Beschluss
3 K 1342/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist seit März 2008 Eigentümerin des Grundstücks B. Straße ... in K.-D.. Das Grundstück stand zuvor im Eigentum der ... GmbH, die im Januar 2002 die Baugenehmigung erhalten hatte, das im allgemeinen Wohngebiet liegende Wohngebäude in ein Frühstückshotel („Hotel Garni“) umzubauen. 2 Im Jahr 2004 wurde die Nutzung des Gebäudes zu Zwecken der Prostitution bekannt. Die Antragsgegnerin untersagte daraufhin die Nutzung des Gebäudes zu Zwecken der Prostitution und ließ das Gebäude versiegeln. 3 Im Frühjahr 2008 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin über den tschechischen Rechtsanwalt Dr. ... mit, dass sie das Gebäude entweder an die NPD oder an die vorherige Eigentümerin vermieten wolle. Die Antragsgegnerin trat einer Vermietung an die NPD entgegen und versiegelte das Gebäude erneut. 4 Die Antragstellerin wandte sich gegen die Versiegelung. Sie trug u. a. vor, dass es im Januar 2008 zu einem größeren Wasserschaden im Nebengebäude gekommen sei, die Trocknungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen seien und aufgrund des Betriebs der Heizlüfter akute Brandgefahr bestehe. Ferner habe sie das Gebäude zum 01.04.2008 an ... sowie ... vermietet, die dort wohnen und ein Frühstückshotel betreiben wollten. Die Antragsgegnerin entsiegelte daraufhin das Gebäude zur Behebung der Brandgefahr und versiegelte es anschließend erneut. 5 Mit Eilentscheidung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 31.03.2008 und Entscheidung des Planungsausschusses vom 01.04.2008 wurde der Beschluss zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes gefasst, der für das Plangebiet statt des bisherigen allgemeinen Wohngebiets ein reines Wohngebiet vorsieht. Am 08.04.2008 beschloss der Gemeinderat eine entsprechende Veränderungssperre. 6 Die Antragsgegnerin untersagte mit Bescheid vom 18.04.2008 die Nutzung des Gebäudes B. Straße ... für Zwecke jeglicher Art. Sie übermittelte diesen Bescheid dem tschechischen Rechtsanwalt der Antragstellerin per Fax und per Einschreiben. Hiergegen wurde bislang kein Widerspruch eingelegt. 7 Die Antragstellerin hat am 29.04.2008 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel nicht erloschen und die Räumung und Schließung rechtswidrig sei. Über die Klage ist noch nicht entschieden. 8 Ebenfalls am 29.04.2008 hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie trägt vor, die Verfügung der Antragsgegnerin vom 18.04.2008 sei ihr nicht bekanntgegeben oder zugestellt worden. Die Angelegenheit sei eilig. Die Antragsgegnerin setze die Versiegelung nur während Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aus. Ihre Mieter könnten das Anwesen derzeit nicht nutzen. Auch sie könne es nicht betreten und die Trocknungsmaßnahmen nicht weiter vornehmen. Ihr Eigentum sei schutzlos Straftaten und Beschädigungen ausgesetzt. Ihr drohe finanzieller Verlust u. a. durch entgangene Mieteinnahmen. Es gebe eine Baugenehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel. Diese sei nicht erloschen. Im Jahr 2004 habe es einen Bauabnahmetermin gegeben und das Anwesen sei nicht ausschließlich zu Prostitutionszwecken genutzt worden, sondern es seien auch Appartements vermietet worden. Die Antragsgegnerin habe in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zu Protokoll erklärt, dass sich die Untersagungsverfügung ausschließlich auf den bordellartigen Betrieb beziehe, nicht aber auf eine Nutzung als Frühstückshotel. Sollte das Gebäude nicht als Frühstückshotel genutzt werden dürfen, müsse zumindest die Nutzung zu Wohnzwecken erlaubt sein. Die Versiegelung sei rechtswidrig. Für die Weiterführung der Vollstreckungsmaßnahme bestehe kein sachlicher Grund. Ein Fall der Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger nach dem Zwangsvollstreckungsrecht liege nicht vor. Es fehle ihr gegenüber an einer vorherigen Androhung der Versiegelung. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nutzung des Anwesens B. Straße ... in K.-D. als Frühstückshotel - hilfsweise zu Wohnzwecken - zu dulden, bis über die Klage entschieden ist. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei subsidiär gegenüber einem Vorgehen gegen die Nutzungsuntersagung mit dem Bescheid vom 18.04.2008. Die Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel sei erloschen. Auch die Nutzung als Wohngebäude bedürfe der erneuten Genehmigung. 14 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den der Gerichtsakten verwiesen. II. 15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Hiernach ist eine einstweilige Anordnung nicht statthaft, wenn die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel durch einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gem. §§ 80, 80 a VwGO erreichen kann. 16 Mit der von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 18.04.2008 verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung liegt ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vor. Dieser dürfte der Antragsgegnerin auch bekannt gemacht und damit wirksam geworden sein (vgl. § 41 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LVwVfG). Der Bescheid vom 18.04.2008 ist Rechtsanwalt Dr. ... zugegangen. Dies ergibt sich aus dessen Schreiben vom 29.04.2008 an die Antragsgegnerin („Ihr Schreiben mit dem Anordnungsbescheid gegen die Firma ... sowie den Gebührenbescheid nehme ich informativ zur Kenntnis“). Es kommt deshalb nicht auf die materielle Beweislast der Antragsgegnerin für den Zugang des Verwaltungsakts (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, § 4 Abs. 2 Satz 3 LVwZG) sowie die Beweisqualität des Fax-Sendeberichts und des Einlieferungsscheins an. Zwar gilt § 41 Abs. 2 Satz 1 1. Variante LVwVfG nur für die Bekanntgabe im Inland. Die Möglichkeit einer einfachen Bekanntgabe im Ausland setzt jedoch § 15 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG voraus; auch § 41 Abs. 2 Satz 1 2. Variante LVwVfG zeigt durch die Ausweitung der Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 1. Variante LVwVfG, ohne ihre Wirkung auf das Inland zu beschränken, dass von der völkerrechtlichen Zulässigkeit der einfachen Bekanntgabe im Ausland auszugehen ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 2001, § 41, Rn. 112). 17 Rechtsanwalt Dr. ... dürfte Bevollmächtigter der Antragstellerin i. S. d. §§ 14 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG gewesen sein. Er hat mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 13.03.2008 mitgeteilt: „Wir vertreten die Firma ..., ordnungsgemäße Vertretungsvollmacht wird anwaltschaftlich versichert“. In diesem Schreiben wurde die baurechtlich zulässige Nutzung des Gebäudes B. Straße ... thematisiert. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin teilten in ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 03.04.2008 mit, dass Gegenstand ihrer Mandatierung nur die Versiegelung des Anwesens sei. In ihrem Schreiben vom 08.04.2008 teilten sie ferner mit, dass sie ausschließlich befugt seien, die Entsiegelung des Anwesens durchzusetzen und neue Verfügungen oder Androhungen entweder direkt der Antragstellerin oder Dr. ... zuzustellen seien. Damit dürfte die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass hinsichtlich der Nutzungsfrage Dr. ... Bevollmächtigter war und ihm die Nutzungsuntersagung übersandt werden durfte. Die Frage, ob es sich um eine Schutzbehauptung handelt, wenn Dr. ... in dem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 29.04.2008 mitteilt, er sei für die Antragstellerin nicht zustellungsbevollmächtigt, kann dahinstehen. Denn Bevollmächtigter i. S. d. §§ 14 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG ist auch der Anscheinsbevollmächtigte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., Rn. 51). Dies jedenfalls war Dr. .... 18 Der nach seinem Wortlaut eindeutige Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin kann nicht gem. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.04.2008 verfügte Nutzungsuntersagung ausgelegt werden. 19 Selbst wenn der Antragstellerin der Bescheid vom 18.04.2008 nicht wirksam bekannt gegeben wäre und deshalb der Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO entgegenstünde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch sonst zulässig wäre, wäre er jedoch unbegründet. Denn die Antragstellerin hat nicht gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber der Antragsgegnerin der geltend gemachte Anspruch zusteht (sog. Anordnungsanspruch) und dessen vorläufige Sicherung nötig erscheint (sog. Anordnungsgrund). 20 Die von der Antragstellerin zur Eilbedürftigkeit ihres Anliegens vorgetragenen Umstände begründen keinen Anordnungsgrund. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie könne das Anwesen nicht betreten und insbesondere die Trocknungsmaßnahmen nicht weiter vornehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Antragsgegnerin bereit erklärt hat, zur Fortführung der Renovierungsarbeiten bzw. für Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten die angebrachten Siegel zu entfernen und die Vollstreckungsmaßnahme insoweit aufzuheben (vgl. Seite 2 des Schreibens der Antragsgegnerin an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 09.04.2008). Dies ist auch der Ansicht der Antragstellerin entgegenzuhalten, ihr Eigentum sei schutzlos Straftaten und Beschädigungen ausgesetzt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr drohe finanzieller Verlust u. a. durch entgangene Mieteinnahmen, begründet auch dies keine Eilbedürftigkeit. Denn die Antragstellerin kann für den Fall, dass die Versiegelung rechtswidrig sein sollte, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz von der Antragsgegnerin verlangen. Umstände, warum die sofortige Einrichtung eines Frühstückshotels durch ... und ... erforderlich wäre, wurden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen von Mietern könnte die Antragstellerin bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Antragstellerin Regress nehmen. Mithin droht durch Zeitablauf keine Vereitelung der Rechte der Antragstellerin, durch die eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt würde. 21 Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel dürfte nicht bestehen. Zwar wurde ihrer Rechtsvorgängerin im Januar 2002 eine Baugenehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel erteilt. Dieser grundstücksbezogene Verwaltungsakt berechtigt grundsätzlich auch die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin. Die Baugenehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel dürfte jedoch ihre Wirksamkeit verloren haben. Die für eine bestimmte Nutzung erteilte Baugenehmigung erledigt sich i. S. d. § 43 Abs. 2 LVwVfG, wenn eine genehmigte Nutzung auf Dauer durch eine neue Nutzung ersetzt wird, insbesondere dann, wenn durch die neue Nutzung eine Anlage mit anderer Identität entsteht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171). Eine Baugenehmigung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die genehmigte Nutzung über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt wird und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechnet (BVerwG, Urt. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 -, BauR 1995, 807). Nach Ablauf von zwei Jahren hat der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Beendigung der Nutzung noch nicht endgültig sein soll (BVerwG, a. a. O.). 22 Gemessen daran hat sich die für die Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel erteilte Baugenehmigung erledigt. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Nutzung als Frühstückshotel jemals aufgenommen wurde. Jedenfalls von 2004 bis 2007 und damit länger als zwei Jahre als Bordell wurde das Gebäude jedoch als Bordell und nicht als Frühstückshotel genutzt. Der baurechtlich unzulässige bordellartige Betrieb war von ganz anderer Art als die baurechtlich genehmigte Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel. Der bordellartige Betrieb dürfte auf Dauer eingerichtet gewesen sein und nach der Verkehrsauffassung dürfte nicht mehr mit der Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel gerechnet worden sein. Für die Nutzung als bordellartiger Betrieb dürften Umbaumaßnahmen im Gebäude erforderlich gewesen sein. Der Vortrag der Antragstellerin, im Gebäude seien auch Appartements zu Wohnzwecken vermietet worden, dürfte nicht zutreffend sein. Eine Vermietung von Appartements zu Wohnzwecken dürfte sich insbesondere nicht aus den in einem anderen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (3 K 508/07) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen angeblicher Mieter ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.2007 - 5 S 249/07 -). Die Berufung der Antragsgegnerin darauf, dass sich die Baugenehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel erledigt hat, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zum einen ergibt sich die Erledigung der Baugenehmigung aus dem Gesetz (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Zum anderen bezog sich die von den Vertretern der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (3 K 507/07) vertretene Äußerung, es werde nur der bordellartige Betrieb untersagt, auf Untersagungsverfügungen vom 20.12.2004 und 07.12.2005, nicht auf die damals noch gar nicht ergangene Untersagungsverfügung vom 18.04.2008. 23 Soweit sich die Antragstellerin hilfsweise darauf beruft, dass zumindest die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken erlaubt sein müsse, ist dem nicht zu folgen. Aus den genannten Gründen dürfte auch die Genehmigung der Wohnnutzung unwirksam geworden sein. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Anwesen in den letzten Jahren zum Wohnen genutzt worden ist. Insoweit müsste die Antragstellerin wohl zunächst eine Baugenehmigung bei der Antragsgegnerin beantragen und erhalten. 24 Da Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren die Nutzung des Gebäudes als Frühstückshotel, hilfsweise als Wohngebäude, ist, sieht das Gericht keine Veranlassung, auf die Einwände der Antragstellerin zur Versiegelung des Anwesens einzugehen oder den Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre rechtlich zu überprüfen. 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte geht die Kammer vom Auffangstreitwert gem. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG aus. Dieser ist zu halbieren, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das die Hauptsache nicht vorwegnimmt.