Urteil
11 K 4350/07
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach altem Recht erteilte Waffenbesitzkarte kann nach Inkrafttreten des WaffG 2002 widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die nach dem WaffG 2002 zur Versagung geführt hätten (§ 45 Abs. 2, § 58 Abs. 1 WaffG).
• Das Fortfallen des Bedürfnisses (kein gültiger Jagdschein) ist eine nachträgliche Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG und rechtfertigt den Widerruf, wenn das Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht mehr besteht.
• Ein Widerruf verstößt nicht gegen Vertrauensschutz oder Eigentumsgarantie, weil keine rückwirkende Anwendung vorliegt und das WaffG zulässige Inhalts- und Schrankenregelungen enthält.
• Behördliches Zögern begründet nicht ohne Weiteres Verwirkung; die Regelung des Waffengesetzes und die dreijährige Prüfpflicht sprechen für eine Überprüfbarkeit des Bedürfnisses.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Alt-Waffenbesitzkarte bei Wegfall des Jagdbedürfnisses • Eine nach altem Recht erteilte Waffenbesitzkarte kann nach Inkrafttreten des WaffG 2002 widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die nach dem WaffG 2002 zur Versagung geführt hätten (§ 45 Abs. 2, § 58 Abs. 1 WaffG). • Das Fortfallen des Bedürfnisses (kein gültiger Jagdschein) ist eine nachträgliche Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG und rechtfertigt den Widerruf, wenn das Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht mehr besteht. • Ein Widerruf verstößt nicht gegen Vertrauensschutz oder Eigentumsgarantie, weil keine rückwirkende Anwendung vorliegt und das WaffG zulässige Inhalts- und Schrankenregelungen enthält. • Behördliches Zögern begründet nicht ohne Weiteres Verwirkung; die Regelung des Waffengesetzes und die dreijährige Prüfpflicht sprechen für eine Überprüfbarkeit des Bedürfnisses. Der Kläger erhielt 1996 eine Waffenbesitzkarte, eingetragen war eine Bockdoppelbüchse. Sein Jagdschein wurde zuletzt bis 31.03.1998 verlängert; seitdem legte er keinen gültigen Jagdschein vor. Die Behörde leitete 2006 ein Widerrufsverfahren wegen fehlenden Jagdscheins ein und widerrief die Waffenbesitzkarte mit Verfügung vom 04.12.2006. Der Kläger widersprach und berief sich darauf, Alt-Erlaubnisse würden nicht wegen nachträglich zusätzlich geforderter Voraussetzungen nach dem neuen Waffengesetz widerrufen. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Verfügung und berief sich auf Kommentierungen und auf Art. 14 GG. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 WaffG 2002; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids für die Rechtslage. (§45 Abs.2 WaffG). • § 58 Abs. 1 WaffG bewirkt, dass Alt-Erlaubnisse unter dem WaffG 2002 fortgelten und damit Widerrufsregelungen des neuen Gesetzes anwendbar sind. (§58 Abs.1 WaffG). • Nach BVerwG-Rechtsprechung sind nachträgliche Tatsachen solche, die nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind; das fehlende Bedürfnis (kein gültiger Jagdschein seit 01.04.1998) ist eine solche nachträgliche Tatsache und hätte nach § 4 Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 8 Abs.2 Nr.2 WaffG 2002 zur Versagung geführt. (§4 Abs.1 Nr.4, §8 Abs.2 Nr.2 WaffG). • Die Anwendung des § 58 Abs.1 WaffG verletzt nicht den Vertrauensschutz (Art.20 Abs.3 GG), weil keine rückwirkende Anwendung erfolgt; maßgeblich ist die Beurteilung nach dem geltenden Recht. (Art.20 Abs.3 GG). • § 4 Abs.4 WaffG verpflichtet Behörden zur Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses, weshalb eine dauerhafte Freistellung von Jägern vom Bedürfnis nicht vereinbar ist; das dient der sicherheitspolizeilichen Zielsetzung des Gesetzes. (§4 Abs.4, §45 Abs.3 WaffG). • Die Widerrufsfrist des VwVfG findet keine Anwendung auf waffenrechtliche Widerrufe; spezielle Regelungen des WaffG haben Vorrang. (Art.31 GG, §1 Abs.2 VwVfG). • Ein Vertrauenstatbestand durch behördliches Schweigen liegt nicht vor; Verwirkung kann hier nicht angenommen werden. (Rechtsprechung BVerwG). • Anordnungen über Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Sicherstellung der Waffen beruhen auf §46 WaffG und sind verhältnismäßig sowie verfassungskonform; keine enteignungsrechtliche Rechtfertigungspflicht ergibt sich aus Art.14 GG. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt den Widerruf der Waffenbesitzkarte, weil das für die Erteilung erforderliche Bedürfnis (gültiger Jagdschein) nachträglich weggefallen ist und dieser Wegfall nach dem WaffG 2002 zur Versagung geführt hätte (§45 Abs.2 i.V.m. §58 Abs.1 WaffG; §4 Abs.1 Nr.4, §8 Abs.2 Nr.2 WaffG). Ein Verstoß gegen Vertrauensschutz oder Eigentumsgarantie liegt nicht vor, und besondere Gründe zum Absehen vom Widerruf nach §45 Abs.3 WaffG wurden nicht dargelegt. Die Anordnungen zur Unbrauchbarmachung bzw. Übergabe der Waffe stützen sich auf §46 WaffG und sind rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.