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Beschluss

5 K 1847/08

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der durch die „Bürgerinitiative Erhaltung Gebäude B. Straße 117, ... H.“ erhobene Widerspruch vom 05.06.2008 gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 22.04.2008 zum Abbruch des Anwesens B. Straße 117 keine aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Hauptantrag der Antragstellerin, die sofortige Vollziehung der ihr von der Antragsgegnerin erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbruch des Anwesens B. Straße 117 vom 22.04.2008 anzuordnen, ist unzulässig. Für diesen Antrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin ohne weiteres von dieser Genehmigung Gebrauch machen kann, denn der Widerspruch der „Bürgerinitiative Erhaltung Gebäude B. Straße 117“ vom 05.06.2008 entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. 2 Allerdings hat der Hilfsantrag der Antragstellerin Erfolg. Der sachdienliche Antrag 3 festzustellen, dass der durch die Bürgerinitiative „Erhaltung Gebäude B. Straße 117, ... H.“ erhobene Widerspruch vom 05.06.2008 gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 22.04.2008 zum Abbruch des Anwesens B. Straße 117 keine aufschiebende Wirkung hat, 4 ist zulässig. Ist - wie hier - zwischen den Beteiligten streitig, ob ein Rechtsbehelf im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet oder der Verwaltungsakt vollziehbar ist, ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein hierauf gerichteter Feststellungsantrag entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rn 181) am Ende. 5 Der Antrag ist begründet. Der Widerspruch der Bürgerinitiative vom 05.06.2008 hat keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, denn der Widerspruch ist offensichtlich unzulässig (siehe zum fehlenden Eintritt der aufschiebenden Wirkung bei offensichtlich unzulässigem Rechtsbehelf Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., 2007, § 80 Rn 17; Kopp/Schenke, aaO, § 80 Rn 50 - jew. mwN). 6 Die Bürgerinitiative als solche kann keinen Widerspruch erheben. Es fehlt ihr bereits an der Beteiligungsfähigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob das Widerspruchsverfahren insgesamt dem Verwaltungsstreitverfahren oder dem Verwaltungsverfahren zugerechnet wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1979 - 6 C 10/78 -, BVerwGE 57, 342, 346 f.). Die „Bürgerinitiative Erhaltung Gebäude B. Straße 117, ... H.“ ist weder eine juristische Person nach § 61 Nr. 1 VwGO bzw. § 11 Nr. 1 LVwVfG noch eine Vereinigung, der - im Hinblick auf den Abbruch des streitgegenständlichen Anwesens - ein Recht zustehen könnte (§ 61 Nr. 2 VwGO bzw. § 11 Nr. 2 LVwVfG). 7 Darüber hinaus ist die Bürgerinitiative mangels einer möglichen Verletzung eigener Rechte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die an die Antragstellerin gerichtete denkmalschutzrechtliche Abbruchsgenehmigung nicht befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). 8 Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes sind ausschließlich wegen des an der Erhaltung und sinnvollen Nutzung von Baudenkmälern bestehenden öffentlichen Interesses erlassen und begründen keine Rechtsansprüche eines Einzelnen oder einer Gesamtheit von Personen auf den Schutz von Baudenkmälern (OVG NRW, Beschl. v. 09.06.1989 - 7 B 745/89 -, NVwZ-RR 1989, 614; VG München, Beschl. v. 18.05.2006 - 1M 1 SN 06.1669; Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., 2001, § 2 Rn 24). Der Vollzug des Denkmalschutzgesetzes ist Aufgabe der Denkmalschutz- und Bauaufsichtsbehörden. Dem Einzelnen kommt weder aufgrund des Denkmalschutzgesetzes noch aufgrund anderer denkmalpflegerischer Rechtsvorschriften eine einklagbare Rechtsposition zu. Auch aus den Grundrechten kann ein Recht des Einzelnen auf Denkmalschutz nicht abgeleitet werden; die Verletzung eines subjektiven verfassungsmäßigen Rechts ist daher nicht möglich. Da es ein subjektives Recht auf Denkmalschutz und Denkmalpflege nicht gibt und ein Dritter sich nur auf die Verletzung seiner eigenen Rechte, nicht aber der Interessen der Allgemeinheit berufen kann, ist der Widerspruch der Bürgerinitiative vom 05.06.2008 von vornherein nach jeder denkbaren Betrachtung unzulässig. 9 In einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 1 VwGO nicht gerechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass. Denn die aufschiebende Wirkung soll nur für eine Übergangszeit bis zu einer etwaigen Aufhebung des Verwaltungsakts im Rechtsbehelfsverfahren dessen - insofern vorzeitige - Vollziehung ausschließen. Im Hinblick auf diese innere Verknüpfung der aufschiebenden Wirkung mit der Möglichkeit einer erfolgreichen Anfechtung löst ein solcher Widerspruch eines nicht widerspruchsbefugten Dritten mangels Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts von vornherein keine aufschiebende Wirkung aus. Damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten - seiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend - jede Einwirkung auf den ihn nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt (BVerwG, Urt. v. 30.10.1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610, 1611 - mwN). 10 Von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht deshalb auszugehen, weil dem Widerspruchsschreiben der Bürgerinitiative vom 05.06.2008 eine Unterschriftsliste beigefügt war, auf der unter anderem die Eigentümer des Grundstücks B. Straße 119 und damit möglicherweise Nachbarn im baurechtlichen Sinne unterschrieben haben. Dies führt schon deshalb nicht zur Annahme eines möglicherweise zulässigen Widerspruchs, weil eine einem Widerspruchsschreiben lediglich beigefügte Unterschriftsliste nicht dem Formerfordernis des § 70 VwGO genügt, denn hier ist die Authentizität nicht gesichert (Sodan/Ziekow, VwGO, Losebl.-Ausg., § 70 Rn 6; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., 2006, § 70 Rn 2). Aus der Gestaltung der Unterschriftsliste, die nur die Überschrift „Bürgerinitiative zur Erhaltung des Gebäudes B. Straße 117, ... H.“ trägt, ist nicht erkennbar, dass die Unterzeichner mit Wissen und Wollen Widerspruch gegen die Abbruchsgenehmigung eingelegt hätten. 11 Aus dem Schreiben der Bürgerinitiative vom 04.06.2008, in dem (baurechtliche) Gründe genannt werden, aus denen sich Nachbarn gegen das Vorhaben B. Straße 117 - 117/1 wenden, folgt nichts anderes. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dieses Schreiben den Unterzeichnern, die sich teilweise schon mit Datum vom 02.06.2008 in die Liste eingetragen haben, vorgelegen hätte. Zudem fehlt es auch insoweit offensichtlich an der Widerspruchsbefugnis der Unterzeichner; denn das Denkmalschutzrecht vermittelt auch ihnen keine eigenen Rechte. Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angeführten baurechtlichen Gesichtspunkte (Standsicherheit, Gebot der Rücksichtnahme) sind nicht Gegenstand der angefochtenen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.