OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1973/05

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ausländischer berufsqualifizierender Abschluss ist nur dann der Grundförderung nach § 7 Abs.1 Satz 2 BAföG gleichzustellen, wenn der Studierende zwischen einer Ausbildung im Inland und im Ausland frei wählen konnte. • Bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die vor der Eheschließung im Ausland abgeschlossen haben und wegen Übersiedlung den Abschluss im Inland nicht verwerten können, ist § 7 Abs.1 Satz 2 BAföG regelmäßig nicht anwendbar. • Wenn der ausländische Abschluss für das angestrebte Berufsziel im Inland nicht verwertbar ist, begründet dies besondere Umstände i.S.d. § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG und damit einen Anspruch auf Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf BAföG bei im Ausland erworbenem Abschluss und Übersiedlung (§ 7 BAföG) • Ausländischer berufsqualifizierender Abschluss ist nur dann der Grundförderung nach § 7 Abs.1 Satz 2 BAföG gleichzustellen, wenn der Studierende zwischen einer Ausbildung im Inland und im Ausland frei wählen konnte. • Bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die vor der Eheschließung im Ausland abgeschlossen haben und wegen Übersiedlung den Abschluss im Inland nicht verwerten können, ist § 7 Abs.1 Satz 2 BAföG regelmäßig nicht anwendbar. • Wenn der ausländische Abschluss für das angestrebte Berufsziel im Inland nicht verwertbar ist, begründet dies besondere Umstände i.S.d. § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG und damit einen Anspruch auf Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung. Die Klägerin, russische Staatsangehörige, schloss 1995–2001 in Russland ein rechtswissenschaftliches Studium ab. Nach Heirat mit einem Deutschen 2001 übersiedelte sie nach Deutschland. Ihr russisches Diplom wurde nicht als Erste Juristische Staatsprüfung anerkannt. Sie absolvierte ein Aufbaustudium (LLM) und begann anschließend ein Studium an der Universität Heidelberg mit dem Ziel eines juristischen Abschlusses für den deutschen Arbeitsmarkt. Das Studentenwerk Heidelberg lehnte die beantragte Ausbildungsförderung ab mit der Begründung, sie habe bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland abgeschlossen, sodass nur eine einzige weitere Ausbildung förderfähig sei und diese bereits erfolgt sei. Die Klägerin wendete ein, ihr Abschluss berechtige nicht zur Berufsausübung in Deutschland und sie brauche die Förderung für das deutsche Studium. Das Gericht hat die Klage stattgegeben. • Anwendbares Recht: § 7 BAföG regelt Grundanspruch (§ 7 Abs.1) und die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung (§ 7 Abs.2 S.1–2). • Auslegung § 7 Abs.1 S.2 BAföG: Die Vorschrift erfasst nur ausländische Abschlüsse, wenn der Studierende bei freier Wahlmöglichkeit zwischen Ausbildung im Inland und Ausland entscheiden konnte; sie zielt darauf ab, freiwillige Auslandsstudien nicht gegenüber Inlandsausbildung zu bevorzugen. • Anwendung auf den Fall: Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht vorgetragen, dass die Klägerin 1995–2001 praktisch die Möglichkeit hatte, in Deutschland zu studieren (Einreise, Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung, Finanzierung, Sprachkenntnisse). Erst durch Heirat 2001 ergab sich die praktische Möglichkeit. Daher ist § 7 Abs.1 S.2 BAföG nicht auf sie anwendbar. • Folge: Der im Ausland erworbene Abschluss hat den Grundanspruch nach § 7 Abs.1 BAföG nicht erschöpft, weil er für das angestrebte Berufsbild in Deutschland (gesetzlich geregelte juristische Berufe) nicht verwertbar ist. • Status des LLM: Das LLM ist als berufsqualifizierender Abschluss im Sinn des BAföG zu werten, weil es die planmäßige Beendigung des Aufbaustudiums darstellt und zur Ausübung nicht reglementierter Berufe befähigt. • Anspruch nach § 7 Abs.2 S.2 BAföG: Da die Klägerin den im Ausland erworbenen Abschluss im Inland nicht nutzen kann und eine weitere Ausbildung im Inland zur Erreichung des Berufs erforderlich ist, liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, die Förderungsbedarf für eine einzige weitere Ausbildung begründen. • Verwaltungsgerichtliche Folge: Die ablehnenden Bescheide sind aufzuheben; die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung der Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe. Die Klage ist erfolgreich: Das Verwaltungsgericht hebt die Bescheide des Studentenwerks Heidelberg auf und verpflichtet es, der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Begründet wurde dies damit, dass ihr in Russland erworbener Abschluss für die angestrebten in Deutschland gesetzlich geregelten juristischen Berufe nicht verwertbar ist und sie vor der Eheschließung keine reale Möglichkeit hatte, in Deutschland zu studieren, sodass § 7 Abs.1 Satz 2 BAföG nicht greift. Das LLM stellt zudem einen berufsqualifizierenden Abschluss dar, die nachfolgende Ausbildung aber als erste „weitere Ausbildung“ i.S.v. § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG förderfähig ist, weil besondere Umstände vorliegen. Die Entscheidung trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.