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Urteil

3 K 1901/07

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist Realschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) an der ...-Realschule in Karlsruhe-.... Für das Schuljahr 2007/2008 wurde er an die ...-Realschule in Karlsruhe-... abgeordnet. 2 Mit Schreiben vom 14.01.2007 beantragte der Kläger beim baden-württembergischen Ministerium für Kultur, Jugend und Sport, ihm an der ...-Realschule in Karlsruhe-... einen individuellen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Antrag wurde damit begründet, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht länger steuerlich absetzbar sei. Das Ministerium leitete den Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Schule und Bildung - weiter. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.04.2007 ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage gegeben sei. 3 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2007 zurück. 4 Der Kläger hat am 18.06.2007 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht folge eine Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten ein geeignetes Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. Es handele sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Lehrern und anderen Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde. Der Beklagte profitiere als Steuerfiskus vom Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers, weshalb er als Dienstherr eine entsprechende Kompensation zu gewähren habe. 5 Der Kläger beantragt, 6 „den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2007 zu verurteilen, dem Kläger an der ...-Realschule in Karlsruhe-..., während der Dauer seiner Abordnung an der ...-Realschule in Karlsruhe-..., ein den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen, das mit einem abschließbaren Schreibtisch mit entsprechender Ablagefläche, einer Schreibtischlampe, einem Schreibtischstuhl, einem PC mit Drucker und Scanner, einem ISDN- bzw. LAN-Anschluss als Internetzugang, einer Regalfläche von mindestens 12 Metern Länge und einem großen abschließbaren Schrank ausgestattet ist, und dem Kläger sämtliche Büromaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen“. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte ist der Ansicht, der Wegfall der Möglichkeit, das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend zu machen, begründe kein Recht auf Einrichtung des begehrten Arbeitszimmers. Rechtsgrundlage könne insbesondere nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn sein. Bei Lehrern bestehe regelmäßig kein Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitszimmers. Der Lehrerberuf unterscheide sich wesentlich von den meisten anderen Beamtentätigkeiten. Die Arbeitszeit sei nur zum Teil durch Anwesenheitspflicht in der Schule gebunden und stehe im Übrigen zur Disposition des Lehrers. Die im Schulgebäude bestehenden Arbeitsmöglichkeiten reichten regelmäßig aus, um den Lehrerberuf auszuüben. 10 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13.09.2007 und 10.01.2008 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 11 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm ein Arbeitszimmer nebst Büromaterialien zur Verfügung stellt. 14 Für das Begehren des Klägers ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. 15 Anspruchsgrundlage ist insbesondere nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG). Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend geregelt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1983 - 2 B 148/82 -, juris m. w. Nachw.). Weder im Landesbeamtengesetz noch in sonst einer Rechtsvorschrift findet sich eine gesetzliche Regelung, wonach Lehrern ein Arbeitszimmer in ihrer Schule zur Verfügung zu stellen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die weiten Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens überschritten sein könnten, weil ohne die begehrte Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, a. a. O.). Denn bei Lehrern ist nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer Kosten für ein Arbeitszimmer auszugehen. So können Lehrer beispielsweise zur Vor- und Nachbereitung neben dem häuslichen Bereich auch die Räumlichkeiten in der Schule nutzen, sind Büromaterial und Arbeitsmittel vom Schulträger zu beschaffen und den Lehrern kostenlos zur Verfügung zu stellen (vgl. § 48 Abs. 2 SchulG und § 1 Schullastenverordnung) und können der berufliche Anteil von Kosten eines von Lehrern privat angeschafften Computers ebenso wie sonstige Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden. 16 Anspruchsgrundlage für das Begehren ist auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Kammer teilt die vom Beklagten vorgetragene Rechtsansicht, dass für die Ungleichbehandlung von Lehrern gegenüber Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird, ein sachlicher Grund besteht. Die Arbeitszeit von Lehrern ist nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden und steht im Übrigen zur Disposition des einzelnen Lehrers, so dass sie insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht im Schulgebäude erledigen müssen. 17 Schließlich ist mangels gesetzlicher Normierung auch nichts dafür ersichtlich, dass der Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Lehrers einen Anspruch darauf begründet, in der Schule ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt zu bekommen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. 19 Beschluss 20 Der Streitwert wird § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. 21 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 12 Das Gericht kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm ein Arbeitszimmer nebst Büromaterialien zur Verfügung stellt. 14 Für das Begehren des Klägers ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. 15 Anspruchsgrundlage ist insbesondere nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG). Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend geregelt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1983 - 2 B 148/82 -, juris m. w. Nachw.). Weder im Landesbeamtengesetz noch in sonst einer Rechtsvorschrift findet sich eine gesetzliche Regelung, wonach Lehrern ein Arbeitszimmer in ihrer Schule zur Verfügung zu stellen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die weiten Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens überschritten sein könnten, weil ohne die begehrte Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, a. a. O.). Denn bei Lehrern ist nicht von der dienstlichen Notwendigkeit erheblicher besonderer Kosten für ein Arbeitszimmer auszugehen. So können Lehrer beispielsweise zur Vor- und Nachbereitung neben dem häuslichen Bereich auch die Räumlichkeiten in der Schule nutzen, sind Büromaterial und Arbeitsmittel vom Schulträger zu beschaffen und den Lehrern kostenlos zur Verfügung zu stellen (vgl. § 48 Abs. 2 SchulG und § 1 Schullastenverordnung) und können der berufliche Anteil von Kosten eines von Lehrern privat angeschafften Computers ebenso wie sonstige Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden. 16 Anspruchsgrundlage für das Begehren ist auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Kammer teilt die vom Beklagten vorgetragene Rechtsansicht, dass für die Ungleichbehandlung von Lehrern gegenüber Beamten, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt wird, ein sachlicher Grund besteht. Die Arbeitszeit von Lehrern ist nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden und steht im Übrigen zur Disposition des einzelnen Lehrers, so dass sie insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht im Schulgebäude erledigen müssen. 17 Schließlich ist mangels gesetzlicher Normierung auch nichts dafür ersichtlich, dass der Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Lehrers einen Anspruch darauf begründet, in der Schule ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt zu bekommen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. 19 Beschluss 20 Der Streitwert wird § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. 21 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.