Beschluss
4 K 36/08
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §123 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des Zustands die Rechtsverwirklichung vereitelt oder erschwert wird.
• Eine Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG ist nur zu erteilen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis besteht.
• Kurzfristige erlaubte Auslandsreisen sind unschädlich für langjährige Aufenthaltszeiten nach Bleiberechtsregelungen, dauerhafte Ausreisen hingegen verhindern die Anerkennung eines ununterbrochenen Aufenthalts und eine Verwurzelung im Bundesgebiet.
• Art.8 EMRK schützt Privat- und Familienleben, begründet aber nicht ohne weiteres ein Abschiebungsverbot; eine hinreichende Verwurzelung kann durch eine dauerhafte Ausreise entfallen.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung trotz Eilbedürftigkeit bei fehlendem Anspruch und fehlender Verwurzelung • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §123 Abs.1 VwGO ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des Zustands die Rechtsverwirklichung vereitelt oder erschwert wird. • Eine Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG ist nur zu erteilen, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis besteht. • Kurzfristige erlaubte Auslandsreisen sind unschädlich für langjährige Aufenthaltszeiten nach Bleiberechtsregelungen, dauerhafte Ausreisen hingegen verhindern die Anerkennung eines ununterbrochenen Aufenthalts und eine Verwurzelung im Bundesgebiet. • Art.8 EMRK schützt Privat- und Familienleben, begründet aber nicht ohne weiteres ein Abschiebungsverbot; eine hinreichende Verwurzelung kann durch eine dauerhafte Ausreise entfallen. Eine Familie beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Stadt und das Regierungspräsidium zu verpflichten, ihre Abschiebung bis zur Entscheidung über Widersprüche und Anträge auf Duldung und Aufenthaltserlaubnis auszusetzen. Die Antragsteller beriefen sich auf Bleiberechtsregelungen (§23 AufenthG), §104a AufenthG sowie §60a Abs.2 AufenthG. Das Regierungspräsidium hatte die Duldungen zunächst befristet verlängert, zugleich aber mögliche Abschiebungen kurzfristig angedroht. Die Antragsteller argumentierten, sie seien im Bundesgebiet verwurzelt und erfüllten die Voraussetzungen für ein Bleiberecht; sie führten auf, familiäre Tragödien hätten ihre frühere Rückkehr beeinflusst. Das Gericht prüfte, ob tatsächliche oder rechtliche Gründe die Abschiebung unmöglich machten, ob die Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung oder des §104a erfüllt seien und ob Art.8 EMRK ein Bleiberecht begründe. Ergebnis war die Nichterfüllung der ununterbrochenen Aufenthaltszeiten und damit das Fehlen eines Anspruchs auf Duldung. • Zulässigkeit: Der Antrag war als einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO statthaft; Anordnungsgrund (Dringlichkeit) war glaubhaft, weil eine Abschiebung kurzfristig angedroht war. • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß §60a Abs.2 AufenthG wurde nicht glaubhaft gemacht; eine Duldung setzt voraus, dass Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis besteht. • Tatsächliche Gründe: Es wurden keine tatsächlichen Hindernisse für die Abschiebung vorgetragen oder ersichtlich. • Rechtliche Gründe/Bleiberecht: Die Antragsteller erfüllten weder die Bleiberechtsregelung nach §23 AufenthG noch §104a Abs.1 AufenthG, weil ein ununterbrochener sechsjähriger Aufenthalt zum maßgeblichen Stichtag nicht vorlag. • Auslandsaufenthalt: Die im Jahr 2002 erfolgte Ausreise war nicht als kurzfristige erlaubte Reise zu bewerten; Indizien (Erklärung zur freiwilligen Ausreise, Flugtickets ohne Rückflug, Wohnungsauflösung, Beitragslücke) sprechen für eine dauerhafte Ausreise. • §85 AufenthG: Eine Analogieverwendung des §85 AufenthG zur Heilung der Unterbrechung ist nicht gerechtfertigt; die Norm betrifft die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und würde Sinn und Zweck der Bleiberechtsregelungen unterlaufen. • Art.8 EMRK/Verwurzelung: Selbst in völkerrechtlicher Perspektive konnte keine schutzwürdige Verwurzelung festgestellt werden, da die dauerhafte Ausreise 2002 darauf hindeutet, dass die Antragsteller nicht so verwurzelt waren, dass Abschiebung rechtlich ausgeschlossen wäre. • Ermessen und humanitäre Gründe: Es ergaben sich keine hinreichenden humanitären oder öffentlichen Gründe i.S.v. §60a Abs.2 S.3 AufenthG, die eine weitere Duldung geboten hätten. • Prozesskostenhilfe: Die Beiordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Antragsteller verloren, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach §60a Abs.2 AufenthG glaubhaft machen konnten. Wesentliches Begründungsmoment war das Fehlen des nach den Bleiberechtsregelungen und §104a geforderten ununterbrochenen Aufenthalts zum jeweiligen Stichtag aufgrund einer im Jahr 2002 auf Dauer angelegten Ausreise. Auch tatsächliche Abschiebungshindernisse und ausreichende humanitäre Gründe lagen nicht vor, und eine auf Art.8 EMRK gestützte Verwurzelung konnte nicht festgestellt werden. Die Antragsteller wurden zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt; Prozesskostenhilfe wurde versagt, da die Rechtsverfolgung voraussichtlich erfolglos war.