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Urteil

6 K 811/07

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine beamtete Gymnasiallehrerin, begehrt die Nachzahlung von Dienstbezügen für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006. 2 Sie ist Studienrätin bzw. ab dem 01.05.2006 Oberstudienrätin am XXX-Gymnasium in B. und war dort während des streitgegenständlichen Zeitraums mit einem Deputat von 20 Wochenstunden als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt. 3 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2006 machte sie geltend, die zum 01.09.2003 erfolgte Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden sei wegen der Nichtdurchführung des erforderlichen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens unwirksam gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - zu der vergleichbaren Konstellation des Hinausschiebens der Altersermäßigung für Lehrer von dem vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr entschieden habe. Da sie (Klägerin) in den Schuljahren 2003 bis 2006 teilzeitbeschäftigt gewesen sei, habe sich die Erhöhung des Regelstundenmaßes auf ihre tatsächliche Unterrichtungsverpflichtung nicht ausgewirkt. Da nach § 6 Abs.1 BBesG bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden und man sich bei Lehrern bei dieser Kürzung am Regelstundenmaß orientiere, sei ihre Besoldung in den genannten Schuljahren aufgrund des Teilers 20/25 und nicht aufgrund des Teilers 20/24 berechnet worden. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Kürzung ihrer Besoldung. Sie lege daher Widerspruch gegen ihre Besoldung unter Zugrundelegung des Teilers von 20/25 Wochenstunden ein und beantrage zugleich die Nachzahlung der in den genannten Schuljahren rechtswidrig reduzierten Bezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/24 Wochenstunden. 4 Mit Schreiben vom 27.07.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Antrag „auf Gewährung eines Regelstundenmaßes von 24 statt 25 Wochenstunden“ mit der Begründung ab, die Verwaltungsvorschrift über die Einführung des Regelstundenmaßes von 25 Unterrichtsstunden je Woche sei wirksam. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2006 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie auf einer Entscheidung über ihren Widerspruch bestehe. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung 7 Schule und Bildung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, für die begehrte Besoldungsnachzahlung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterlassene Beteiligung des Hauptpersonalrates habe keine Auswirkung auf die persönliche Rechtsstellung der Lehrkräfte. Nur wenn eine Lehrkraft aufgrund der unterlassenen Beteiligung einen Rechtsnachteil erleide, könne sie Ansprüche geltend machen. Eine Lehrkraft könne sich aber nicht auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen, denn in diesem Verfahren gehe es nicht um ihre Individualinteressen, sondern darum, dass in einem geordneten Verfahren einer Personalvertretung die Möglichkeit der Einflussnahme im kollektiven Interesse der Beschäftigten gegeben werde. Im Übrigen sei das Landespersonalvertretungsrecht im Beteiligungsverfahren zwischenzeitlich - auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums - nachgeholt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - festgestellt, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift, auf die der Antrag Bezug nehme, dem Mitbestimmungsrecht des schulischen Hauptpersonalrats unterliege. Sei eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Personalrats durchgeführt worden, sei das Mitbestimmungsverfahren nachträglich einzuleiten. Das Kultusministerium habe zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.03.2006 das erforderliche Mitbestimmungsverfahren nachträglich eingeleitet. Die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens habe sich sowohl auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum als auch auf die Zukunft bezogen. Mit Schreiben vom 29.08.2006 habe das Kultusministerium das nachzuholende Verfahren abgeschlossen, indem es dem zuständigen schulischen Personalrat gemäß § 69 Abs.4 LPVG seine endgültige Entscheidung mitgeteilt habe, wonach die Verwaltungsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten am 01.09.2003 weiterhin unverändert anwendbar bleiben werde. 6 Darüber hinaus würden nach der Rechtsprechung Lehrkräften selbst dann keine Ansprüche zustehen, wenn sie tatsächlich „zuviel“ gearbeitet hätten. Damit bestehe weder ein Anspruch auf Rückgewähr von Stunden in der Zukunft unter Berücksichtigung ihres Regelstundenmaßes noch auf eine Mehrarbeitsvergütung oder eine geldwerte Entschädigung aufgrund anderer Rechtsgrundlagen - Schadensersatz, Folgenbeseitigungsanspruch, Treu und Glauben, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz oder Staatshaftungsanspruch. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.01.2007 zugestellt. 7 Mit ihrer am 09.02.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.07.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2007 zu verurteilen, ihr für die Schuljahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 Besoldung unter Anwendung eines Teilers von 20/24 Wochenstunden zu zahlen; 9 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für erforderlich zu erklären. 10 Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, ein Rechtsgrund für ihre zu geringe Besoldung bestehe nicht, insbesondere könne dieser nicht in der Änderung des Regelstundenmaßerlasses vom 08.07.2003 gesehen werden. Die streitige Erhöhung des Regelstundenmaßes sei ohne die nach § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.9 LPVG notwendige Mitbestimmung des zuständigen Hauptpersonalrats durchgeführt worden und daher nach § 69 Abs.1 LPVG unwirksam. Das Mitbestimmungsverfahren sei vor den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht durchgeführt und erst nach dem Schuljahr 2005/2006 nachgeholt und abgeschlossen worden. Für die genannten Schuljahre habe sie daher einen Anspruch auf Besoldung als Teilzeitbeschäftigte im Umfang von 20/24 Wochenstunden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2006 - BVerwG 6 P 10.04 - habe das Kultusministerium sämtliche Änderungen der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ ohne Beteiligung der schulischen Hauptpersonalräte verabschiedet. Bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003, mit der das Deputat der wissenschaftlichen Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen von 24 auf 25 Wochenstunden erhöht worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht im hierzu durchgeführten Beschwerdeverfahren - BVerwG 6 P 14.05 - mit Schreiben vom 02.02.2006 im Hinblick auf die Entscheidung vom 10.01.2006 eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits angeregt und dem Ministerium die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens empfohlen. Diese Nachholung sei nach Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens gemäß §§ 69 Abs.4, 71 LPVG auch für die zurückliegenden Zeiträume, beginnend ab dem 01.09.2003, erfolgt. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 29.08.2006 an den Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien abgeschlossen. Die Verwaltungsvorschriften blieben ab dem jeweiligen Inkrafttreten unverändert anwendbar. 14 Ob sich eine Lehrkraft überhaupt auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens berufen könne, könne dahinstehen, da das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren zwischenzeitlich wirksam nachgeholt worden sei, indem das Kultusministerium beim Hauptpersonalrat den Antrag auf Zustimmung gestellt und diesen über die Maßnahme unterrichtet habe. Durch das nachgeholte Mitbestimmungsverfahren sei nicht nachträglich eine Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt worden, sondern es habe lediglich dem Verfahrensanspruch des Antragstellers auf Beteiligung Rechnung getragen werden sollen. 15 Selbst wenn man unterstellte, die Klägerin habe tatsächlich mit einem zu hoch festgelegten Deputat unterrichtet, wäre der geltend gemachte Anspruch nicht begründet. 16 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Personalakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie auf die gewechselten Schriftsätze im Klageverfahren verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.). 18 1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b). 19 b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet. 20 2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht. 21 Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht. 24 Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung. 25 Beschluss 26 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt. 27 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung im Umfang von 20/24 Wochenstunden einer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG bzw. (ab dem 01.05.2006) nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG besoldeten vollzeitbeschäftigten Lehrerin an Gymnasien. Der Beklagte hat die Höhe ihrer Dienstbezüge auf der Grundlage eines Teilers von 20/25 zutreffend festgesetzt. Der ihr Nachzahlungsbegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.07.2006 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der von ihr geltend gemachte höhere Besoldungsanspruch ergibt sich weder aus der von ihr behaupteten Verletzung von Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - über die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes für Lehrer an Gymnasien von 24 auf 25 Wochenstunden durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 08.07.2003 (1.) noch lässt sich ein Anspruch auf höhere Besoldung damit begründen, die mit der genannten Verwaltungsvorschrift herbeigeführte Erhöhung des Regelstundenmaßes sei aus sonstigen Gründen rechtswidrig (2.). 18 1. a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 10.11.1993 durch die Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (K.u.U. S. 110) als eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG der Mitbestimmung unterlag und die hiernach gebotene Beteiligung der Personalvertretung nicht durchgeführt wurde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 6 P 10.04 - juris; ebenso schon BVerwG, Beschl. v. 28.12.1998 - 6 P 1/97 - = BVerwGE 108, 233; sowie das im Beschwerdeverfahren 6 P 14.05 ergangene Berichterstatterschreiben v. 02.02.2006, S. 71 f. der Gerichtsakten). Die Frage, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die mitbestimmungspflichtige Verwaltungsvorschrift ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Personalvertretung ergangen ist, kann nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres beantwortet werden (a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - 17 K 138/07 -, VENSA: Unwirksamkeit). Die abschließende - auch für die Länder geltende - Regelung in § 108 Abs. 2 BPersVG über die Unwirksamkeit einer ohne Beteiligung der Personalvertretung ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten kommt hier ebenso wenig zur Anwendung wie die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommene Unwirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Handlungen des Arbeitgebers gegenüber Angestellten und Arbeitern, die ohne oder die nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vorgenommen worden sind (zum Ganzen siehe Widmaier, Rechtsfolgen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, PersV 2000, 50, 56). Da die hier fragliche Verwaltungsvorschrift auch keinen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen gegenüber Beamten darstellt, scheidet auch die Annahme der Fehlerhaftigkeit, aber Wirksamkeit der Maßnahme bis zu deren Aufhebung im Wege der Anfechtung, aus (Widmaier, a.a.O. S. 57). Es spricht daher vieles dafür, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.12.1998, a.a.O.; ebenfalls zur Erhöhung der Pflichtstundenzahl durch Verwaltungsvorschrift) von der Wirksamkeit der Verwaltungsvorschrift auszugehen und dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung durch Statuierung einer (objektiven) Pflicht zur nachträglichen Einleitung (Nachholung) des Mitbestimmungsverfahrens Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 15.03.1995 - 6 P 28/93 - juris). Neben der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1995 (a.a.O.) zugrunde liegenden Erwägung, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats „als Handlungsinstrument im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle“ lediglich ein öffentliches Recht auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren einräume, mithin vornehmlich verfahrensrechtlicher Natur sei, kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.05.2004 (BVerwGE 121, 38) bezüglich der hier in Streit stehenden Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1995, BVerfGE 93, 37) festgestellt hat, dass trotz der im Gesetz formal festgelegten vollen Mitbestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 LPVG gelten und die Entscheidung der Einigungsstelle in diesen Fällen nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde haben kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG für Bad.-Württ., 11. Aufl. § 69 Rdnr. 2; siehe ferner die Ausführungen der Einigungsstelle im Beschluss vom 20.07.2006, S. 2 und 10 des Abdrucks). Auch dieser Gesichtspunkt der - im vorliegenden Zusammenhang - nur eingeschränkten Mitbestimmung spricht gegen die Annahme der Unwirksamkeit der unter Verletzung des (eingeschränkten) Mitbestimmungsrechts ergangenen Verwaltungsvorschrift. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung, da die unterlassene Beteiligung des Personalrats jedenfalls rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift (01.09.2003) nachgeholt und der Verfahrensmangel geheilt worden ist (nachfolgend b). 19 b) Seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens ist der Beklagte durch Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens (u.a.) bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 (Deputatserhöhung) nachgekommen. Durch Beschluss vom 20.07.2006 hat die Einigungsstelle (u.a.) festgestellt, dass der Hauptpersonalrat ohne zureichenden Grund seine Zustimmung zur Erhöhung des Deputats auf 25 Stunden versagt hat. Damit hat der Beklagte dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsanspruch der Personalvertretung - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.1995, a.a.O.) - im erforderlichen Umfang Rechnung getragen. Wie sich den Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 20.07.2006 entnehmen lässt (S. 10 des Abdrucks), ist die Einigungsstelle ferner davon ausgegangen, dass die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen sollte. Nachdem das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter dem 29.08.2006 in vollem Umfang der Empfehlung der Einigungsstelle vom 20.07.2006 bezüglich der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2006 (Deputatserhöhung) gefolgt ist und das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren damit seinen Abschluss gefunden hat, ist der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung geheilt worden. Der auf eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 LPVG gestützte Besoldungsnachzahlungsanspruch der Klägerin ist danach unbegründet. 20 2. Die mit der Verwaltungsvorschrift vom 08.07.2003 vorgenommene Erhöhung des Regelstundenmaßes von 24 auf 25 Wochenstunden für Lehrer an Gymnasien verstößt auch nicht im Übrigen gegen materielles Recht. 21 Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris). Die Pflichtstundenregelung ist somit in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer entsprechend ihrer pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, a.a.O.). Bereits aus dieser Betrachtung folgt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht zwangsläufig zu einer längeren Arbeitszeit führen musste (ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2007 - a.a.O. u. Urt. v. 19.06.2007 - 6 K 4166/06 -, VENSA). Anhaltspunkte dafür, dass sich die einem Lehrer an einem Gymnasium mit einem Regelstundenmaß von 25 Wochenstunden abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit nicht mehr im Rahmen der für die Beamten maßgeblichen 41-Stunden-Woche halten konnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zeitdauer der Unterrichtsstunden auf 45 Minuten festgesetzt ist (Ziff. III der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg“ v. 17.05.1983, K. u. U. 1983 S. 459) und in den hier in Betracht kommenden Schuljahren - im Wesentlichen gleichbleibend - nur in den Monaten Oktober, März und Juli während 4 Wochen Unterricht, im Übrigen höchstens während 3 Wochen bzw. weniger bis überhaupt nicht stattfand. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Da die Klägerin mit ihrer Klage keinen Erfolg hat, kommt auch eine Entscheidung gem. § 162 Abs. 2 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht. 24 Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens den Verfahrensfehler der Nichtbeteiligung des Hauptpersonalrats mit rückwirkender Wirkung heilen kann, hat grundsätzliche, über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung. 25 Beschluss 26 Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.207,50 EUR festgesetzt. 27 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.