Beschluss
4 K 4121/08
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18.12.2008 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.11.2008 zum Neubau einer Garage mit Terrasse wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 18.12.2008 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.11.2008 ist nach §§ 80 a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt., 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 212 a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 2. Der Antrag ist auch begründet. 3 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt hier zu Gunsten der Antragsteller aus, da deren Interesse, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, das Interesse der Beigeladenen überwiegt, entsprechend der kraft Gesetzes angeordneten sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung von dieser Gebrauch machen zu können. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich der Kammer derzeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darstellt, lässt sich nicht einigermaßen verlässlich beurteilen, ob die angefochtene Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegt letztlich auch im Interesse der Beigeladenen und des Antragsgegners, wenn sich, wofür Überwiegendes spricht, die angefochtene Baugenehmigung im Verfahren der Hauptsache als rechtswidrig erweisen sollte, die Beigeladenen deshalb gehalten wären, die Höhe der Garage wieder zu verringern, und andernfalls der Antragsgegner gezwungen wäre, einen Teilabbruch anzuordnen sowie diesen notfalls im Wege der Ersatzvornahme auch zu vollstrecken. Denn der Erfolg einer Nachbarklage darf nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass die Baurechtsbehörde gegen ein Vorhaben nicht einschreitet, dessen Baugenehmigung aufgehoben, das aber - teilweise – bereits errichtet worden ist. 4 Wie bereits im vorangegangenen, rechtskräftig mit Beschluss vom 09.01.2008 - 4 K 4162/07 - abgeschlossenen Verfahren bestehen weiterhin erhebliche Bedenken, ob die streitgegenständliche Garage die nachbarschützenden Abstandsflächen einhält, weil die hierzu eingereichten Bauvorlagen (Lageplan vom 19.12.2005 und die mit „Grundrisse, Ansichten und Schnitt“ bezeichnete, nachgereichte Bauzeichnung vom 07.07.2008 - in den Bauakten bisher ohne Genehmigungsvermerk) unvollständig sind und zudem Angaben zur Höhe des Geländes und der Bauvorhaben über Normalnull enthalten, die die Kammer nicht miteinander in Einklang zu bringen vermag. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob die Grenzgarage die nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO zulässige Höhe von 3 m wahrt. 5 Bezugspunkt für dieses Höhenmaß ist der Verlauf des Geländes an der Grenze, wie er sich darstellte, bevor die Beigeladenen mit Bauarbeiten auf ihrem Grundstück begonnen haben. Da hierzu die Bauvorlagen allenfalls unvollständige, sich zudem teilweise widersprechende Angaben enthalten, fehlt es an der für die rechtliche Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Grundlage. Soweit diese nicht spätestens im Verfahren der Hauptsache durch neue Bauvorlagen geschaffen werden kann, muss die angefochtene Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 LBO aufgehoben werden, weil sich nicht feststellen lässt, dass die nach dieser Vorschrift zulässige Höhe von 3 m eingehalten wird. 6 Nach der am 28.03.2006 erteilten Baugenehmigung hätte die Fußbodenhöhe der Grenzgarage nur 201,90 m ü.NN. betragen dürfen, das offenbar bereits weitgehend errichtete Garagengebäude weist aber eine Fußbodenhöhe von 202,02 m ü.NN. auf. Auch das Wohngebäude, an das die Garage im Norden angebaut ist und von dessen erstem Obergeschoss die mit einem Abstand von drei Metern zur nördlichen Grenze vorgesehene Terrasse betreten werden soll, ist abweichend von der am 28.03.2006 erteilten Baugenehmigung errichtet worden. Es besitzt eine Fußbodenhöhe des Erdgeschosses von 202,30 m ü.NN., obwohl diese nur 202,20 m ü.NN. hätte betragen dürfen. Für die Garage ergibt sich eine Höhe von 205,01 m ü.NN., wenn man die Gebäudehöhe von 2,99 m und die Fußbodenhöhe von 202,02 m ü.NN. zugrunde legt, wie sie in der von den Beigeladenen nachgereichten Bauzeichnung vom 07.07.2008 angegeben sind. Die Fußbodenhöhe ist als mit der Höhe des Geländes identisch anzusehen, das die Garage umgibt, weil die Bauzeichnung für das umgebende Gelände keine - abweichenden - Höhenangaben enthält. Diese Fußbodenhöhe ist deshalb der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. 7 Mit einer Gebäudehöhe von 205,01 m ü.NN. wäre die Garage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nur zulässig, wenn vor Beginn der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück das dort vorhandene Gelände an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller im dem Bereich, wo die Garage errichtet worden ist, zumindest an einer Stelle eine Höhe von 202,02 m ü.NN. aufgewiesen hat. 8 Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden. So sind in dem vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Strauß gefertigten Lageplan vom 19.12.2005, der als Bauvorlage von den Beigeladenen für die am 18.11.2008 erteilte Baugenehmigung ebenso wie zuvor schon für die am 28.03.2006 erteilte Baugenehmigung (vgl. insoweit auch den Abstandsflächenplan vom 19.12.2005) eingereicht worden ist, für die nördliche Grenze des Baugrundstücks nur Werte von 201,72 m ü.NN. (Grenzpunkt an der Straße „In der Au“), 201,87 m ü.NN. (etwa Mitte des auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Stalles), 201,49 m ü.NN. (schätzungsweise 10 m westlich des östlichen Grenzpunktes) und 200,93 m ü.NN. (an der östlichen Grundstücksgrenze) eingetragen. Soweit es sich bei diesen Werten um die Darstellung der Höhe des vorhandenen Geländes auf dem Baugrundstück an der nördlichen Grenze in Metern über Normalnull handeln sollte, werden die erforderlichen 202,02 m ü.NN. nicht erreicht. 9 Eine noch größere Überschreitung der nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO zulässigen Höhe der Grenzgarage ergibt sich, wenn man den Vortrag der Antragsteller zugrunde legt. Diese machen geltend, vor Beginn der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück habe dessen Niveau an der Grenze dem Niveau ihres Grundstücks entsprochen. Die von ihnen vorgelegten Lichtbilder scheinen dies zu bestätigen. Sie lassen hinter dem auf dem Grundstück der Antragsteller errichteten Grenzzaun eine Erdauffüllung erkennen, deren Höhe mehrere Dezimeter betragen dürfte. Auch das Ingenieurteam T., das die Bauzeichnung vom 07.07.2008 gefertigt hat, geht in seiner Stellungnahme vom 23.09.2008 davon aus, dass zwischen den Grundstücken ein Höhenunterschied von der 0,3 m bis 0,35 m besteht, ist allerdings der Auffassung, dass dieser von Abgrabungen auf dem Grundstück der Antragsteller herrühre. Angaben zu deren Zeitpunkt werden nicht gemacht. Soweit solche Abgrabungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Stalles auf dem Grundstück der Antragsteller Anfang der 1950er Jahre vorgenommen worden sein sollten, dürften diese rechtlich schon deswegen nicht mehr erheblich sein, weil sie vor dem Inkrafttreten der Landesbauordnung erfolgt sind (vgl. § 75 Abs. 1 LBO 1965). 10 Bezugspunkt für die nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO zulässige Höhe von 3 m ist das auf dem Baugrundstück an der Grenze vorhandene Gelände und nicht das Gelände auf dem Nachbargrundstück, also entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht das Gelände auf ihrem Grundstück. Deshalb können die Höhenmaße von 3,4 m, 3,38 m und 3,35 m, die sich aus der von den Antragstellern mit der Antragsschrift vorgelegten Anlage AST 10 ergeben und auf die die Antragsteller abstellen, der Beurteilung der Zulässigkeit der Garage nicht zugrunde gelegt werden. Diese Werte könnten nur dann maßgebend sein, wenn sie mit den auf dem Baugrundstück gemessenen Maßen identisch wären, weil zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Baugrundstück an der Grenze vor Beginn der Bauarbeiten kein Höhenunterschied bestanden hat. Ob dies der Fall ist, wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein. Andernfalls sind die Höhen zugrunde zu legen, die das Gelände auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller aufweist. Dies gilt allerdings nur, falls es sich dabei um das vorhandene Gelände bzw. die natürliche Geländeoberfläche handelt. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn ein zwischen dem Gelände auf dem Baugrundstück und auf dem Grundstück der Antragsteller bestehender Höhenunterschied auf Aufschüttungen auf dem Baugrundstück beruht, die nicht genehmigt worden sind; diese müssen bei der Feststellung des Verlaufs des vorhandenen Geländes außer Betracht bleiben. Maßgebend ist daher der Geländeverlauf, wie er sich ohne solche Aufschüttungen darstellen würde. 11 Weiter ist zu beachten, dass zwar nach § 5 Abs. 4 S. 3 LBO die im Mittel gemessene Geländeoberfläche maßgebend ist, wenn sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen ergeben. In einem solchen Falle enthält jedoch § 6 LBO für Grenzgaragen in Absatz 1 Satz 3 eine abweichende Regelung. Danach ist für die Ermittlung der Wandhöhe der höchste Punkt der Geländeoberfläche zu Grunde zu legen. Die in Streit stehende Garage erweist sich damit bereits dann nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO als zulässig, wenn die vorhandene Geländeoberfläche in dem Bereich, in dem die Garage errichtet worden ist, an der Grenze irgendwo die Höhe von 202,02 m ü. NN. erreicht. 12 Feststellungen zur Höhe des Geländeverlaufs auf dem Grundstück der Antragsteller an der Grenze sind bisher nicht getroffen worden. Nach den im Lageplan vom 19.12.2005 für die Grenzpunkte im Westen und Osten gemachten Angaben ergibt sich für die von West nach Ost abfallende Grenze ein arithmetisches Mittel von 201,33 m ü.NN. Legt man dieses und die in der Bauvorlage vom 07.07.2008 angegebene Fußbodenhöhe der Garage zugrunde, beträgt die Höhe der Garage nach Fertigstellung an der Grenze 3,68 m (202,02 m ü.NN. - 201,33 m ü.NN. = 0,69 m + 2,99 m = 3,68 m), falls - wie die Antragsteller meinen - vor Beginn der Bauarbeiten zwischen den Grundstücken kein oder ein allenfalls geringfügiger Niveauunterschied bestanden haben sollte. 13 Zur Vermeidung eines möglichen weiteren Rechtsstreits - bei der angefochtenen Baugenehmigung vom 18.11.2008 handelt es sich bereits um die dritte Baugenehmigung, die das Landratsamt Karlsruhe innerhalb von knapp drei Jahren den Beigeladenen für die Errichtung einer Grenzgarage an dem auch jetzt wieder in Streit stehende Standort auf dem Baugrundstück erteilt hat - sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass die im Beschluss vom 09.01.2008 - 4 K 4162/07 - angesprochene Möglichkeit einer Befreiung nach § 56 LBO nunmehr ausscheiden dürfte, nachdem der Fußboden der Garage und des Wohnhauses offensichtlich abweichend von der am 28.03.2006 erteilten Genehmigung um 0,1 m zu hoch errichtet worden sind. Es kann grundsätzlich nicht zu Lasten der Antragsteller gehen, wenn die Beigeladenen die nach der am 28.03.2006 erteilten Baugenehmigung mit der Garage einzuhaltende Höhe überschreiten. Deshalb wird die im Rohbau bereits weitgehend vorhandene Garage bezogen auf den die genehmigte Höhe um 0,1 m überschreitenden Fußboden schon deswegen lediglich eine Höhe von 2,9 m aufweisen dürfen, weil nur so die von der Baugenehmigung vom 28.03.2006 abweichende Bauausführung der Garage noch korrigiert werden kann. Wegen der Abweichung können sich die Beigeladenen auch nicht auf die Bestandskraft der ursprünglichen Baugenehmigung berufen. Im Übrigen dürfte dieser Baugenehmigung wegen der Unbestimmtheit der Bauvorlagen keine der Bestandskraft fähige Regelung des Inhalts zu entnehmen sein, dass die Antragsteller an der Grenze eine die Maße des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO überschreitende Garage hinzunehmen haben, weil sie gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 28.03.2006 keine Einwendungen erhoben und dementsprechend auch keinen Widerspruch eingelegt haben. In den Bauvorlagen, die der am 28.03.2006 erteilten Baugenehmigung zugrunde liegen, ist für die Höhe der Garage ein Wert nicht eingetragen. Lediglich durch einen von der Baurechtsbehörde vorgenommenen „Grüneintrag“ ist bestimmt, dass die Höhe der Garage 3 m nicht überschreiten darf. Unklar bleibt der hierfür maßgebende Bezugspunkt. Die in der „Ansicht Norden“ unter der Garage angegebene Höhe von 201,59 ü.NN. kann sich wohl nicht auf die Höhe des Fußbodens der Garage als unteren Bezugspunkt für den Grüneintrag beziehen. Denn in dem der Baugenehmigung vom 28.03.2006 zugrundeliegenden Lageplan, der auch für die in Streit stehende Baugenehmigung eingereicht worden ist, ist für die Garage eine Höhe von 201,90 m ü.NN. angegeben. Hierbei kann es sich nur um die Fußbodenhöhe handeln, weil auch der für das Wohnhaus mit 202,20 angegebenen Höhe „EFH=“ (d.h. Erdgeschossfußbodenhöhe) vorangestellt ist. Dies legt die Annahme nahe, dass sich die Höhenangaben über Normalnull, die in der „Ansicht Norden“ für die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragsteller angegeben sind, sich auf das vorhandene Gelände und nicht auf das Gelände beziehen, das nach erfolgter Aufschüttung das künftige Gelände darstellt. Hierfür würde sprechen, dass in den Bauzeichnungen im Bereich der geplanten Gebäude über den Höhenangaben unter der Geländeoberfläche, die mit einer durchgezogenen Linie dargestellt wird, gestrichelte Linien zu finden sind, die als Darstellung des vorhandenen Geländes gedeutet werden könnten. Eine damit zu vermutende Darstellung des vorhandenen Geländes dürfte aber den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 d) und Nr. 3 LBOVVO schon deswegen nicht genügen, weil der Geländeverlauf allenfalls andeutungsweise dargestellt wird. Erst bei genauerem Studium der Bauvorlagen lässt sich vermuten, dass das Gelände an der Grenze im Bereich der Garage aufgeschüttet werden soll. Dies kann aber nicht genügen, um etwa dem Nachbarn deutlich zu machen, dass bezogen auf die Höhe seines Grundstücks an der Grenze zur Höhe der Grenzbebauung noch die Höhe der Aufschüttung hinzuzurechnen ist, für die jegliche Vermaßung fehlt. 14 Auch die Baugenehmigungsbehörde scheint nicht davon ausgegangen zu sein, dass im Bereich der Grenzgarage Aufschüttungen vorgenommen werden sollen. Denn andernfalls hätte als Bezugspunkt für den „Grüneintrag“ von 3 m Garagenhöhe nicht das künftige Gelände, sondern das vorhandene Gelände an der Grenze in seinem höchsten Punkt gewählt werden müssen. Dies ist aber offenkundig nicht geschehen. Weiter scheint auch das Ingenieurteam T., das die nachgereichte Bauzeichnung „Grundrisse, Ansichten und Schnitt“ vom 07.07.2008 gefertigt und sich in seiner Stellungnahme vom 23.09.2008 gegenüber dem Landratsamt zur Frage von Aufschüttungen geäußert hat, übersehen zu haben, dass bei einem intensiveren Studium der Bauzeichnungen zur Baugenehmigung vom 28.03.2006 alles für Aufschüttungen auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller, aber wohl auch auf dem Grundstück im Übrigen spricht, diese aber jedenfalls an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller mangels der hierfür nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 d) und Nr. 3 LBOVVO erforderlichen Angaben in den Bauzeichnungen nicht als genehmigt angesehen werden können. Andernfalls erschiene unverständlich, dass in der Bauzeichnung vom 07.07.2008 sich an keiner Stelle Angaben dazu finden, dass es sich bei dem dargestellten Gelände nicht um das i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO vorhandene, sondern das erst durch Aufschüttungen im Zuge der Baumaßnahme entstandene künftige Gelände handelt. Allerdings fällt auf, dass in dem Vermerk in der Bauzeichnung („Geländeanschüttungen nicht erkennbar“) der Begriff „Geländeaufschüttung“ vermieden wird. 15 Zudem erweckt auch das Schreiben des Ingenieurteams T. vom 23.09.2008 an die Baurechtsbehörde den Eindruck der Rechtfertigung einer Veränderung der Bodengestalt des Baugrundstücks. So wird geltend gemacht, dass die Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1279 (Grundstück der Antragsteller) das Gelände „abgetragen“ haben, so dass sie nun einen horizontalen Garten besitzen. Zwischen dem Gelände auf dem Grundstück der Antragsteller und dem Baugrundstück bestehe ein Höhenunterschied von 0,3 bis 0,35 m, wie die Zeichnungen auswiesen. Der Bauzeichnung vom 07.07.2008 kann die Kammer einen derartigen Höhenunterschied allerdings nicht entnehmen. Lediglich die im Schnitt der Garage unter der mit 202,02 m ü.NN. angegebenen Fußbodenhöhe vorgenommene Eintragung von 0,5 m, die sich auf das Fundament der Garage beziehen könnte, deutet auf einen Höhenunterschied hin. Aus der weiter in diesem Schnitt enthaltenen Eintragung von 201,77 m ü.NN., bei der unklar ist, worauf sie sich bezieht, ergibt sich zur Fußbodenhöhe aber lediglich eine Differenz von 0,25 m; es dürfte sich hierbei deshalb wohl eher nicht um den genannten Höhenunterschied von 0,3 bis 0,35 m handeln. 16 Darauf, dass an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller im Zuge der Baumaßnahmen für das Wohnhaus Aufschüttungen vorgenommen worden sind, deuten nicht nur die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder hin, sondern dafür sprechen auch die im Lageplan für die Grenze zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem Baugrundstück eingetragenen Höhenangaben von 201,72 m, 201,87 m, 201,49 m und 200,93 m jeweils ü.NN. Zwar ist wegen der Ungenauigkeit der Bauvorlagen ein Vergleich der Höhenangaben in der Bauzeichnung und im Lageplan nicht ohne Weiteres möglich. Jedoch liegen die in der Bauzeichnung „Grundrisse, Ansichten und Schnitt“ vom 07.07.2008 angegebenen Höhen über Normalnull durchweg über den Höhenangaben im Lageplan. Dies lässt nur den Schluss zu, dass Aufschüttungen vorgenommen worden sind; etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Höhenangaben im Lageplan oder in der Bauzeichnung falsch sein sollten. 17 Weiter bringt die Kammer ihr Befremden darüber zum Ausdruck, wie es letztlich zur Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung gekommen ist. So hat auf den von den Antragstellern am 16.04.2008 eingereichten Bauantrag das Landratsamt mit Schreiben vom 24.06.2008, 12.08.2008 und 27.08.2008 die Beigeladenen um durch die Darstellung des vorhandenen und des künftigen Geländes ergänzte Bauvorlagen gebeten. Aus welchen Gründen das Landratsamt am 18.11.2008 die angefochtene Baugenehmigung erteilt hat, obwohl die angeforderten Bauvorlagen ausweislich der Akten nicht vorgelegt worden sind, kann sich die Kammer nicht erklären. Die Stellungnahme des Ingenieurteams T. vom 23.09.2008 kann solche Bauvorlagen nicht ersetzen, zumal auch in ihr von einem Höhenunterschied zwischen den Grundstücken von 0,3 m bis 0,35 m ausgegangen wird und die in dieser Stellungnahme aufgestellte Behauptung, auf dem Grundstück der Antragsteller sei das Gelände an der Grenze abgegraben worden, allenfalls zur Rechtfertigung einer Aufschüttung auf dem Baugrundstück an der Grenze dienen kann, mit der der natürliche Geländeverlauf wiederhergestellt werden soll. Aber auch eine solche Aufschüttung ist in den Bauvorlagen darzustellen, weil sie einer Genehmigung bedarf. Denn sie gilt nach § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 LBO als Bauvorhaben und ist nicht nach Nr. 67 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO genehmigungsfrei, soweit auf ihr die Garage errichtet werden soll, es sich also nicht um eine selbständige Aufschüttung handelt. 18 Ob für eine Aufschüttung eine Genehmigung erteilt wird, auf der eine Grenzgarage errichtet werden soll, hat die Baurechtsbehörde zu entscheiden. Unabdingbare Voraussetzung sind Bauvorlagen, in denen das vorhandene und das künftige Gelände an der Grenze eindeutig dargestellt werden. Da entscheidend regelmäßig die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück ist, steht es nicht im Belieben des Bauherrn, mit Hilfe eines durch Aufschüttungen veränderten Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 6 Rn. 12 i. V. m. § 5 Rn. 41, m.w.N.). Die Baurechtsbehörde wird hierbei auch anhand des der Kammer nicht vorgelegten Bebauungsplans prüfen müssen, ob die Garage zudem der Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bedarf. 19 Ebenfalls zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist die Kammer nochmals darauf hin, dass die auf der streitigen Garage zu errichtende Dachterrasse auch jetzt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen dürfte. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind, im Ergebnis aber auf der Seite der Unterlegenen stehen, entspricht es nicht der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. 21 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -).