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Beschluss

9 K 4351/07

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 13.12.2007 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Verfügung des Landratsamts Enzkreis vom 13.12.2007, mit der die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S entzogen, er zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert und ihm die Wegnahme des Führerscheins angedroht wurde, hat Erfolg. 2 Dabei ist sein Antrag bei sachgerechter Auslegung (§ 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung anzuordnen. Denn im vorliegenden Fall sind die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ebenso wie die Androhung der Wegnahme bereits kraft Gesetzes vollziehbar, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wie bei einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wiederherzustellen, sondern (erstmals) anzuordnen ist (vgl. § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alternative i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). 3 Die kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung ergibt sich hier aus § 2 a Abs. 6 StVG, da das Landratsamt diese Maßnahme (auch) auf § 2 a Abs. 3 (i. V. m. § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1) StVG gestützt hat. Soweit das Landratsamt die Fahrerlaubnis ergänzend auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV entzogen hat, kommt dem Widerspruch demgegenüber nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Dass die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt hat, führt nicht dazu, dass die kraft Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit aufgrund der einen herangezogenen Rechtsgrundlage (vgl. § 2 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 StVG) auch - ohne die ansonsten eine sofortige Vollziehbarkeit bewirkende Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - im Hinblick auf die andere herangezogene Rechtsgrundlage der Entziehung (§ 3 StVG) anzunehmen ist. 4 Auch die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage dieser Maßnahme bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Rechtsnormen, die die Ablieferung des Führerscheins betreffen (§ 3 Abs. 2 S. 3 und 4 StVG, § 47 Abs. 1 FeV) und auf die das Landratsamt Bezug genommen hat, regeln allerdings lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht, ermächtigen aber nicht zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind vielmehr die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörde auch dazu berechtigen, den Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - VBlBW 2006, 110 m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass dieser Verwaltungsakt an der Regelung über den Sofortvollzug der Entziehungsverfügung kraft Gesetzes (z. B. § 2a Abs. 6, 4 Abs. 7 S. 2 StVG) teilnimmt und es deshalb zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes i. S. von § 2 Nr. 2 LVwVG nicht der gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bedarf. Anders gestaltet sich die Rechtslage hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in den Fällen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Hier muss, um die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 LVwVG herbeizuführen, die sofortige Vollziehung auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins angeordnet werden (vgl. Hartung, VBlBW 2005, 369/378; weitergehend: Ablieferungspflicht immer kraft Gesetzes sofort vollziehbar: Bay. VGH, Beschl. v. 29.03.2007 - 11 CS 06.874 -, v. 09.06.2005 - 11 CS 05.478 -; VG Leipzig, Beschl. v. 21.11.2005 - 1 K 1110/05 -, jeweils juris; a. A. zur Ablieferungspflicht bei einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2007 - 1 S 145.07 - u. v. 30.03.2007 - 1 S 31.07 -, jeweils juris). Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins ist schließlich nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 5 Das somit nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsschutzbegehren ist auch begründet. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer nach § 2 a Abs. 3 StVG erfolgten Fahrerlaubnisentziehung und dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Entziehungsverfügung vor einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit auch im Hinblick auf diese Rechtsgrundlage verschont zu bleiben, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 3 StVG durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 6 Nach § 2 a Abs. 3 StVG ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist, zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden muss. Maßgeblich ist allein die (objektive) Fristversäumung, auf ein Verschulden, insbesondere ein wirtschaftliches Unvermögen zur Teilnahme am Aufbauseminar kommt es grundsätzlich nicht an. Denn die Fahrerlaubnis wird nicht wegen fehlender Eignung gem. § 3 Abs. 1 StVG entzogen, sondern im Rahmen des § 2 a Abs. 3 StVG ist allein die Nichtbefolgung der auferlegten Maßnahme die Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Nichtbewährung des Fahranfängers die weitere Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen Straßenverkehr die vorherige Korrektur der Fehlverhaltensweisen voraussetzt. War die Nachschulungsanordnung vollziehbar, so kann der Betroffene im Verfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht damit gehört werden, sie sei nicht rechtmäßig gewesen. Dass die Anordnung neben ihrer Vollziehbarkeit auch rechtmäßig ist, verlangt § 2 a Abs. 3 nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.07.1998 - B 1 S 477/98 - juris). 7 Ausgehend hiervon war die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach § 2 a Abs. 3 i. V. m. § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG aller Voraussicht nach rechtswidrig. Das Landratsamt hat zwar zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller keine Bescheinigung über die mit Bescheid vom 03.09.2007 angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der bis zum 03.11.2007 gesetzten Frist vorgelegt hat. Dieser Bescheid hat aber voraussichtlich keine Wirksamkeit, folglich auch keine Vollziehbarkeit erlangt. 8 Nach § 43 Abs. 1 S. 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Diese Vorschrift meint mit Bekanntgabe den Oberbegriff, also die jeweils einzuhaltende Art der Eröffnung des Verwaltungsakts, und ist nicht mit der „einfachen“ Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 LVwVfG, für die die Kenntnisverschaffung vom Inhalt des Verwaltungsakts genügt, gleichzusetzen. Wird als Form der Bekanntgabe die Zustellung gewählt oder ist diese gesetzlich vorgeschrieben, hängt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der Beachtung der Zustellungsvorschriften (vgl. § 41 Abs. 5 LVwVfG) ab, also der Einhaltung der in §§ 2 ff. LVwZG beschriebenen Förmlichkeiten, sofern nicht eine Heilung etwaiger Zustellungsmängel nach § 9 LVwZG erfolgt. Für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG schreibt das Gesetz keine besondere Form der Bekanntgabe vor. Den Behörden steht der Weg der förmlichen Zustellung aber auch in den Fällen offen, in denen dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so sind sie gehalten, die Förmlichkeiten des Verwaltungszustellungsgesetzes zu beachten. Das Landratsamt hatte sich im Falle des Antragstellers für eine Bekanntgabe der Anordnung in Form der Zustellung entschieden, und zwar an ihn persönlich durch die Post mit Zustellungsurkunde. Dies verstieß gegen § 8 Abs. 1 S. 2 LVwZG a. F., wonach die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu richten war, weil er im Verwaltungsverfahren eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, die auch diesen „Streitgegenstand“ mit einschloss. Damit war die Zustellung unwirksam, infolgedessen der zuzustellende Verwaltungsakt nicht wirksam geworden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller trotz Fehlen eines Zustellungsnachweises in den Akten den Bescheid vom 03.09.2007 erhalten hat, was sich aus seinem Vorbringen ergibt, die Anordnung unter anderem aus Geldmangel nicht befolgt zu haben. Zwar vertritt der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10.06.1996 - 4 S 2427/95 - (NVwZ-RR 1997, 582) die Auffassung, dass auch dann, wenn es an der ordnungsgemäßen erforderlichen Zustellung fehle, es für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts genüge, dass die Behörde dem Adressaten des Verwaltungsakts von dessen Inhalt formlos Kenntnis verschaffe. Dem schließt sich die Kammer indessen nicht an. Nach § 41 Abs. 5 LVwVfG bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung unberührt. Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Bekanntgabe in den Fällen der gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Zustellung nach den speziellen Zustellungsvorschriften zu beurteilen ist. Die Bekanntgabe im Sinne von § 43 LVwVfG knüpft also ihrerseits an die Zustellungsvorschriften mit der Folge an, dass die Form der Bekanntgabe sich nach diesen Bestimmungen richtet. Wenn es für das Wirksamwerden eines Verwaltungsakts nach § 43 LVwVfG allein auf die Einhaltung der Bekanntgabevoraussetzungen des § 41 Abs. 1 bis 4 LVwVfG ankäme und damit die Formgerechtigkeit der Zustellung bzw. die Einhaltung zwingender Zustellungsvorschriften unbeachtlich wäre, blieben die Regeln über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung nicht „unberührt“ (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rdnr. 108 b ff. m. w. N.; des weiteren BFH, Urt. v. 03.02.2004 - VII R 30/02 -, NVwZ-RR 2005, 765 u. BVerwG, Urt. v. 15.01.1988 - 8 C 8/86 -, NJW 1988, 1612, die im Ergebnis auch davon ausgehen, dass bei einer Zustellung des Verwaltungsakts an den Betroffenen anstatt an den bevollmächtigten Rechtsanwalt erst eine Heilung nach § 9 VwZG zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts führt). 9 Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach § 9 LVwZG a. F. lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen lässt oder das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung des Bescheides nach dem Gesetz zu richten war. Insoweit kommt eine Heilung in Betracht, wenn der Adressat des Verwaltungsakts das Schriftstück an diesen weiterleitet oder die Behörde diesem das Schriftstück - auch in Kopie - zur Kenntnisnahme übersendet. Dabei erfordert die Heilung, dass die Tatsache des Zugangs und der Zeitpunkt des Zugangs des zuzustellenden Schriftstücks erwiesen sind. Ist dies nicht der Fall, so geht dies zu Lasten der Behörde. So liegt der Sachverhalt hier. Zwar befindet sich in den Behördenakten ein Schreiben vom 03.09.2007 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (Kurzmitteilung mit der Bitte um Kenntnisnahme betreffend die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar). Es kann jedoch nicht als erwiesen angesehen werden, dass dieses Schreiben mit einer Kopie der Anordnung überhaupt abgesandt wurde bzw. - falls ja - der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Schreiben erhalten hat, oder dass der Antragsteller die ihm zugestellte Anordnung vom 03.09.2007 an den Prozessbevollmächtigten weitergeleitet hat. Denn dieser hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ihm die Anordnung vom 03.09.2007 nicht vorliege und er erstmals durch das Schreiben des Landratsamts vom 26.11.2007 von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. 10 Begegnet somit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2 a Abs. 3 StVG durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so gilt dies auch für die darauf beruhende Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Androhung der Wegnahme bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis sind diejenigen Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog anzusetzen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Der Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnis sowohl der Klasse B als auch der Klassen M, L und S. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B auch die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen M, S und L, sodass es bei dem hälftigen Auffangwert nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs verbleibt.