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Beschluss

8 K 2759/06

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nach §35a Abs.1 SGB VIII in Verbindung mit §54 SGB XII setzt voraus, dass die Hilfe der Ermöglichung einer angemessenen Schulausbildung dient. • Ob eine Maßnahme der Jugendhilfe „Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung" darstellt, bestimmt sich vorrangig nach Schulrecht; bei Zuweisung an eine Sonderschule ist der Bildungsplan der Sonderschule maßgeblich. • Die Teilnahme an dem Bildungsprogramm einer allgemeinen Schule (Hauptschule) kann nicht zugunsten eines Sonderschülers durch staatliche Jugendhilfe erzwungen werden, insbesondere nicht für fachliche Unterrichtsinhalte, die über den Sonderschulbildungsplan hinausgehen. • Liegt die objektive Notwendigkeit der Hilfe nicht glaubhaft dar, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Verpflichtung zur Schulbegleitung für Sonderschüler zur Teilnahme am Hauptschulunterricht • Ein Anspruch auf Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nach §35a Abs.1 SGB VIII in Verbindung mit §54 SGB XII setzt voraus, dass die Hilfe der Ermöglichung einer angemessenen Schulausbildung dient. • Ob eine Maßnahme der Jugendhilfe „Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung" darstellt, bestimmt sich vorrangig nach Schulrecht; bei Zuweisung an eine Sonderschule ist der Bildungsplan der Sonderschule maßgeblich. • Die Teilnahme an dem Bildungsprogramm einer allgemeinen Schule (Hauptschule) kann nicht zugunsten eines Sonderschülers durch staatliche Jugendhilfe erzwungen werden, insbesondere nicht für fachliche Unterrichtsinhalte, die über den Sonderschulbildungsplan hinausgehen. • Liegt die objektive Notwendigkeit der Hilfe nicht glaubhaft dar, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen. Der 1995 geborene Antragsteller ist als frühkindlich autistisch und wegen eines Intelligenzdefizits Sonderschüler mit Zuweisung an eine Sonderschule. Er besucht eine Außenklasse an einer Hauptschule und beantragte vorläufig, der Jugendhilfeträger solle ihm für das 2. Schulhalbjahr 2006/07 eine Schulbegleitung im Umfang von 8 Wochenstunden gewähren, damit er am Hauptschulunterricht teilnehmen könne. Der Antrag richtet sich auf darlehensweise Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII in Verbindung mit §54 SGB XII. Das Gericht prüfte summarisch, ob ein Anordnungsanspruch besteht und ob die beantragte Hilfe erforderlich und glaubhaft gemacht ist. Schulaufsicht und Amtsärztin gaben Auskünfte, wonach der Antragsteller bereits im Kooperationsunterricht teilnimmt und eine ständige Schulbegleitung derzeit nicht als medizinisch notwendig erachtet wird. • Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. • Rechtsgrundlage und Eingrenzung: Hilfe nach §35a Abs.1 SGB VIII verweist für flankierende schulische Maßnahmen auf §54 SGB XII; Voraussetzung ist, dass die Hilfe der Ermöglichung einer angemessenen Schulausbildung dient. • Maßgeblicher Maßstab der Angemessenheit ist vorrangig das Schulrecht; bei bestehender Zuweisung an eine Sonderschule ist maßgeblich, ob die Maßnahme dem Bildungsplan und den Möglichkeiten der Sonderschule entspricht. • Die Zuweisung des Antragstellers an die Sonderschule wurde wirksam vom zuständigen Schulamt getroffen; Schüler einer Außenklasse bleiben Sonderschüler und werden nach dem Bildungsplan der Sonderschule unterrichtet. • Die Außenklasse stellt keine volle integrative Beschulung im Sinne der allgemeinen Schule dar; gemeinsame Unterrichtsformen sind von personalen und sachlichen Ressourcen abhängig und begründen keinen Anspruch auf Teilnahme am gesamten Bildungsprogramm der Hauptschule. • Die vom Antragsteller verlangte Schulbegleitung zielt im Kern darauf ab, die Teilnahme am Hauptschul-Bildungsplan (insbesondere 'harte' Fächer wie Deutsch, Mathematik, Sachkunde) zu ermöglichen; dies geht über das, was als angemessene Schulausbildung für einen Sonderschüler zu verlangen ist. • Sonder- und Regelschulpflichtige Förderaufgaben, die im Schulbetrieb abgedeckt werden können, sind grundsätzlich von der (Sonder)Schule zu erfüllen; der Jugendhilfeträger muss nicht für schulinterne pädagogische Deckungskosten eintreten. • Aktuelle fachliche Stellungnahmen (Schulaufsicht, Amtsärztin) sprechen dagegen, dass eine ständige Schulbegleitung nach §35 SGB erforderlich ist; der Antragsteller ist integriert und nimmt am Kooperationsunterricht teil. • Schließlich ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ohne die beantragte Schulbegleitung eine dringende Notlage im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes bestünde. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgewiesen. Der Jugendhilfeträger muss vorläufig nicht zur Gewährung der beantragten Schulbegleitung verpflichtet werden, weil der Antragsteller als Sonderschüler nach Schulzuweisung Anspruch auf die Schulbildung der Sonderschule hat und die beantragte Maßnahme darauf abzielt, Teilnahme am Hauptschulbildungsprogramm zu ermöglichen, was die Grenzen einer angemessenen Schulausbildung für ihn überschreitet. Zudem fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen, zwingenden Notwendigkeit; schulische und ärztliche Stellungnahmen sprechen gegen die Notwendigkeit der Maßnahme. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.