Urteil
A 8 K 642/06
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach dem Asylerstverfahren vorgelegtes neues fachpsychologisches Gutachten kann als neues Beweismittel einen Wiederaufgreifensgrund für die Prüfung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 AufenthG darstellen.
• Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG ist auf die nach Rückkehr ins Zielland zu erwartende, durch dortige Umstände ausgelöste erhebliche Verschlechterung der Gesundheit abzustellen; es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
• Die Diagnose einer PTBS setzt das Vorliegen eines objektiv tragfähigen traumatischen Ereignisses voraus; bei erheblichen Widersprüchen in den Angaben des Betroffenen ist das Privatgutachten kritisch zu würdigen und kann hinter dem gerichtlich bestellten Gutachten zurückstehen.
• Selbst bei Annahme einer psychischen Erkrankung (z. B. Schizophrenie) ist für das Abschiebungsverbot darzulegen, dass alsbald nach Rückkehr in das Herkunftsland eine wesentliche Verschlechterung droht und eine ausreichende Behandlung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht stattfindet.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot bei ungesicherter PTBS-Diagnose und fehlender Gefahrenprognose • Ein nach dem Asylerstverfahren vorgelegtes neues fachpsychologisches Gutachten kann als neues Beweismittel einen Wiederaufgreifensgrund für die Prüfung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 AufenthG darstellen. • Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG ist auf die nach Rückkehr ins Zielland zu erwartende, durch dortige Umstände ausgelöste erhebliche Verschlechterung der Gesundheit abzustellen; es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. • Die Diagnose einer PTBS setzt das Vorliegen eines objektiv tragfähigen traumatischen Ereignisses voraus; bei erheblichen Widersprüchen in den Angaben des Betroffenen ist das Privatgutachten kritisch zu würdigen und kann hinter dem gerichtlich bestellten Gutachten zurückstehen. • Selbst bei Annahme einer psychischen Erkrankung (z. B. Schizophrenie) ist für das Abschiebungsverbot darzulegen, dass alsbald nach Rückkehr in das Herkunftsland eine wesentliche Verschlechterung droht und eine ausreichende Behandlung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht stattfindet. Der Kläger, kamerunischer Staatsangehöriger, beantragte 2001 Asyl und wurde nach Ablehnung im Erstverfahren wegen widersprüchlicher Angaben zur Verfolgung und wegen zweifelhafter Urkunden als unglaubwürdig bewertet. 2006 legte er eine psychologische Stellungnahme vor, die eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostizierte, und stellte einen Folgeantrag; das Bundesamt lehnte ab. Parallel erfolgte eine Strafverurteilung des Klägers wegen Kokainhandels. Im weiteren Verfahren wurden zusätzliche ärztliche Atteste vorgelegt; das Gericht ließ ein gerichtlich bestelltes psychatrisches Gutachten (Prof. Dr. E.) erstellen. Der Kläger zog Teile der Klage zurück und beantragte schließlich nur noch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG. Die Beweisanträge der Klägerseite wurden mehrheitlich abgelehnt; das Gericht entschied nach summarischer Prüfung anhand der Akten und des gerichtlichen Gutachtens. • Zulässigkeit: Das neue psychologische Gutachten des Diplompsychologen stellt ein neues Beweismittel i.S.v. § 51 Abs.1 Ziff.2 VwVfG dar und begründet einen Wiederaufgreifensgrund, sodass eine erneute Prüfung nach § 60 Abs.7 AufenthG möglich war. • Anwendbare Norm: Maßgeblich ist § 60 Abs.7 S.1 AufenthG; die Norm verlangt, dass im Zielland (hier Kamerun) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. • Beweiswürdigung PTBS: Die PTBS-Diagnose aus der privat eingeholten Stellungnahme genügt nicht, weil sie nicht kritisch genug die massiv widersprüchlichen zeitlichen und inhaltlichen Angaben des Klägers aufarbeitet. Die Diagnose setzt ein objektiv tragfähiges traumatisches Ereignis voraus; ohne Glaubhaftigkeit des Ereignisvortrags ist die PTBS nicht gesichert. • Gerichtsgutachten überwiegend überzeugend: Prof. Dr. E. stellt die PTBS-Diagnose wegen unglaubhafter, widersprüchlicher Schilderungen infrage und diagnostiziert stattdessen im Querschnittbild eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, wobei er selbst die Unsicherheit betont. • Andere Atteste: Weitere Atteste und fachärztliche Hinweise stützen die PTBS-Diagnose nicht hinreichend und heben das Ergebnis des gerichtlich bestellten Gutachtens nicht auf. • Prognose zur Gefahr nach Rückkehr: Selbst bei Unterstellung einer schizophrenen Erkrankung fehlt es mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an der Prognose, dass es nach Rückkehr in Kamerun zu einer alsbaldigen, wesentlichen Verschlechterung kommt, die Leib oder Leben gefährdet. • Behandlungsverfügbarkeit in Kamerun: Es bestehen psychiatrische Einrichtungen und Fachärzte in Douala und Yaoundé; räumliche Erreichbarkeit und familiäre sowie finanzielle Ressourcen des Klägers sprechen gegen die Annahme, dass eine fachgerechte Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre. • Verfahrensrechtliche Anträge: Die mündlich gestellten Beweisanträge konnten zurückgewiesen werden, weil das gerichtliche Gutachten die entscheidungserhebliche Fragestellung bereits klärte und die Voraussetzungen für eine später hinzuzuziehende persönliche Vernehmung nicht vorlagen. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises der erforderlichen Gefahrenprognose war das Feststellungsbegehren nach § 60 Abs.7 AufenthG nicht begründet und die Klage im verbliebenen Umfang abzuweisen. Die Klage wird im verbliebenen Umfang abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 AufenthG, weil die behauptete PTBS nicht glaubhaft und durch das gerichtlich bestellte Gutachten widerlegt ist und selbst bei Annahme einer Schizophrenie nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass nach Rückkehr nach Kamerun eine erhebliche, alsbald eintretende Verschlechterung droht. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass in Kamerun zumindest eine medizinische Versorgung und medikamentöse Behandlung möglich und für den Kläger erreichbar bzw. finanzierbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt der Verfahrensordnung; der Kläger trägt die Kosten des nichtgerichtskostenfreien Verfahrens.