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Beschluss

4 K 1787/06

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller, ein Ehepaar und ihre vier Kinder, sind serbische Staatsangehörige. Sie reisten Ende des Jahres 1991 zum Zwecke der Asylantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antragsteller zu 4 wurde 1994 im Bundesgebiet geboren. Ihre Asylerstanträge wurden mit Bescheid vom 24.02.1995 abgelehnt. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien angedroht. Der Rechtsweg wurde erfolglos beschritten. Der Bescheid ist seit dem 04.08.1997 bestandskräftig. 2 Die am 21.05.1999 gestellten Asylfolgeanträge blieben erfolglos. Mit Bescheid des Bundesamts vom 12.11.1999 wurde die Durchführung weiterer Asylverfahren und die Änderung der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.03.2000 abgewiesen. Der Bescheid ist seit dem 20.09.2000 bestandskräftig, nachdem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 08.03.2000 abgelehnt worden war. 3 Eine geplante Abschiebung am 26.04.2000 wurde abgebrochen, da der Antragsteller zu 1 behauptete, dass er die kroatische Staatsbürgerschaft beantragt habe. 4 Im Anschluss daran wurden die Antragsteller weiterhin geduldet. Ihre derzeitige Duldung als Ausweisersatz ist bis zum 31.08.2006 gültig. Sie erlischt bei Vorliegen gültiger Ausreisepapiere bzw. mit Bekanntgabe des Abschiebetermins. 5 Mit Schreiben vom 13.09.2004 beantragten die Antragsteller u.a. die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 u. Abs. 4 AuslG. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15.11.2004 ab. Den Widerspruch der Antragsteller vom 22.11.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2004 als unbegründet zurück. Die hiergegen am 13.12.2004 erhobenen Klagen begründeten die Kläger damit, dass sie seit über 13 Jahren im Bundesgebiet lebten und sozial integriert seien. Sie bezögen keine Sozialhilfe. Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo. Ihre Abschiebung sei gegenwärtig nicht zulässig. Die Klage wurde mit Urteil vom 28.04.2005 6 K 4045/04 abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. 6 Ein Härtefallersuchen der Antragsteller blieb ebenfalls erfolglos. 7 Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.07.2006 wurde den Antragstellern die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG in den Kosovo angekündigt. 8 Mit Schreiben vom 11.07.2006 stellten sie bei der Stadt Nagold einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, über den noch nicht entschieden ist. 9 Mit ihrem Antrag vom 20.07.2006 begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz und machen geltend, dass sie der Minderheit der Ashkali angehörten und vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet viele Jahre in Kroatien gelebt hätten. Da Kroatien sich weigere, sie einzubürgern sie, seien, wenn sie auch im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht erhielten, heimatlos. Weiterhin tragen sie vor, dass sie ein Bleiberecht aus Art. 8 EMRK herleiten könnten, da sie, insbesondere die Antragsteller zu 3 bis 6, vollständig im Bundesgebiet integriert seien. Der Antragsteller zu 1 arbeite seit dem Jahr 2001 und trage damit zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie bei. Es sei auch davon auszugehen, dass sie aufgrund der zu erwartenden Altfallregelung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten würden. 10 Die Antragsteller beantragen, 11 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller vorläufig zeitweise auszusetzen und ihnen Duldungen ohne auflösende Bedingungen zu erteilen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Er trägt vor, dass die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorlägen, da die Abschiebung der Antragsteller weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Auch Art. 8 EMRK stehe der Abschiebung der Antragsteller, die während ihres gesamten Aufenthalts kein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht innegehabt und während der ganz überwiegenden Zeit ihres Aufenthalts ihren Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestritten hätten, nicht entgegen. 15 Mit Beschluss vom 22.08.2006 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. 16 Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) vor. Auf den Inhalt dieser Akte und der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. II. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. 18 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung (um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen) nötig erscheint (S. 2). Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 19 Die Antragsteller haben zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihre Abschiebung jederzeit vollzogen werden kann; sie haben aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). 1. 20 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Antragsteller haben kein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht. 21 Aus einem Anspruch auf Erteilung eines beantragten Aufenthaltstitels folgt in der Regel noch kein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO auf vorläufige Duldung. In den Fällen, in denen dem Antragsteller keine Fiktion (§ 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG) zugute kommt und ihm auch kein anderweitiges Recht eingeräumt ist, den Aufenthaltstitel im Inland zu beantragen (§ 39 AufenthV), besteht kein vorläufiges Bleiberecht bis zum bestandskräftigen oder rechtskräftigen Abschluss des den Aufenthalt betreffenden Verfahrens (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 26.02.1992 - 13 S 2973/91 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 5, B4; HessVGH, B. v. 27.10.1992 - 12 TH 1409/92 -, EZAR 622 Nr. 18). Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn ausnahmsweise die Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ein glaubhaft gemachter Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland her nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. 22 Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG im vorliegenden Fall jedoch nicht glaubhaft gemacht, weil ihre Ausreise und Abschiebung rechtlich und tatsächlich möglich sind (zur Abschiebung vgl. unten 2). 2. 23 Die Antragsteller haben auch keinen Anordnungsanspruch in Form eines Duldungsanspruchs gemäß § 60 a AufenthG glaubhaft gemacht. 24 Wird ein Duldungsanspruch gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht, steht der Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Denn die Aussetzung der Abschiebung ist als eigenständiges ausländerrechtliches Institut in Form der Duldung geregelt, die (auf Antrag) erteilt und mit der Verpflichtungsklage erstritten werden kann. 25 Soweit die Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich einer von ihnen beanspruchten Duldung begehren sollten, ist allerdings nicht ersichtlich, dass sie eine Duldung - ohne auflösende Bedingung - beim Antragsgegner beantragt hätten, so dass es insoweit bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte. 26 Einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung - ohne auflösende Bedingung - nach § 60a Abs. 2 AufenthG haben die Antragsteller aber auch nicht glaubhaft gemacht. 27 a) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung auf der Grundlage einer Erlassregelung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. 28 aa) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az.: 4-13-S.u.M/100 (vgl. dazu unten). Auch soweit sie als Ashkali anzusehen sind, erhalten sie nach dem derzeitigen Erlass eine Duldung nur mit der auflösenden Bedingung, dass diese erlischt, sobald sie mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt werden. Einen zeitlichen Schutz vor Abschiebung im Sinne einer befristeten Aussetzung können sie damit auf dieser Grundlage nicht beanspruchen. 29 bb) Ein Duldungsanspruch ergibt sich offensichtlich auch nicht daraus, dass die Innenminister des Bundes und der Länder derzeit über eine zukünftige Altfallregelung beraten. Es gibt weder einen Anspruch darauf, in eine Altfallregelung einbezogen zu werden, noch darauf, bis zum Erlass einer solchen Regelung im Bundesgebiet bleiben zu können, um von einer möglichen oder ggf. sogar wahrscheinlichen Begünstigung durch eine Altfallregelung auch tatsächlich Gebrauch machen zu können. Ebenso wie die Altfallregelung selbst ist die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Personenkreis bis zu ihrem Erlass zunächst weiterhin geduldet werden soll, eine politische Entscheidung. Eine solche Entscheidung liegt derzeit nicht vor. 30 b) Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen. 31 aa) Die Antragsteller haben zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung rechtlich unmöglich ist. 32 Die Abschiebungsandrohung vom 24.02.1995 ist vollziehbar (§§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, 34 Abs. 1 AsylVfG). Die Abschiebung ist den Antragstellern zuletzt mit Schreiben vom 11.07.2006 angekündigt worden. 33 Ein rechtliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis haben die Antragsteller nicht dargetan. Ein solches ergibt sich nicht aus Art. 8 EMRK. 34 Insoweit schließt sich die Einzelrichterin der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bad.-Württ. vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 - an, in der hierzu u.a. aufgeführt wird: 35 „Ein der Rechtfertigung bedürftiger Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte durch Versagung des Aufenthalts für einen Ausländer liegt allerdings regelmäßig nur dann vor, wenn sein Privat- bzw. Familienleben in dem betreffenden Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.6.1997 - 1 C 18/96 -, NVwZ 1998, 189 ff. m.w.N., und vom 29.3.1996 - 1 C 28/94 -, InfAuslR 1997, 24 ff.). Hierzu gehört grundsätzlich - als Basis - eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Verankerung. Diese Voraussetzung ist in den Fällen bloßer Duldungen, in deren Besitz der Kläger sich befindet, aber regelmäßig nicht erfüllt. Eine Duldung gewährt nämlich keinen legalen, ordnungsgemäßen Aufenthalt, sondern schützt den Ausländer lediglich vorübergehend vor einer sonst rechtlich zwingend gebotenen Abschiebung und lässt seine Ausreisepflicht unberührt (vgl. §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 AuslG bzw. § 60a Abs. 1 - 3 AufenthG). Sie führt nicht zur Erlangung eines aufenthaltsrechtlichen Status, der berechtigterweise die Erwartung hervorrufen kann, in Deutschland bleiben zu dürfen (vgl. zu diesem Kriterium auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.2.1999, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs kann daher eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und insoweit schutzwürdige Eingliederung in die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Lebensverhältnisse während des Aufenthalts eines Ausländers, der sich nicht rechtmäßig in Deutschland aufhält, grundsätzlich nicht erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 ff. und Beschluss vom 24.11.2005 - 11 S 1078/05 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70,71). 36 In der - ohnehin stark kasuistisch geprägten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 ff.) - Rechtsprechung des EGMR ist die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, soweit ersichtlich allerdings nicht eindeutig geklärt (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.9.2004 <Ghiban>, a.a.O.). Es kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EGMR hierfür nicht ausreichend ist. In der Entscheidung <Ghiban> heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 7.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung vom 16.6.2005 (- 60654/00 -, Sisojewa/Lettland, auszugsweise abgedruckt in InfAuslR 2005, 349) nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist (siehe §§ 57 f. und 94), und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen (siehe hierzu insbesondere die abweichende Meinung der Richterinnen Vajić und Briede).“ 37 Selbst bei großzügiger Betrachtung können sich die Antragsteller nach diesem Maßstab gegenüber dem Vollzug ihrer Abschiebung nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Sie waren zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sie hatten auch im Übrigen keinerlei Veranlassung auf eine dauernde Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu vertrauen. Die Antragsteller haben einen erfolglosen Asylfolgeantrag gestellt. Ebenso haben sie durch die Angaben, sie bemühten sich um die kroatische Staatsangehörigkeit, den Abbruch einer bereits eingeleiteten Abschiebung in den Kosovo bewirkt. Sie haben seit ihrer Einreise im Jahr 1991 bis einschließlich 2001 durchgehend Sozialhilfe in Anspruch genommen, was zeigt, dass sie sich jedenfalls bis 2001 nicht wirtschaftlich integriert hatten. Der Antragsteller zu 1 ist zudem mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten.“ 38 bb) Die Antragsteller haben auch die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. 39 Die derzeit geltende baden-württembergische Erlasslage begründet kein tatsächliches Abschiebungshindernis zu ihren Gunsten. Danach (vgl. Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 23.05.2005, Az.: 4-13-S.u.M/100) sind Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh ohne Einschränkungen, von Angehörigen der Minderheit der Ashkali und Ägypter in breitem Umfang (ab Mai 2005 monatlich 150, ab Juli 2005 250 Personen, vgl. Ziff. 4 des o.g. Schreibens) möglich. Die Abschiebung von Roma ist seit Juli 2005 möglich, jedoch beschränkt sich der Personenkreis der zurückzuführenden Personen zunächst auf Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Die Rückführung der Minderheit der Serben bleibt weiterhin zurückgestellt. Albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani, Torbesh, Ashkali und Ägypter werden nur noch monatliche Duldungen erteilt, die mit der (auflösenden) Bedingung versehen sind, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird. Duldungen für Angehörige der Roma-Minderheit sind auf sechs Monate befristet und enthalten dieselbe auflösende Bedingung. Lediglich Duldungen für Serben, die ebenfalls für sechs Monate erteilt werden sollen, sind bedingungsfrei. 40 Unter diesen Umständen kann die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragsteller, die sich als Ashkali bezeichnen, erst dann angenommen werden, wenn ein Abschiebungsversuch fehlgeschlagen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 <238>; B. v. 21.05.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; B. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295), es sei denn, ein derartiger Abschiebungsversuch wäre mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, 356 <357>; B. v. 03.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295). 41 Ein Abschiebeversuch in den Kosovo ist bisher nicht gescheitert. Er wurde lediglich aufgrund der Angaben der Antragsteller abgebrochen. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Abschiebung mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt wäre. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.