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Urteil

6 K 4369/07

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Hinblick auf seine dienstliche Inanspruchnahme als ehrenamtlicher Ortsvorsteher die Nachzahlung von Aufwandsentschädigung. 2 Er ist von Beruf Rechtsanwalt und seit dem 15.09.2004 ehrenamtlicher Ortsvorsteher des Ortsteils ... der beklagten Gemeinde .... 3 Mit Schreiben vom 01.03.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Prüfung bzw. Nachberechnung und Überstellung des sich daraus ergebenden Fehlbetrags seiner Ortsvorstehervergütung geltend und wies mit weiterem Schreiben vom 23.03.2007 unter Hinweis auf eine Kommentierung zum Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg darauf hin, dass der Ortsteil ... die 2000-Einwohnergrenze überschritten habe und damit als Bemessungsgrundlage für seine Ortsvorstehervergütung der Höchstbetrag aus der Größenordnung 1000 bis 2000 Einwohner gemäß der Anlage zum Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungsgesetz - AufwEntG -) maßgebend sei. Mit Schreiben vom 26.04.2007 teilte das Landratsamt ... - Prüfungs- und Kommunalamt - der Beklagten mit, dass die dem Kläger bislang gewährte und nach § 3 Nr.4 der Satzung der Beklagten über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17.10.2001 - im Folgenden Entschädigungssatzung - in Höhe von 75 % des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister nach der Gemeindegrößegruppe von 1000 bis 2000 Einwohnern berechnete Aufwandsentschädigung nicht zu beanstanden sei. Von diesem Schreiben erhielt der Kläger eine Mehrfertigung. 4 Mit seiner am 27.12.2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Ortsvorstehervergütung für die Zeit ab 01.09.2004 bis einschließlich September 2007 abzüglich jeweils monatlich erbrachter Zahlungen hierauf zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem aus ordnungsgemäßer Abrechnung sich ergebenden Differenzbetrag, jeweils ab Fälligkeit, zu zahlen; 6 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist oder entsteht, dass die in richtiger Höhe zu berechnende Ortsvorstehervergütung nicht im Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Auszahlung gelangte, sich die Beklagte insoweit in Verzug befand. 7 Zur Begründung trägt der Kläger vor, nach der Satzung der Beklagten betrage die monatliche Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Ortsvorstehers 75 % des Mindestbetrags nach dem Aufwandsentschädigungsgesetz bzw. nach den dazu ergangenen Anlage. Zu dem Zeitpunkt, als diese Satzung so ergangen sei, habe der Ortsteil ... weniger als 2000 Einwohner gehabt. Seit Juli 2004 habe der Ortsteil jedoch durchgängig mehr als 2500 Einwohner. Bei der Festsetzung der Ortsvorstehervergütung habe sich die Beklagte an der zu § 9 AufwEntG ergangenen Anlage bzw. an dem dortigen Mindestbetrag orientiert. Tatsächlich hätte sie sich aber nach § 9 Abs.1 Satz 5 AufwEntG an der in der entsprechenden Anlage für die Größenordnung der Einwohner von 1000 bis 2000 genannten Höchstbetragsregelung orientieren müssen. Nach der gesetzlichen Formulierung, wonach bei einer Größe ab 2000 Einwohnern aufwärts die höchste Gruppe gelte, lasse sich dies nur so verstehen, dass damit der in der Tabelle ausgewiesene Höchstbetrag für die Bemessung der Entschädigung maßgeblich sei. Das Gesetz habe durch diese Formulierung klargestellt, dass es bei einer Ortsteilsgröße von mehr als 2000 Einwohnern keinen Mindest- und keinen Höchstbetrag gebe, sondern nur den Höchstbetrag. Diese Auffassung werde auch von der Kommentierung geteilt. Ursprünglich habe auch das Landratsamt diese Auffassung vertreten. Der Feststellungsantrag resultiere daraus, dass für den Fall des Obsiegens sowie der Auszahlung der restlichen Ortsvorstehervergütung in einem Einmalbetrag dies ggf. zu einer Erhöhung des jährlichen Einkommens zum Zeitpunkt der Auszahlung sowie damit verbunden zu einem infolge der Steuerprogression anfallenden zusätzlichen Steuerbetrag führe, der bei rechtzeitiger zeitanteiliger Auszahlung nicht zu verzeichnen gewesen wäre. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Es könne offenbleiben, ob die Klage zulässig sei, jedenfalls sei sie unbegründet. Die Auffassung des Klägers, ihm stehe der Höchstsatz nach dem Aufwandsentschädigungsgesetz zu, sei nicht zutreffend. Ein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung mit dem Höchstbetrag von 2.866,00 EUR aus der letzten Zeile rechts in der Tabelle in der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz könne nicht aus diesem Gesetz als zwingende Regelung abgeleitet werden. Aus § 9 Abs.1 Satz 4 (früher Satz 5) AufwEntG folge dies nicht. Zum einen heiße es dort lediglich, dass in Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zu dem Gesetz maßgeblich sei, also die Gemeindegrößengruppe von 1000 bis 2000 Einwohnern. In dieser Vorschrift sei entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht geregelt, dass bei Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern dann die Aufwandsentschädigung nicht mehr innerhalb des Rahmensatzes festgelegt werden dürfe. Für diese Auffassung spreche die Regelung in § 2 Abs.1 AufwEntG über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister, soweit dort ausdrücklich geregelt sei, dass deren Aufwandsentschädigung innerhalb der Rahmensätze nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz festzulegen sei. Auch sei in § 2 Abs.2 AufwEntG geregelt, dass sich die Aufwandsentschädigung bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister nach einer Amtszeit von sechs Jahren in derselben Gemeinde auf den Mittelbetrag und erst nach einer weiteren Amtszeit von sechs Jahren auf den Höchstbetrag des Rahmensatzes erhöhe, sofern eine Gemeinde nicht von vornherein einen höheren Betrag innerhalb des Rahmensatzes festgelegt habe. Damit gehe der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass in der Regel die Aufwandsentschädigung innerhalb des Rahmens am Mindestsatz orientiert sei. Bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern sei dann sogar noch zusätzlich geregelt, dass die Aufwandsentschädigung neu festzusetzen sei, wenn die Gemeinde in eine höhere Größengruppe komme. Eine vergleichbare Regelung existiere für ehrenamtliche Ortsvorsteher gerade nicht. Deshalb gelte nach § 9 Abs.1 Satz 4 AufwEntG für die Gemeindegrößengruppe von mehr als 2000 Einwohnern derselbe Rahmensatz der Aufwandsentschädigung wie für die Gemeindegrößengruppe von 1000 bis 2000 Einwohnern. Da somit keine höhere Größengruppe vorliege, wenn sich die Einwohnerzahl einer Ortschaft von bis zu 2000 Einwohnern auf über 2000 Einwohner erhöhe, lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Entschädigung des Klägers als Ortsvorsteher analog § 2 Abs.3 Satz 2 AufwEntG nicht vor. Analog zu der Regelung für ehrenamtliche Bürgermeister in § 2 Abs.1 und 2 AufwEntG sei die Kommune in ihrer Satzung befugt, die Entschädigung innerhalb der Rahmensätze nach der Anlage festzulegen. Hinzu komme, dass in Abweichung von der Regelung für ehrenamtliche Bürgermeister bei den ehrenamtlichen Ortsvorstehern ein Prozentsatz der Tabellenbeträge oder ein Festbetrag festgesetzt werden könne. Daraus sei wiederum klar ersichtlich, dass danach sogar ein noch niedrigerer Satz als der Rahmensatz als Entschädigung für die ehrenamtlichen Ortsvorsteher zulässig sei. Die Kommune habe somit einen weiten Festlegungs- und Rechtssetzungsspielraum. Im Übrigen seien bei der Festsetzung der Entschädigung für die ehrenamtlichen Ortsvorsteher die weiteren Kriterien des § 2 Abs.1 AufwEntG berücksichtigt und ausreichend gewürdigt worden, wonach die Einwohnerzahl und die sonstigen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Einwohnerzahl habe der Gesetzgeber davon abgesehen, für Gemeinden/Ortsteile mit über 2000 Einwohnern konkrete Rahmenvorgaben zu machen. Insoweit sei dem Gesetz lediglich ein genereller Höchstbetrag von 2.866 EUR zu entnehmen. Die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung über diesen Höchstbetrag hinaus sei unzulässig. 11 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (1 Band) vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs.3 VwGO durch den Berichterstatter. 13 Es kann offenbleiben, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 82 Abs.1 Satz 2 VwGO) zulässig ist, wenn der auf Geldzahlung gerichtete Leistungsantrag - wie hier - eine Bezifferung der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs vermissen lässt und die exakte Berechnung dem Gericht überantwortet wird. Denn die Klage ist jedenfalls sowohl mit ihrem Leistungsantrag zu 1. als auch mit ihrem Feststellungsantrag zu 2. insgesamt unbegründet. 14 1. Rechtsgrundlage für die dem Kläger in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Ortsvorsteher im maßgeblichen Zeitraum von September 2004 bis einschließlich September 2007 gewährte Aufwandsentschädigung ist § 19 Abs.3 GemO i.V.m. § 9 AufwEntG i.V.m. § 3 Nr.4 der Entschädigungssatzung der Beklagten vom 17.10.2001 i.d.F. ihrer Euro-Anpassungssatzung vom 05.12.2001. 15 Nach § 19 Abs.3 GemO kann durch Satzung bestimmt werden, dass u.a. Ehrenbeamten (zu denen gemäß § 71 Abs.1 Satz 3 GemO die Ortsvorsteher gehören) eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Nach § 9 Abs.1 AufwEntG erhalten Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung (Satz 1). Sie wird von der Gemeinde durch Satzung bestimmt (Satz 2). Sie kann in einem Vomhundertsatz der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters oder in einem Betrag festgesetzt werden (Satz 3). In Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern ist die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich (Satz 4). 16 Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Regelung in § 3 Nr.4 der Entschädigungssatzung der Beklagten (i.d.F. der Euro-Anpassungssatzung), wonach ehrenamtliche Ortsvorsteher eine monatliche Gesamtaufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsteils erhalten. 17 Mit dieser Satzungsregelung hat die Beklagte zunächst die bis zum 31.12.2005 geltende Bestimmung des durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2005 (GBl.S.705) gestrichenen § 9 Abs.1 Satz 4 AufwEntG (alt) eingehalten, wonach die dem ehrenamtlichen Ortsvorsteher zu gewährende Aufwandsentschädigung mindestens 40 v.H. des Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung entsprechen musste, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde von der Größe der Ortschaft erhalten würde. Mit der Streichung dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber die angemessene Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher im Interesse der Stärkung des kommunalen Handlungsspielraums gänzlich den Gemeinden überlassen (LTDs.13/4767, zu Artikel 2, zu Nr.2). 18 Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser im Hinblick auf den - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Umstand, dass der Ortsteil ... seit Juli 2004 mehr als 2500 Einwohner hatte, keinen Anspruch auf eine höhere Aufwandsentschädigung. Nach dem klaren und insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs.1 Satz 4 AufwEntG (bis 31.12.2005: § 9 Abs.1 Satz 5 AufwEntG) ist in Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich. Danach betrug der Rahmensatz für ehrenamtliche Ortsvorsteher in der größten Gemeindegrößengruppe von mehr als 1000 bis 2000 Einwohnern im hier maßgeblichen Zeitraum 1671,00 EUR (Mindestbetrag) und 2.866,00 EUR (Höchstbetrag). Da § 3 Nr.4 der Entschädigungssatzung der Beklagten die einem ehrenamtlichen Ortsvorsteher zu gewährende Aufwandsentschädigung auf 75 % des Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters festsetzt, war mit der Auszahlung von monatlich 1.253,25 EUR (= 75 % aus dem Mindestbetrag 1.671,00 EUR) der Anspruch des Klägers auf satzungsgemäße Gewährung von Aufwandsentschädigung im maßgeblichen Zeitraum erfüllt. Entgegen der Meinung des Klägers ist angesichts dieser klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich, weshalb bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Ortsvorsteher bei einem Überschreiten der 2000-Einwohner-Grenze auf den Höchstbetrag des Rahmensatzes abgestellt werden sollte. Soweit sich der Kläger auf die Kommentierung von Ade in Seeger/Ade/Faiß/Waibel/Stehle, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, beruft, wird zwar in der Ergänzungslieferung Stand April 2001 die Auffassung vertreten, dass in Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern der Höchstbetrag maßgebend sei (siehe die Kommentarstelle zu § 71 Anmerkung 1 in den Verwaltungsakten der Beklagten); abgesehen davon, dass das Gericht diese Rechtsauffassung angesichts der klaren Gesetzeslage nicht teilt, wird sie in der neueren Kommentierung auch nicht mehr aufrechterhalten (siehe Ade im genannten Kommentar, Ergänzungslieferung Stand Oktober 2007: „In Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern ist die höchste Gemeindegrößengruppe maßgebend“). Eine zwingende Verpflichtung zur Anknüpfung an den Höchstbetrag des Rahmensatzes im Falle der Überschreitung der 2000-Einwohnergrenze eines Ortsteils ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Erhöhungsregelung des § 2 Abs.2 AufwEntG in den dort genannten Fällen der Wiederwahl. Abgesehen davon, dass diese Regelung aufgrund ihrer systematischen Einordnung im ersten Abschnitt des Aufwandsentschädigungsgesetzes ausschließlich für die Entschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister Geltung beansprucht, lassen sich aus der dort vorgeschriebenen Stufung der Aufwandsentschädigung nach Mindest-, Mittel- und Höchstbetrag des Rahmensatzes je nach Dauer der Amtszeit für den Fall des Klägers gerade keine rechtlichen Folgerungen in dem von ihm gewünschten Sinn herleiten. Gleiches gilt für die gemeindliche Verpflichtung zur Neufestsetzung der Aufwandsentschädigung in den Fällen des § 2 Abs.3 Satz 2 AufwEntG, wenn die Gemeinde in eine höhere Größengruppe gelangt. Denn der Ortsteil ... befindet sich sowohl mit bis zu 2000 Einwohnern als auch mit mehr als 2000 Einwohnern gemäß § 9 Abs.1 Satz 4 AufwEntG bereits in der größten Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz, so dass schon der Tatbestand des § 2 Abs.3 Satz 2 AufwEntG (in entspr. Anwendung) nicht gegeben ist. Dass die Höhe der dem Kläger gewährten Aufwandsentschädigung im hier streitgegenständlichen Zeitraum schließlich nicht dem Umfang seiner dienstlichen Inanspruchnahme entsprach, wird von diesem nicht geltend gemacht und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. 19 2. Entsprach die dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum gewährte Aufwandsentschädigung sowohl den einschlägigen gesetzlichen Regelungen als auch den satzungsmäßigen Bestimmungen der Beklagten, so ist auch der Festsetzungsfeststellungsantrag zu 2. unbegründet. 20 Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. 21 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). 22 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 23 Beschluss 24 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 02.01.2008 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 38.161,25 festgesetzt (Differenz der vom Kläger in 37 Monaten erhaltenen Aufwandsentschädigung [37 x 1.253,25 = 46.370,25 EUR] und der begehrten Aufwandsentschädigung [37 x 2.149,50 EUR = 79.531,50 EUR] zuzüglich des gemäß § 52 Abs.2 GKG mit dem Auffangwert bewerteten Feststellungsantrags; Verzugszinsen waren als Nebenforderung nicht mitzurechnen, § 43 GKG; Kopp, VwGO, 15.Aufl., Anlage 164 Rd.Nr.10). 25 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 12 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs.3 VwGO durch den Berichterstatter. 13 Es kann offenbleiben, ob die Klage unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 82 Abs.1 Satz 2 VwGO) zulässig ist, wenn der auf Geldzahlung gerichtete Leistungsantrag - wie hier - eine Bezifferung der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs vermissen lässt und die exakte Berechnung dem Gericht überantwortet wird. Denn die Klage ist jedenfalls sowohl mit ihrem Leistungsantrag zu 1. als auch mit ihrem Feststellungsantrag zu 2. insgesamt unbegründet. 14 1. Rechtsgrundlage für die dem Kläger in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Ortsvorsteher im maßgeblichen Zeitraum von September 2004 bis einschließlich September 2007 gewährte Aufwandsentschädigung ist § 19 Abs.3 GemO i.V.m. § 9 AufwEntG i.V.m. § 3 Nr.4 der Entschädigungssatzung der Beklagten vom 17.10.2001 i.d.F. ihrer Euro-Anpassungssatzung vom 05.12.2001. 15 Nach § 19 Abs.3 GemO kann durch Satzung bestimmt werden, dass u.a. Ehrenbeamten (zu denen gemäß § 71 Abs.1 Satz 3 GemO die Ortsvorsteher gehören) eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Nach § 9 Abs.1 AufwEntG erhalten Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung (Satz 1). Sie wird von der Gemeinde durch Satzung bestimmt (Satz 2). Sie kann in einem Vomhundertsatz der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters oder in einem Betrag festgesetzt werden (Satz 3). In Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern ist die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich (Satz 4). 16 Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Regelung in § 3 Nr.4 der Entschädigungssatzung der Beklagten (i.d.F. der Euro-Anpassungssatzung), wonach ehrenamtliche Ortsvorsteher eine monatliche Gesamtaufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des jeweiligen Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsteils erhalten. 17 Mit dieser Satzungsregelung hat die Beklagte zunächst die bis zum 31.12.2005 geltende Bestimmung des durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2005 (GBl.S.705) gestrichenen § 9 Abs.1 Satz 4 AufwEntG (alt) eingehalten, wonach die dem ehrenamtlichen Ortsvorsteher zu gewährende Aufwandsentschädigung mindestens 40 v.H. des Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung entsprechen musste, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde von der Größe der Ortschaft erhalten würde. Mit der Streichung dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber die angemessene Entschädigung der ehrenamtlichen Ortsvorsteher im Interesse der Stärkung des kommunalen Handlungsspielraums gänzlich den Gemeinden überlassen (LTDs.13/4767, zu Artikel 2, zu Nr.2). 18 Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser im Hinblick auf den - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Umstand, dass der Ortsteil ... seit Juli 2004 mehr als 2500 Einwohner hatte, keinen Anspruch auf eine höhere Aufwandsentschädigung. Nach dem klaren und insoweit eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs.1 Satz 4 AufwEntG (bis 31.12.2005: § 9 Abs.1 Satz 5 AufwEntG) ist in Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern die größte Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zu diesem Gesetz maßgeblich. Danach betrug der Rahmensatz für ehrenamtliche Ortsvorsteher in der größten Gemeindegrößengruppe von mehr als 1000 bis 2000 Einwohnern im hier maßgeblichen Zeitraum 1671,00 EUR (Mindestbetrag) und 2.866,00 EUR (Höchstbetrag). Da § 3 Nr.4 der Entschädigungssatzung der Beklagten die einem ehrenamtlichen Ortsvorsteher zu gewährende Aufwandsentschädigung auf 75 % des Mindestbetrags der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters festsetzt, war mit der Auszahlung von monatlich 1.253,25 EUR (= 75 % aus dem Mindestbetrag 1.671,00 EUR) der Anspruch des Klägers auf satzungsgemäße Gewährung von Aufwandsentschädigung im maßgeblichen Zeitraum erfüllt. Entgegen der Meinung des Klägers ist angesichts dieser klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich, weshalb bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Ortsvorsteher bei einem Überschreiten der 2000-Einwohner-Grenze auf den Höchstbetrag des Rahmensatzes abgestellt werden sollte. Soweit sich der Kläger auf die Kommentierung von Ade in Seeger/Ade/Faiß/Waibel/Stehle, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, beruft, wird zwar in der Ergänzungslieferung Stand April 2001 die Auffassung vertreten, dass in Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern der Höchstbetrag maßgebend sei (siehe die Kommentarstelle zu § 71 Anmerkung 1 in den Verwaltungsakten der Beklagten); abgesehen davon, dass das Gericht diese Rechtsauffassung angesichts der klaren Gesetzeslage nicht teilt, wird sie in der neueren Kommentierung auch nicht mehr aufrechterhalten (siehe Ade im genannten Kommentar, Ergänzungslieferung Stand Oktober 2007: „In Ortschaften mit mehr als 2000 Einwohnern ist die höchste Gemeindegrößengruppe maßgebend“). Eine zwingende Verpflichtung zur Anknüpfung an den Höchstbetrag des Rahmensatzes im Falle der Überschreitung der 2000-Einwohnergrenze eines Ortsteils ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Erhöhungsregelung des § 2 Abs.2 AufwEntG in den dort genannten Fällen der Wiederwahl. Abgesehen davon, dass diese Regelung aufgrund ihrer systematischen Einordnung im ersten Abschnitt des Aufwandsentschädigungsgesetzes ausschließlich für die Entschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister Geltung beansprucht, lassen sich aus der dort vorgeschriebenen Stufung der Aufwandsentschädigung nach Mindest-, Mittel- und Höchstbetrag des Rahmensatzes je nach Dauer der Amtszeit für den Fall des Klägers gerade keine rechtlichen Folgerungen in dem von ihm gewünschten Sinn herleiten. Gleiches gilt für die gemeindliche Verpflichtung zur Neufestsetzung der Aufwandsentschädigung in den Fällen des § 2 Abs.3 Satz 2 AufwEntG, wenn die Gemeinde in eine höhere Größengruppe gelangt. Denn der Ortsteil ... befindet sich sowohl mit bis zu 2000 Einwohnern als auch mit mehr als 2000 Einwohnern gemäß § 9 Abs.1 Satz 4 AufwEntG bereits in der größten Gemeindegrößengruppe nach der Anlage zum Aufwandsentschädigungsgesetz, so dass schon der Tatbestand des § 2 Abs.3 Satz 2 AufwEntG (in entspr. Anwendung) nicht gegeben ist. Dass die Höhe der dem Kläger gewährten Aufwandsentschädigung im hier streitgegenständlichen Zeitraum schließlich nicht dem Umfang seiner dienstlichen Inanspruchnahme entsprach, wird von diesem nicht geltend gemacht und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. 19 2. Entsprach die dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum gewährte Aufwandsentschädigung sowohl den einschlägigen gesetzlichen Regelungen als auch den satzungsmäßigen Bestimmungen der Beklagten, so ist auch der Festsetzungsfeststellungsantrag zu 2. unbegründet. 20 Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen. 21 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO). 22 Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 23 Beschluss 24 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 02.01.2008 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 38.161,25 festgesetzt (Differenz der vom Kläger in 37 Monaten erhaltenen Aufwandsentschädigung [37 x 1.253,25 = 46.370,25 EUR] und der begehrten Aufwandsentschädigung [37 x 2.149,50 EUR = 79.531,50 EUR] zuzüglich des gemäß § 52 Abs.2 GKG mit dem Auffangwert bewerteten Feststellungsantrags; Verzugszinsen waren als Nebenforderung nicht mitzurechnen, § 43 GKG; Kopp, VwGO, 15.Aufl., Anlage 164 Rd.Nr.10). 25 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.