Beschluss
9 K 482/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 1 ZDG statthafte und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 ZDG hat die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 ZDG, § 80 Abs. 5 VwGO). Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Zivildienstpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht zum Zivildienst mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Zivildienstpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheids ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1994 - 8 C 1.94 -, Buchholz 448.11 § 74 ZDG Nr. 1 m. w. N.). 3 Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnet die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst vom 08.01.2008, mit dem der Antragsteller vom 01.04.2008 bis 31.12.2008 zum Zivildienst einberufen wurde, sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 22.01.2008 allerdings keinen ernstlichen Zweifeln, sodass dem vom Gesetzgeber unterstellten öffentlichen Interesse am ungehinderten Vollzug des Einberufungsbescheids der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers gebührt, seiner Dienstpflicht vorläufig nicht nachkommen zu müssen; denn es spricht wenig dafür, dass ihm eine der gesetzlich geregelten Zivildienstausnahmen zur Seite steht. 4 Trotz Vollendung seines 23. Lebensjahres am 04.08.2006 ist der Antragsteller noch zivildienstpflichtig; denn er hat zu dem für den Dienstbeginn nunmehr festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die weiteren Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZDG liegen vor. Der Antragsteller konnte wegen einer Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a ZDG nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden und der Zurückstellungsgrund ist entfallen. Denn der Antragsteller hat seine Ausbildung abgeschlossen, wegen der er bis zum 31.12.2007 zurückgestellt worden war. 5 Dem angefochtenen Einberufungsbescheid liegt der bestandskräftige Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Mannheim vom 08.01.2003 zu Grunde. Danach ist der Antragsteller wehrdienstfähig (zivildienstfähig; vgl. § 7 ZDG). 6 Ein Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 ZDG steht dem Antragsteller aller Voraussicht nach nicht zur Seite. Nach dieser Vorschrift soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer vom Zivildienst auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c ZDG in der Regel vor, wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Die derzeitige Tätigkeit des Antragstellers als Golfprofi dürfte keine Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Zwar handelt es sich wohl um einen Beruf, denn der weite verfassungsrechtliche Begriff des „Berufs“ des Art. 12 GG erfasst sämtliche auf Dauer angelegte Tätigkeiten, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen (Umbach/Clemens, GG Art. 12 Rn 39 m. w. N. d. Rspr. d. BVerfG). Der Antragsteller befindet sich aber nicht in der Ausbildung zu diesem Beruf. Weder existieren Ausbildungsleitlinien, noch gibt es eine Abschlussprüfung für den Beruf des Golfprofis. Vielmehr trainiert der Antragsteller selbständig und spielt Turniere. Der von ihm geschlossene Sponsorenvertrag stellt auch keinen Ausbildungsvertrag dar, sondern er beinhaltet lediglich eine Darlehensvereinbarung, die ihm den Einstieg in das Profigeschäft erleichtern soll. Seine derzeitige Tätigkeit ist daher wohl als Ausübung seines Berufes zu qualifizieren. 7 Auch eine Zurückstellung nach der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG kommt wohl nicht in Betracht. Zwar kann der Verlust einer einmaligen beruflichen Chance eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Der Antragsteller begehrt jedoch eine Zurückstellung bis November 2009. Zu diesem Zeitpunkt wird er 26 Jahre alt sein. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZDG darf ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer aber nur so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres einberufen werden kann. In Ausnahmefällen kann er nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG auch darüber hinaus zurückgestellt werden. Allerdings muss die Einberufung dann eine unzumutbare Härte bedeuten. Für die Annahme einer unzumutbaren Härte sind wesentlich höhere Anforderungen zu stellen als im Fall einer besonderen Härte. Es muss berücksichtigt werden, wie es zu dem Härtefall gekommen ist, ob und welche Möglichkeiten der Zivildienstpflichtige hatte, den Härtefall abzuwenden oder einen anderweitigen Ausgleich zu schaffen und ob er alle ihm dafür zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat (so zum gleichlautenden § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz § 12 Rn. 18 m. w. N. der Rspr. d. BVerwG). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller nicht alles getan, um den Eintritt des Härtefalls abzuwenden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller durch die zivildienstbedingten Einschränkungen der Trainingszeiten und der Möglichkeiten, an Turnieren teilzunehmen sowie Kontakte zu pflegen, in seiner kontinuierlichen Entwicklung als Golfprofi beeinträchtigt wird. Insoweit bestehen gewisse Parallelen zum Fall eines Solopianisten, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine unzumutbare Härte angenommen hat (Urteil vom 14.05.1975 - VIII C 25.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 93). Anders als in diesem Fall verbleiben dem Antragsteller zum einen jedoch noch in eingeschränktem Umfang Trainings- und Turnierteilnahmemöglichkeiten. Zum anderen hätte der Antragsteller es in der Hand gehabt, die durch die Einberufung nun entstehende Härte zu vermeiden. Denn er entschloss sich zu einem Zeitpunkt zum Übertritt ins Profilager und zum Abschluss des Sponsorenvertrages, zu dem er wegen seiner Ausbildung zum Bürokaufmann nur noch wenige Wochen zurückgestellt war. Der Vertrag wurde am 08.11.2006 geschlossen, die Zurückstellung endete am 31.12.2006. Bei dieser Sachlage hätte sich der Antragsteller vor dem Übertritt ins Profilager und vor Vertragsabschluss durch eine Nachfrage beim Bundesamt für den Zivildienst vergewissern müssen, dass er nicht zur Ableistung des Zivildienstes einberufen werden würde. Die Einberufung vor seinem Wechsel ins Profilager hätte ihn wohl weitaus weniger hart getroffen. Denn an seinen Trainingszeiten hätte sich gegenüber denen während seiner Ausbildung zum Bürokaufmann wenig geändert, zumal er durch die Benennung einer Zivildienststelle seiner Wahl seinen Dienstort in die Nähe seines Trainingsorts hätte legen können. Darüber hinaus hätte er die Möglichkeit gehabt, mit der Beschäftigungsstelle einen Dienstantrittstermin möglichst nahe zum Ausbildungsende zu vereinbaren, um so die Zeit bis zum Wechsel ins Profilager möglichst kurz zu halten. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 Satz 1 ZDG).