinungen in der Literatur s. Knack/Dürr, VwVfG, § 72 Rd.Nr.30; Ziekow, VwVfG, 2006, § 72 Rd.Nr.29 ff., vgl. auch Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Rd.Nr.151) dagegen verneint, weil die §§ 75 Abs.2, 76 VwVfG insoweit lex specialis seien. Nach Ansicht der Kammer müssen §§ 48, 49 VwVfG jedenfalls insoweit Anwendung finden, als die §§ 75 Abs.2, 76 VwVfG nicht heranzogen werden könnten; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nachträglich die für die Planungsentscheidung maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse grundlegend ändern (siehe dazu Dürr in Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kap. 34 Rd.Nr.18, 30). Dem steht auch der Ausschluss des § 51 VwVfG bei Planfeststellungsverfahren (§ 72 Abs.1 VwVfG) nicht entgegen. Es ist ein Unterschied, ob ein Betroffener bei Änderung der Sach- oder Rechtslage einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat, was bei Planfeststellungsverfahren mit einem ungeheuren Verwaltungsaufwand verbunden sein kann oder ob ihm lediglich ein Anspruch darauf eingeräumt wird, dass die Behörde nach Ermessenserwägungen über eine Überprüfung der Planfeststellung entscheidet. Im letzteren Fall wird der erhöhte Bestandsschutz, den Planfeststellungsbeschlüsse genießen sollen, nicht in Frage gestellt. Eine weitere Vertiefung der Frage, ob und in welchem Umfang, die §§ 48, 49 VwVfG auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung finden, ist in diesem Verfahren nicht geboten, weil es hierauf zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. 17 Ein Widerruf nach § 49 Abs.2 Nr.4 VwVfG setzt voraus, dass das Regierungspräsidium berechtigt gewesen wäre, den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumfahrung Malsch der L 608 nicht zu erlassen, wenn das FFH-Gebiet bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschluss in dem jetzigen Umfang an die Europäische Kommission gemeldet worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die planfestgestellte Straße Erhaltungsziele oder den Schutzzweck des FFH-Gebiets erheblich beeinträchtigen würde (§ 38 Abs.2 NatSchG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 01.04.2004 (4 C 2/03 - NVwZ 2004, 1114) zur Erheblichkeit ausgeführt: 18 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Schwelle zur Erheblichkeit nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten aus Artikel 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird. In seinem Urteil zu den Santona-Sümpfen (EuGH-Sammlung 1993 I - 4272, Rd.Nr.36) hat der Gerichtshof die Verkleinerung eines besonderen Schutzgebietes durch den Bau einer Straße, die zum Verlust von Rückzugs-, Ruhe- und Nistgebieten der zu schützenden Vogelvorkommen führt, ebenso wie Aquakulturvorhaben und die Einleitung von Abwässern jeweils für sich betrachtet als erhebliche Beeinträchtigung der Richtlinienziele gewertet und der Frage nachzugehen, ob diese Eingriffe jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen wären, die Erhaltungsziele in dem über 40 ha großen Sumpfgebiet zu vereiteln oder Kernbestandteile des Gebiets unwiederbringlich zu zerstören. 19 Das OVG Münster (Urt. v. 11.05.1999 - NuR 2000, 165 - zitiert bei Gassner/Bendomir-Kahler/Schmidt-Rätsch, BNatSchG, § 34 Rdnr. 38) verlangt „gewichtige und nachhaltige Auswirkungen“ auf das FFH-Gebiet. 20 Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings entgegen der Ansicht des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht dahingehend verstanden werden, dass bereits eine Beeinträchtigung eines einzigen oder auch nur einiger weniger Exemplare einer geschützten Art eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Flughafen Berlin-Schönefeld vom 16.03.2006 (4 A 1073.04) zwar zunächst auf Seite 258 ausgeführt, dass eine Befreiung vom Artenschutz auch dann erforderlich sei, wenn nur einzelne Exemplare betroffen seien, weil Art. 5 Vogelschutzrichtlinie (VRL) keine individuen- sondern eine populationsbezogene Betrachtungsweise zugrunde liege. Das Bundesverwaltungsgericht hat dann aber auf Seite 262/263 (Rd.Nr.578/579) ausgeführt: 21 Das Schutzregime der Artikel 5, 9 und 13 VRL stellt nicht auf den Erhalt jedes einzelnen Exemplars oder jedes vorhandenen Reviers einer Vogelart ab. Ob die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, ist vom Erhaltungszustand der Art her zu beurteilen, der in dem als Orientierungshilfe auch für die Vogelschutzrichtlinie brauchbaren Artikel 1 Buchst. e FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse definiert wird, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Arten auswirken können. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Population ist Artikel 2 Buchst. l der Verordnung EG Nr.338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( ABlG Nr. L 61 S.1) entnommen und findet sich wortgleich in § 10 Abs.2 Nr.4 BNatSchG wieder. Er umfasst eine logisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen. Wie aus Artikel 1 Buchst. e FFH-RL zu ersehen ist, bestimmt sich die Güte des Erhaltungszustands insbesondere danach, ob aufgrund der Daten über die Populationsdynamik anzunehmen ist, dass die Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiter bilden wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich auch weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population der Art zu sichern. 22 Vor diesem Hintergrund greifen die Kläger zu kurz, wenn sie davon ausgehen, dass der Verlust eines lokalen Vorkommens oder eines Reviers zwangsläufig mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Vogelart gleichzusetzen sei. Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Träfe die Ansicht der Kläger zu, so wäre jedes Großvorhaben, bei dem sich negative Einwirkungen im Sinne des Artikels 5 VRL schlechterdings nicht verhindern lassen, aus artenschutzrechtlichen Gründen von vornherein zum Scheitern verurteilt. 23 Ergänzend hierzu hat der EuGH im Urteil vom 07.09.2004 (C-127/02-NuR 2004, 788) unter Ziffer 46 ff. ausgeführt: 24 Wie sich aus Artikel 6 Abs.3 Satz 1 der Habitat-Richtlinie in Verbindung mit deren zehnter Begründungserwägung ergibt, ist die Erheblichkeit der Auswirkung von Plänen oder Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, im Hinblick auf die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu prüfen. Drohen solche Pläne oder Projekte, obwohl sie sich auf das Gebiet auswirken, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele nicht zu beeinträchtigten, so sind sie nicht geeignet, das in Rede stehende Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Drohen umgekehrt solche Pläne oder Projekte die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden, so steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Im Rahmen der vorausschauenden Beurteilung der mit diesen Plänen oder Projekten verbundenen Wirkungen ist deren Erheblichkeit, wie die Kommission im Kern geltend gemacht hat, namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebietes zu beurteilen. Daher ist auf die Frage 3 b zu antworten, dass nach Artikel 6 Abs.3 Satz 1 der Habitatrichtlinie dann feststeht, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. 25 Die planfestgestellte Straße steht im Sinn der zitierten Entscheidung des EuGH nicht unmittelbar mit der Verwaltung des festgelegten FFH-Gebiets in Verbindung, weil die Straße zwar am Rande, aber nicht innerhalb des FFH-Gebiets liegt. Es handelt sich somit lediglich um eine mittelbare Beeinträchtigung des FFH-Gebiets infolge von Auswirkungen, die der Wegfall der Straße als Nahrungsfläche oder die Gefährdung von Tieren beim Überqueren/Überfliegen der Straße zur Folge haben kann. Außer Betracht bleiben muss, dass nach dem Vortrag des Klägers, der sich insoweit auf das Gutachten des ... stützt, die für die Straße vorgesehene Fläche derzeit den Lebensraumtypus Flachland-Mähwiese aufweist; nach dem Schreiben des Ministeriums für Ernährung und Ländlicher Raum Baden-Württemberg vom 01.12.2005 an das Bundesumweltministerium kommt allerdings der Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiese im direkten Wirkungsraum der Straße nicht vor. Selbst wenn insoweit aber die Behauptung des Klägers zutreffend wäre, wird dadurch das an die EU-Kommission gemeldete FFH-Gebiet nicht beeinträchtigt, weil die Straße außerhalb dieses Gebiets liegt. Falls einige wenige Quadratmeter innerhalb des FFH-Gebiets liegen sollten, was in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, spielt dies im Hinblick auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets keine Rolle. 26 Bei der Beurteilung der Frage, ob das FFH-Gebiet in seinen Erhaltungszielen und seinem Schutzzweck dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass der Straßenraum als Nahrungsfläche verloren geht und außerdem die Nutzung der zwischen der Straße und dem Ortsrand gelegenen Wiesenfläche zum Zwecke der Nahrungsaufnahme durch den Straßendamm zumindest erschwert wird, ist nach der zitierten Entscheidung des EuGH allein auf die in der Meldung des FFH-Gebiets an die EU-Kommission festgelegten Erhaltungsziele abzustellen. Danach beschränkt sich das Erhaltungsziel auf die Schmetterlinge Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Spanische Flagge sowie auf die Grasart Dicke Trespe. Die in dem schriftlichen Gutachten des .... vom 08.06.2006 mit Ergänzungsgutachten vom 19.06.2006 angeführten sonstigen geschützten Arten sind dagegen nicht in der Gebietsmeldung, sondern lediglich in einem behördeninternen Schreiben des Herrn ... angeführt; dieses Schreiben hat rechtlich keine Relevanz. Maßgeblich sind allein die in der Gebietsmeldung angegebenen Erhaltungsziele und Schutzzwecke. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Auskunft des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln, dass lediglich diese Arten, nicht aber die übrigen in dem Schreiben des Herrn ... genannten Arten als Erhaltungsziele gemeldet worden sind, denn dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Ministeriums für Ernährung und ländlicher Raum Baden-Württemberg vom 01.02.2005 an das Bundesumweltministerium. 27 Dem schriftlichen Gutachten vom 08.06.2006 ist zu entnehmen, dass die genannten Falterarten von dem Diplom-Biologen ..., der nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung die Kartierung an sieben Tagen im Mai 2006 durchgeführt hat, nicht im Trassenbereich gesehen worden sind, sondern er lediglich anhand der dort vorkommenden Pflanzen, die den Schmetterlingsarten als Nahrung dienen, auf das Vorkommen dieser Schmetterlingsarten geschlossen hat. Selbst wenn dieser Schluss richtig sein sollte, bietet er keinen Anhalt dafür, dass durch den Verlust dieser im Verhältnis zur gesamten Wiesenfläche nur kleinen Teilfläche die Erhaltung der vier Falterarten in diesem Bereich gefährdet sein könnte. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.03.2006 (Flughafen Berlin/Schönefeld - aaO.) reicht der Verlust einiger Exemplare der geschützten Arten nicht aus, sofern das Überleben der Population dauerhaft gesichert ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies in Bezug auf die vier Falterarten nach dem Bau der Straße nicht mehr der Fall wäre. 28 Der Sachverständige ... hat maßgeblich auch darauf abgestellt, dass die den Faltern als Nahrung dienenden Pflanzen auch in dem Bereich zwischen der planfestgestellten Straße und dem Ortsrand von Malsch vorkämen und dieser Bereich den Faltern als Nahrungsraum ebenfalls entzogen würde, weil die auf einem Damm geführte Straße insoweit als ein Hindernis wirken würde. Diese Argumentation lässt jedoch außer Acht, dass dieser Bereich nicht zum FFH-Gebiet gehört und damit auch nicht in die Schutzwirkung des § 40 NatSchG einbezogen werden darf. Die FFH-Richtlinie eröffnet den nationalen Naturschutzbehörden einen weiten fachlichen Beurteilungsspielraum, welche Flächen sie dem Schutzregime der FFH-Richtlinie unterstellen wollen (EuGH, Urt. v. 07.11.2000 - C 371/98 - NVwZ 2001, 1147; BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - BVerwGE 107, 1; Urt. v. 31.01.2002 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 17.05.2002 - BVerwGE 116, 254). Es besteht daher auch keine Verpflichtung, alle für eine Meldung als FFH-Gebiet geeigneten Gebiete auch tatsächlich zu melden (BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - BVerwG 118, 15). Dies gilt nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sogar dann, wenn in dem Gebiet prioritäre Arten vorkommen. 29 Die Grasart Dicke Trespe ist von dem Dipl.-Biologen ... ebenfalls nicht im Trassenbereich gesehen worden, so dass davon auszugehen ist, dass sie dort nicht vorkommt. Die Behauptung in dem Gutachten vom 08.06.2006, man könne die Dicke Trespe nur während der Blüte im Juni erkennen, leuchtet nicht ein. 30 In dem Gutachten der Sachverständigen ... und ... vom 08.06./19.06.2006 wird vor allem auf die Beeinträchtigung der Fledermäuse, Springfrösche und verschiedener Vogelarten abgestellt. Da diese Arten nicht in der Meldung des FFH-Gebiets genannt sind, ist diese Behauptung aus rechtlichen Gründen unbeachtlich. Soweit Fledermäuse und Vögel in den vom Sachverständigen ... festgestellten Höhlen in dem kleinen Baumbestand auf der planfestgestellten Trasse ihren Lebensraum gefunden haben sollten, kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass vergleichbare Höhlen auch in den zahlreichen anderen alten Obstbäumen, die auf der Streuobstwiese östlich der planfestgestellten Trasse stehen, vorhanden sind. Es ist auch nicht zu befürchten, dass Fledermäuse oder Vögel beim Überfliegen der Straße in größerer Zahl von Kraftfahrzeugen erfasst werden könnten. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan soll die Straße auf der Ostseite mit einer durchgängigen Baumreihe versehen werden, so dass Schmetterlinge und Vögel schon wegen der Bäume die Straße nicht in Höhe der Fahrzeuge überfliegen werden. Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe bei der Kartierung im Mai östlich der planfestgestellten Trasse einen Springfrosch festgestellt. Für seine Annahme, dass aus den Kaulquappen, die in dem Tümpel westlich der planfestgestellten Trasse vorhanden waren, weitere Springfrösche hervorgegangen sein könnten, gibt es keinen Beleg. Der Sachverständige ... hat in dem Gutachten vom 08.06.2006 selbst ausgeführt, dass man bei den Kaulquappen nicht erkennen könne, um welche Froschart es sich handelt. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass neben dem vom Sachverständigen ... gesehenen Springfrosch noch eine größere Zahl sonstiger Springfrösche in dem von ihm angegebenen Lebensraum auf der Nordseite der planfestgestellten Trasse existieren. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ergäbe sich daraus nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 keine erhebliche Beeinträchtigung für die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets. 31 Die Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die in § 42 BNatSchG geschützten Arten würden quasi automatisch unter die Erhaltungsziele des § 38 Abs.2 NatSchG fallen, trifft nicht zu. Insbesondere lässt sich dies nicht auf Artikel 1 e FFH-RL stützen. Diese Vorschrift definiert den Begriff „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“, betrifft also allenfalls mittelbar die in § 6 Abs.3 FFH-RL bzw. § 38 Abs.2 NatSchG genannten Erhaltungsziele. § 42 BNatSchG betrifft außerdem den Artenschutz und zwar völlig unabhängig von einem geschützten Gebiet. In Bezug auf den Artenschutz hat sich die Rechtslage aber seit der Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 25.09.2003 (6 K 461/02) nicht geändert. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich nach der Rechtskraft des genannten Urteils in dem in Rede stehenden Bereich in naturschutzrechtlich relevantem Umfang neue geschützte Arten angesiedelt hätten, die zuvor dort nicht vorhanden waren. Dass einzelne der in dem Gutachten ... angeführte Arten bei früheren Begehungen nicht entdeckt worden sind, reicht nicht aus, um eine neue Tatsache im Sinn von § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG anzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.12.1990 - NVwZ 1991, 577; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.02.1992 - NVwZ-RR 1992, 602; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49 Rd.Nr.63). 32 Da somit bereits die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs.2 VwVfG fehlen, weil die planfestgestellte Straße nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks des der EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebiets führen wird, kann dahin stehen, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 38 Abs.3 oder 4 NatSchG gegeben wären, also zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die planfestgestellte Alternative sprechen. Es kommt daher auch nicht auf den vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag an, mit dem bewiesen werden soll, dass die vom Kläger favorisierte Variante einer Bahnunterführung im Bereich des jetzigen schienengleichen Bahnübergangs technisch und wirtschaftlich eine zumutbare Alternative darstellt. Aus den im Urteil vom 25.09.2003 im Einzelnen dargelegten Gründen spricht allerdings alles dafür, dass dies nicht der Fall ist und zwar auch dann nicht, wenn die unterschiedlichen Bau- und Betriebskosten außer Betracht bleiben. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 34 Die Berufung war nach § 124 a Abs.1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob bei der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets nur auf die in der Meldung genannten Arten abzustellen ist oder auch sonstige Arten, insbesondere die geschützten Arten, in die Prüfung einbezogen werden müssen, hat grundsätzliche Bedeutung. 35 Beschluss 36 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat telefonisch mitgeteilt, dass es dem Kläger weniger um die Abwehr eines Zugriffs auf seine Grundstücksflächen geht als vielmehr vor allem um den Schutz von Natur und Landschaft. 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.