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Urteil

2 K 3360/07

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Aufhebung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung. 2 Der am ... in der Türkei geborene, ledige Kläger reiste Ende 1995 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu dem bereits in der Bundesrepublik in ... als anerkannter Asylberechtigter lebenden Vater ein. Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 16.12.1998 wurde er wegen Diebstahls in einem erschwerten Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einem Vorfall im März 1999 wurde er erstmals festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe leitete daraufhin ein Ausweisungsverfahren ein. Während der Zeit der Untersuchungshaft wurde er wegen anderer Vorfälle durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.06.1999 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen, Hausfriedensbruchs, Diebstahls in einem erschwerten Fall, versuchten Diebstahls einer geringwertigen Sache und Beleidigung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 16.12.1998 zu der einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. 3 Wegen des Vorfalls im März 1999 wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 18.08.1999 wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem erschwerten Fall unter Einbeziehung der Verurteilung vom 09.06.1999 zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. 4 Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2000 wurde der Kläger aus der Bundesgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung beruhe auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG; danach werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG stehe der Ausweisung auf dieser Grundlage nicht entgegen; über die Ausweisung sei auch nicht nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG nach Ermessen zu entscheiden. Die Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen geboten; im Wege einer Gesamtschau sei bei dem Kläger von einer bereits verfestigten Neigung zur Anwendung physischer Gewalt als Mittel der Problembewältigung in tatsächlichen oder vermeintlichen Konflikt- und Belastungssituationen auszugehen. Nach Abwägung aller Umstände liege kein Ausnahmefall im Sinne eines atypischen Geschehensablaufes vor, der so bedeutsam sei, dass er das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitige. Die Ausweisung des Klägers sei deshalb geboten und insbesondere auch verhältnismäßig. Selbst wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegen würde, wäre die Ausweisung aus Ermessensgründen dringend erforderlich und geboten. Die Ausweisung sei weiterhin auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Ihr stünden weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Schließlich bilde auch der Assoziationsratsbeschluss keine Ausweisungsschranke. 5 Durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 13.06.2000 wurde die Restjugendstrafe am 13.07.2000 zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Am 20.03.2001 wurde der Kläger erneut festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.09.2001 wurde er sodann wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 18.08.1999 zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. In dem Urteil ist ausgeführt, am 14.11.2001 könne der Kläger eine Entziehungsbehandlung beginnen. 6 Mit Urteil vom 19.12.2001 (10 K 1405/00) wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage gegen die Ausweisungsverfügung ab. Maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung sei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung derjenige des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Etwas anderes gelte auch nicht für Unionsbürger oder andere freizügigkeitsberechtigte Ausländer, so dass dahin stehen könne, ob der Kläger Freizügigkeit genieße. Die Ausweisung auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG und die Abschiebungsandrohung seien rechtmäßig. Insbesondere liege ein Regel- und kein Ausnahmefall vor. Die Möglichkeit einer Drogentherapie könne wegen des maßgeblichen Zeitpunkts nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, diese Möglichkeit habe sich durch eine erneute Anklage zwischenzeitlich zerschlagen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich eine Beurteilung der Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung auch zu Lasten des Klägers auswirken würde, weil das nach der Ausweisungsverfügung ergangene Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.09.2001 Rechtskraft erlangt habe. Deshalb habe der Kläger zwischenzeitlich einen Ist-Ausweisungsgrund verwirklicht, der die Ausländerbehörde zu seiner Ausweisung zwingen würde. Durch Beschluss vom 13.03.2002 (11 S 2630/01) lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab. 7 Aufgrund der in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil angesprochenen erneuten Anklage wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.01.2002 wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 19.09.2001 zu drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. 8 Am 02.08.2002 beschloss das Amtsgericht ..., von der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil vom 09.01.2002 gem. § 456a StPO zum Zeitpunkt einer Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzusehen. Am 16.09.2002 wurde der Kläger sodann aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben. Dort absolvierte er zunächst 15 Monate bis Ende 2003 seinen Wehrdienst und arbeitete anschließend in ... im Lokal seines Onkels als Kellner. 9 Im Dezember 2004 reiste der Kläger ohne Visum wieder in das Bundesgebiet ein. Am 19.01.2005 erließ das Amtsgericht ... gegen ihn Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts, am 13.01.2005 eine Sparkassenfiliale in ... überfallen zu haben. Er wurde am selben Tag festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, die von 10.02.2005 bis 21.10.2005 zur Verbüßung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.01.2002 unterbrochen wurde. Durch Urteil des Landgerichts ... vom 08.11.2005 wurde er wegen schweren Raubes, der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet und der Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 10 Am 21.08.2006 ging bei dem Beklagten ein Telefax des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, in dem dieser die Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 beantragt. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Verfügung, legt man die neuere Rechtsprechung zugrunde, rechtswidrig sei; sie könne daher nicht aufrechterhalten werden. Der Kläger nahm auch durch handschriftliche Schreiben selbst Stellung. Er bittet das Regierungspräsidium noch um eine Chance. Seine Familie und seine größte Sozialbindung sei in Deutschland. Er habe riesige Fehler gemacht, die er heute sehr bereue und gerne wieder gutmachen möchte. Er habe versucht, nach der Abschiebung in der Türkei zu leben; das habe aber nicht geklappt, weil die Kultur und das Land ihm vollkommen fremd gewesen seien. 11 Der Antrag wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2007 abgelehnt. Das Regierungspräsidium geht davon aus, dass ein Anspruch auf Rücknahme nur bestehe, wenn die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte schlechthin unerträglich sei. Ein solcher Fall sei aber nicht gegeben. Insbesondere leide die Verfügung nicht an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Die Ausweisung sei entsprechend der damals gängigen Praxis verfügt worden und habe auch der gerichtlichen Prüfung standgehalten. Die heute festzustellende Rechtswidrigkeit sei erst mehrere Jahre nach Erlass durch diverse Urteile auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene festgestellt worden. Weiterhin ließen die Umstände die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit nicht als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen. Denn selbst im Falle einer Rücknahme des Ursprungsbescheids müsste im Hinblick auf das erneute Fehlverhalten des Klägers sofort eine neue Ausweisungsentscheidung ergehen, welche auch unter Berücksichtigung der inzwischen geänderten Rechtsprechung in jedem Fall rechtmäßig sein dürfte. Aufgrund der erneuten Straffälligkeit, die durch das Urteil des Landgerichts ... vom 08.11.2005 belegt sei, sei auch weiterhin von einer solch erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, dass im Hinblick auf die Gesamtbiographie die für die Ausweisung sprechenden Gründe ein solch überragendes Gewicht hätten, dass sie die Ausweisung trotz möglicherweise zwischenzeitlich entstandener starker persönlicher Bindungen nach Deutschland und dem damit verbundenen Eingriff in Art. 8 EMRK dennoch rechtfertigen würden. Auch sei der Kläger in der Türkei aufgewachsen, habe dort einen Schulabschluss erreicht und vor seiner illegalen Rückkehr nach Deutschland im Cafe seines Onkels gearbeitet; hieraus ergebe sich, dass der Kläger in jedem Fall auch über Beziehungen in die Türkei verfüge. Schließlich lasse auch der Umstand, dass der Ursprungsbescheid zweifellos gemeinschaftsrechtswidrig sei, seine Aufrechterhaltung nicht als unerträglich erscheinen. 12 Der Kläger hat am 18.10.2007 Klage erhoben. Er beantragt, 13 den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 aufzuheben. 14 Zur Begründung verweist der Kläger auf sein früheres Vorbringen. Er ergänzt dieses im Wesentlichen folgendermaßen: Er habe keine Möglichkeiten, sich noch in der Türkei einzugliedern. Es bestünden enge Verbindungen zur Familie, die sich vollständig hier im Bundesgebiet befinde und abgesichert sei. Die letzte Straftat könne auch nur im Zusammenhang mit der Ausweisung und der Unmöglichkeit, sich in der Türkei zu integrieren, gesehen werden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist er auf den angegriffenen Bescheid. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger volljährig und deshalb nicht zwingend auf ein Zusammenleben mit seiner Familie angewiesen sei. Der Kläger habe sich vor seiner Abschiebung gerade einmal sechs Jahre in Deutschland aufgehalten, davon fast die Hälfte in Haft. Er sei in dieser Zeit erheblich straffällig geworden. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts ... vom 18.08.1999 sei dem Kläger eine Integration in Deutschland im Zeitpunkt seiner Ausweisung offensichtlich nicht gelungen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass nun plötzlich eine Integration in die deutsche Gesellschaft, einhergehend mit einer völligen Entfremdung von der Türkei, eingetreten sei. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten (2 Bände Ausländerakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 1 Band Ausländerakte der Stadt ..., Akten der Verfahren des VG Karlsruhe 10 K 1405/00, 10 K 1561/00, 10 K 1887/00 und 10 K 2615/01, 4 Bände Akten des Verfahrens 43 Js 1170/05) sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2008 verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000; die Aufhebung dieser Verfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt worden. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000. Er hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rücknahme nicht vorliegen. 21 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Aufhebung gestritten wird, zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 17 [NVwZ 2008, 326]). 22 Im vorliegenden Fall steht der gerichtlichen Inzidentprüfung der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.04.2005 - 2 K 3426/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2008 - 5 K 1386/07 -). Aufgrund der Rechtskraft dieses Urteils steht zwischen den Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 rechtmäßig ergangen ist. Auch die Kammer ist aufgrund der Rechtskraft dieses Urteils an der (erneuten) Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit gehindert. 23 Obwohl es hierauf nicht ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass sie sich - wie auch die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - der in dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2007 geäußerten Annahme, die Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 sei rechtswidrig oder gar „zweifellos“ rechtswidrig, nicht ohne eine erneute, in die Details gehende Prüfung anschließen könnte. Die Annahme des Klägers, die Verfügung sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Drogentherapie im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 nicht berücksichtigt wurde, ist äußerst zweifelhaft. Denn der Kläger übersieht, dass sich die Möglichkeit einer Drogentherapie wegen seiner erneuten Inhaftierung ohnehin zerschlagen hatte. Des Weiteren hätte sich die erneute Verurteilung vom 19.09.2001 bei Annahme des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Bestimmung der Sach- und Rechtslage auch zu dessen Lasten ausgewirkt, worauf das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht hingewiesen hat. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe in der Ausweisungsweisungsverfügung auch hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt. Eine solche Ermessensausweisung wäre wohl nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -) und möglicherweise auch wegen des Vorliegens eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erforderlich gewesen. Allenfalls wäre die Ausweisung wegen Verstoßes gegen Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG „unheilbar“ rechtswidrig (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, juris [= DVBl 2007, 1377]. An einer erneuten Prüfung in der Sache ist die Kammer aber - wie bereits angeführt - gehindert. 24 Aus der Annahme, die Ausweisungsverfügung sei „zweifellos rechtswidrig“, kann der Kläger entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nichts für sich herleiten. Eine wie auch immer geartete feststellende Wirkung geht hiervon nicht aus. 25 Da § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Rücknahme des ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakts betrifft, kommt eine Rücknahme der Ausweisungsverfügung wegen zwischenzeitlich eingetretener Umstände, die nicht von der Bindungswirkung des klageabweisenden Urteils erfasst sind, nicht in Betracht. 26 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000. Er hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs nicht vorliegen. 27 Gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. 28 a) Dem Widerruf dürfte die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 nicht entgegenstehen. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 07.04.2005 (2 K 3426/04) entschieden, dass der Beklagte durch die Rechtskraft eines eine Ausweisungsverfügung betreffenden Urteils nicht daran gehindert ist, unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf die Durchsetzung des von ihm erlassenen belastenden Verwaltungsakts zu verzichten oder den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen. Dafür, dass die Rechtskraft nicht entgegensteht, spricht auch, dass der Widerruf in erster Linie rechtmäßige Verwaltungsakte betrifft. Das die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 würde somit durch einen Widerruf überhaupt nicht in Frage gestellt. 29 b) Zum Verhältnis von Widerruf einer Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen hat das Bundesverwaltungsgericht (jüngst wieder Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, juris Rn. 13 [NVwZ 2008, 82]) entschieden, dass ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 (L)VwVfG jedenfalls dann ausscheidet, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind. In diesen Fällen kommt auch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahren nicht in Betracht. Ob und inwieweit neben der speziell geregelten Befristung überhaupt Bedarf und Raum für den Widerruf sowie das Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage bleibt, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen bislang offen gelassen. 30 Im vorliegenden Fall stützt sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen darauf, dass die ursprüngliche Ausweisungsverfügung, legt man die zwischenzeitlich vollzogenen Änderungen der Rechtsprechung zugrunde, rechtswidrig sei. Weiterhin verweist der Kläger selbst auf seine angeblichen Integrationsschwierigkeiten in der Türkei sowie die angeblich nicht mehr bestehende Wiederholungsgefahr. Es werden somit auch, aber nicht nur Sachverhaltsänderungen vorgebracht (Änderung der Rechtsprechung). 31 Die Kammer braucht sich dennoch nicht mit dem Verhältnis des Widerrufs der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 und der Befristung ihrer Wirkungen auseinanderzusetzen. Denn ein Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 kommt schon aus einem anderen Grund nicht in Betracht. 32 c) Der Kläger müsste nämlich sofort erneut ausgewiesen werden (vgl. § 49 Abs. 1 LVwVfG). 33 Rechtsgrundlage für eine Ausweisungsverfügung wäre § 53 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer u.a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Voraussetzung einer Ausweisung nach dieser Bestimmung erfüllt der Kläger, denn er wurde durch das - im Hinblick auf eine Ausweisung noch nicht verbrauchte - Urteil des Landgerichts ... vom 08.11.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 34 Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 53 AufenthG grundsätzlich eine gebundene Entscheidung vor („wird ausgewiesen“). Eine solche wäre auch im Falle des Klägers zu treffen. Denn dieser kann sich weder auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG noch auf eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des ARB 1/80 berufen. 35 Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG. Er kann sich auf keinen der in dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Tatbestände berufen. Er ist weiterhin mittlerweile 27 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender oder gar noch Minderjähriger. Dies war er im Übrigen auch zum Zeitpunkt des Banküberfalls im Januar 2005 nicht mehr. Schon aus diesem Grund kommt dem Kläger auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 2 AufenthG zugute. 36 Die Bestimmungen des ARB 1/80 stehen einer Ausweisung des Kläger auf der Grundlage von § 53 AufenthG und damit aufgrund einer gebundenen Entscheidung auch nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger jemals eine - ausschließlich in Betracht kommende, von seinem Vater abgeleitete - Aufenthaltsberechtigung nach Art. 7 Satz 1 ARB erworben hat. Denn durch die gerichtlich bestätigte und damit als rechtmäßig anzusehende Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 wäre dem Kläger eine gegebenenfalls zustehende Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung gleichfalls aberkannt worden. Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die Frage der Anwendbarkeit des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG auf türkische, ARB-berechtigte Staatsangehörige. 37 3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG mit dem Ziel einer Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000. 38 Gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 LVwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss schließlich gemäß § 51 Abs. 3 LVwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. 39 Einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG stünde die Rechtskraft des Urteils vom 19.12.2001 nicht entgegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 78.88 -, juris Rn. 8 f. [= BVerwGE 82, 272]) im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 (L)VwVfG entschieden; die entsprechende Argumentation dürfte auch auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 (L)VwVfG übertragbar sein (siehe auch Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 121 Rn. 20). 40 Es ist jedoch keine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG eingetreten. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handelt; dementsprechend kann eine gerichtliche Spruchpraxis keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG bewirken (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, juris Rn. 31 [= VBlBW 2008, 68]). Eine Änderung der Rechtslage in diesem Sinne, die sich zugunsten des Kläger auswirken könnte, ist nicht eingetreten. 41 Nachträgliche Änderungen der Sachlage sind, wie oben ausgeführt, nur im Rahmen einer Entscheidung über die Befristung beachtlich. III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung der Sache bzw. Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung vorliegt). 43 Beschluss 44 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt (vgl. Nr. 8.2 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004). 45 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000; die Aufhebung dieser Verfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt worden. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000. Er hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rücknahme nicht vorliegen. 21 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahmevoraussetzung der Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Aufhebung gestritten wird, zum Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrte (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 17 [NVwZ 2008, 326]). 22 Im vorliegenden Fall steht der gerichtlichen Inzidentprüfung der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 gemäß § 121 VwGO die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.04.2005 - 2 K 3426/04 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2008 - 5 K 1386/07 -). Aufgrund der Rechtskraft dieses Urteils steht zwischen den Beteiligten verbindlich fest, dass die Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 rechtmäßig ergangen ist. Auch die Kammer ist aufgrund der Rechtskraft dieses Urteils an der (erneuten) Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit gehindert. 23 Obwohl es hierauf nicht ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass sie sich - wie auch die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - der in dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2007 geäußerten Annahme, die Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 sei rechtswidrig oder gar „zweifellos“ rechtswidrig, nicht ohne eine erneute, in die Details gehende Prüfung anschließen könnte. Die Annahme des Klägers, die Verfügung sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Drogentherapie im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 nicht berücksichtigt wurde, ist äußerst zweifelhaft. Denn der Kläger übersieht, dass sich die Möglichkeit einer Drogentherapie wegen seiner erneuten Inhaftierung ohnehin zerschlagen hatte. Des Weiteren hätte sich die erneute Verurteilung vom 19.09.2001 bei Annahme des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung als maßgeblichem Zeitpunkt für die Bestimmung der Sach- und Rechtslage auch zu dessen Lasten ausgewirkt, worauf das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Recht hingewiesen hat. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe in der Ausweisungsweisungsverfügung auch hilfsweise Ermessenserwägungen angestellt. Eine solche Ermessensausweisung wäre wohl nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -) und möglicherweise auch wegen des Vorliegens eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erforderlich gewesen. Allenfalls wäre die Ausweisung wegen Verstoßes gegen Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG „unheilbar“ rechtswidrig (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, juris [= DVBl 2007, 1377]. An einer erneuten Prüfung in der Sache ist die Kammer aber - wie bereits angeführt - gehindert. 24 Aus der Annahme, die Ausweisungsverfügung sei „zweifellos rechtswidrig“, kann der Kläger entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nichts für sich herleiten. Eine wie auch immer geartete feststellende Wirkung geht hiervon nicht aus. 25 Da § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Rücknahme des ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakts betrifft, kommt eine Rücknahme der Ausweisungsverfügung wegen zwischenzeitlich eingetretener Umstände, die nicht von der Bindungswirkung des klageabweisenden Urteils erfasst sind, nicht in Betracht. 26 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000. Er hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs nicht vorliegen. 27 Gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. 28 a) Dem Widerruf dürfte die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 nicht entgegenstehen. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 07.04.2005 (2 K 3426/04) entschieden, dass der Beklagte durch die Rechtskraft eines eine Ausweisungsverfügung betreffenden Urteils nicht daran gehindert ist, unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf die Durchsetzung des von ihm erlassenen belastenden Verwaltungsakts zu verzichten oder den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen. Dafür, dass die Rechtskraft nicht entgegensteht, spricht auch, dass der Widerruf in erster Linie rechtmäßige Verwaltungsakte betrifft. Das die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2001 würde somit durch einen Widerruf überhaupt nicht in Frage gestellt. 29 b) Zum Verhältnis von Widerruf einer Ausweisung und der Befristung ihrer Wirkungen hat das Bundesverwaltungsgericht (jüngst wieder Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, juris Rn. 13 [NVwZ 2008, 82]) entschieden, dass ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 (L)VwVfG jedenfalls dann ausscheidet, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind. In diesen Fällen kommt auch ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahren nicht in Betracht. Ob und inwieweit neben der speziell geregelten Befristung überhaupt Bedarf und Raum für den Widerruf sowie das Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens im Hinblick auf eine nachträgliche Änderung der Rechtslage bleibt, hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen bislang offen gelassen. 30 Im vorliegenden Fall stützt sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen darauf, dass die ursprüngliche Ausweisungsverfügung, legt man die zwischenzeitlich vollzogenen Änderungen der Rechtsprechung zugrunde, rechtswidrig sei. Weiterhin verweist der Kläger selbst auf seine angeblichen Integrationsschwierigkeiten in der Türkei sowie die angeblich nicht mehr bestehende Wiederholungsgefahr. Es werden somit auch, aber nicht nur Sachverhaltsänderungen vorgebracht (Änderung der Rechtsprechung). 31 Die Kammer braucht sich dennoch nicht mit dem Verhältnis des Widerrufs der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 und der Befristung ihrer Wirkungen auseinanderzusetzen. Denn ein Widerruf der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 kommt schon aus einem anderen Grund nicht in Betracht. 32 c) Der Kläger müsste nämlich sofort erneut ausgewiesen werden (vgl. § 49 Abs. 1 LVwVfG). 33 Rechtsgrundlage für eine Ausweisungsverfügung wäre § 53 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wird ein Ausländer u.a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlichen Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Voraussetzung einer Ausweisung nach dieser Bestimmung erfüllt der Kläger, denn er wurde durch das - im Hinblick auf eine Ausweisung noch nicht verbrauchte - Urteil des Landgerichts ... vom 08.11.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 34 Auf der Rechtsfolgenseite sieht § 53 AufenthG grundsätzlich eine gebundene Entscheidung vor („wird ausgewiesen“). Eine solche wäre auch im Falle des Klägers zu treffen. Denn dieser kann sich weder auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG noch auf eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des ARB 1/80 berufen. 35 Der Kläger genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG. Er kann sich auf keinen der in dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Tatbestände berufen. Er ist weiterhin mittlerweile 27 Jahre alt und damit nicht mehr Heranwachsender oder gar noch Minderjähriger. Dies war er im Übrigen auch zum Zeitpunkt des Banküberfalls im Januar 2005 nicht mehr. Schon aus diesem Grund kommt dem Kläger auch kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 2 AufenthG zugute. 36 Die Bestimmungen des ARB 1/80 stehen einer Ausweisung des Kläger auf der Grundlage von § 53 AufenthG und damit aufgrund einer gebundenen Entscheidung auch nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger jemals eine - ausschließlich in Betracht kommende, von seinem Vater abgeleitete - Aufenthaltsberechtigung nach Art. 7 Satz 1 ARB erworben hat. Denn durch die gerichtlich bestätigte und damit als rechtmäßig anzusehende Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000 wäre dem Kläger eine gegebenenfalls zustehende Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung gleichfalls aberkannt worden. Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die Frage der Anwendbarkeit des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG auf türkische, ARB-berechtigte Staatsangehörige. 37 3. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG mit dem Ziel einer Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 04.05.2000. 38 Gemäß § 51 Abs. 1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 LVwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss schließlich gemäß § 51 Abs. 3 LVwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. 39 Einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG stünde die Rechtskraft des Urteils vom 19.12.2001 nicht entgegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 78.88 -, juris Rn. 8 f. [= BVerwGE 82, 272]) im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 (L)VwVfG entschieden; die entsprechende Argumentation dürfte auch auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 (L)VwVfG übertragbar sein (siehe auch Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 121 Rn. 20). 40 Es ist jedoch keine nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG eingetreten. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handelt; dementsprechend kann eine gerichtliche Spruchpraxis keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG bewirken (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.06.2007 - 13 S 1045/07 -, juris Rn. 31 [= VBlBW 2008, 68]). Eine Änderung der Rechtslage in diesem Sinne, die sich zugunsten des Kläger auswirken könnte, ist nicht eingetreten. 41 Nachträgliche Änderungen der Sachlage sind, wie oben ausgeführt, nur im Rahmen einer Entscheidung über die Befristung beachtlich. III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung der Sache bzw. Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung vorliegt). 43 Beschluss 44 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt (vgl. Nr. 8.2 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004). 45 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.