Urteil
9 K 2696/06
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der klagende Kleintierzuchtverein wendet sich gegen eine Abbruchsanordnung. 2 Mit Bescheid vom 26.11.1998 genehmigte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger die Errichtung eines Vereinsheims sowie von sechs Züchterhäusern auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung der Gemeinde Friolzheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit 1999 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Sondergebiet Kleintierzuchtanlage“ der Gemeinde. 3 Im Dezember 2005 stellte das Landratsamt fest, dass der Kläger an der Westseite des Vereinsheims sowie eines nördlich angrenzenden Zwischenbaus auf einer Länge von 11,17 m einen Anbau aus Werzalit-Paneelen errichtet hatte, dessen Tiefe zwischen 1,31 und 1,32 m beträgt und der eine Höhe zwischen 2,30 und 2,60 m aufweist. Der Anbau wird vom Kläger als Abstellraum für Gerätschaften, Leergut und Abfall genutzt. Er liegt vollständig außerhalb der nach dem Bebauungsplan überbaubaren Fläche und teilweise innerhalb eines durch den Bebauungsplan festgesetzten Pflanzgebotsstreifens. Der Abstand des Anbaus zur westlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 1,70 m. 4 Nachdem der Gemeinderat am 06.02.2006 sein Einvernehmen zu der Erteilung einer Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze sowie des Pflanzgebotsstreifens versagt hatte, verfügte das Landratsamt Enzkreis nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 02.05.2006 den Abbruch des Anbaus und setzte hierfür eine Frist von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheids. Zur Begründung der auf § 65 LBO gestützten Verfügung verwies das Landratsamt darauf, dass der Anbau den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Pflanzgebotsstreifens widerspreche und eine Befreiung nicht erteilt werden könne, da die Grundzüge der Planung berührt würden. 5 Mit seinem hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Anbau greife nur geringfügig, nämlich in einem Umfang von nicht einmal 10 m², in die Pflanzgebotsfläche ein. Er grenze zudem an ein von der Gemeinde Froitzheim schon lange geplantes Gewerbegebiet „Steinäcker/Kolbenäcker“ an, sodass auch von dieser Seite aus kein wesentlicher Eingriff in das Baurecht festzustellen sei. Überdies habe die Gemeinde im unmittelbaren westlichen Anschluss an das Gebäude im vertraglichen Einvernehmen mit der EnBW die Einrichtung einer Station zur Druckminderung für ankommendes Erdgas vorgesehen, um von dort aus die Gemeinde mit Erdgas versorgen zu können. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht verhältnismäßig. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, der Anbau sei zwar verfahrensfrei, widerspreche jedoch öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er verstoße in zweierlei Hinsicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Zum einen liege er vollständig außerhalb des durch die Baugrenzen gebildeten Baufensters. Zum anderen sehe der Bebauungsplan 50 cm von der Baugrenze entfernt einen 2,5 m breiten Pflanzgebotsstreifen bis zur Nachbargrenze vor. Der 1,30 m breite Anbau rage damit etwa 0,80 m in den Pflanzgebotsstreifen hinein. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme rechtlich nicht in Betracht. Außerdem stünden dem Anbau auch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die Tiefe der Abstandsfläche dürfe 2,50 m nicht unterschreiten. Die Privilegierung des § 6 Abs. 1 LBO für Gebäude, die nur Nebenräume enthielten, greife nicht ein, da die Bebauung entlang der Grundstücksgrenze mit 11 m die in dieser Vorschrift geforderten 9 m überschreite. Der Erlass einer Abbruchsanordnung entspreche bei dieser Sachlage dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 65 LBO und damit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das öffentliche Interesse habe höheres Gewicht als das Interesse des Klägers an der Erhaltung seines rechtswidrig errichteten Anbaus. Bereits in den vergangenen Jahren habe der Kläger mehrfach ohne vorherige Genehmigung Gebäude errichtet, die dem Bebauungsplan nicht entsprochen hätten und von den Behörden erst nachträglich genehmigt worden seien. Die Abbruchsverfügung sei notwendig gewesen, um dieser Praxis des Bauens ohne Baugenehmigung oder notwendige Befreiung einen Riegel vorzuschieben. Mit dem Abbruch werde kein Nachteil herbeigeführt, der erkennbar außer Verhältnis zu der damit bezweckten Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung stünde. Der Hinweis des Klägers auf Vorhaben der Gemeinde Friolzheim könne zu keiner anderen Entscheidung führen. 7 Am 03.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt, 8 den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 02.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.10.2006 aufzuheben. 9 Zur Begründung trägt er vor, er verwahre sich gegen die Unterstellung, in einer Art von Salamitaktik die Anlage fortlaufend zu erweitern, ohne Rücksicht auf das Baurecht zu nehmen. Wegen gestiegener hygienischer Anforderungen an den Gaststättenbetrieb sei es nicht mehr möglich gewesen, den ursprünglich als Abstellraum vorgesehenen Zwischenbau auch für das Abstellen der Mülltonnen zu nutzen. Er habe daher die Mülltonnen an der Westseite des Gebäudes abgestellt, ebenso das Leergut aus dem Gaststättenbetrieb. Beides habe sich wegen Diebstählen, Sachbeschädigung und des Auftretens von Füchsen und Mardern als nicht zweckmäßig erwiesen. Mittlerweile habe die EnBW unmittelbar an der westlichen Grenze des Baugrundstücks im Zusammenhang mit der Verlegung von Gasleitungen eine Druckmindererstation errichtet. Er habe der EnBW deswegen eine Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) eingeräumt. Die Gemeinde Friolzheim habe sich auf seine Frage nicht dazu geäußert, ob das Pflanzgebot durch das Leitungsrecht mindestens teilweise beeinträchtigt würde. Der Anbau greife nur in einem sehr geringen Maß in das Pflanzgebot ein. Der Pflanzgebotsstreifen liege teilweise außerhalb seines Grundstücks, sei also von der Gemeinde anzulegen. Der durch die Gemeinde zumindest mit veranlasste Eingriff in das Pflanzgebot, insbesondere durch die Verlegung der Gasleitung, sei von der beanspruchten Fläche her schwerwiegender. Die Versagung einer Befreiung erscheine rechtsmissbräuchlich. Mit Blick auf die Errichtung von Werbeanlagen in der näheren Umgebung sei die Abbruchsanordnung unverhältnismäßig. Im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Ausbau der BAB 8 beanspruche die Straßenbauverwaltung einen Teil der Fläche des Baugrundstücks. Dadurch werde in erheblich stärkerem Maß in das Pflanzgebot eingegriffen als durch den errichteten Anbau. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorlägen. Bereits die Überschreitung des Baufensters berühre die Grundzüge der Planung. Schon für den Zwischenbau zwischen den beiden Baufenstern sei eine Befreiung erteilt worden. Bei einer weiteren Abweichung in so beträchtlichem Ausmaß bliebe von der ursprünglichen Konzeption des Bebauungsplans im Bereich des Vereinsheims nicht mehr viel übrig. Abgesehen davon verstoße der Anbau gegen Abstandsflächenvorschriften. Der Kläger verfolge eine „Salamitaktik“, durch welche die Festsetzungen des Bebauungsplans immer weiter ausgehöhlt würden. Er verfüge durch den genehmigten Zwischenbau bereits über eine funktionsgerechte Lagermöglichkeit. Wäre dieser Zwischenbau nicht rechtswidrig zu gastronomischen Zwecken umgenutzt worden, wäre der zusätzliche Anbau nicht notwendig. Die Gasleitung habe mit dem Anbau nichts zu tun. Es treffe auch nicht zu, dass die Druckminderungsanlage auf dem Nachbargrundstück bereits errichtet worden sei. Deren Standort stehe noch nicht genau fest. Es bestehe auch kein baurechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Ausbau der A 8 und dem streitgegenständlichen Anbau. Im Übrigen sei ein bebauungsplanwidriger Anbau eines Lagerraums, der im Zusammenhang mit einer bebauungsplanwidrigen Erweiterung einer Vereinsgaststätte erfolgt sei und den privaten Interessen eines Vereins diene, nicht vergleichbar mit dem öffentlichen Interesse an einem dringend notwendigen Autobahnausbau. 13 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den zum Abbruch verfügten Anbau in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift vom 13.03.2008 wird insoweit verwiesen. 14 Die einschlägigen Akten des Landratsamts Enzkreis - auch zu den vorangegangenen baurechtlichen Verfahren - sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegen der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die unbedenklich zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Abbruchsanordnung des Landratsamts Enzkreis vom 02.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.10.2006 ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 VwGO). 16 Nach § 65 S. 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Abbruchsanordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Artikel 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (ständige Rechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263 m. w. N.). 17 Ob der umstrittene Anbau im Sinne von § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei ist, wofür im Hinblick auf Nr. 10 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO einiges spricht, bedarf keiner Entscheidung; denn er ist jedenfalls nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und seit seiner Errichtung auch fortdauernd materiell baurechtswidrig. 18 Letzteres gilt zunächst in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Der Kläger räumt ein, dass der Anbau den Festsetzungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Kleintierzuchtanlage“ hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Pflanzgebotsstreifens widerspricht. Näherer Darlegung bedarf dies deshalb nicht. Soweit die Überschreitung der Baugrenze in Rede steht, können rechtmäßige Zustände zum einen nicht durch eine Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO hergestellt werden; denn der Anbau ist mit Rücksicht auf seine Ausmaße nicht nach § 6 Abs. 1 und 2 LBO privilegiert (siehe dazu unten). Rechtmäßige Zustände lassen sich zum andern - auch was den Eingriff in den Pflanzgebotsstreifen betrifft - nicht durch Erteilung einer Befreiung schaffen. Die Voraussetzungen des hierfür einschlägigen § 31 Abs. 2 BauGB liegen nämlich jedenfalls deshalb nicht vor, weil die in Rede stehende Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung berühren würde. 19 Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, einer Rechtsnorm, nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Diese Kompetenzzuweisung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf einer Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110). 20 Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Kleintierzuchtanlage“ über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Pflanzgebot sind für die Planung tragend. Dies entnimmt die Kammer der Begründung zum Bebauungsplan, aus der sich ergibt, dass die Verwirklichung der Planung einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge hat. Mit der Festsetzung von Obergrenzen der überbaubaren Flächen und mit den grünordnerischen Festsetzungen soll dieser Eingriff in Natur und Landschaft auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt und gemindert werden. Die Legalisierung des bereits verwirklichten Anbaus im Wege der Befreiung wäre beliebig; weiteren Wünschen des Klägers nach Ausdehnung der baulichen Nutzung unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans wäre Vorschub geleistet. Das für derartige Wünsche vorgesehene Verfahren einer Änderung des Bebauungsplans durch die Gemeinde würde unterlaufen. Dementsprechend hat der Gemeinderat sein Einvernehmen zu der Erteilung einer Befreiung zu Recht versagt. 21 Materiell baurechtswidrig ist der errichtete Anbau auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Insoweit nimmt die Kammer Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO) auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 4, 5), der der Kläger nicht entgegengetreten ist. Ergänzend ist auszuführen, dass eine Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO mangels tatsächlicher oder rechtlicher Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück rechtlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - juris). 22 Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 S. 1 LBO vor, hatte die Baurechtsbehörde über das Ergehen einer Abbruchsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler (zu deren gerichtlicher Nachprüfung vgl. § 114 S. 1 VwGO) sind vorliegend nicht ersichtlich. Grundsätzlich handelt die Baurechtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 65 Rdnr. 44 m. w. N.). Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung einer materiell illegalen baulichen Anlage anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250). Derartige besondere Umstände sind hier nicht gegeben. Insbesondere sind berechtigte oder gar unabweisbare Nutzungsinteressen des Klägers nicht anzuerkennen. Dem Kläger wurde durch Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 05.05.2003 baurechtlich genehmigt, das ehemalige (erweiterte) Züchterhaus Nr. 5 in einen Lagerraum umzunutzen. Anstatt dieses Gebäude sowie den mit Bescheid vom 13.07.2004 ebenfalls als Lagerraum genehmigten Zwischenbau zum Vereinsheim der genehmigten Nutzung zuzuführen, hat der Kläger diese Räumlichkeiten jedenfalls zeitweise einer gastronomischen Nutzung zugeführt, ohne im Besitz einer entsprechenden baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung zu sein. Auf einen weiteren Flächenbedarf für Lagerzwecke kann er sich daher nicht berufen. Mülltonnen lassen sich gegen Vandalismus und ungebetenen Besuch von Füchsen und Mardern mit zumutbarem Aufwand sichern und müssen deshalb nicht im Inneren des Gebäudes untergebracht werden. Sieht der Kläger dies anders, ist er auf die vorhandenen Gebäude und deren genehmigte Nutzung zu verweisen. 23 Dass die Baurechtsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens zu Lasten des Klägers mit Blick auf Baumaßnahmen anderer Rechtsträger mit zweierlei Maß gemessen habe, lässt sich nicht feststellen. Von einer Beeinträchtigung des Pflanzgebots im Bebauungsplan durch die Verlegung einer Gasleitung kann nach den mit Schriftsatz des Landratsamts Enzkreis vom 04.04.2007 übersandten Unterlagen (Projektplan Erdgasversorgung und Stellungnahme der Gemeinde Friolzheim) keine Rede sein. Die vom Kläger angesprochene Gasdruckminderungsanlage ist noch nicht errichtet; für einen künftigen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans durch diese Anlage ist nichts ersichtlich. Werbeanlagen in der näheren Umgebung, die in einem baurechtlich relevanten Zusammenhang zu dem abzubrechenden Anbau stehen, sind nicht vorhanden. Auf eine gleichheitswidrige Behandlung kann sich der Kläger auch nicht mit Blick auf eine Beeinträchtigung des Pflanzgebotsstreifens durch Straßenbaumaßnahmen (Ausbau der A 8) berufen. Für diese Maßnahmen streitet ein unabweisbares öffentliches Interesse, während der vom Kläger errichtete Anbau wenig schutzwürdigen privaten Interessen dient. 24 Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Baurechtsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens ergänzend von der Erwägung hat leiten lassen, einer vom Kläger in der Vergangenheit an den Tag gelegten Praxis des eigenmächtigen Hinwegsetzens über die Festsetzungen des Bebauungsplans für die Zukunft einen Riegel vorzuschieben. Diese Praxis ist in den von der Kammer beigezogenen Akten früherer baurechtlicher Verfahren eindrucksvoll belegt. Beispielhaft sei auf die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts Enzkreis vom 06.02.2003 im Zusammenhang mit der Erweiterung des Züchterhauses Nr. 5 und die dort dokumentierten Vorgänge sowie auf den jedenfalls zeitweiligen Betrieb einer Gaststätte in dem erweiterten Züchterhaus Nr. 5 und in dem Zwischenbau zum Vereinsheim ohne die erforderliche baurechtliche und gaststättenrechtliche Genehmigung verwiesen. Auf die Fortführung einer in der Vergangenheit äußerst großzügigen behördlichen Praxis der nachträglichen Erteilung von Genehmigungen durfte sich der Kläger nicht verlassen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Gründe des § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Gründe 15 Die unbedenklich zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Abbruchsanordnung des Landratsamts Enzkreis vom 02.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.10.2006 ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 VwGO). 16 Nach § 65 S. 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Abbruchsanordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Artikel 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (ständige Rechtsprechung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 - VBlBW 2004, 263 m. w. N.). 17 Ob der umstrittene Anbau im Sinne von § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei ist, wofür im Hinblick auf Nr. 10 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO einiges spricht, bedarf keiner Entscheidung; denn er ist jedenfalls nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und seit seiner Errichtung auch fortdauernd materiell baurechtswidrig. 18 Letzteres gilt zunächst in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Der Kläger räumt ein, dass der Anbau den Festsetzungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Kleintierzuchtanlage“ hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und des Pflanzgebotsstreifens widerspricht. Näherer Darlegung bedarf dies deshalb nicht. Soweit die Überschreitung der Baugrenze in Rede steht, können rechtmäßige Zustände zum einen nicht durch eine Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO hergestellt werden; denn der Anbau ist mit Rücksicht auf seine Ausmaße nicht nach § 6 Abs. 1 und 2 LBO privilegiert (siehe dazu unten). Rechtmäßige Zustände lassen sich zum andern - auch was den Eingriff in den Pflanzgebotsstreifen betrifft - nicht durch Erteilung einer Befreiung schaffen. Die Voraussetzungen des hierfür einschlägigen § 31 Abs. 2 BauGB liegen nämlich jedenfalls deshalb nicht vor, weil die in Rede stehende Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung berühren würde. 19 Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, einer Rechtsnorm, nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Diese Kompetenzzuweisung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf einer Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110). 20 Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Sondergebiet Kleintierzuchtanlage“ über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Pflanzgebot sind für die Planung tragend. Dies entnimmt die Kammer der Begründung zum Bebauungsplan, aus der sich ergibt, dass die Verwirklichung der Planung einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge hat. Mit der Festsetzung von Obergrenzen der überbaubaren Flächen und mit den grünordnerischen Festsetzungen soll dieser Eingriff in Natur und Landschaft auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt und gemindert werden. Die Legalisierung des bereits verwirklichten Anbaus im Wege der Befreiung wäre beliebig; weiteren Wünschen des Klägers nach Ausdehnung der baulichen Nutzung unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans wäre Vorschub geleistet. Das für derartige Wünsche vorgesehene Verfahren einer Änderung des Bebauungsplans durch die Gemeinde würde unterlaufen. Dementsprechend hat der Gemeinderat sein Einvernehmen zu der Erteilung einer Befreiung zu Recht versagt. 21 Materiell baurechtswidrig ist der errichtete Anbau auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Insoweit nimmt die Kammer Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO) auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 4, 5), der der Kläger nicht entgegengetreten ist. Ergänzend ist auszuführen, dass eine Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO mangels tatsächlicher oder rechtlicher Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück rechtlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - juris). 22 Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 S. 1 LBO vor, hatte die Baurechtsbehörde über das Ergehen einer Abbruchsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler (zu deren gerichtlicher Nachprüfung vgl. § 114 S. 1 VwGO) sind vorliegend nicht ersichtlich. Grundsätzlich handelt die Baurechtsbehörde in Übereinstimmung mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (Sauter, LBO, 3. Auflage, § 65 Rdnr. 44 m. w. N.). Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung einer materiell illegalen baulichen Anlage anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - NVwZ 2002, 1250). Derartige besondere Umstände sind hier nicht gegeben. Insbesondere sind berechtigte oder gar unabweisbare Nutzungsinteressen des Klägers nicht anzuerkennen. Dem Kläger wurde durch Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 05.05.2003 baurechtlich genehmigt, das ehemalige (erweiterte) Züchterhaus Nr. 5 in einen Lagerraum umzunutzen. Anstatt dieses Gebäude sowie den mit Bescheid vom 13.07.2004 ebenfalls als Lagerraum genehmigten Zwischenbau zum Vereinsheim der genehmigten Nutzung zuzuführen, hat der Kläger diese Räumlichkeiten jedenfalls zeitweise einer gastronomischen Nutzung zugeführt, ohne im Besitz einer entsprechenden baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung zu sein. Auf einen weiteren Flächenbedarf für Lagerzwecke kann er sich daher nicht berufen. Mülltonnen lassen sich gegen Vandalismus und ungebetenen Besuch von Füchsen und Mardern mit zumutbarem Aufwand sichern und müssen deshalb nicht im Inneren des Gebäudes untergebracht werden. Sieht der Kläger dies anders, ist er auf die vorhandenen Gebäude und deren genehmigte Nutzung zu verweisen. 23 Dass die Baurechtsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens zu Lasten des Klägers mit Blick auf Baumaßnahmen anderer Rechtsträger mit zweierlei Maß gemessen habe, lässt sich nicht feststellen. Von einer Beeinträchtigung des Pflanzgebots im Bebauungsplan durch die Verlegung einer Gasleitung kann nach den mit Schriftsatz des Landratsamts Enzkreis vom 04.04.2007 übersandten Unterlagen (Projektplan Erdgasversorgung und Stellungnahme der Gemeinde Friolzheim) keine Rede sein. Die vom Kläger angesprochene Gasdruckminderungsanlage ist noch nicht errichtet; für einen künftigen Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans durch diese Anlage ist nichts ersichtlich. Werbeanlagen in der näheren Umgebung, die in einem baurechtlich relevanten Zusammenhang zu dem abzubrechenden Anbau stehen, sind nicht vorhanden. Auf eine gleichheitswidrige Behandlung kann sich der Kläger auch nicht mit Blick auf eine Beeinträchtigung des Pflanzgebotsstreifens durch Straßenbaumaßnahmen (Ausbau der A 8) berufen. Für diese Maßnahmen streitet ein unabweisbares öffentliches Interesse, während der vom Kläger errichtete Anbau wenig schutzwürdigen privaten Interessen dient. 24 Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Baurechtsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens ergänzend von der Erwägung hat leiten lassen, einer vom Kläger in der Vergangenheit an den Tag gelegten Praxis des eigenmächtigen Hinwegsetzens über die Festsetzungen des Bebauungsplans für die Zukunft einen Riegel vorzuschieben. Diese Praxis ist in den von der Kammer beigezogenen Akten früherer baurechtlicher Verfahren eindrucksvoll belegt. Beispielhaft sei auf die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts Enzkreis vom 06.02.2003 im Zusammenhang mit der Erweiterung des Züchterhauses Nr. 5 und die dort dokumentierten Vorgänge sowie auf den jedenfalls zeitweiligen Betrieb einer Gaststätte in dem erweiterten Züchterhaus Nr. 5 und in dem Zwischenbau zum Vereinsheim ohne die erforderliche baurechtliche und gaststättenrechtliche Genehmigung verwiesen. Auf die Fortführung einer in der Vergangenheit äußerst großzügigen behördlichen Praxis der nachträglichen Erteilung von Genehmigungen durfte sich der Kläger nicht verlassen. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Gründe des § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.