Urteil
4 K 3068/07
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Sonderzahlungen. 2 Die am ... geborene Klägerin steht seit 01.08.2005 als Lehrerin für Grund- und Hauptschule im Dienst des Beklagten. Sie wurde mit Urkunde des Landes Rheinland-Pfalz vom 19.06.1995 zum 01.08.1995 zur Lehrerin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zum 01.08.1996 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war bis zu ihrer Versetzung als Lehrerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... beschäftigt und erhielt nach eigenen Angaben zuletzt monatliche Sonderzahlungen i.H.v. 128,63 EUR. Mit Verfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 14.06.2005 wurde die Klägerin im Einvernehmen mit dem Beklagten gemäß ihrem Antrag aus persönlichen Gründen zum 01.08.2005 unter Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses in den Schuldienst des Beklagten versetzt. Sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen und der ..., Grund- und Hauptschule, in ... zugewiesen. Derzeit ist die Klägerin an der ..., Grund- und Hauptschule, in ... tätig. 3 Nach Leistung einer Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR wurden der Klägerin erstmalig für den Monat September 2005 die regulären Dienstbezüge ohne monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt. Die Bezügemitteilung 01/05 enthielt folgenden Hinweis: „Nach dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 erhalten ab dem 01.04.2005 neu eingestellte Beamte/Richter in den Besoldungsgruppen A 12 und höher, R 1 und W 1, die nach dem 31.12.2004 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge erlangen, für die Dauer von 3 Jahren keine monatl. Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung.“ 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2006 wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Sonderzahlung und beantragte, ihre Bezüge abweichend von der Bezügemitteilung 01/05 ohne Anwendung der Kürzungsvorschriften zu ermitteln und auszubezahlen. Hilfsweise wurde Widerspruch gegen die Bezügemitteilung erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommene Streichung gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte angemessene Alimentation der Klägerin verstoße. Zudem werde nur bei Beamten und nicht auch bei den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gekürzt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung solle die Sonderzahlung nur für diejenigen Beamte entfallen, die erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten. Darunter falle die Klägerin nicht. Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes (LSZG) den Berechtigtenkreis einschränke. Danach würden Beamte und Richter aus einem Eingangsamt A 12 und höher, R 1 und W 1, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstehe, für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlungen erhalten. Davon sollten lediglich die Personen nicht betroffen sein, denen bereits vor dem Jahr 2005 Dienstbezüge im Geltungsbereich des LSZG zugestanden hätten. Die Klägerin habe bis 31.07.2005 im Beamtenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden. Sie falle damit unter die Einschränkung. Die Streichung der Sonderzahlung sei auch nicht verfassungswidrig. 5 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben. 6 Sie beantragt zuletzt - sachdienlich ausgelegt -, 7 den Widerspruchsbescheid vom 03.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.09.2005 Dienstbezüge ohne die Einschränkung nach § 1 a Abs. 1 LSZG und ab dem 01.01.2008 ohne die Absenkung nach § 3 a Abs. 1 LBesG auszuzahlen. 8 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Einschränkungen auf die Klägerin nicht anwendbar seien. Denn nach dem Wortlaut des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 solle der Beamte, für den nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher entstehe, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs keine Sonderzahlungen erhalten. Die Klägerin werde davon nicht erfasst, da ihr bereits vor dem 31.12.2004 Dienstbezüge nebst Sonderzahlungen zugestanden hätten. Der Umstand, dass die Klägerin diese Dienstbezüge vom Land Rheinland-Pfalz erhalten habe und erst anschließend nach Baden-Württemberg gewechselt sei, werde vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Vom Gesetzeswortlaut sollten von der Einschränkung lediglich Neueinstellungen betroffen sein. Dies treffe bei der Klägerin nicht zu, da ihr Dienstantritt auf einer Versetzung beruhe. Nach §§ 17, 123 BRRG werde bei einer Versetzung das Beamtenverhältnis bei dem neuen Dienstherrn fortgesetzt und nicht etwa neu begründet. Die Klägerin habe seit 1994 Sonderzahlungen erhalten. Die Streichung der Bezüge sei eine unzulässige Ungleichbehandlung. Fürsorglich stützt sich die Klägerin auf Art. 33 Abs. 5 GG. Die Streichung der Sonderzahlung führe zu einer erheblichen Verringerung der jährlichen Bezüge. Zudem bestehe ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin. Weder von ihrem ehemaligen noch von ihrem jetzigen Dienstherrn sei sie auf die Streichung hingewiesen worden und habe sie zunächst auch eine Abschlagzahlung i.H.v. 2.400 EUR erhalten, was ihren bisherigen Dienstbezügen entsprochen habe. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin nach § 1 a Abs. 1 LSZG ausgeschlossen sei. Es liege auch keine Ausnahme nach § 1 a Abs. 2, 3 oder 4 LSZG vor. Die Klägerin gehöre nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen. Sie habe nicht zum 31.12.2004 in einem Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden. Es mag zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber in erster Linie auf Berufsanfänger abgezielt habe. Die gesetzliche Regelung gehe aber darüber hinaus. Somit bleibe auch kein Raum für eine teleologische Reduktion. Gegen § 1 a LSZG bestünden auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 GG keine Bedenken. Auch gebe es keinen Vertrauensschutz; einen Grundsatz der Besoldungseinheit gebe es nicht. 12 Mit Schriftsätzen vom 23.06.2008 und 04.07.2008 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre. 16 Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat. 17 1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG. 18 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG. 19 § 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3). 20 Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers. 21 § 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden. 22 Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen. 23 Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). 24 Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte. 25 Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005. 26 Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris). 27 Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat. 28 Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte. 29 Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste. 30 Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her. 31 Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG. 32 2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG. 33 Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 34 Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 35 Beschluss 36 Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt. 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Auch wenn sich die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 17.08.2006 gegen die Versagung der Sonderzahlung gewendet hat, liegt keine Verfristung oder Verwirkung ihres Anspruches vor. Besoldungszahlungen liegt regelmäßig kein Verwaltungsakt zugrunde; sie erfolgen vielmehr unmittelbar aufgrund Gesetzes (OVG Saarland, Urt. v. 27.04.2007 - 1 R 22/06 -, zit. in Juris; Schinkel/Seifert, in: GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2000, § 12 BBesG Rn. 13). Die Bezügemitteilung vom September 2005 ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 LVwVfG, denn ihr ist keine rechtserhebliche Regelungsfunktion zuzumessen. Im Übrigen fehlte es bereits an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so dass selbst bei Annahme eines Verwaltungsaktes die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hätte, die vorliegend noch nicht verstrichen gewesen wäre. 16 Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 03.09.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlung bzw. auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag nach § 3 a Abs. 1 LBesG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 a LSZG bzw. § 3 a LBesG keinen Anspruch auf Sonderzahlungen bzw. eine Absenkung der Dienstbezüge nach § 3 a LBesG hinzunehmen hat. 17 1. Die Klägerin hat ab dem 01.09.2005 bis einschließlich 31.12.2007 einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG. 18 Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSZG in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung (GBl. 2005, 145) erhalten Beamte und Richter des Landes mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter Sonderzahlungen i.S.d. §§ 67 BBesG, 50 Abs. 4 BeamtVG. 19 § 1 a Abs. 1 LSZG schränkt den Kreis der Berechtigten ein. Demnach erhalten Beamte und Richter, „für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlungen. In § 1 a Abs. 2 LSZG ist weiter geregelt: „Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen spätestens am 31. Dezember 2004 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31. Dezember 2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Land, zu den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“. Abs. 1 gilt weiter nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Abs. 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich des LSZG zugestanden haben (Abs. 3). 20 Nach Auffassung der Kammer kann § 1 a Abs. 1 LSZG nur so verstanden werden, dass von dieser Ausschlussregelung auch diejenigen Beamten und Richter nicht erfasst sind, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherren standen und dort Sonderzahlungen erhielten und nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zum Land Baden-Württemberg wechselten und somit erst nach dem 31.12.2004 Ansprüche auf Dienstbezüge gegen das Land Baden-Württemberg hatten. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 1 a LSZG unter besonderer Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers. 21 § 1 a LSZG wurde mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. 2005, 145) eingeführt, dessen allgemeines Ziel es ist, den Haushalt des Landes Baden-Württemberg zu entlasten, indem sog. Berufsanfänger für drei Jahre keine Sonderzahlungen erhalten sollen (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/3832, S. 12). Beamte und Richter, die bereits Sonderzahlungen erhalten haben und somit eine bestimmte Rechtsposition innehaben, sollen nach § 1 a Abs. 2 bis 4 LSZG von den Kürzungen nicht betroffen werden. 22 Bereits aus dem in § 1 a Abs. 1 LSZG verwendeten Begriff des Entstehens eines Anspruchs auf Dienstbezüge und der systematischen Stellung des Abs. 1 zu den Abs. 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass von der Ausschlussregelung nur Berufsanfänger, aber nicht diejenigen Beamten und Richter erfasst sein sollen, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis standen. 23 Der Wortlaut des § 1 a Abs. 1 LSZG schließt es aus, dass es nach dem vorliegend verwendeten Begriff der Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge darauf ankommt, dass der konkrete monatliche Besoldungsanspruch nach dem 31.12.2004 fällig geworden ist (so aber wohl VG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2006 - 17 K 321/06 -, zit. in Juris). Gegen eine fälligkeitsbezogene Auslegung spricht, dass § 1 a Abs. 1 LSZG nicht - wie es bei der Fälligkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) der Fall wäre - von einem konkreten Anspruch auf Dienstbezüge, sondern allgemein von „Anspruch auf Dienstbezüge“ spricht. Es gibt keinen zwingenden Grund, den Umstand, wann Dienstbezüge auszuzahlen sind, ebenfalls unter den Tatbestand des Entstehens eines Anspruches auf Dienstbezüge zu subsumieren (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). 24 Der Begriff „entsteht“ kann aber auch nicht im Sinne der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG verstanden werden, wonach der Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder Übertritt des Beamten oder Richters wirksam wird, entsteht (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris und Urt. v. 19.09.2007 - 1 K 1391/06 -, zit. in Juris). Aus dem systematischen Bezug des § 1 a Abs. 1 LSZG zu den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift folgt, dass nur solche Beamte und Richter vom Ausschluss erfasst werden sollen, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden, also erstmals nach dem 31.12.2004 einen Anspruch auf Dienstbezüge erworben haben, sei es gegen den Beklagten bzw. einen Dienstherren im Land Baden-Württemberg, sei es gegen einen Dienstherren außerhalb des Landes Baden-Württemberg. § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG regelt Ausnahmen von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG und stellt dabei darauf ab, dass den Beamten und Richtern Dienstbezüge „im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben“. Die Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG sollen nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 LSZG nicht für solche Beamten und Richter gelten, denen spätestens am 31.12.2004 im Geltungsbereich des LSZG Dienstbezüge zugestanden haben. Dies gilt gem. Satz 2 entsprechend bei einem Wechsel nach dem 31.12.2004 in das Beamtenverhältnis aus einem vor dem 01.01.2005 begründeten Angestelltenverhältnis zum Beklagten, zu den Gemeinden und anderen dort genannten Körperschaften. Auch beförderte Beamte sollen nach § 1 a Abs. 3 LSZG keine Einschränkungen hinnehmen müssen. Von den Kürzungen sollen also diejenigen Beamten und Richter nicht betroffen sein, die bereits vom Land Baden-Württemberg oder von Körperschaften innerhalb des Landes Sonderzahlungen erhalten haben und denen somit ein „Bestandsschutz“ eingeräumt wird. Dieser Bezug zum Geltungsbereich des LSZG fehlt aber im § 1 a Abs. 1 LSZG. Daraus schließt die Kammer, dass der Entstehensbegriff in Abs. 1 gerade nicht dienstherrenbezogen zu verstehen ist, es also nicht darauf ankommt, wann der Klägerin erstmalig Ansprüche auf Dienstbezüge gegen den Beklagten zustanden, sondern allein darauf, ob die Klägerin vor dem 01.01.2005 in einem Dienstverhältnis stand, aus dem sie Ansprüche auf Dienstbezüge hatte. 25 Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung. Danach sollen nur Berufsanfänger erfasst werden, die ab dem 01.01.2005 neu eingestellt werden (LT-Drs. 13/3832, S. 11 und 12). Nach dem Willen des Landesgesetzgebers sollen von der Änderung der Vorschriften über die Gewährung von Sonderzahlungen nur Berufsanfänger betroffen sein. In der Begründung zum Regierungsentwurf - dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren auch nicht mehr abgeändert wurde - wird dazu ausgeführt (LT-Drs. 13/3832, S. 12): Die vorgesehene Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, so dass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen“ . Auch aus den Plenarprotokollen zu den Beratungen zum Haushaltsstrukturgesetz 2005 ergibt sich eine dahingehende Auslegung. So führte der seinerzeitige Finanzminister Stratthaus aus (PlPr 13/80, S. 5644): „Wir streichen darüber hinaus die Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12 für die ersten drei Jahre... Dies gilt für die geplante Änderung bei der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ...“ Ähnlich äußerte sich der Abgeordnete Reichardt (PlPr 13/85, S. 6101): „Wir haben bei den Personalausgaben in beiden Jahren insgesamt 550 Millionen EUR Ersparnis durch die Streichung der Sonderzahlung für neu eingestellte Beamte ab der Besoldungsgruppe A 12...“ Beides mag zwar den Inhalt des § 1a LSZG nur schlagwortartig wiedergeben. Es stützt aber die Auslegung der Begründung des Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005. 26 Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens kann § 1 a Abs. 1 LSZG daher durchaus so verstanden werden, dass sich die Regelung nur auf solche Beamte und Richter bezieht, die nach dem 31.12.2004 als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden sind (a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/06 -, zit. in Juris). 27 Bezieht sich § 1 a Abs. 1 LSZG mithin auf nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Beamte und Richter und regelt § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG Ausnahmen für Beamten und Richter, die schon in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg oder zu Körperschaften innerhalb des Landes stehen, als sog. Bestandsschutz, so fehlt eine Regelung für zum Beklagten bzw. zu Körperschaften innerhalb des Landes aus anderen Bundesländern gewechselte Beamte und Richter. Eine erweiternde Auslegung des § 1 a Abs. 2 und 3 LSZG kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -, n.v.). Angesichts der Gesetzgebungsmaterialien ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe unabsichtlich im Sinn einer planwidrigen Lücke ungeregelt gelassen hat. 28 Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung und objektiv-telelogischer Kriterien ist die Regelung des § 1 a LSZG so zu verstehen, dass der Ausschluss von Sonderzahlungen jedenfalls nicht diejenigen Beamten und Richter treffen soll, die im Wege einer Versetzung (§§ 18, 123 BRRG, § 36 LBG) ein Dienstverhältnis zum Beklagten nach dem 31.12.20004 begründet haben und bereits bisher Sonderzahlungen erhalten haben. Dem Landesgesetzgeber ist nämlich die Absicht zu unterstellen, dass er eine sachgemäße Behandlung der mittels Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Beklagten gewechselten Beamten und Richter unter Berücksichtigung der Rechtsfigur der Versetzung treffen wollte. 29 Von der Streichung der Sonderzahlung als Maßnahme zur Sanierung des Haushalts des Landes Baden-Württemberg sollen nur als Berufsanfänger neu eingestellte Beamte oder Richter betroffen sein (vgl. LT-Drs. 13/3832, S. 11). Eine Versetzung stellt aber keine solche Neueinstellung des Beamten oder Richters beim aufnehmenden Dienstherrn dar. Wie bereits aus dem deutlichen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§ 123 Abs. 1, § 18 Abs. 4 BRRG, § 36 Abs. 5 LBG) folgt, wird bei einer Versetzung das Dienstverhältnis mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt, wobei sich die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nach den im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften richtet. Durch die Versetzung der Klägerin in den Dienst des Beklagten endete ihr Beamtenverhältnis nicht, sondern wurde mit ihm als neuem Dienstherrn fortgesetzt . Die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses ist gerade nicht dessen Beendigung und (Neu)-Beginn. Die gem. § 123 Abs. 1 BRRG unmittelbar und einheitlich geltende Regelung in § 18 BRRG besteht unverändert seit dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes am 01.09.1957 fort und ist in diesem Sinne ausdrücklich so gewollt (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254). Mit der Versetzung wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; es bedarf keiner Beendigung des bisherigen und Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses (BR-Drs. 100/55, S. 41 zu § 18 Abs. 2 BBesG; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand: Juli 1990, vor § 28 BBG Rn. 16). Dementsprechend besteht auch der durch die Ernennung beim alten Dienstherrn begründete Besoldungsanspruch fort, nur der Adressat des Anspruchs ändert sich mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung (vgl. Clemens/Milack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 1996, § 3 BBesG Ziff. 2.2). Die Regelungen entsprechen einem praktischen Bedürfnis; sie erleichtern den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeiden die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringen (BR-Drs. 100/55, S. 60 ). Beamte und Richter sollen durch die Versetzung also keine Nachteile haben. Das wäre aber der Fall, wenn die Klägerin aus Anlass der Versetzung auf die ihr früher gewährte Sonderzahlung für die Dauer von drei Jahren verzichten müsste. 30 Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ohne gerade auf der Versetzung beruhende Nachteile entspricht zudem dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bildet (BVerwG, Urt. v. 11.04.1991, NVwZ-RR 1992, 254 m.w.N.). Sonderzahlungen können somit auch nicht allein als Ausdruck der Honorierung der Treue zum Land Baden-Württemberg gesehen werden (so aber VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris). Denn vor der Einführung des § 1 a LSZG haben alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten. Daran, dass die Dauer der Dienstzugehörigkeit keine Rolle spielt, wollte die Gesetzesänderung erkennbar auch nichts ändern. Insbesondere kann die dreijährige Ausschlussfrist nicht dahingehend verstanden werden, dass sich der Beamte bzw. Richter zunächst hinsichtlich seiner Treue zu bewähren habe. Denn dann hätten auch diejenigen Beamten und Richter, die vor dem 01.01.2005 noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis standen, keine Sonderzahlungen ab dem 01.01.2005 mehr erhalten dürfen. Wo beispielsweise der Unterschied bei der Treue oder gar der Honorierung der bereits geleisteten Arbeit eines im November oder Dezember 2004 eingestellten Beamten oder Richters im Vergleich zu einem erst im Januar 2005 eingestellten Beamten oder Richters liegen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. § 1 a Abs. 1 LSZG dient ausschließlich der Einsparung öffentlicher Mittel und wollte am bisherigen Charakter der Sonderzahlungen nichts ändern. Mithin kann ein „Treuebonus“ als Argument für den Ausschluss der Klägerin dort nicht hineingelesen werden. Im Übrigen profitiert der aufnehmende Dienstherr mit der Übernahme eines Beamten bzw. Richters im Wege der Versetzung auch von dessen Erfahrungen. Diesen mit einem Berufsanfänger („im weiteren Sinne“, vgl. zu diesem Sprachgebrauch VG Sigmaringen, Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) bzw. Laufbahnanfänger gleichstellen zu wollen, geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Dass erfahrene Beamte und Richter gerade nicht mit Berufsanfängern gleichgestellt werden sollen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Landessonderzahlungsgesetz selbst. In § 1 a Abs. 3 LSZG ist nämlich geregelt, dass Laufbahnwechsler oder Aufstiegsbeamte nicht von den Einschränkungen des § 1 a Abs. 1 LSZG betroffen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem gleichgelagerten Rechtsstreit (Urt. v. 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, zit. in Juris) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.09.2004, NVwZ-RR 2005, 343) darauf abstellt, dass die dienstherrenübergreifende Versetzung ernennungsähnliche Wirkung habe und daher die Grundsätze für die erstmalige Begründung anzuwenden seien und daraus schließt, dass versetzte Beamte und Richter unabhängig von ihrer bisherigen Dienstzeit in Bezug auf Dienstbezüge einem Berufanfänger gleich zu stellen seien, kann die Kammer dem nicht folgen. Der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherren zugrunde; das Bundesverwaltungsgericht hat zum Schutz des Beamten (!) angenommen, dass die Rücknahme einer solchen Erklärung nicht nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, sondern nur nach den speziellen beamtenrechtlichen Regelungen für die Ernennung erfolgen kann. Für die Frage, wie ein zu versetzender Beamter besoldungsrechtlich zu stellen ist, gibt die Entscheidung indes nichts her. 31 Den Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes kann somit nicht entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber die in den Geltungsbereich des Gesetzes versetzten Beamten und Richter aus anderen Bundesländern, die dort Sonderzahlungen erhalten haben, schlechter stellen wollte, als Beamte und Richter, die bereits vor dem 01.01.2005 im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig gewesen sind. Ein solches Verständnis entspricht im Übrigen auch der Wertung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist - wie bereits ausgeführt - kein sachlicher Grund erkennbar, versetzte Beamte und Richter, die von ihrem früheren Dienstherrn Sonderzahlungen erhalten haben, anders zu behandeln, als Beamte und Richter in einem Dienstverhältnis zum Beklagten, die vor dem 01.01.2005 ebenfalls Sonderzahlungen erhalten haben. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Sonderzahlungen nach § 1 LSZG. 32 2. Gleiches gilt ab dem 01.01.2008 unter Geltung des § 3 a LBesG. Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) wurden die Sonderzahlungen nach dem LSZG in die Dienst- und Anwärterbezüge zum 01.01.2008 integriert. Mit Art. 2 des BVAnpG 2008 wurde § 3 a LBesG in das Gesetz eingefügt, welcher die Vorschrift des § 1 a LSZG übernimmt und modifiziert. Die durch die Integration der Sonderzahlungen erhöhten Dienstbezüge werden „bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, für die nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht“, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs i.H.v. 4,0 v.H. wieder abgesenkt. Damit soll ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf, die bisherige Regelung in § 1 a LSZG weitgehend wirkungsgleich fortgesetzt werden; insbesondere soll der von der Regelung erfasste Personenkreis der bisherigen Regelung entsprechen (LT-Drs. 14/1601, S. 50). Die Kammer kann weder erkennen, dass für die Neuregelung ein anderer Begriff des „Entstehens“ angenommen werden sollte, noch für die Gruppe der in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg versetzten Beamten nunmehr bewusst eine (Ausschluss-)Regelung getroffen wurde. Die Klägerin hat somit ab dem 01.01.2008 Anspruch auf Dienstbezüge ohne den Absenkungsbetrag in § 3 a Abs. 1 LBesG. 33 Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 34 Die Berufung wird zugelassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Kammer haben die Auslegung des Begriffs des Entstehens des Anspruchs auf Dienstbezüge in § 1 a Abs. 1 LSZG und § 3 a Abs. 1 LBesG und die Frage, ob Beamte und Richter, die vor dem 01.01.2005 Dienstbezüge und Sonderzahlungen von ihrem bisherigen Dienstherren erhalten haben und die nach dem 31.12.2004 im Wege der Versetzung in ein Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg gewechselt sind, unter § 1 a Abs. 1 LSZG bzw. § 3 a Abs. 1 LBesG fallen, grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 35 Beschluss 36 Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 06.11.2007 gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5735,03 festgesetzt. 37 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.