Beschluss
DL 13 K 2646/07
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfügung des Landratsamts R. vom 24.08.2007 wird aufrechterhalten. Gründe I. 1 Der am ... 1961 geborene Beamte begann im Jahr 1984 eine Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst der Gemeinde U. Am 01.01.1987 wurde er zum Gemeindeassistenten, am 01.01.1988 zum Gemeindesekretär ernannt. Seit 13.04.1988 ist er Beamter auf Lebenszeit. Ab November 1994 absolvierte er die Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Am 10.11.1996 wurde er zum Gemeindeinspektor (Gemeinde F.), am 11.05.1998 zum Stadtoberinspektor und am 01.07.2000 zum Stadtamtmann (jeweils Stadt B.) ernannt. Am 21.09.2004 wurde er zum Ortsvorsteher der Ortsverwaltung R. bestellt. Sein Beamtenverhältnis bei der Stadt B. endete am 14.09.2005, nachdem er am 07.08.2005 zum Bürgermeister der Gemeinde B. gewählt worden war. Am 15.09.2005 trat er sein Amt als Bürgermeister an. 2 Der Beamte ist verheiratet und hat zwei Töchter, die 24 bzw. 27 Jahre alt sind. Die jüngere Tochter lebt in seinem Haushalt. 3 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 20.06.2007, rechtskräftig seit 12.07.2007, wurde gegen den Beamten wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 110,00 EUR verhängt. Ihm wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt: 4 „Am 30.7.2005 versandten Sie von Ihrer Wohnung in B. über Ihren Email-Account „B...@...“ an eine gesondert verfolgte Person mit dem Email-Account „t...@...“ eine Email mit einem Bild in Fotoqualität, das den nackten Unterleib eines noch nicht 14 Jahre alten Mädchens mit gespreizten Beinen zeigt. Zu sehen ist auch ein erigierter Penis, der sich am Scheideneingang des Mädchens befindet. Ihnen war bewusst, dass das abgebildete Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war.“ 5 Am 16.07.2007 leitete der Landrat des Landratsamts R. disziplinarische Vorermittlungen gegen den Beamten ein. Der Beamte wurde am 08.08.2007 angehört. Er gab an, dass er es sich nicht erklären könne, wie und wann die Bilder auf seinen Rechner gelangt seien. Auf die Frage nach Sinn und Zweck der unterschiedlichen Account-Namen führte er aus, er habe eine Auswahl haben wollen und nicht mit seinem eigenen Namen erkannt werden wollen. In seinem Abschlussbericht zur Vorermittlung vom 09.08.2007 führt der Vorermittlungsführer aus, dass sich der Beamte seinen bei der Anhörung gemachten Angaben zufolge an die Art und Weise des Zugangs der Bilddateien nicht mehr erinnern könne; auf jeden Fall habe er aber die Bilder als abstoßend empfunden und sofort gelöscht. Für die Verwendung seines Account-Namens „B...@...“ in Verbindung mit den Feststellungen der Kripo G. habe er überhaupt keine Erklärung. Auf jeden Fall habe er keinerlei kinderpornografische Bilddateien verschickt. In einer Mitteilung seines Internet-Providers an die Kripo R. sei auf Anfrage bestätigt worden, dass der Beamte vom 11.09.2004 bis 11.03.2006 bei seinem Internet-Provider mit den Namen „M...“, „B01...“, „F...“, „Me...“ und „B02...“ registriert gewesen sei. Der Name „B...“, so der Beamte, sei die umgekehrte Schreibweise seines Wohnortes und der am meisten verwendete Name „M...“ ergebe sich aus seinem Vornamen und der Heimatregion Baden. Die übrigen Namen seien reine Fantasieprodukte. 6 Der Landrat des Landkreises R. leitete mit Verfügung vom 24.08.2007 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Die Verfügung ging dem Beamten am 24.08.2007 zu. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom selben Tag wurde der Gemeinde B. die Einstellung von Auszubildenden auf Dauer untersagt. 7 Mit Verfügung des Landratsamts R. vom 24.08.2007 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben; zugleich wurden 10 Prozent seiner Besoldungsbezüge, ausgenommen der Familienzuschlag, einbehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf seine Entfernung aus dem Dienst erkannt werde. Er habe sich wegen eines Vergehens der Verbreitung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB strafbar gemacht. Den Strafbefehl habe er nicht mit dem Einspruch angefochtenen und er habe auch die Geldstrafe bezahlt. Dem rechtskräftigen Strafbefehl komme im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung zu. Zudem sei nach dem Ergebnis der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen der Tatvorwurf bestätigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass durch die eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls gemäß § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für ihn als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde B. ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher bestehe, das bußgeld- und unter besonderen Voraussetzungen strafbewehrt sei. Die mit § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz begründete persönliche Ungeeignetheit gelte gem. § 29 BBiG für alle Ausbildungsverhältnisse, auch für die mit erwachsenen Auszubildenden. Da das vorgenannte Beschäftigungsverbot fünf Jahre nach Rechtskraft des Strafbefehles Geltung besitze, sei auch nicht absehbar, wie er vor diesem Hintergrund in Zukunft sein Amt ausüben könne. Durch die Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung junger Menschen habe er das Vertrauen der Kinder und Jugendlichen und ihrer Eltern in B. sowie der Rechtsaufsichtsbehörde in sein Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl sowie die Vorbildfunktion seiner Person zerstört, so dass sein Verbleiben in dem kommunalen Wahlamt zumindest vorläufig nicht mehr in Betracht komme. Es liege auch kein minder schwerer Fall oder ein besonderer Milderungsgrund vor. Die Verfügung ging dem Beamten am 24.08.2007 zu. 8 Am 28.08.2007 hat der Beamte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe - Disziplinarkammer - Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 93 Abs. 2 LDO gestellt. 9 Der Beamte beantragt sinngemäß, 10 die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und die Anordnung der Einbehaltung eines Teils der Besoldungsbezüge in der Verfügung des Landratsamts R. vom 24.08.2007 aufzuheben. 11 Zur Begründung trägt er unter Verweis auf seine Stellungnahme im Vorermittlungsverfahren vor, dass vorliegend eine atypische Situation anzunehmen sei. Er habe im Juli 2005 und damit noch zu einem Zeitpunkt vor seiner Wahl zum Bürgermeister am 07.08.2005 und seinem Amtsantritt am 15.09.2005 auf seinem privaten PC eine Mail mit einer pornografischen Bilddatei erhalten und diese sofort gelöscht. Entgegen anderslautender Behauptungen habe er die Datei nicht aktiv und wissentlich weiter versendet. Er gehe davon aus, dass es sich um SPAM-Mails bzw. bösartige EDV-Programme gehandelt habe. Die gelöschte und von ihm nicht mehr aufrufbare Datei sei erst bei den späteren polizeilichen Ermittlungen von EDV-Spezialisten der Polizei rekonstruiert worden. Es seien ausschließlich sechs Bilddateien im gelöschten Bereich gefunden worden. Weder auf dem betreffenden PC noch auf weiteren Rechnern oder auf CD-Roms sei eine größere Zahl weiterer (kinder-)pornografischer Bilder gefunden worden. Dies unterscheide den vorliegenden Fall gravierend von anderen Fällen des Besitzes und Versandes kinderpornografischen Materials. Staatsanwaltschaft und Amtsgericht seien mit lediglich 90 Tagessätzen an der absolut untersten Grenze des Strafmaßes geblieben. Er habe den Strafbefehl ausschließlich akzeptiert, um Schaden von seinem Amt abzuwenden. Keinesfalls sei der Verzicht auf Rechtsmittel als Geständnis zu werten. Die bei ihm festgestellten kinderpornografischen Dateien seien alle gelöscht gewesen. Mit dem Löschen habe er seinen Besitz an den Dateien aufgegeben. Er habe weder gewusst, dass die Dateien noch rekonstruierbar gewesen seien, noch wäre ihm dies technisch möglich gewesen. Sie seien ihm unaufgefordert von Dritten zugesendet worden. Das polizeiliche Ermittlungsergebnis sei widersprüchlich und überzeuge nicht. Ein hinreichender Tatverdacht als Kernvoraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung könne nicht angenommen werden. Der Vorermittlungsführer, der selbst aufzeige, aus welchen Gründen weitere Ermittlungen anzustellen seien, um zweifelsfrei den Versand der Datei an einen Dritten feststellen zu können, habe sich von den Feststellungen der Staatsanwaltschaft distanziert. Der Zeitpunkt, zu welchem er die Mail angeblich gesendet haben soll, stehe nach der Aussage des Auswertebeamten der KPI G. nicht fest. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie die Polizeidirektion R. zu dem angeblich feststehenden Sendedatum 30.07.2005 gelangt sei. Er habe seinen Account bei dem Internet-Provider zum 11.03.2006 beendet. Es stehe nicht fest, ob das Mail überhaupt noch während des Bestehens seines Accounts gesendet worden sei. Überdies seien die weitergehenden Header-Zeilen der E-Mails aus dem bei ihm gesicherten Datenbestand nicht mehr zu rekonstruieren. Da nach Aussage des Auswertebeamten die IP-Adressen beim Internet-Provider ca. 3 Monate gespeichert würden, könnten die in den erweiterten Header-Zeilen ggf. stehenden IP-Adressen heute nicht mehr rückverfolgt werden. Hieran werde der Nachweis des tatsächlichen Weges der E-Mails scheitern. Möglich sei auch eine Manipulation der E-Mails in der Weise, dass die betreffende E-Mail nicht nur an die in Frage kommenden Adressaten, sondern auch an denjenigen gesendet werde, dessen E-Mail-Adresse hierzu benutzt werde. Auf diese Weise existiere die E-Mail sowohl auf dem vermeintlichen Absenderrechner als auch auf dem bestimmten Adressatenrechner. Unabhängig vom fehlenden hinreichenden Tatverdacht sei aber selbst dann, wenn der Sachverhalt im Strafbefehl als zutreffend unterstellt werde, eine Höchststrafenprognose zu seinen Lasten nicht gerechtfertigt. Auch seien vorliegend alle in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für einen minder schweren Fall gegeben. Im Übrigen müsste - sollte der Sachverhalt aus dem Strafbefehl unterstellt werden - von einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten untadeligen, im Dienst bewährten Beamten ausgegangen werden. Komme eine vorläufige Dienstenthebung nicht in Betracht, so könne dementsprechend auch keine Besoldungskürzung vorgenommen werden. 12 Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt, 13 die Verfügung des Landratsamts R. vom 24.08.2007 aufrechtzuerhalten. 14 Er macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung des Landratsamts R. rechtmäßig sei und den Beamten nicht in seinen Rechten verletze. Der Beamte sei infolge der eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehles wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften eines entsprechenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig. Auf Grund der Vorermittlungen seit zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich auf dem Privat-PC des Beamten im freien Speicherbereich sechs gelöschte Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt befunden hätten. Die Bilddateien hätten vom Kriminaltechnischen Dienst der Kripo R. wiederhergestellt werden können. Es sei ebenfalls als erwiesen bestätigt worden, dass mindestens eine Datei auf dem PC des in einem anderen Verfahren Beschuldigten D. G. - zuständig Kripo G. - habe festgestellt werden können. Laut Schlussvermerk der Kriminalpolizei R. vom 24.5.2007 stehe es außer Zweifel, dass das ebenfalls im gelöschten Bereich festgestellte kinderpornografische Bild vom Rechner des Beschuldigten unter seinem Pseudonym versandt worden sei. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die fragliche Datei auch von Dritten unter Verwendung des Namens des Beamten versandt worden sein könnte. Als wesentliches Indiz für eine Verstrickung des Beamten in den strafbewehrten Sachverhalt sei die Anerkennung des Strafbefehles durch Bezahlung der Geldstrafe in Höhe von insgesamt 9.900 EUR anzusehen. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, im Bewusstsein völliger Unschuld eine Strafe von rund 10.000,00 EUR zu akzeptieren. Der Beamte hätte als ausgebildeter Diplom-Verwaltungwirt mit langjähriger Berufserfahrung erkennen müssen, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl in jedem Fall die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehe und eine Aufklärung des Sachverhalts unausweichlich sei. Die Öffentlichkeit, insbesondere Eltern mit Kindern, habe kein Verständnis dafür, dass ein Bürgermeister seinen Dienst versehe, der einen Strafbefehl wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften akzeptiert habe. Für die Suspendierung sei auch zu berücksichtigen, dass laut staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf dem PC des Beamten nicht nur ein Bild, sondern sechs gelöschte Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, darunter ein Bild, dessen Kenntnis der Beamte eingeräumt habe, vorhanden gewesen seien. Bevor nicht der Vorwurf des Umgangs mit Kinderpornografie disziplinarrechtlich vollständig geklärt sei, sollten die Dienstgeschäfte auch zum eigenen Schutz des Bürgermeisters ruhen. Der Beamte, der noch mehr als ein Lehrer auch an Wochenenden und in Ferienzeiten als Bürgermeister mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehe, sei vorläufig in seinem Amt nicht tragbar. 15 Der Disziplinarkammer liegen die Personalakten des Beamten, die Verfahrensakten der Einleitungsbehörde und die Akten des Amtsgerichts B. vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung. II. 16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 93 Abs. 2 LDO ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung begegnet die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung in der Verfügung des Landratsamts R. vom 24.08.2007 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist deshalb aufrechtzuerhalten (1.). Entsprechendes gilt für die gleichzeitige Anordnung über die Einbehaltung von Teilen der Bezüge des Beamten (2.). 17 1. Nach § 89 LDO kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. 18 Voraussetzung für die im Ermessen der Einleitungsbehörde stehende Maßnahme ist danach zunächst, dass die Einleitungsverfügung formal wirksam geworden ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - Az.: DL 17 S 11/04 - m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Denn mit Verfügung vom 24.08.2007 hat die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Dem vom Verteidiger des Beamten vorgelegten Anlagenband ist zu entnehmen, dass die Verfügung diesem noch am 24.08.2007 zugegangen ist. Unabhängig davon, dass sich ein Zustellungsnachweis nicht bei den Akten findet (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 LDO), ist die Verfügung mithin zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden (vgl. § 24 Abs. 5 LDO, § 9 LVwZG; vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, Landesdisziplinarordnung, § 35 Rn. 19). 19 Weiter ist die auf der Grundlage des § 89 LDO getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, a.a.O., § 89 Rn. 1). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 04.10.1977, BVerfGE 45, 17<26>). 20 Ausgehend hiervon teilt die Disziplinarkammer die Auffassung der Einleitungsbehörde, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Erforderlich, aber auch ausreichend dafür ist es, dass ein hinreichender Tatverdacht für ein Dienstvergehen (§ 95 Abs. 1 LBG) vorliegt und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst im Rahmen des Disziplinarverfahrens wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Dies ist nach Aktenlage anzunehmen. 21 Ausweislich des - vom Beamten nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen - Strafbefehls des Amtsgerichts B, vom 20.06.2007 wurde gegen den Beamten eine Geldstrafe in Höhe von 9.900,00 EUR verhängt, weil er einem anderen den Besitz von kinderpornografischen Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, verschafft und er damit den Tatbestand des § 184b Abs. 1 und 2 StGB verwirklicht hat. Dass die Sachverhaltsfeststellung in dem rechtskräftigen Strafbefehl für das vorliegende Disziplinarverfahren nicht bindend ist (vgl. § 19 Abs. 2 LDO), vermag nichts daran zu ändern, dass dieser schon als solcher auch im Zusammenhang des § 89 LDO hinreichenden Tatverdacht begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.09.2004 - DL 17 S 5/04 -). Der Verzicht auf einen Einspruch gegen ihn kann im Einzelfall durchaus Indiz für die Richtigkeit des im Strafbefehl bezeichneten Sachverhalts sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.07.2002 – DL 17 S 24/01 -, m.w.N., juris; BayVGH, Urt. v. 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, m.w.N., juris). Von einer derartigen Indizwirkung geht die Kammer im vorliegenden Fall aus. Zwar macht der Beamte geltend, er habe den Strafbefehl ausschließlich akzeptiert, um Schaden von seinem Amt zu wenden. Diese Erklärung überzeugt indes nicht. Nach Auffassung der Disziplinarkammer ist es auch in der Situation des Beamten nicht lebensnah, im Bewusstsein der eigenen Unschuld allein aus Scheu vor einer öffentlichen Hauptverhandlung eine Geldstrafe in Höhe von 9.900,00 EUR hinzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Beamten aufgrund seiner Verwaltungserfahrung klar sein musste, dass die Angelegenheit damit nicht ihr Bewenden haben, sondern zwangsläufig disziplinarrechtliche Reaktionen des Dienstherrn mit einer entsprechenden Beeinträchtigung dienstlicher Belange und aller Voraussicht nach auch Aufsehen in der Öffentlichkeit nach sich ziehen würde. 22 Die der Annahme des Strafbefehls zukommende Indizwirkung wird nach Aktenlage durch den Auswertebericht der Polizeidirektion R. - Kriminalpolizei - verstärkt. Diesem ist zu entnehmen, dass auf der Festplatte des im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 04.05.2007 beschlagnahmten PC des Beamten über eine Suchfunktion im freien Speicherbereich Fragmente eines E-Mails zwischen „B...@...“ und „t...@...“ festgestellt wurden, in dem auch der Dateiname der damals versandten kinderpornografischen Bilddatei „v1.jpg“ aufgeführt ist. Die Bilddatei befindet sich ebenfalls im freien Speicherbereich der PC-Festplatte. Außerdem wurden dort sechs gelöschte Bilder mit kinderpornografischem oder kinderpornografieverdächtigem Inhalt gefunden. Dieser Auswertebericht bestätigt den gegen den Beamten bestehenden Verdacht. Denn auf die Spur des Beamten war die Kriminalpolizeiinspektion G. im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen im dortigen Bereich ansässigen Beschuldigten wegen Verbreitung von Kinderpornografie gekommen. Auf dessen PC war u. a. eine vom Absender „B...@...“ versandte kinderpornografische Bilddatei mit der Bezeichnung „v1.jpg“ festgestellt worden. Nachdem damit sowohl auf dem PC des unter dem Pseudonym „t...@...“ auftretenden D. G. als auch dem PC des Beamten übereinstimmende E-Mails nachgewiesen werden konnten, spricht nach derzeitiger Erkenntnislage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beamte die fragliche E-Mail mit kinderpornografischer Bilddatei versandt hat. 23 Wie der von der Kriminalpolizeiinspektion G. auf Anfrage am 16.05.2007 übersandten E-Mail, die den Rückschluss auf den Beamten als Absender zulässt, zu entnehmen ist, wurden mit der E-Mail neben der Bilddatei mit der Bezeichnung „v1.jpg“ noch zwei weitere Bilddateien mit kinderpornografieverdächtigem Inhalt versandt (Bl. 107 der Strafakte). Als Datum des Versandes ist sowohl beim Empfänger als auch beim absendenden Beamten jeweils das Datum 30.07.2005 angegeben. Weshalb demgegenüber als Eingangsdatum der von „B...@...“ an „t...@...“ gerichteten E-Mail auf dem Verteiler „Server“ im System des Internet-Providers der 19.03.2006 vermerkt ist, ist nach Aktenlage noch ungeklärt. Dieser Frage wird im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Jedenfalls ist durch die differierende Datumsangabe bei Absender und Empfänger der E-Mail einerseits und dem Eingang auf dem Server des Internet-Providers andererseits nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass zwischen „B...@...“ und „t...@...“ ein Versand kinderpornografischen Materials stattgefunden hat. 24 Im Übrigen hat der Beamte, der bei der Hausdurchsuchung zunächst den E-Mail-Account „B...@...“ in Frage gestellt, ihn kurze Zeit später aber doch eingeräumt hat, auch zugegeben, die übersandte Bilddatei zu kennen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine als abstoßend empfundene und sofort gelöschte Datei - so die Angabe des Beamten - vom häuslichen PC ohne sein Zutun selbsttätig weiterversandt worden sein könnte, sind für das Gericht nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Zwar führt der Beamte im vorliegenden Verfahren aus, dass eine Manipulation einer E-Mail auch in der Weise möglich sei, dass die betreffende E-Mail nicht nur an den in Frage kommenden Adressaten, sondern auch an denjenigen gesendet werde, dessen E-Mail-Adresse hierzu benutzt werde, und die E-Mail damit auf beiden Rechnern existiere. In Anbetracht des Umstandes, dass dem Auswertebericht der Kriminalpolizeiinspektion G. vom 21.02.2007 zufolge „B...@...“ die kinderpornografische Bilddatei mit der Bezeichnung „v1.jpg“ versandt hat, sich außerdem aus den am 16.05.2007 von der Kriminalpolizeiinspektion G. übermittelten E-Mails ergibt, dass Absender „B....“ war („From: „B...@...“ To: „t...@...“) und laut vorläufigem Auswertebericht der Polizeidirektion R. vom 09.05.2007 auch auf dem PC des Beamten ein übereinstimmendes E-Mail-Fragment gefunden wurde, dürfte damit indes eine eher hypothetische Möglichkeit angesprochen sein. Die vom Beamten aufgezeigte Möglichkeit wäre allenfalls denkbar, wenn sich jemand – um etwa bewusst einen falschen Verdacht auf den Beamten zu lenken - seines Pseudonyms bedient hätte. Gegen eine solche Annahme spricht aber, dass die Kriminalpolizeiinspektion G. im Rahmen von Ermittlungen gegen einen dort ansässigen Beschuldigten nur zufällig - und nicht etwa aufgrund einer anonymen Anzeige - auf den Beamten als einen von vielen E-Mail-Absendern aufmerksam wurde und routinemäßig strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet hat, ohne zunächst zu wissen, wer sich hinter dem Mitgliedsnamen „B...@...“ verbirgt. Aus den Gesamtumständen ist auch nicht erkennbar, dass etwa ein persönlicher Feind oder politischer Gegner dem Beamten hätte Schaden zufügen wollen, indem ihm ungerechtfertigterweise die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass der Beamte - wäre er tatsächlich zu Unrecht verdächtigt worden - bereits von Anfang an, also auch schon im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, auf eine restlose Aufklärung des Sachverhalts gedrängt und entsprechende Aussagen gemacht hätte. 25 Auch die Angabe des Beamten, die im freien Speicherbereich gefundenen, von ihm gelöschten und nicht rekonstruierbaren kinderpornografischen Bilddateien seien ihm unaufgefordert von Dritten zugesendet worden, überzeugt nicht. An kinderpornografisches Bildmaterial ist vielmehr grundsätzlich schwer heranzukommen und es wird - anders als sog. SPAM-Mails - nicht ohne Weiteres im Internet unaufgefordert verschickt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.02.2006 - DL 10 K 6/05 -; VG Berlin, Urt. v. 14.01.2004 - 80 A 17.03 -, juris). Ob die betreffende E-Mail noch während des Bestehens seines Accounts versendet worden ist, dürfte unerheblich sein mit Blick darauf, dass der Internet-Provider telefonisch bestätigt hat, dass auch nach Beendigung der „Bezahl-Mitgliedschaft“ weiter im „freien“ Bereich unter dem sog. AIM-Modus eine weitere Verwendung des bisherigen Account-Namens möglich ist. 26 Schließlich ist es für die Disziplinarkammer nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beamte als E-Mail-Adressen auch die Fantasienamen „Me.“ und „F.“ zugelegt hat und mit ihnen im Internet aufgetreten ist. Der von ihm abgegebenen Begründung, er habe nicht mit dem eigenen Namen auftreten wollen, kann nicht geglaubt werden, zumal er neben „„B...@...“ “ auch die Namen „B02...“ und „M...“ im Internet verwendete und somit bereits über drei, seinem Familiennamen nicht zuzuordnende Namen verfügte. Eine einleuchtende Begründung für die Verwendung der beiden Frauennamen im Internet ist der Beamte bis jetzt schuldig geblieben. 27 Insgesamt sind damit die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl jedenfalls nicht in einem solchen Maße in Frage gestellt worden, dass eine vorläufige Dienstenthebung nicht (mehr) gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im vorliegenden Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung davon auszugehen, dass der Beamte hinreichend tatverdächtig ist, D. K. eine kinderpornografische Bilddatei verschafft und damit gegen die Strafbestimmung des § 184b Abs. 1 und 2 StGB verstoßen zu haben. 28 Danach steht mit der dem Beamten zur Last gelegen Straftat ein schwerwiegendes, in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu ahndendes außerdienstliches Dienstvergehen (§§ 73 Satz 3, 95 Abs. 1 Satz 2 LBG) in Rede. Nach Aktenlage ist damit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher als seine Belassung im Dienst. 29 Bereits der Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen beweisen nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten. Durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl. I 1346) sind die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 184 Abs. 5 StGB unter Strafe gestellt worden; des Weiteren wurde die Einziehung von kinderpornografischen Darstellungen durch Einfügung von § 184 Abs. 7 StGB erleichtert. Durch die Beschränkung auf Schriften, die ein tatsächliches Geschehen von sexuellem Kindesmissbrauch zum Gegenstand haben, ist in § 184 Abs. 5 StGB als besonderer Strafgrund der mittelbare Schutz der missbrauchten kindlichen "Darsteller" normiert worden, der dadurch erreicht werden soll, dass das Schaffen und Aufrechterhalten eines entsprechenden "Marktes" mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen verhindert; damit hat der Gesetzgeber dem "Realkinderpornomarkt" - hier vor allem den "Konsumenten" - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern als "Darsteller" zu verhindern. Der Konsum kinderpornografischer Bilddateien erfordert stets "neues Material" und fördert so den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen mit der Tendenz, immer wieder neue und "härtere" Bilder herzustellen, um den Markt zufrieden zu stellen. Der Schutz der Menschenwürde der betroffenen Kinder erzwingt ein gesetzgeberisches Handeln. Durch das Gesetz vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007) ist die Vorschrift des § 184b StGB n.F. unter Übernahme des wesentlichen Regelungsgehaltes von § 184 Abs. 3 bis 5 StGB a.F. und Erhöhung der Strafdrohung eingefügt worden. Treten in der Person eines Beamten durch den Verstoß gegen diese Strafvorschrift belegte Persönlichkeitsmängel zu Tage, so hat dies eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust des Beamten zur Folge. Das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, ist von Grund auf erschüttert oder gar zerstört (ständ. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 06.07.2000 - 2 WD 9/00 -, m.w.N.; BVerwGE 111, 291 ff.; Urt. v. 17.02.2004 - 2 WD 15/03 -, NVwZ-RR 2006, 553 ff.; VG München, Urt. v. 08.01.2007 - M 19 D 06.3930 -, m.w.N., juris). Dieser für die disziplinarische Ahndung von durch Soldaten begangene Dienstvergehen entwickelten Einschätzung hat sich die gesamte Rechtsprechung angeschlossen und diese auf die disziplinarrechtliche Beurteilung entsprechender Dienstvergehen von Beamten übertragen (vgl. Urteile der Kammer vom 06.06.2005 – DL 13 K 21/03 - und vom 13.08.2007 – DL 13 K 2/06 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v 03.07.2002 - DL 17 S 24/01-, juris, vom 07.12.2006 – DL 16 S 15/06 -; jeweils zu Lehrern). 30 Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung gilt dabei, dass der Beamte umso mehr Achtung und Vertrauen genießt, je höher er in den Dienstgraden steigt, und dass damit auch die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein zu stellenden Anforderungen steigen, so dass Pflichtverletzungen umso schwerer wiegen. An das Pflichtgefühl und das Verantwortungsbewusstsein eines Bürgermeisters sind danach sehr hohe Anforderungen zu stellen. Er führt u. a. den Vorsitz im Gemeinderat, vollzieht dessen Beschlüsse, leitet die Verwaltung, vertritt die Gemeinde und bekleidet damit eine herausgehobene Position. Seine Stellung erhält zudem noch dadurch besonderes Gewicht, dass er unmittelbar durch die Gemeindebürger gewählt wird und dass eine vorzeitige Abwahl nicht möglich ist. Angesichts dieser starken Rechtsstellung des Bürgermeisters als dem in der Öffentlichkeit stehenden Repräsentanten der Gemeinde kommt ihm - vor allem im Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte, hier also der durch sexuellen Missbrauch betroffenen Kinder - eine Vorbildwirkung nicht nur gegenüber den Gemeindebediensteten, sondern auch gegenüber den Gemeindebürgern und der Öffentlichkeit schlechthin zu. Dabei kann auch nicht außer Acht bleiben, dass Verstöße gegen strafrechtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, allgemein nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen werden und den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aussetzen. Kinderpornografische Darstellungen zielen unabhängig davon, auf welchem Bildträger sie wiedergegeben sind, beim Betrachter generell auf die Erregung eines sexuellen Reizes ab und degradieren die sexuell missbrauchten kindlichen „Darsteller“ zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Sie verstoßen damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG, die dem Menschen nur in seiner personellen Ganzheit zukommt und auf deren Gewährleistung er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässigerweise verzichten kann. Wenngleich die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung in den letzten Jahrzehnten liberaler geworden sind, geht Kinderpornografie weit über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstands gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.2000, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass ein Bürgermeister gegen Strafvorschriften, die dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern dienen, verstoßen hat, als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur ausnahmsweise - in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen - in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.06.2005 - 16a D 04.3502 -, juris). 31 Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, der sich die Disziplinarkammer anschließt, kann im vorliegenden Fall weder von einem minder schweren Fall noch von besonderen Milderungsgründen ausgegangen werden. Der Beamte ist hinreichend verdächtig, einem anderen kinderpornografisches Material verschafft zu haben (§ 184b Abs. 2 StGB). Damit unterliegt er - anders als bei bloßem Besitz kinderpornografischer Schriften - dem erhöhten Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB und deshalb kommt dem Dienstvergehen entsprechend größeres Gewicht zu (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 02.02.2006, a.a.O.). 32 Ein Milderungsgrund ist nicht in dem Umstand zu erblicken, dass dem Beamten lediglich die Versendung einer kinderpornografischen Bilddatei vorgeworden wird und im freien Speicherbereich der Festplatte nur sechs gelöschte Bilder mit kinderpornografischem oder kinderpornografieverdächtigem Inhalt gefunden wurden. Denn die Anzahl der kinderpornografischen Dateien stellt kein geeignetes Kriterium für eine die Disziplinarmaßnahme mildernde Betrachtungsweise dar. Eine Differenzierung nach der Anzahl ist schon nicht mit der Zielsetzung der Strafnorm des § 184b StGB vereinbar. Diese besteht darin, dass der Konsument kinderpornografischer Bilder in erheblichem Umfang dazu beiträgt, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädigend und greift erheblich in die sittliche Entwicklung der Kinder ein und gefährdet deren harmonische Entwicklung und die Einordnung in die Gemeinschaft. Infolgedessen ist der Verbraucher mittelbar für die Existenz des entsprechenden Marktes sowie des mit der Versorgung dieses Marktes einhergehenden Kindermissbrauchs mitverantwortlich. Eine Differenzierung nach der Anzahl der Tathandlungen kann im Übrigen auch nicht mit dem durch die Verschaffung kinderpornografischen Materials eingetretenen Ansehensverlust gegenüber seinem Dienstherrn einerseits und gegenüber der Öffentlichkeit andererseits vereinbart werden (vgl. VG München, Urt. v. 08.01.2007 -, a.a.O.). 33 Dem Beamten kann des Weiteren auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er im Zeitpunkt des Versandes der kinderpornografischen Datei am 30.07.2005 noch nicht das Amt des Bürgermeisters ausgeübt hat. Denn er war zum fraglichen Zeitpunkt bereits Ortsvorsteher der Ortsverwaltung R. Die Dienstpflichten eines Ortvorstehers entsprechen aber im Wesentlichen denen eines Bürgermeisters. Dem Ortsvorsteher kommt - ebenso wie einem Bürgermeister - eine exponierte Stellung in der Öffentlichkeit zu. Auch er hat Repräsentationspflichten und Vorbildfunktion. 34 Von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Beamten kann nach Aktenlage ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beamte bestreitet generell, die kinderpornografische Bilddatei versandt zu haben. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat er bislang nicht beigetragen. Bei seiner Hausdurchsuchung hat er ausweislich des Durchsuchungsvermerks der Polizeidirektion R. vom 04.05.2007 zunächst sogar den E-Mail-Account „B...@...“ in Frage gestellt. Hinreichende Anhaltpunkte für eine einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegen derzeit nicht vor. 35 Schließlich kann - anders als möglicherweise in den Fällen, in denen keine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist - auch im Hinblick auf die außerordentliche Resonanz des Vorfalls in der Öffentlichkeit - Presse und Rundfunk berichteten über die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Gründe hierfür - nicht von einem minder schweren Fall ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.06.2005, a.a.O.). 36 Nicht zuletzt erscheint es auch mit Blick auf das Gewicht der hier zu schützenden Rechtsgüter gerechtfertigt, die vorläufige Dienstenthebung angeordnet zu lassen und auf diesem Weg einstweilen die Unterbindung der Amtsausübung, die endgültig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, aufrechtzuerhalten. 37 Nach alledem ist die vorläufige Dienstenthebung des Beamten daher nicht zu beanstanden. 38 2. Auch die Anordnung der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge in der Verfügung vom 24.08.2007 hält einer rechtlichen Überprüfung stand. 39 Nach § 90 Abs. 1 LDO kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. 40 Diese Voraussetzung liegt nach den vorstehenden Ausführungen vor. 41 Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitungsbehörde mit der Entscheidung, 10 Prozent der Besoldungsbezüge des Beamten, ausgenommen den Familienzuschlag, einzubehalten, das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind weder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. 42 Eine Kostenentscheidung ergeht im vorliegenden Verfahren nicht, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag nach § 93 Abs. 2 LDO nicht um eine solche in der Hauptsache im Sinne von § 114 Abs. 1 LDO handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.04.1992 - D 17 S 2/92 = VBlBW 1994, 207).