Beschluss
2 K 1630/08
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vergnügungssteuerbescheid ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.
• Bei öffentlichen Abgaben ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO besonders zu prüfen; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg.
• Eine übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes betrifft; bloße Modifikationen der Rechtsverfolgung sind nicht abtrennbar.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Vergnügungssteuerbescheid bei ernstlichen Zweifeln • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vergnügungssteuerbescheid ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Bei öffentlichen Abgaben ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO besonders zu prüfen; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. • Eine übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung ist nur wirksam, wenn sie einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes betrifft; bloße Modifikationen der Rechtsverfolgung sind nicht abtrennbar. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Gemeinde vom 25.02.2008, mit dem für das 3. und 4. Quartal 2007 Vergnügungssteuer für im Stadtgebiet aufgestellte Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von insgesamt EUR 34.425 festgesetzt wurde. Die Gemeinde stützt die Steuer auf ihre Vergnügungssteuersatzung in der Fassung von 11.10.2005 und erhebt die Steuer überwiegend nach einem Stückzahlmaßstab; alternativ könnte auf Antrag nach dem Spielumsatz besteuert werden. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Auflage einer Sicherheitsleistung; die Gemeinde war nur bereit, die Vollziehung gegen Sicherheitsleistung auszusetzen. Die Parteien erklärten teilweise übereinstimmend Erledigung, wobei die Kammer diese teilweise Erledigung als nicht auf einen abtrennbaren Streitgegenstand bezogen ansah. Der Antragsteller hatte zuvor erfolglos die Gemeinde um Aussetzung der Vollziehung gebeten. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig und der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis, weil er die aufschiebende Wirkung bedingungslos begehrt, die Behörde aber nur gegen Sicherheitsleistung aussetzen wollte. • Rechtlicher Maßstab: Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt. • Ernstliche Zweifel: Die Kammer nimmt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids an, weil der angewandte Besteuerungsmaßstab (insbesondere Stückzahlmaßstab) bereits in vergleichbaren Verfahren als rechtswidrig beurteilt wurde und der Erfolg des Rechtsbehelfs somit wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. • Sicherheitsleistung: Auf Grund der festgestellten ernstlichen Zweifel wird die Anordnung nicht von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht; das private Interesse des Antragstellers überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung. • Teilweise Erledigung: Die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung der Parteien ist unbeachtlich, weil sie nicht einen abtrennbaren, selbständigen Teil des Streitgegenstands betrifft, sondern nur die Modalität der Vollzugsaufhebung zum Gegenstand hatte. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid für das 3. und 4. Quartal 2007 wird soweit angeordnet, als die Gemeinde Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erhebt. Die Kammer begründete dies mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angewandten Steuermaßstabs, sodass eine Sicherheitsleistung nicht verlangt wurde. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Streitwert wurde auf EUR 8.606,25 festgesetzt. Damit bleibt der angefochtene Bescheid in der Vollziehung aufgehoben für den genannten Umfang, bis über den Widerspruch entschieden ist oder anderweitig Rechtssicherheit geschaffen wird.