OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 811/07

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die rückwirkende Nachholung eines unterlassenen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens kann den Verfahrensmangel heilen. • Eine Verwaltungsvorschrift zur Erhöhung des Regelstundenmaßes ist nicht allein deshalb unwirksam, weil das Mitbestimmungsverfahren nicht rechtzeitig durchgeführt wurde, wenn das Verfahren nachträglich wirksam nachgeholt wurde. • Eine Lehrkraft hat gegenüber dem Dienstherrn keinen Anspruch auf höhere Besoldung allein aus der behaupteten formellen Verletzung des Landespersonalvertretungsgesetzes, wenn die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Mangel behebt. • Die Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden verstößt nicht gegen materielles Recht und führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlung bei rückwirkend nachgeholter Mitbestimmung zur Deputatserhöhung • Die rückwirkende Nachholung eines unterlassenen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens kann den Verfahrensmangel heilen. • Eine Verwaltungsvorschrift zur Erhöhung des Regelstundenmaßes ist nicht allein deshalb unwirksam, weil das Mitbestimmungsverfahren nicht rechtzeitig durchgeführt wurde, wenn das Verfahren nachträglich wirksam nachgeholt wurde. • Eine Lehrkraft hat gegenüber dem Dienstherrn keinen Anspruch auf höhere Besoldung allein aus der behaupteten formellen Verletzung des Landespersonalvertretungsgesetzes, wenn die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Mangel behebt. • Die Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden verstößt nicht gegen materielles Recht und führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Klägerin ist beamtete Lehrerin (zunächst Studienrätin, ab 01.05.2006 Oberstudienrätin) und teilzeitbeschäftigt mit einem Deputat von 20 Wochenstunden. Sie begehrt Nachzahlung von Besoldung für die Schuljahre 2003/04 bis 2005/06, weil das Regelstundenmaß für Gymnasiallehrer zum 01.09.2003 von 24 auf 25 Stunden erhöht wurde. Sie rügt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Beteiligung des Hauptpersonalrats nach § 79 Abs.1 LPVG erfolgte und deshalb ihre Besoldung wegen des höheren Teilers 20/25 statt 20/24 rechtswidrig gekürzt worden sei. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass das Mitbestimmungsverfahren später nachgeholt worden sei und hierin kein individueller Rechtsnachteil für die Lehrkräfte zu sehen sei. Die Klägerin erhob fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Es ging in der Sache um die Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift, die Rechtsfolgen eines Verfahrensfehlers und die Frage, ob daraus ein individueller Anspruch auf Nachzahlung folgt. • Klage ist unbegründet: Die Besoldung der Klägerin wurde zu Recht auf Grundlage eines Teilers von 20/25 berechnet; Nachzahlungsanspruch besteht nicht. • Mitbestimmungsrecht: Unstreitig unterlag die Deputatserhöhung der Mitbestimmung nach § 79 Abs.1 Nr.9 LPVG und die Beteiligung wurde zunächst nicht durchgeführt; das Gericht folgt der Rechtsprechung, wonach in solchen Fällen die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens vorzusehen ist. • Nachholung und Heilung: Das Mitbestimmungsverfahren wurde durch Einleitung und Entscheidung der Einigungsstelle sowie durch die Entscheidung des Kultusministeriums nachträglich durchgeführt; die Einigungsstelle empfahl die Maßnahme und ging von rückwirkender Wirkung aus; damit ist der Verfahrensmangel nach Auffassung des Gerichts geheilt. • Materielles Recht: Die Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden verletzt nicht das materielle Recht. Die Pflichtstundenregelung bestimmt bloß das messbare Unterrichtsmaß innerhalb der regulären Arbeitszeit (41-Stunden-Woche) und führt nicht zwangsläufig zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit. • Individualansprüche: Selbst wenn eine Lehrkraft mehr Unterricht geleistet haben sollte, folgt daraus nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Rückvergütung, Mehrarbeitsvergütung oder sonstigen Ausgleich; ein bloßer Verfahrensfehler begründet keinen individuellen Zahlungsanspruch, sofern er nachträglich geheilt wurde. • Rechtsfolgen und Kosten: Die ablehnenden Verwaltungsakte sind rechtmäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Heilung durch Nachholung. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Besoldung auf Grundlage eines Teilers von 20/24 für die Schuljahre 2003/04 bis 2005/06. Das Gericht hat festgestellt, dass das Mitbestimmungsverfahren zur Erhöhung des Regelstundenmaßes zwar ursprünglich nicht durchgeführt wurde, dieser Verfahrensmangel jedoch durch die nachträgliche Einleitung und den Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens sowie die Entscheidung der Einigungsstelle und des Kultusministeriums mit rückwirkender Wirkung geheilt worden ist. Zudem liegt kein Verstoß gegen materielles Recht vor, weil die Erhöhung der Pflichtstunden nicht zwangsläufig zu einer unzulässigen Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit führt. Da kein individueller Rechtsnachteil der Klägerin festgestellt werden kann, sind die ablehnenden Verwaltungsakte rechtmäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten und die Berufung wurde zugelassen.