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Urteil

1 K 748/06

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.02.2006 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1964 geborener marokkanischer Staatsangehöriger reiste am 22.12.1998 zur Eheschließung in das Bundesgebiet ein. Am 14.04.1999 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt, die in der Folgezeit mehrfach, zuletzt bis zum 25.03.2006 verlängert wurde. 2 Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 3 Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 05.12.2001 wurde er wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 25 DM verurteilt. 4 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 29.08.2002 wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10 EUR verurteilt. 5 Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 29.11.2004 wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10 EUR verurteilt. 6 Unter dem 01.02.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 7 Mit Bescheid vom 04.01.2006 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 AufenthG nicht vorlägen und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe. 8 Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.02.2006 zurückgewiesen. 9 Am 15.03.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er zuletzt vorträgt, er sei in den letzten drei Jahren nicht mehr wegen einer Straftat verurteilt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. könnten ihm die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht mehr zum Nachteil gereichen. 10 Er beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.02.2006 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er macht geltend, eine Niederlassungserlaubnis könne weder nach § 28 Abs. 2 noch nach § 9 AufenthG erteilt werden. Es widerspräche der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis, wenn an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis höhere Anforderungen als an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis gestellt würden. Daher könne er nur eine vereinzelte Straftat unterhalb der Höhe von 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten für die Niederlassungserlaubnis bei der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. unschädlich sein. 15 Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Anspruchsgrundlage ist § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung, wobei nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dessen Nr. 3 und 8 AufenthG keine Anwendung finden und es nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich ist, dass der Kläger sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, was unstreitig der Fall ist. Ebenso liegen unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 – 7 und 9 AufenthG vor. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegensteht. 18 Nach dieser Bestimmung dürfen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Dies ist im vorliegenden Rechtstreit nicht der Fall. 19 Bei der Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, die durch das EU-Aufenthalts- und AsylrechtsRL-Umsetzungsgesetz vom 19.08.2007 neu gefasst wurde, ist maßgebend auf Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte abzustellen. 20 Im Gegensatz zur vorherigen Rechtlage, wonach eine Verurteilung in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F.) und das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – so jedenfalls ein Teil der Rechtsprechung (vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 – 10 K 883/04 - ) – der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstand, ist nunmehr eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Ausländers vorzunehmen und nicht mehr allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eines Gesetzesverstoßes abzustellen. Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. (BR-Drs 224/07 S. 266): 21 Der bisherige Text von Nummer 4, wonach die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraussetzte, dass der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, führte zu Unklarheiten. Diese Bestimmung wurde in das Aufenthaltsgesetz übernommen, um zu vermeiden, dass durch die Nichtübernahme das Signal gesetzt würde, erhebliche Straftaten hinderten nicht die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 neben der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anwendbar bleibt, also das Vorhandensein von Ausweisungsgründen in der Regel und erhebliche Vorstrafen über der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 stets die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließen lassen. Anforderungen, die für jede Aufenthaltserlaubnis gelten würden, müssten erst recht für die Niederlassungserlaubnis bestehen. Diese Auffassung wurde von Teilen der Rechtsprechung nicht geteilt, die davon ausgingen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht auf den vorangegangenen längeren Aufenthalt des Ausländers eine verdrängende Spezialregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 darstelle. Zudem wurde von verschiedenen Seiten kritisiert, die Schwelle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 liege zu hoch. Durch die Neufassung wird nun nach dem Vorbild des Artikels 6 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalt-Richtlinie anstelle eines starren Kriteriums eine Abwägung vorgesehen, wodurch eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers und den Ordnungsbelangen vorgesehen wird. 22 Bei der Auslegung ist weiterhin der systematische Zusammenhang zu und der identische Wortlaut in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG n.F. in den Blick zu nehmen. Dies ist gesetzgeberisch gewollt, es soll hier eine Parallele zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bestehen (vgl. BR-Drs. 224/07 S. 266): 23 Der Text des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird an den Text des neuen § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 angepasst. Dies dient zum einen der in § 9a Abs. 1 Satz 2 und 3 ausdrücklich geregelten Parallelität von Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, …. 24 Hierdurch wird auch vermieden, dass ein in dieser Hinsicht unnötiger Unterschied zwischen den Anforderungen entsteht, die für die Erteilung der jeweiligen dauerhaften Rechtsstellung nach § 9 einerseits und nach § 9a andererseits gestellt werden. 25 Inhaltlich hat sich die Auslegung an der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 S. 44) orientieren. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Jedoch muss ein Mitgliedstaat, wenn er eine entsprechende Entscheidung trifft, nach Satz 2 die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr berücksichtigen und dabei auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung tragen. Nach der achten Erwägung zu dieser Richtlinie sollten Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen und behalten möchten, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann dabei die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. Vor diesem Hintergrund setzt die Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wenn sie auf spezialpräventive Gründe gestützt wird, die Gefahr weiterer Straftaten oder Rechtsverstöße durch den Antragsteller voraus, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit auf das bedrohte Rechtsgut und die schützenswerten Belange des Ausländers Rücksicht zu nehmen ist. Dementsprechend sehen die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU und ergänzenden Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg (VAH) -und zwar letztere - zu Recht vor, dass eine Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. 26 Soweit in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 267) ausgeführt ist, durch die Streichung des bisherigen Satzes 1 in § 9 Abs. 4 AufenthG solle klargestellt werden, dass § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG keine ausschließende Wirkung gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 hat, ist dies inhaltlich nicht nachvollziehbar. Offenbar sollte über die Gesetzesbegründung dem Änderungsgesetz eine Intention unterschoben werden, die aus ihm so nicht ablesbar ist. Diese Intention kann - wenn sie überhaupt gesetzgeberischer Wille geworden ist - angesichts der europarechtlichen Vorgaben nicht dahin verstanden werden, damit sei auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemeint. Vielmehr ergibt sich aus dem nachfolgenden Hinweis in der amtlichen Begründung auf § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG, dass die Ausweisungsgründe ein hinreichendes Gewicht haben müssen; die dort genannten Ausweisungsgründe betreffen die Mitgliedschaft in und Unterstützung terroristischer Vereinigungen, die Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele und den Aufruf zu Gewalt, also spezialpräventive Aspekte. 27 Wird schließlich die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird, setzt dies die Begehung oder Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Tat voraus (vgl. achte Erwägung zur Richtlinie 2003/109/EG). 28 Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 20.11.2007 darauf abgehoben hat, es widerspräche der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis, wenn an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis höhere Anforderungen als an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis gestellt würden, weshalb nur eine vereinzelte Straftat unterhalb der Höhe von 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten für die Niederlassungserlaubnis bei der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG unschädlich sein könne, wird außer acht gelassen, dass der Richtliniengeber auf europäischer Ebene sich nicht von der Systematik des nationalen Rechts leiten lässt und bei Übernahme europarechtlicher Vorgaben in das nationale Recht Brüche in der Systematik des nationalen Rechts entstehen können. Der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegt die Erwägung zugrunde, dass der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an einen Drittstaatsangehörigen, der sich fünf Jahre in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nicht Umstände entgegenstehen, die nach nationalem Recht der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels oder seiner Verlängerung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren entgegen stehen würden. Vielmehr hält er eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der einen Seite und den Interessen und Belangen des Drittstaatsangehörigen, der auf einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehende Bindungen verweisen kann, für geboten. Wenn der nationale Gesetzgeber diese Wertung, wie sich aus der amtlichen Begründung unzweifelhaft ergibt, bewusst und gewollt auf die Niederlassungserlaubnis überträgt, ändert sich unausweichlich die bisherige Systematik des Ausländerrechts und stellt sich die Frage, ob bisherige Wertungen noch weiter Geltung beanspruchen, so etwa bei der Frage, ob ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, wenn der betreffende Ausländer seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), oder hier aufgrund eines sonst bestehenden Wertungswiderspruchs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und den dahinterstehenden europarechtlichen Vorgaben § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechend heranzuziehen ist. Dies bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. 29 Nach den oben dargelegten Maßstäben steht § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger nicht entgegen. Denn zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen wird. Die letzte Straftat hat der Kläger am 05.07.2004 begangen, in den vergangenen dreieinhalb Jahren ist er straffrei geblieben. Die von ihm begangenen Straftaten beruhten weniger auf krimineller Energie als auf seiner Unfähigkeit, beim Alkoholkonsum das rechte Maß zu finden. Bei der Straftat am 05.07.2004 war beim Kläger infolge erheblichen Alkoholgenusses seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. In diesem Zustand beschimpfte er zwei Polizeibeamte, die vom Wirt des Lokals gerufen worden waren, da der Kläger dieses nicht verlassen hatte und am Tisch eingeschlafen war, mit derben Ausdrücken. Als ein Polizeibeamter den Kläger aufforderte, das Lokal zu verlassen, holte er aus, um dem Polizeibeamten ins Gesicht zu schlagen, verfehlte allerdings sein Ziel. Als ihn die Polizeibeamten darauf hin zu Boden brachten und ihm Handschellen anlegten, fiel einer von ihnen zu Boden und verletzte sich, was der Kläger billigend in Kauf nahm. Sodann trat und schlug der Kläger nach dem Polizisten, um sich zu befreien, was ihm allerdings nicht gelang. Bei der ersten Straftat, die am 02.04.2001 begangen wurde, handelte es sich um fahrlässigen Vollrausch. Ebenso stand der Kläger bei seiner zweiten Straftat, der am 30.05.2002 begangenen Beleidigung, unter Alkoholeinfluss (vgl. Blatt 143 der Akte des Landratsamtes). Zwischenzeitlich hat der Kläger offensichtlich entweder seinen Alkoholkonsum deutlich reduziert oder zumindest sich soweit unter Kontrolle, dass er keine alkoholbedingten Straftaten mehr begeht. Eine Gefahr neuer Verfehlungen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Schon daher bedarf es – auf der nachfolgenden Stufe – einer Berücksichtigung der Dauer seines bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht. Diese Abwägungsgesichtspunkte fielen bei der Abwägung im Übrigen auch entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. 30 Eine Ablehnung der Niederlassungserlaubnis aus generalpräventiven Gründen kommt angesichts des Deliktcharakters und der fehlenden Schwere der Straftaten ersichtlich nicht in Betracht; hierauf hat der Beklagte auch nicht abgehoben. 31 Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 32 B E S C H L U S S 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 16 Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Anspruchsgrundlage ist § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung, wobei nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dessen Nr. 3 und 8 AufenthG keine Anwendung finden und es nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich ist, dass der Kläger sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, was unstreitig der Fall ist. Ebenso liegen unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 – 7 und 9 AufenthG vor. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegensteht. 18 Nach dieser Bestimmung dürfen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Dies ist im vorliegenden Rechtstreit nicht der Fall. 19 Bei der Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, die durch das EU-Aufenthalts- und AsylrechtsRL-Umsetzungsgesetz vom 19.08.2007 neu gefasst wurde, ist maßgebend auf Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte abzustellen. 20 Im Gegensatz zur vorherigen Rechtlage, wonach eine Verurteilung in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F.) und das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – so jedenfalls ein Teil der Rechtsprechung (vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 – 10 K 883/04 - ) – der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstand, ist nunmehr eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Ausländers vorzunehmen und nicht mehr allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eines Gesetzesverstoßes abzustellen. Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. (BR-Drs 224/07 S. 266): 21 Der bisherige Text von Nummer 4, wonach die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraussetzte, dass der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, führte zu Unklarheiten. Diese Bestimmung wurde in das Aufenthaltsgesetz übernommen, um zu vermeiden, dass durch die Nichtübernahme das Signal gesetzt würde, erhebliche Straftaten hinderten nicht die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 neben der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anwendbar bleibt, also das Vorhandensein von Ausweisungsgründen in der Regel und erhebliche Vorstrafen über der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 stets die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließen lassen. Anforderungen, die für jede Aufenthaltserlaubnis gelten würden, müssten erst recht für die Niederlassungserlaubnis bestehen. Diese Auffassung wurde von Teilen der Rechtsprechung nicht geteilt, die davon ausgingen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht auf den vorangegangenen längeren Aufenthalt des Ausländers eine verdrängende Spezialregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 darstelle. Zudem wurde von verschiedenen Seiten kritisiert, die Schwelle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 liege zu hoch. Durch die Neufassung wird nun nach dem Vorbild des Artikels 6 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalt-Richtlinie anstelle eines starren Kriteriums eine Abwägung vorgesehen, wodurch eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers und den Ordnungsbelangen vorgesehen wird. 22 Bei der Auslegung ist weiterhin der systematische Zusammenhang zu und der identische Wortlaut in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG n.F. in den Blick zu nehmen. Dies ist gesetzgeberisch gewollt, es soll hier eine Parallele zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bestehen (vgl. BR-Drs. 224/07 S. 266): 23 Der Text des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird an den Text des neuen § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 angepasst. Dies dient zum einen der in § 9a Abs. 1 Satz 2 und 3 ausdrücklich geregelten Parallelität von Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, …. 24 Hierdurch wird auch vermieden, dass ein in dieser Hinsicht unnötiger Unterschied zwischen den Anforderungen entsteht, die für die Erteilung der jeweiligen dauerhaften Rechtsstellung nach § 9 einerseits und nach § 9a andererseits gestellt werden. 25 Inhaltlich hat sich die Auslegung an der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 S. 44) orientieren. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Jedoch muss ein Mitgliedstaat, wenn er eine entsprechende Entscheidung trifft, nach Satz 2 die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr berücksichtigen und dabei auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung tragen. Nach der achten Erwägung zu dieser Richtlinie sollten Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen und behalten möchten, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann dabei die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. Vor diesem Hintergrund setzt die Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wenn sie auf spezialpräventive Gründe gestützt wird, die Gefahr weiterer Straftaten oder Rechtsverstöße durch den Antragsteller voraus, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit auf das bedrohte Rechtsgut und die schützenswerten Belange des Ausländers Rücksicht zu nehmen ist. Dementsprechend sehen die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU und ergänzenden Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg (VAH) -und zwar letztere - zu Recht vor, dass eine Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. 26 Soweit in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 267) ausgeführt ist, durch die Streichung des bisherigen Satzes 1 in § 9 Abs. 4 AufenthG solle klargestellt werden, dass § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG keine ausschließende Wirkung gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 hat, ist dies inhaltlich nicht nachvollziehbar. Offenbar sollte über die Gesetzesbegründung dem Änderungsgesetz eine Intention unterschoben werden, die aus ihm so nicht ablesbar ist. Diese Intention kann - wenn sie überhaupt gesetzgeberischer Wille geworden ist - angesichts der europarechtlichen Vorgaben nicht dahin verstanden werden, damit sei auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemeint. Vielmehr ergibt sich aus dem nachfolgenden Hinweis in der amtlichen Begründung auf § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG, dass die Ausweisungsgründe ein hinreichendes Gewicht haben müssen; die dort genannten Ausweisungsgründe betreffen die Mitgliedschaft in und Unterstützung terroristischer Vereinigungen, die Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele und den Aufruf zu Gewalt, also spezialpräventive Aspekte. 27 Wird schließlich die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird, setzt dies die Begehung oder Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Tat voraus (vgl. achte Erwägung zur Richtlinie 2003/109/EG). 28 Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 20.11.2007 darauf abgehoben hat, es widerspräche der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis, wenn an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis höhere Anforderungen als an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis gestellt würden, weshalb nur eine vereinzelte Straftat unterhalb der Höhe von 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten für die Niederlassungserlaubnis bei der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG unschädlich sein könne, wird außer acht gelassen, dass der Richtliniengeber auf europäischer Ebene sich nicht von der Systematik des nationalen Rechts leiten lässt und bei Übernahme europarechtlicher Vorgaben in das nationale Recht Brüche in der Systematik des nationalen Rechts entstehen können. Der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegt die Erwägung zugrunde, dass der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an einen Drittstaatsangehörigen, der sich fünf Jahre in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nicht Umstände entgegenstehen, die nach nationalem Recht der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels oder seiner Verlängerung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren entgegen stehen würden. Vielmehr hält er eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der einen Seite und den Interessen und Belangen des Drittstaatsangehörigen, der auf einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehende Bindungen verweisen kann, für geboten. Wenn der nationale Gesetzgeber diese Wertung, wie sich aus der amtlichen Begründung unzweifelhaft ergibt, bewusst und gewollt auf die Niederlassungserlaubnis überträgt, ändert sich unausweichlich die bisherige Systematik des Ausländerrechts und stellt sich die Frage, ob bisherige Wertungen noch weiter Geltung beanspruchen, so etwa bei der Frage, ob ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, wenn der betreffende Ausländer seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), oder hier aufgrund eines sonst bestehenden Wertungswiderspruchs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und den dahinterstehenden europarechtlichen Vorgaben § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechend heranzuziehen ist. Dies bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung. 29 Nach den oben dargelegten Maßstäben steht § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger nicht entgegen. Denn zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen wird. Die letzte Straftat hat der Kläger am 05.07.2004 begangen, in den vergangenen dreieinhalb Jahren ist er straffrei geblieben. Die von ihm begangenen Straftaten beruhten weniger auf krimineller Energie als auf seiner Unfähigkeit, beim Alkoholkonsum das rechte Maß zu finden. Bei der Straftat am 05.07.2004 war beim Kläger infolge erheblichen Alkoholgenusses seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. In diesem Zustand beschimpfte er zwei Polizeibeamte, die vom Wirt des Lokals gerufen worden waren, da der Kläger dieses nicht verlassen hatte und am Tisch eingeschlafen war, mit derben Ausdrücken. Als ein Polizeibeamter den Kläger aufforderte, das Lokal zu verlassen, holte er aus, um dem Polizeibeamten ins Gesicht zu schlagen, verfehlte allerdings sein Ziel. Als ihn die Polizeibeamten darauf hin zu Boden brachten und ihm Handschellen anlegten, fiel einer von ihnen zu Boden und verletzte sich, was der Kläger billigend in Kauf nahm. Sodann trat und schlug der Kläger nach dem Polizisten, um sich zu befreien, was ihm allerdings nicht gelang. Bei der ersten Straftat, die am 02.04.2001 begangen wurde, handelte es sich um fahrlässigen Vollrausch. Ebenso stand der Kläger bei seiner zweiten Straftat, der am 30.05.2002 begangenen Beleidigung, unter Alkoholeinfluss (vgl. Blatt 143 der Akte des Landratsamtes). Zwischenzeitlich hat der Kläger offensichtlich entweder seinen Alkoholkonsum deutlich reduziert oder zumindest sich soweit unter Kontrolle, dass er keine alkoholbedingten Straftaten mehr begeht. Eine Gefahr neuer Verfehlungen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Schon daher bedarf es – auf der nachfolgenden Stufe – einer Berücksichtigung der Dauer seines bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht. Diese Abwägungsgesichtspunkte fielen bei der Abwägung im Übrigen auch entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. 30 Eine Ablehnung der Niederlassungserlaubnis aus generalpräventiven Gründen kommt angesichts des Deliktcharakters und der fehlenden Schwere der Straftaten ersichtlich nicht in Betracht; hierauf hat der Beklagte auch nicht abgehoben. 31 Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. 32 B E S C H L U S S 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.