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Beschluss

6 K 1401/06

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 VwGO des Inhalts, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2006 wiederherzustellen, 3 sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. 4 Das Gericht sieht keine Veranlassung, den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die in formell ordnungsgemäßer Weise (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) für sofort vollziehbar erklärte Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2006 zu gewähren, mit der den Antragstellern aufgegeben worden ist, das Anbringen einer Trägerkonstruktion einschließlich Haltevorrichtung sowie die erforderlichen Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung an ihrem Gebäude in ... zu dulden. Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Durchsetzung des von der Antragsgegnerin erarbeiteten Beleuchtungskonzepts für die Gaggenauer Hauptstraße überwiegt das private Interesse der Antragsteller, ihr Gebäude nicht für die Befestigung der Trägerkonstruktion zur Verfügung zu stellen. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage dürften jedenfalls keine der Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung entgegenstehenden Umstände gegeben sein, die nicht noch im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ausgeräumt werden könnten. Demgegenüber ist die durch den Erlass der Duldungsverfügung hervorgerufene Betroffenheit der Antragsteller als so geringfügig anzusehen, dass sie - bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung - das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung nicht überwiegen kann. Schließlich lässt sich auch ein besonderes Interesse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO gerade an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung feststellen. 5 Das Grundstück der Antragsteller ist - unstreitig - in dem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin gelegen. Nach § 146 Abs. 1 BauGB umfasst die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen Ordnungs- und Baumaßnahmen, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Zu den Ordnungsmaßnahmen, die sämtlich Aufgabe der Gemeinde sind, gehören u. a. auch die Herstellung und die Änderung von Erschließungsanlagen (vgl. § 147 S. 1 Nr. 4 BauGB). Zu den Erschließungsanlagen rechnet auch die Straßenbeleuchtung (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm. 9. Aufl., § 126 Rdnr. 1). Insoweit hat der Eigentümer das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf seinem Grundstück zu dulden (§ 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese Duldungspflicht stellt eine Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar, also keine entschädigungspflichtige Enteignung. Sie trifft alle Eigentümer gleichmäßig, bürdet also den Verpflichteten keine Sonderopfer auf und stellt nach Schwere und Tragweite keine schwerwiegenden Belastungen dar. Die Pflicht bezieht sich nicht nur auf die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen, sondern auch auf deren Erweiterung und Verbesserung. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich die Sicherheit und Leichtigkeit der Benutzung der Erschließungsanlagen zu gewährleisten, kann zwischen der erstmaligen Herstellung der Anlage und deren späterer, durch die Erfordernisse der Erschließung bedingte Erweiterung und Verbesserung kein rechtserheblicher Unterschied gemacht werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm., § 126 Rdnrn. 4, 5 u. 7). Dem Eigentümer dürfen indes keine unzumutbaren, in die Substanz des Eigentums eingreifenden Sonderbelastungen auferlegt werden. So darf ein Beleuchtungsmast etwa nicht so angebracht sein, dass durch ihn die weitere legale Ausnutzung des Grundstücks verhindert oder wesentlich erschwert wird. Im Rahmen der Inhaltsbestimmungen des Eigentums ist die Inanspruchnahme der Duldungspflicht nur rechtmäßig, wenn sie das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erfordert. Die in § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB genannten Einrichtungen müssen also im öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Benutzung der Erschließungsanlage notwendig sein und dürfen den pflichtigen Eigentümer nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 126 Rdnrn. 10 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1966, ESVGH 17, 90; Bayer. VGH, Urt. v. 25.03.1986, BayVBl. 1986, 369 und B. v. 12.06.1998, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.1994, juris). 6 Durchgesetzt werden kann die Duldungspflicht mittels Erlasses eines die Duldung anordnenden Verwaltungsakts, gegen den der Eigentümer Widerspruch einlegen und Klage erheben kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 126 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur; vgl. zu insoweit bestehenden rechtsdogmatischen Bedenken Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 126 Rdnrn. 14 f.). 7 Nach den vom Gericht im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenakten (4 Bände Sanierungsmaßnahme „Nördliche Innenstadt“ Beleuchtungskonzept) hat sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen, die nördliche ... ihrer Kernstadt auf ihre Kosten - also ohne dass die Antragsteller hiervon finanziell betroffen wären -mit einer modernen Beleuchtungsanlage zu versehen, die insbesondere die Attraktivität der „Einzelhandelsinnenstadt Gaggenau“ steigern soll. Diese von der Antragsgegnerin getroffene Grundentscheidung zur Durchsetzung des entsprechenden Straßenraum- und Beleuchtungskonzepts steht in ihrem weiten Ermessen und kann von den Antragsstellern vor dem Hintergrund der sie treffenden Duldungspflicht nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn sie entweder bereits formell unwirksam wäre oder ihnen - wie angesprochen - eine über die Regelung des § 126 Abs. 1 BauGB hinausgehende unverhältnismäßige Belastung auferlegen würde. Weder für das eine noch für das andere ergeben sich für das Gericht jedoch ausreichende Anhaltspunkte, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Duldungsverfügung rechtfertigen können. 8 Anhand der beigezogenen Behördenakten ergibt sich für das Gericht - zum Teil im Gegensatz zu der Sachverhaltsdarstellung durch die Antragsteller - das folgende Bild: 9 Entsprechend einem - nach vorangegangener ausführlicher Diskussion - getroffenen einstimmigen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 15.09.2003 sollte bei dem ins Auge gefassten Beleuchtungskonzept eine sog. „Überspannungslösung“ weiterverfolgt werden. Hierzu sollten mit den Eigentümern auf eine verbindliche Zustimmung gerichtete Gespräche geführt werden, wobei auch evtl. im Zusammenhang stehende Rechtsfragen im Vorfeld abgeklärt werden sollten. Das Straßenraum- und Beleuchtungskonzept war sodann auch Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2005. In der hierzu ergangenen Vorlage vom 25.02.2005 (vgl. Band II der vorgelegten Akten) wurde das Konzept im Wesentlichen wie folgt dargestellt: 10 Die Hauptstraße bilde zusammen mit den beiden Einzelhandelsmagneten, dem Marktplatzbereich und dem neuen Einkaufsmagneten, den Kern der Einzelhandelsinnenstadt Gaggenau. Lagemäßig und funktional fungiere die Hauptstraße gewissermaßen als Bindeglied zwischen zwei Polen. Deshalb sei die Umgestaltung der unteren Hauptstraße zu einer attraktiven Einkaufsmeile ein bedeutendes Ziel der Stadtkernsanierung. Bei der Erarbeitung eines neuen, zeitgemäßen Straßenraum- und Beleuchtungskonzepts sei von Anfang an angestrebt worden, durch gezielt eingesetztes Licht eine unverwechselbare Atmosphäre zu schaffen. Straßenraum und Licht sollten als Mittel des Citymarketings eingesetzt werden, um ein über die Oberflächengestaltung hinausgehendes Alleinstellungsmerkmal zu schaffen. Der Straßenraum solle mit Überspannungsleuchten eine relativ gleichmäßige Ausleuchtung erhalten, durch die er als besonderer städtischer Raum hervorgehoben werde. Dabei würden die Lichtimmissionen auf ein Minimum reduziert. Die Hausfassaden und Schaufenster würden blendungsfrei nur durch Streulicht beleuchtet. Dadurch würden auch störende Lichtimmissionen in Wohnhäusern vermieden. Der Verzicht auf Beleuchtungsmasten fördere die Zielsetzung, Fußgänger- und Freiflächenbereiche von Einbauten freizuhalten. Das eingeschaltete Architekturbüro habe ein spezielles statisches Trägersystem in Form einer Leiter vorgeschlagen, dass an den Häusern mittels Konsolen aufgelegt werde und sich durch sein filigranes Erscheinungsbild auszeichne. Es werde das städteräumliche Erscheinungsbild der Hauptstraße prägen und eigne sich darüber hinaus als Multifunktionsträger zum Aufhängen temporärer Gestaltungselemente. Alle betroffenen 14 Eigentümer hätten in Einzelgesprächen ihre grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Ein Eigentümer habe inzwischen die Montage des Beleuchtungsträgers an dem derzeit vorgesehenen Montagepunkt abgelehnt. Diesem werde ein weiteres Gespräch auf der Basis der nun vorliegenden Planung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung angeboten. 11 Nach dem Protokoll über die Gemeinderatsitzung vom 28.02.2005, das sich ebenfalls in den beigezogenen Akten befindet, erfolgte im Gemeinderat eine Vorstellung des Konzepts, worauf verschiedene Fragen aus der Mitte des Gremiums beantwortet wurden. Sodann beschloss der Gemeinderat bei zwei Stimmenthaltungen, das Straßenraum- und Beleuchtungskonzept zur Kenntnis zu nehmen. 12 Die Darstellung der Antragsteller, wonach der Gemeinderatsbeschluss in den Akten gar nicht dokumentiert sei, dem Gemeinderat die fehlende Zustimmung eines Eigentümers vorenthalten worden sei und den Gemeinderäten der Umfang des Eingriffs in das Eigentumsrecht der Straßenanlieger nicht deutlich gewesen sei, kann das Gericht nach der dargestellten Aktenlage nicht nachvollziehen. Ebensowenig kann den Antragstellern nach Aktenlage darin gefolgt werden, das Konzept der Antragsgegnerin sei in erster Linie auf die Anschaffung einer Stadtmöblierung ausgerichtet und diene vor allem der Ermöglichung einer Event-Beflaggung, weshalb der Beleuchtungszweck lediglich nachgeordnet sei. Im Gegenteil dürfte die Beleuchtungsfunktion der neuen Anlage gerade im Vordergrund stehen, sodass es sich bei ihr auch tatsächlich um eine Anlage im Sinne des § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Dass die Anlage daneben auch noch anderen als Beleuchtungszwecken dient, kann nach der Auffassung des Gerichts außer Betracht bleiben. Keine Rolle kann auch spielen, ob die Antragsteller die neue Beleuchtungsanlage etwa für zu teuer, zu aufwendig ausgestaltet oder überhaupt für überflüssig bzw. unzweckmäßig halten. 13 Den Antragstellern kann darüber hinaus auch nicht darin gefolgt werden, die von ihnen angegriffene Duldungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt und daher rechtswidrig, weil in ihr der konkrete Anbringungsort der Trägerkonstruktion nicht genau beschrieben sei. Ihnen ist zwar zuzugestehen, dass der Anbringungsort der Konstruktion weder im Tenor der Entscheidung vom 09.05.2006 noch in deren Begründung ausdrücklich dargestellt ist. Aus den auch mit den Antragstellern geführten Vorgesprächen sowie den ihnen zugänglich gewesenen umfangreichen Unterlagen, die sie selbst in Kopie ihrer Antragsbegründung beigefügt haben, muss ihnen jedoch jedenfalls der ungefähre Anbringungsort der Befestigung und auch die konkrete Art und Weise der Befestigung an der Hauswand bekannt sein. Die Antragsgegnerin weist im Übrigen insoweit zu Recht darauf hin, dass eine endgültige Entscheidung über die konkrete Anbringungsstelle erst erfolgen kann, nachdem eine noch vorgesehene statische Untersuchung des Anwesens der Antragsteller abgeschlossen sei. Sie ist nach ihrem Bekunden insbesondere dazu bereit, an dem Anwesen der Antragsteller zunächst eine sorgfältige Untersuchung durch einen Baustatiker vornehmen zu lassen. Erst danach werde eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, ob und gegebenenfalls wo die Trägerkonstruktion an dem Anwesen der Antragsteller angebracht werde. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Antragsgegnerin auch so verfahren wird. Es geht auch davon aus, dass die erforderliche statische Untersuchung hinreichend schriftlich dokumentiert und aktenkundig gemacht werden wird. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. 14 Ob nach allem die Antragsgegnerin - insbesondere bei der Behandlung des Beleuchtungskonzeptes im Gemeinderat - sämtliche für die Auslösung der Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 BauGB erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat, kann schließlich für die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach der Auffassung des Gerichts dahingestellt bleiben, da die bei den Antragstellern zu erkennende Beeinträchtigung für den Fall der Durchsetzung des Konzeptes als äußerst gering anzusehen wäre, so dass deren privates Interesse, bei dem Konzept nicht „mitzumachen“, dass öffentliche Durchsetzungsinteresse nicht überwiegen kann. Wie ausgeführt würde die Antragsgegnerin die Trägerkonstruktion nur dann an dem Anwesen der Antragsteller anbringen, wenn hierfür auch die statischen Voraussetzungen gegeben sind. Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragsteller würde sich im Wesentlichen auch nur auf die bloße Anbringung eines Trägers an der Außenwand ihres Gebäudes beschränken. Hierdurch würde weder die Nutzung ihres Gebäudes beeinträchtigt noch in erheblicher Weise in die Substanz des Gebäudes eingegriffen. Für etwaige Schäden hätte ohnehin nach § 126 Abs. 2 BauGB der Erschließungsträger aufzukommen. Nach der Einschätzung des Gerichts würde durch die Anbringung einer modernen Beleuchtung das Anwesen der Antragsteller auch eher eine Wertsteigerung als einen Wertverlust erfahren. Eine Rechtfertigung für die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin ergibt sich danach offensichtlich nicht. 15 Die Anträge der Antragsteller sind nach alledem abzulehnen, weil nach der Auffassung des Gerichts auch ein besonderes Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Entscheidung besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995, NVwZ 1996, 58; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Das besondere öffentliche Interesse ist vorliegend, wie dies auch von der Antragsgegnerin in der Begründung der Vollziehungsanordnung angesprochen worden ist, darin begründet, dass das Beleuchtungskonzept - nachdem nunmehr die für seine Verwirklichung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und keine weiteren Durchsetzungshindernisse bestehen - sofort in einem Zuge verwirklicht werden könnte. Eine sofortige Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme dient insbesondere der Wahrung der dem Allgemeinwohl verpflichteten kommunalen Handlungsspielräume, zumal wegen der bekanntermaßen angespannten Haushaltslage der Kommunen nicht sicher feststehen dürfte, ob eine Verwirklichung des Vorhabens auch noch nach Durchführung des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens möglich wäre. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.