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Urteil

5 K 970/06

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die darauf gestützt ist, dass er nicht an der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitwirkt. 2 Der nach seinen Angaben am 04.06.1963 in Teheran geborene Kläger beantragte erstmals am 20.08.1991 Asyl. Mit Bescheid vom 29.04.1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 29.04.1992 machte der Kläger geltend, seine ältere Schwester lebe seit sieben Jahren als anerkannte Asylberechtigte in Deutschland, seine jüngere Schwester sei ihr nachgezogen. Im Iran habe er sich in einer Arzneimittelfirma gewerkschaftlich betätigt. Später habe er auch mit einem im September 1988 festgenommenen Freund in einer kommunistischen Gruppe politisch gearbeitet. 1992 habe er in Heidelberg an einer von Sympathisanten der Volksmudjaheddin organisierten Demonstration teilgenommen. Die Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22.02.1993 (A 13 K 31024/92) ab. 3 Mit Schriftsatz vom 05.04.1995 beantragte der Kläger, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 08.06.1995 ab; zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 27.10.1995 (A 13 K 12807/95) ab. 4 Am 03.08.2000 stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag und gab an, am 17.06.1996 in den Iran zurückgekehrt und Mitte Juli 2000 erneut auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. Bei seiner Rückkehr in den Iran sei er festgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden. Einer danach verhängten Meldeauflage sei er nur einmal nachgekommen. Zweieinhalb Jahre lang habe er unangemeldet in Hamadan gelebt. Wegen Teilnahme an einer Studentendemonstration sei er drei Monate lang im Gefängnis gewesen. 5 Mit Bescheid vom 14.12.2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Mit Urteil vom 01.12.2003 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage ab (A 6 K 11359/02). 6 Mit Schreiben vom 29.01.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger darauf hin, dass er, sofern er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitze, einen solchen zu beschaffen oder bei der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken habe. Ggf. habe er persönlich bei seiner Heimatvertretung vorzusprechen. Für den Fall, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, habe er mit Einschränkungen bei der Duldung hinsichtlich Erwerbstätigkeit, räumlicher Beschränkung und beim Ausweisersatz zu rechnen. Der Kläger sprach hierauf beim Regierungspräsidium vor und äußerte, er habe Angst, in die Botschaft zu gehen. 7 Mit auf § 15 AsylVfG gestützter Verfügung vom 04.03.2004 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramts Wiesloch bis spätestens einen Monat ab Zustellung der Verfügung gültige Reisedokumente vorzulegen, andernfalls innerhalb der gesetzten Frist bei der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Frankfurt/Main vorzusprechen und einen Pass oder Passersatz zu beantragen. Die Verfügung enthält die ebenfalls den Hinweis, dass der Kläger, falls er sie nicht befolge, mit Einschränkungen hinsichtlich der Duldung und bei der Erteilung des Ausweisersatzes zu rechnen habe; ferner könne sich dann ein Abschiebungshaftgrund ergeben. Der Kläger erhob Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 07.05.2004 abwies (A 6 K 10673/04). 8 Am 18.08.2004 beantragt der Kläger erneut, ein Asylverfahren durchzuführen und den Bescheid des Bundesamts vom 14.12.2000 hinsichtlich der (negativen) Feststellung zu § 53 AuslG zu ändern. Er trug vor, er sei nunmehr Mitglied der Constitutionalist Party of Iran (CPI) und habe an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Mit Bescheid vom 20.08.2004 lehnte das Bundesamt auch diese Anträge ab. Mit Urteil vom 16.08.2005 wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage ab (A 6 K 11965/04). Zwischenzeitlich war die Ehefrau des Klägers, die im Abstand von 16 Monaten nach Deutschland eingereist war, abgeschoben worden. Dem Kläger wurden die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gemäß § 1a AsylbLG gekürzt. 9 Mit Schreiben vom 23.01.2006 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass er wegen unzureichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung ausgewiesen werden könne, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Kläger trug mit Schreiben seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 02.02.2006 vor, er habe bisher bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung nicht vorgesprochen, weil er sich insbesondere wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten durch die iranischen Behörden bedroht fühle. Er betätige sich weiterhin in erheblichem Umfang für die in Mannheim niedergelassene und aktive, gegen das derzeitige iranische Regime kämpfende Organisation CPI. 10 Mit Verfügung vom 08.03.2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. In den Gründen führte es aus: Nach § 55 Abs.1 und 2 Nr. 1 AufenthG 2004 könne ein Ausländer u.a. ausgewiesen werden, wenn er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- oder Ausland mitgewirkt habe. Diese Voraussetzungen lägen vor. Auch auf die Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung hin sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht in geeigneter Weise nachgekommen. Auf die behauptete Gefährdung im Iran könne sich der Kläger nicht berufen, weil in insgesamt vier Asylverfahren festgestellt worden sei, dass Abschiebungshindernisse nicht bestünden; die exilpolitische Tätigkeit des Klägers habe nur ein niedriges Profil. Der Kläger sei deshalb nach wie vor zur Mitwirkung verpflichtet. Sein Verhalten in den letzten Jahren zeige deutlich seine fehlende Bereitschaft, dieser Pflicht nachzukommen. Einen erhöhten Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht. Die Ausweisung stehe im Ermessen. Insoweit würden spezial- und generalpräventive Erwägungen berücksichtigt. Nur durch eine konsequente Ausweisungspraxis könne das Verhalten von Ausländern dahin gesteuert werden, dass sie die deutsche Rechtsordnung beachteten. Da die Ausweisung einen erheblichen Nachteil darstelle, könne damit gerechnet werden, dass sie bei Ausländern die Hemmschwelle erhöhe, bestehende Mitwirkungspflichten zu verletzen. Schutzwürdige familiäre Belange stünden der Ausweisung nicht entgegen. Duldungsgründe seien nicht erkennbar. 11 Der Kläger hat am 06.04.2006 Klage erhoben. Er trägt vor: Seine Ausweisung sei unverhältnismäßig. Sie sei weder geeignet, noch erforderlich, seinen Aufenthalt in Deutschland oder seine Ausreise zu gestalten. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er Verfolgung, dies auch deshalb, weil er nunmehr zum Christentum übergetreten sei. Er sei am 22.03.2008 in der evangelischen Kirchengemeinde D. getauft worden. Deshalb habe er am 14.04.2008 auch einen weiteren Asylantrag gestellt. Bei der Passbeantragung gegenüber den iranischen Behörden müsse er wahrheitswidrig behaupten, dass er den Pass freiwillig beantrage. Auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten sei er nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2006 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt mit Blick auf das Urteil des zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 eine andere Auffassung vertretenden Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.09.2007 (11 S 442/07) vor: Die Mitwirkungspflicht eines ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbers erschöpfe sich nicht darin, bei Befragungen richtige und vollständige Angaben zu machen. Er sei unter anderem auch verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Dazu gehörten neben vollständigen und richtigen Angaben bei Befragungen weitere Handlungen, wie zum Beispiel der Gang zur Botschaft des Herkunftsstaats oder die Einschaltung eines Vertrauensanwalts oder von Verwandten oder Bekannten im Herkunftsstaat, um für die Einreise notwendige Dokumente zu erhalten. Der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 habe eine Ausweisung nicht nur in Fällen falscher oder unvollständiger Auskunft zugelassen, sondern bei jeder Art von fehlender Mitwirkung an Maßnahmen, die die jeweils zuständige Behörde dem Ausländer aufgegeben habe. Die Hinweispflicht gemäß Halbsatz 2 dieses Ausweisungstatbestands bestehe nur bei einer Ausweisung wegen falscher oder unvollständiger Angaben im Verfahren auf Erlangung eines Aufenthaltstitels; sofern sie auch bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht bestehe, gelte sie nur, wenn dabei falsche oder unrichtige Angaben gemacht worden seien. 17 Mit Schriftsatz vom 24.04.2008 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mitgeteilt, es habe hilfsweise die Möglichkeit der Ausweisung gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 2007 geprüft. Hierfür reiche es aus, dass der Kläger gegen die Passverfügung vom 04.03.2004 verstoßen habe. Eines vorherigen Hinweises auf mögliche Rechtsfolgen bedürfe es hier nicht. 18 Der Kammer liegen drei Hefte Ausländerakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Entscheidungsgründe 19 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung einer Ausweisung ist gemäß der zu dieser Frage jüngst ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - AuAS 2008, 40). 21 Demzufolge dürfte die angefochtene Ausweisungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in der Fassung von Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) finden (so auch Armbruster, HTK-AuslR, zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, Stand April 2008). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zur zeitlichen Geltung von § 46 Nr. 1 Alt. 1 AuslG in der Fassung von Art. 11 Nr. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361), dem § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 entspricht, die Auffassung geäußert, maßgeblich dafür, welche Fassung der Vorschrift anzuwenden sei, sei mangels Übergangsregelung insoweit ohne Weiteres der Zeitpunkt der Befragung; es komme darauf an, ob die Befragung, bei der der Ausländer falsche Angaben gemacht hatte, nach Maßgabe des neuen Ausweisungstatbestands erfolgt sei (BVerwG, Beschl. v. 12.12.2007 – 1 B 25.07 – juris im Anschluss an OVG Saarland, Urt. v. 30.11.2006 – 2 R 4/06 – juris; a.A. noch OVG Bremen, Beschl. v. 31.03.2003 – 1 B 348/02 – NordöR 2003, 211). Ob dem überhaupt oder jedenfalls für den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG 2007 („falsche oder unvollständige Angaben“) zu folgen ist, kann aber dahinstehen. Offenbleiben kann auch, ob diese Rechtsprechung auf den hier einschlägigen Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007 übertragen werden kann, wenn das dort sanktionierte Unterlassen einer Mitwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift hinaus andauert. Denn die Ausweisung ist sowohl am Maßstab des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 wie auch am Maßstab von § 46 Nr. 1 und 2 AuslG 2002 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG 2004 gemessen rechtmäßig. 22 Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 kann ein Ausländer nach Absatz 1 (insbesondere) ausgewiesen werden, wenn er a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörde mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. 23 Da die Ausweisung darauf gestützt ist, dass der Kläger keinen iranischen Pass bzw. Passersatzes beantragt hat, kommt vorrangig § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007 als Rechtsgrundlage in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen vor. 24 Bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes für einen vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber handelt es sich um eine Maßnahme der zur Durchführung „dieses Gesetzes“ zuständigen Behörde im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007. Dem steht nicht entgegen, dass die Verfügung vom 04.03.2004 auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt ist, der nach Abschluss des Asylverfahrens „nachwirkt“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBlBW 2001, 329, sowie § 15 Abs. 5 AsylVfG; VG Greifswald, Beschl. v. 12.1.2001 - 2 B 1811/00 - juris). 25 Den Kläger trifft die Rechtspflicht, an der Beschaffung eines iranischen Passes bzw. Passersatzes in der Weise mitzuwirken, dass er beim Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in Frankfurt/Main vorspricht und ein solches Reisedokument beantragt. Dies steht aufgrund der bestandskräftigen Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.03.2004 (im Folgenden: Passverfügung) und des hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.05.2004 (A 6 K 10673/04) fest. Soweit er insoweit geltend macht, diese Art der Mitwirkung sei ihm nicht zuzumuten, weil er sich exilpolitisch gegen die iranische Regierung hervorgetan habe und weil er nunmehr evangelisch getauft sei, bringt er Gründe vor, die die fortdauernde Rechtmäßigkeit dieser Verfügung betreffen. Deren Rechtswirkung endete aber nur, wenn das Regierungspräsidium das Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und die Verfügung aufheben würde. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Im Übrigen wäre der Beklagte, soweit der Kläger Umstände vorträgt, die ein Abschiebungsverbot begründen sollen, an die zuletzt hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesamts vom 14.12.2000 und vom 20.08.2004 zum (Nicht-)Vorliegen von asylrechtlichen oder sonstigen Abschiebungshindernissen gebunden (§ 42 AsylVfG); dies gilt, solange das Bundesamt nicht auf den nunmehr vom Kläger gestellten weiteren Asylantrag mitteilt, dass der Asylfolgeantrag Aussicht auf Erfolg hat. Umstände, die unabhängig hiervon dem Kläger eine Vorsprache und Antragstellung bei der iranischen Auslandsvertretung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. 26 Der Kläger hat der bezeichneten Rechtspflicht zur Mitwirkung bis heute nicht entsprochen. Der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007 erfasst einen Verstoß gegen diese Rechtspflicht. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahin, dass sie nur bei falschen oder unvollständigen Angaben bei Befragungen, etwa gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG, gilt, welche im Rahmen der erforderlichen Mitwirkung eines Ausländers erfolgen können, ist nicht geboten. 27 Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG 2004 (und damit auch § 46 Nr. 1 AuslG 2002) einschränkend ausgelegt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2007 - 11 S 442/07 - juris), ist dem durch die Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz die Grundlage entzogen worden (so auch Armbruster, HTK-AuslR, zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Insbesondere weist die Fassung des Hinweiserfordernisses nunmehr nicht mehr darauf hin, dass nur Falschangaben oder unvollständige Angaben im Rahmen einer geforderten Mitwirkung vom Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007 umfasst sein sollen. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Hinweiserfordernis allgemein auf „Handlungen“ nach den Ausweisungstatbeständen in Nr. 1a und b der Vorschrift erstreckt. Zwar wird gegen Mitwirkungspflichten im Sinne der Nr. 1b in der Regel nicht durch Handlungen, sondern durch ein Unterlassen verstoßen. Hätte der Gesetzgeber jedoch das Hinweiserfordernis auf „Handlungen“ im engeren Sinn beschränken wollen, hätte er aber nicht im Anschluss an die Ausweisungstatbestände Nr. 1a und b von „solchen Handlungen“ sprechen dürfen. Eine über den engeren Wortsinn des Begriffs „Handlungen“ hinausgehende, echte Unterlassungen erfassende Auslegung des Hinweiserfordernisses entspricht im Übrigen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn mit dem Hinweiserfordernis soll der Ausländer davor geschützt werden, dass er durch eine unbedachte Handlung (falsche oder unvollständige Angaben) oder durch eine unbedachte Unterlassung bei einer von ihm geforderten Mitwirkung einen Ausweisungstatbestand verwirklicht (vgl., zur vergleichbaren Hinweisobliegenheit gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG, Discher, in: GK-AuslR Stand Januar 2007, § 54 AufenthG Rdnr. 761 ff.). Ein für die Ausweisung hinreichendes Gewicht sollen falsche oder unvollständige Angaben oder eine unterbliebene Mitwirkung somit nur haben, wenn dem Ausländer die Bedeutung eines Verstoßes gegen die jeweilige Rechtspflicht bewusst gemacht worden ist. Ein entsprechender Hinweis erscheint bei einer Unterlassung der Mitwirkung etwa bei der Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr gefordert, als eine Unterlassung der Mitwirkung allenfalls eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber - wie falsche oder unvollständige Angaben im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung - eine Straftat sein kann (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 28 Ein anderes Verständnis legt die Begründung zum Gesetzentwurf nicht nahe. Sie sagt nur, dass die Vorschrift zur Beseitigung von Widersprüchen klarer gefasst worden sei (BT-Drucks. 16/5065 zu Art. 1 Nr. 43 zu Buchstabe a, S. 79). Damit könnte sogar gerade als „Widerspruch“ angesprochen sein, dass in der Literatur wohl überwiegend die Auffassung vertreten worden ist, § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 erstrecke das Hinweiserfordernis nicht auf den Ausweisungstatbestand wegen unterlassener Mitwirkung (vgl. u.a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2005, § 55 AufenthG Rdnr. 22, sowie die weiteren Nachweise bei VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2007 - 11 S 442/07 - a.a.O.). 29 Diese gegenüber der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 (Urt. v. 13.09.2007 - 11 S 442/07 - a.a.O.) zu einem Hinweiserfordernis in weiterem Umfang führende Auslegung erscheint auch deshalb als angebracht, weil ansonsten regelmäßig § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 2004/2007 eingreifen würde, sobald gegen eine Verfügung der Ausländerbehörde, mit der die Rechtspflicht zur Mitwirkung durch eine Ordnungsverfügung gemäß 46 Abs. 1 AufenthG konkretisiert worden ist, verstoßen würde; ein Hinweiserfordernis sieht dieser Ausweisungstatbestand aber gerade nicht vor. 30 Die Beklagte hat dem Hinweiserfordernis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 a.E. genügt. 31 Zwar ist unklar, auf welche Rechtsfolgen im Einzelnen hingewiesen werden muss; denkbar ist auch, dass es genügt, überhaupt auf Rechtsfolgen hinzuweisen, weil schon dadurch dem Betroffenen klar gemacht wird, dass ein Verstoß gegen die ihm auferlegte Rechtspflicht nicht nur geringfügig wäre. Dabei haben falsche und unvollständige Angaben in bestimmten Verfahren oder eine unterlassene Mitwirkung vielfältige Rechtsfolgen. Falsche oder unvollständige Angaben sind in bestimmten Fällen strafbar (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), das Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können eingeschränkt werden (§ 1a Nr. 2 AsylbLG). In die Duldung können Beschränkungen aufgenommen werden (§ 61 AufenthG). Für ein nicht formalisierendes Verständnis der Hinweispflicht spricht, dass die Begründung zu § 46 Nr. 1 AuslG 2002 auf die Hinweispflicht nur im Zusammenhang mit der Täuschung einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates im Sichtvermerksverfahren eingeht (BT-Drucks. 14/7386 (neu) zu Art. 11 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 08.11.2001, S. 56), bei einem entsprechenden Hinweis einer solchen ausländischen Stelle aber kaum auf sämtliche in Betracht kommenden Sanktionen in den Schengen-Anwenderstaaten eingegangen werden kann. Andererseits spricht viel dafür, dass der Hinweis in jedem Fall die Möglichkeit einer Ausweisung umfassen soll (vgl., zur entsprechenden Hinweisobliegenheit gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG, Discher, in: GK-AuslR Stand Januar 2007, § 54 AufenthG Rdnr. 761 ff., 766). 32 Offenbleiben können auch diese Rechtsfragen, weil das Regierungspräsidium den Kläger umfassend auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen hat, falls er die Passverfügung missachtet. Die dem Kläger insoweit vor Erlass der Passverfügung und in dieser selbst erteilten Hinweise nennen zwar nicht die Möglichkeit, dass er wegen unterlassener Mitwirkung ausgewiesen werden könnte. Das Regierungspräsidium hat dies dem Kläger aber in der Anhörung zur Ausweisung mit Schreiben vom 23.01.2006 deutlich gemacht. 33 Dies reicht nach Überzeugung der Kammer aus. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 muss der Ausländer „zuvor“ auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen worden sein. Für die Tatbestandsalternative falscher oder unvollständiger Angaben (Nr. 1a) wird damit an den Zeitpunkt der Befragung angeknüpft (so ausdrücklich noch § 52 Nr. 1 AufenthG 2004 am Ende). Für die hier einschlägige Tatbestandsalternative der unterlassenen Mitwirkung ist es aber ausreichend, wenn im Laufe eines fortdauernden Verstoßes gegen eine durch Verfügung aufgegebenen Rechtspflicht auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen wird. Ein solcher Hinweis muss nicht bereits in dieser Verfügung enthalten sein. Es muss dem Betroffenen nur hinreichend Gelegenheit bleiben, nach Erhalt des Hinweises durch seine Mitwirkung eine Ausweisung abzuwenden. Dies war hier der Fall. 34 Das somit eröffnete Ausweisungsermessen hat das Regierungspräsidium ohne Rechtsfehler ausgeübt (§ 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese ist insbesondere darauf gestützt, dass der Kläger gerade auch nach Hinweis auf eine mögliche Ausweisung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Ausweisung des Klägers ist auch unter spezial- und generalpräventiven Erwägungen geeignet und erforderlich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich möglicherweise oder gar wahrscheinlich nicht von der Ausweisung beeindrucken lassen und nunmehr seiner Mitwirkungspflicht nun nachkommen wird. Denn zum einen ist nicht völlig ausgeschlossen, dass dem Kläger bei Änderung der Verhältnisse eine Perspektive auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zuwachsen könnte. Zum anderen sind Ausweisungen in solchen Fällen geeignet, diejenigen Ausländer zur Beachtung von Mitwirkungspflichten anzuhalten, welche ein Interesse daran haben, die Rechtsfolgen der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) zu vermeiden. 35 Rechtmäßig wäre die angefochtene Verfügung aber auch dann, wenn sie auf § 55 AufenthG 2004 bzw., da die Mitwirkungsverfügung vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes 2004 erlassen wurde, auf § 46 AuslG 2002 zu stützen wäre. Zwar wäre § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG 2004 bzw. § 46 Nr. 1 AuslG 2002 insoweit nicht einschlägig; denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 13.09.2007 - 11 S 442/07 - a.a.O.), der die Kammer folgt, umfasst der dort geregelte Ausweisungstatbestand nur die Verletzung einer Auskunftspflicht und nicht jegliche Art einer unterlassenen Mitwirkung. Gestützt werden könnte die Ausweisung aber auf Nr. 2 der jeweiligen Vorschrift. Denn indem der Kläger der Passverfügung über Jahre hinweg nicht Folge geleistet hat, hätte er nicht nur geringfügig gegen eine behördliche Verfügung verstoßen. Ein Hinweiserfordernis enthält dieser Ausweisungstatbestand nicht. Dass das Regierungspräsidium in der Ausweisungsverfügung als Ausweisungstatbestand § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angegeben hat, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Denn die darin angeführten Ermessenserwägungen entsprechen denen, die bei einer Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 2004 bzw. § 46 Nr. 2 AuslG 2002 anzustellen sind. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium mit seinem Schriftsatz vom 24.04.2008 klargestellt, dass die Ausweisungsverfügung ggf. auch auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt würde. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Berufung ist zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob es dem Hinweiserfordernis in § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 genügt, wenn der Hinweis erst nach Erlass einer Mitwirkungsverfügung und erst im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung wegen unterlassener Mitwirkung erteilt wird, hat grundsätzliche Bedeutung. 38 Beschluss 39 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt. 40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 19 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung einer Ausweisung ist gemäß der zu dieser Frage jüngst ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - AuAS 2008, 40). 21 Demzufolge dürfte die angefochtene Ausweisungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in der Fassung von Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) finden (so auch Armbruster, HTK-AuslR, zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, Stand April 2008). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zur zeitlichen Geltung von § 46 Nr. 1 Alt. 1 AuslG in der Fassung von Art. 11 Nr. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361), dem § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 entspricht, die Auffassung geäußert, maßgeblich dafür, welche Fassung der Vorschrift anzuwenden sei, sei mangels Übergangsregelung insoweit ohne Weiteres der Zeitpunkt der Befragung; es komme darauf an, ob die Befragung, bei der der Ausländer falsche Angaben gemacht hatte, nach Maßgabe des neuen Ausweisungstatbestands erfolgt sei (BVerwG, Beschl. v. 12.12.2007 – 1 B 25.07 – juris im Anschluss an OVG Saarland, Urt. v. 30.11.2006 – 2 R 4/06 – juris; a.A. noch OVG Bremen, Beschl. v. 31.03.2003 – 1 B 348/02 – NordöR 2003, 211). Ob dem überhaupt oder jedenfalls für den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG 2007 („falsche oder unvollständige Angaben“) zu folgen ist, kann aber dahinstehen. Offenbleiben kann auch, ob diese Rechtsprechung auf den hier einschlägigen Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007 übertragen werden kann, wenn das dort sanktionierte Unterlassen einer Mitwirkung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift hinaus andauert. Denn die Ausweisung ist sowohl am Maßstab des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 wie auch am Maßstab von § 46 Nr. 1 und 2 AuslG 2002 bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG 2004 gemessen rechtmäßig. 22 Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 kann ein Ausländer nach Absatz 1 (insbesondere) ausgewiesen werden, wenn er a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörde mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. 23 Da die Ausweisung darauf gestützt ist, dass der Kläger keinen iranischen Pass bzw. Passersatzes beantragt hat, kommt vorrangig § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007 als Rechtsgrundlage in Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen vor. 24 Bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes für einen vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber handelt es sich um eine Maßnahme der zur Durchführung „dieses Gesetzes“ zuständigen Behörde im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007. Dem steht nicht entgegen, dass die Verfügung vom 04.03.2004 auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt ist, der nach Abschluss des Asylverfahrens „nachwirkt“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBlBW 2001, 329, sowie § 15 Abs. 5 AsylVfG; VG Greifswald, Beschl. v. 12.1.2001 - 2 B 1811/00 - juris). 25 Den Kläger trifft die Rechtspflicht, an der Beschaffung eines iranischen Passes bzw. Passersatzes in der Weise mitzuwirken, dass er beim Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in Frankfurt/Main vorspricht und ein solches Reisedokument beantragt. Dies steht aufgrund der bestandskräftigen Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.03.2004 (im Folgenden: Passverfügung) und des hierzu ergangenen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.05.2004 (A 6 K 10673/04) fest. Soweit er insoweit geltend macht, diese Art der Mitwirkung sei ihm nicht zuzumuten, weil er sich exilpolitisch gegen die iranische Regierung hervorgetan habe und weil er nunmehr evangelisch getauft sei, bringt er Gründe vor, die die fortdauernde Rechtmäßigkeit dieser Verfügung betreffen. Deren Rechtswirkung endete aber nur, wenn das Regierungspräsidium das Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und die Verfügung aufheben würde. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt. Im Übrigen wäre der Beklagte, soweit der Kläger Umstände vorträgt, die ein Abschiebungsverbot begründen sollen, an die zuletzt hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesamts vom 14.12.2000 und vom 20.08.2004 zum (Nicht-)Vorliegen von asylrechtlichen oder sonstigen Abschiebungshindernissen gebunden (§ 42 AsylVfG); dies gilt, solange das Bundesamt nicht auf den nunmehr vom Kläger gestellten weiteren Asylantrag mitteilt, dass der Asylfolgeantrag Aussicht auf Erfolg hat. Umstände, die unabhängig hiervon dem Kläger eine Vorsprache und Antragstellung bei der iranischen Auslandsvertretung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. 26 Der Kläger hat der bezeichneten Rechtspflicht zur Mitwirkung bis heute nicht entsprochen. Der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007 erfasst einen Verstoß gegen diese Rechtspflicht. Eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahin, dass sie nur bei falschen oder unvollständigen Angaben bei Befragungen, etwa gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG, gilt, welche im Rahmen der erforderlichen Mitwirkung eines Ausländers erfolgen können, ist nicht geboten. 27 Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 3 AufenthG 2004 (und damit auch § 46 Nr. 1 AuslG 2002) einschränkend ausgelegt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2007 - 11 S 442/07 - juris), ist dem durch die Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz die Grundlage entzogen worden (so auch Armbruster, HTK-AuslR, zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Insbesondere weist die Fassung des Hinweiserfordernisses nunmehr nicht mehr darauf hin, dass nur Falschangaben oder unvollständige Angaben im Rahmen einer geforderten Mitwirkung vom Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG 2007 umfasst sein sollen. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Hinweiserfordernis allgemein auf „Handlungen“ nach den Ausweisungstatbeständen in Nr. 1a und b der Vorschrift erstreckt. Zwar wird gegen Mitwirkungspflichten im Sinne der Nr. 1b in der Regel nicht durch Handlungen, sondern durch ein Unterlassen verstoßen. Hätte der Gesetzgeber jedoch das Hinweiserfordernis auf „Handlungen“ im engeren Sinn beschränken wollen, hätte er aber nicht im Anschluss an die Ausweisungstatbestände Nr. 1a und b von „solchen Handlungen“ sprechen dürfen. Eine über den engeren Wortsinn des Begriffs „Handlungen“ hinausgehende, echte Unterlassungen erfassende Auslegung des Hinweiserfordernisses entspricht im Übrigen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn mit dem Hinweiserfordernis soll der Ausländer davor geschützt werden, dass er durch eine unbedachte Handlung (falsche oder unvollständige Angaben) oder durch eine unbedachte Unterlassung bei einer von ihm geforderten Mitwirkung einen Ausweisungstatbestand verwirklicht (vgl., zur vergleichbaren Hinweisobliegenheit gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG, Discher, in: GK-AuslR Stand Januar 2007, § 54 AufenthG Rdnr. 761 ff.). Ein für die Ausweisung hinreichendes Gewicht sollen falsche oder unvollständige Angaben oder eine unterbliebene Mitwirkung somit nur haben, wenn dem Ausländer die Bedeutung eines Verstoßes gegen die jeweilige Rechtspflicht bewusst gemacht worden ist. Ein entsprechender Hinweis erscheint bei einer Unterlassung der Mitwirkung etwa bei der Beschaffung von Reisedokumenten umso mehr gefordert, als eine Unterlassung der Mitwirkung allenfalls eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber - wie falsche oder unvollständige Angaben im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung - eine Straftat sein kann (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 3 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 28 Ein anderes Verständnis legt die Begründung zum Gesetzentwurf nicht nahe. Sie sagt nur, dass die Vorschrift zur Beseitigung von Widersprüchen klarer gefasst worden sei (BT-Drucks. 16/5065 zu Art. 1 Nr. 43 zu Buchstabe a, S. 79). Damit könnte sogar gerade als „Widerspruch“ angesprochen sein, dass in der Literatur wohl überwiegend die Auffassung vertreten worden ist, § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 erstrecke das Hinweiserfordernis nicht auf den Ausweisungstatbestand wegen unterlassener Mitwirkung (vgl. u.a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2005, § 55 AufenthG Rdnr. 22, sowie die weiteren Nachweise bei VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.09.2007 - 11 S 442/07 - a.a.O.). 29 Diese gegenüber der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 (Urt. v. 13.09.2007 - 11 S 442/07 - a.a.O.) zu einem Hinweiserfordernis in weiterem Umfang führende Auslegung erscheint auch deshalb als angebracht, weil ansonsten regelmäßig § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 2004/2007 eingreifen würde, sobald gegen eine Verfügung der Ausländerbehörde, mit der die Rechtspflicht zur Mitwirkung durch eine Ordnungsverfügung gemäß 46 Abs. 1 AufenthG konkretisiert worden ist, verstoßen würde; ein Hinweiserfordernis sieht dieser Ausweisungstatbestand aber gerade nicht vor. 30 Die Beklagte hat dem Hinweiserfordernis des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 a.E. genügt. 31 Zwar ist unklar, auf welche Rechtsfolgen im Einzelnen hingewiesen werden muss; denkbar ist auch, dass es genügt, überhaupt auf Rechtsfolgen hinzuweisen, weil schon dadurch dem Betroffenen klar gemacht wird, dass ein Verstoß gegen die ihm auferlegte Rechtspflicht nicht nur geringfügig wäre. Dabei haben falsche und unvollständige Angaben in bestimmten Verfahren oder eine unterlassene Mitwirkung vielfältige Rechtsfolgen. Falsche oder unvollständige Angaben sind in bestimmten Fällen strafbar (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), das Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können eingeschränkt werden (§ 1a Nr. 2 AsylbLG). In die Duldung können Beschränkungen aufgenommen werden (§ 61 AufenthG). Für ein nicht formalisierendes Verständnis der Hinweispflicht spricht, dass die Begründung zu § 46 Nr. 1 AuslG 2002 auf die Hinweispflicht nur im Zusammenhang mit der Täuschung einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates im Sichtvermerksverfahren eingeht (BT-Drucks. 14/7386 (neu) zu Art. 11 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 08.11.2001, S. 56), bei einem entsprechenden Hinweis einer solchen ausländischen Stelle aber kaum auf sämtliche in Betracht kommenden Sanktionen in den Schengen-Anwenderstaaten eingegangen werden kann. Andererseits spricht viel dafür, dass der Hinweis in jedem Fall die Möglichkeit einer Ausweisung umfassen soll (vgl., zur entsprechenden Hinweisobliegenheit gemäß § 54 Nr. 6 AufenthG, Discher, in: GK-AuslR Stand Januar 2007, § 54 AufenthG Rdnr. 761 ff., 766). 32 Offenbleiben können auch diese Rechtsfragen, weil das Regierungspräsidium den Kläger umfassend auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen hat, falls er die Passverfügung missachtet. Die dem Kläger insoweit vor Erlass der Passverfügung und in dieser selbst erteilten Hinweise nennen zwar nicht die Möglichkeit, dass er wegen unterlassener Mitwirkung ausgewiesen werden könnte. Das Regierungspräsidium hat dies dem Kläger aber in der Anhörung zur Ausweisung mit Schreiben vom 23.01.2006 deutlich gemacht. 33 Dies reicht nach Überzeugung der Kammer aus. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 muss der Ausländer „zuvor“ auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen worden sein. Für die Tatbestandsalternative falscher oder unvollständiger Angaben (Nr. 1a) wird damit an den Zeitpunkt der Befragung angeknüpft (so ausdrücklich noch § 52 Nr. 1 AufenthG 2004 am Ende). Für die hier einschlägige Tatbestandsalternative der unterlassenen Mitwirkung ist es aber ausreichend, wenn im Laufe eines fortdauernden Verstoßes gegen eine durch Verfügung aufgegebenen Rechtspflicht auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen wird. Ein solcher Hinweis muss nicht bereits in dieser Verfügung enthalten sein. Es muss dem Betroffenen nur hinreichend Gelegenheit bleiben, nach Erhalt des Hinweises durch seine Mitwirkung eine Ausweisung abzuwenden. Dies war hier der Fall. 34 Das somit eröffnete Ausweisungsermessen hat das Regierungspräsidium ohne Rechtsfehler ausgeübt (§ 40 LVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese ist insbesondere darauf gestützt, dass der Kläger gerade auch nach Hinweis auf eine mögliche Ausweisung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Ausweisung des Klägers ist auch unter spezial- und generalpräventiven Erwägungen geeignet und erforderlich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich möglicherweise oder gar wahrscheinlich nicht von der Ausweisung beeindrucken lassen und nunmehr seiner Mitwirkungspflicht nun nachkommen wird. Denn zum einen ist nicht völlig ausgeschlossen, dass dem Kläger bei Änderung der Verhältnisse eine Perspektive auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zuwachsen könnte. Zum anderen sind Ausweisungen in solchen Fällen geeignet, diejenigen Ausländer zur Beachtung von Mitwirkungspflichten anzuhalten, welche ein Interesse daran haben, die Rechtsfolgen der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) zu vermeiden. 35 Rechtmäßig wäre die angefochtene Verfügung aber auch dann, wenn sie auf § 55 AufenthG 2004 bzw., da die Mitwirkungsverfügung vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes 2004 erlassen wurde, auf § 46 AuslG 2002 zu stützen wäre. Zwar wäre § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG 2004 bzw. § 46 Nr. 1 AuslG 2002 insoweit nicht einschlägig; denn nach der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 13.09.2007 - 11 S 442/07 - a.a.O.), der die Kammer folgt, umfasst der dort geregelte Ausweisungstatbestand nur die Verletzung einer Auskunftspflicht und nicht jegliche Art einer unterlassenen Mitwirkung. Gestützt werden könnte die Ausweisung aber auf Nr. 2 der jeweiligen Vorschrift. Denn indem der Kläger der Passverfügung über Jahre hinweg nicht Folge geleistet hat, hätte er nicht nur geringfügig gegen eine behördliche Verfügung verstoßen. Ein Hinweiserfordernis enthält dieser Ausweisungstatbestand nicht. Dass das Regierungspräsidium in der Ausweisungsverfügung als Ausweisungstatbestand § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG angegeben hat, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Denn die darin angeführten Ermessenserwägungen entsprechen denen, die bei einer Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 2004 bzw. § 46 Nr. 2 AuslG 2002 anzustellen sind. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium mit seinem Schriftsatz vom 24.04.2008 klargestellt, dass die Ausweisungsverfügung ggf. auch auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt würde. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Berufung ist zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die entscheidungserhebliche Frage, ob es dem Hinweiserfordernis in § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2007 genügt, wenn der Hinweis erst nach Erlass einer Mitwirkungsverfügung und erst im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung wegen unterlassener Mitwirkung erteilt wird, hat grundsätzliche Bedeutung. 38 Beschluss 39 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt. 40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.