Beschluss
3 K 1304/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, begehrt beim beschließenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er beantragt, 2 1. der Antragsgegnerin zu untersagen, in Bezug auf den Antragsteller öffentlich zu behaupten, dass er die Interessen der NPD vertrete oder rechtes Gedankengut vertrete oder verteidige; 3 2. und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft zu verhängen. 4 Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten. 5 Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Videomitschnitts der Landesnachrichten des SWR am 21. April 2008 um 19:45 Uhr sowie um 21:45 Uhr hatte Herr H. F., Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, zu den dem Gericht und den Beteiligten bekannten Vorfällen am gleichen Tage vor dem Anwesen B. Straße … in K. D. Stellung genommen. Der Antragsteller vertritt als Rechtsanwalt die Eigentümer des o.g. Anwesens, welches von der Antragsgegnerin an diesem Tage mit dem erklärten Ziel geräumt und versiegelt wurde, dessen - von der Antragsgegnerin für baurechtswidrig gehaltene - Nutzung für Schulungszwecke durch die NPD zu unterbinden. Herr F. gab dabei u.a. folgende Erklärung ab: 6 „Ich bin zwar als Oberbürgermeister gewählt von allen Bürgerinnen und Bürgern, aber ich bin natürlich auch CDU-Mitglied, und ich muss sagen, dass jemand, der rechtsradikales Gedankengut vertritt, verteidigt, hat eigentlich in der CDU nichts verloren.“ 7 Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf einen von ihm gegen die Antragsgegnerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft geltend gemachten und auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Unterlassungsanspruch, der über das in der genannten Bestimmung explizit genannte Eigentum hinaus bei der Verletzung anderer absoluter Rechte wie der Ehre entsprechend anzuwenden ist (BayVGH, Urt. v. 31. Juli 1997 – 4 B 96.1291, UA S. 6 m.w.N.). 8 In der Sache bleibt der Antrag jedoch erfolglos. Es ist weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 9 Es ist nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung vor einer Hauptsacheentscheidung erforderlich ist, um der Gefahr zu begegnen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit bedarf es einer konkret drohenden und von der Antragsgegnerin ausgehenden Rechtsbeeinträchtigung. Die abstrakte Möglichkeit, dass es künftig zu einer Gefährdung der Rechtsverwirklichung kommen kann, genügt im Grundsatz nicht (vgl. hierzu Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, RdNr. 78 zu § 123; Bayer. VGH, Beschl. v. 16. Januar 2008 - 12 CE 07.2985 -, <juris>). Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller eine von der Antragsgegnerin durch eines ihrer Organe ausgehende Rechtsbeeinträchtigung konkret droht. Denn die vom Antragsteller beanstandete Äußerung ist der Antragsgegnerin organschaftlich nicht zurechenbar. Auch wenn sich Herr F. geweigert hat, gegenüber dem Antragsteller eine Widerrufs- und Unterlassungserklärung abzugeben, ist die vom Antragsteller ins Feld geführte Wiederholungsgefahr zu verneinen. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte die Äußerung von Herrn F., welche in den Landesnachrichten des SWR am 21. April 2008 um 19:45 Uhr sowie um 21:45 Uhr wiedergegeben wurde, nicht in organschaftlicher Vertretung der Antragsgegnerin (siehe § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO), sondern wurde von ihm beiläufig - „als Mitglied der CDU“ - geäußert. Zwar erfolgte die Äußerung, welche der Antragsteller als ehrverletzend ansieht und die er für eine Wiederholungsgefahr ins Feld führt, - wovon das Gericht ausgeht - wohl im Rathaus der Antragsgegnerin. Nicht nur aus dem Kontext der Meinungsäußerung zu der Frage, wer in der CDU „nichts verloren“ habe, auch aus der Vorbemerkung („aber ich bin natürlich auch CDU-Mitglied“) ergibt sich, dass die Äußerung von Herrn F. bewusst und gewollt eine private war, und nicht in Vertretung der Antragsgegnerin erfolgte. Dass die genannte Vorbemerkung in der zuerst um 19:45 Uhr gesendeten Landesschau nicht wiedergegeben wurde, kann der Antragsgegnerin, welche diese Sendung nicht produziert und redigiert hat, nicht angelastet werden. 10 Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der vom Antragsteller verfolgte Anspruch scheitert daran, dass die Antragsgegnerin vorliegend aus den genannten Gründen nicht passivlegitimiert ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, <juris>). 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit 52 Abs. 1 GKG.